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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Ergänzungszuweisungen des Bundes nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes und zur Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder

Vom 3. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 59 vom 09.12.2020 S. 2657)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "minus 11.481 407.683 Euro" durch die Wörter "minus 12.181 407.683 Euro" und die Angabe "7.806 407.683 Euro" durch die Angabe "8.506 407.683 Euro" ersetzt.

2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "minus 20.380 856.907 Euro" durch die Wörter "minus 20.533 717.472 Euro" und die Angabe "15.706 074.350 Euro" durch die Angabe "15.858 934.915 Euro" ersetzt.

3. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
Berlin43.460.000 Euro,
Brandenburg66.220 000 Euro,
Bremen60.332.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern61.355.000 Euro,
Rheinland-Pfalz46.016.000 Euro,
Saarland63.400.000 Euro,
Sachsen25.565.000 Euro,
Sachsen-Anhalt52.663.000 Euro,
Schleswig-Holstein53.174.000 Euro,
Thüringen55.731.000 Euro.

Bund und Länder überprüfen gemeinsam die Voraussetzungen der Vergabe in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2023, im Hinblick auf die Vergabe im jeweils übernächsten Jahr.

"(4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
Berlin58.671 000 Euro,
Brandenburg80.674 000 Euro,
Bremen60.332 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern71.959 000 Euro,
Rheinland-Pfalz48.337 000 Euro,
Saarland66.309 000 Euro,
Sachsen47.371 000 Euro,
Sachsen-Anhalt70.993 000 Euro,
Schleswig-Holstein66.308 000 Euro,
Thüringen71.432 000 Euro."

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Zukunftsinvestitionsgesetz vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 428), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, außer Kraft.

ID: 202367

ENDE