![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ▢ Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragte
Vom 9. April 2021
(BGBl. I Nr. 6 vom 15.04.2021 S. 750)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesarchivgesetzes
Das Bundesarchivgesetz vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257; 2019 I S. 496) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Betroffene: bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen, zu denen Informationen vorliegen; | "3. Betroffene: betroffene Personen gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) sowie verstorbene Personen, zu denen Informationen vorliegen;" |
b) In Nummer 6 Buchstabe b werden die Wörter "das durch Artikel 15 Absatz 62 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist" ersetzt.
c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. personenbezogene Informationen im Sinne dieses Gesetzes: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren lebenden oder verstorbenen Person;".
d) Die bisherigen Nummern 8 bis 11 werden die Nummern 9 bis 12.
2. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2749)" ein Komma und die Wörter "das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist," eingefügt.
3. In § 3a Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Betroffene" durch die Wörter "betroffene Personen" ersetzt.
4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
" § 3b Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz
Das Bundesarchiv erfasst, verwahrt, verwaltet und verwendet die in ihrem Gesamtbestand zu erhaltenden Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes als Archivgut des Bundes nach Maßgabe des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Soweit das Stasi-Unterlagen-Gesetz nicht entgegensteht, unterfallen die Stasi-Unterlagen den archivrechtlichen Bestimmungen des Bundes."
5. § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für archivische Zwecke ist zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. | "(5) Die Verarbeitung personenbezogener Informationen für archivische Zwecke ist zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 28 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 28 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 über verstorbene Personen." |
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 19 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875)" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Geheimhaltungsvorschriften im Sinne von Absatz 1 sowie der Verschlusssachenanweisung vom 31. März 2006 in der Fassung vom 26. April 2010 (GMBl S. 846) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Ausführung des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes vom 29. April 1994 in der Fassung vom 31. Januar 2006 (GMBl S. 339) anzuwenden und | "1. die Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 sowie der Verschlusssachenanweisung vom 10. August 2018 (GMBl S. 826) und der SÜG-Ausführungsvorschrift vom 15. Februar 2018 (GMBl S. 270) anzuwenden und". |
7. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.
8. § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Rechte der Betroffenen
(1) Den Betroffenen steht auf Antrag das Recht zu, Auskunft über die im Archivgut des Bundes zu ihrer Person enthaltenen Unterlagen zu erhalten, soweit das Archivgut des Bundes durch den Namen der Person erschlossen ist oder Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts des Bundes mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen. Auf die Einsichtnahme ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (2) Nach dem Tod der Betroffenen stehen die Rechte nach Absatz 1 den Angehörigen zu, wenn diese ein berechtigtes Interesse geltend machen und die Betroffenen keine andere Verfügung hinterlassen haben oder ihr entgegenstehender Wille sich nicht aus anderen Umständen eindeutig ergibt. (3) Der Anspruch auf Auskunft oder Einsichtnahme kann aus den in § 13 Absatz 1 genannten Gründen eingeschränkt werden. In diesem Fall ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Zugang ohne Preisgabe der nach Maßgabe von § 13 Absatz 1 zu schützenden Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. (4) Bestreiten die Betroffenen die Richtigkeit von Unterlagen mit personenbezogenen Daten, so ist ihnen die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Die Möglichkeit einer Gegendarstellung ist auch den Angehörigen verstorbener Betroffener einzuräumen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend machen. Das Bundesarchiv ist verpflichtet, die Gegendarstellungen den Unterlagen hinzuzufügen. | " § 14 Rechte der betroffenen Person
(1) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut des Bundes nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts des Bundes mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen. Die betroffene Person hat ein Recht auf Einsichtnahme, auf das § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden ist. (2) Nach dem Tod der betroffenen Person steht das Recht auf Auskunft oder Einsichtnahme den Angehörigen zu, wenn diese ein berechtigtes Interesse geltend machen und die betroffene Person keine anderweitige Verfügung hinterlassen hat oder ihr entgegenstehender Wille sich nicht aus anderen Umständen eindeutig ergibt. (3) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 oder auf Einsichtnahme kann aus den in § 13 Absatz 1 genannten Gründen eingeschränkt werden. In diesem Fall ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Zugang ohne Preisgabe der nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 zu schützenden Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. (4) Das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Die Möglichkeit einer Gegendarstellung ist auch den Angehörigen einer verstorbenen betroffenen Person einzuräumen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend machen. Das Bundesarchiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen. (5) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d sowie in den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind." |
9. In § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "personenbezogenen Daten" durch die Wörter "personenbezogenen Informationen" ersetzt.
10. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "personenbezogenen Daten" durch die Wörter "personenbezogenen Informationen" ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter "und der Ausübung" durch die Wörter "und die Ausübung" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 164 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 11 werden die Wörter "den Bundesbeauftragten" durch die Wörter "das Bundesarchiv" ersetzt.
b) In der Angabe zu § 31 wird das Wort "Bundesbeauftragten" durch das Wort "Bundesarchivs" ersetzt.
c) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften".
d) Die Angaben zu den §§ 35 bis 37 werden wie folgt gefasst:
" § 35 (weggefallen)
§ 36 (weggefallen)
§ 37 (weggefallen)".
e) Die Angaben zu den §§ 38 bis 39a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 38 Landesbeauftragte
§ 39 Beratungsgremium".
f) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 42a Gerichtsstand".
g) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
" § 46 (weggefallen)".
h) Die Angaben zu den §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst:
" § 47 Übergangsregelung
§ 48 Evaluierung".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) erfasst, verwahrt, verwaltet und verwendet die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes nach Maßgabe dieses Gesetzes. | "(1) Die Stasi-Unterlagen werden in Berlin und an regionalen Standorten in Erfurt, Frankfurt (Oder), Halle (Saale), Leipzig und Rostock gemäß ihrer Herkunft verwahrt. Es werden zudem Außenstellen in Chemnitz, Cottbus, Dresden, Gera, Magdeburg, Neubrandenburg, Schwerin und Suhl gebildet. Außenstellen sind Standorte des Bundesarchivs in den ostdeutschen Ländern, die Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen. Sie arbeiten inhaltlich und organisatorisch mit dem jeweiligen Archivstandort des Landes zusammen. Zu den Aufgaben gehören die Information und Beratung von natürlichen Personen, die Bearbeitung von Anträgen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes in Form von partizipativen Dokumentations-, Ausstellungs- und anderen Bildungsprojekten in der Region. Die Standorte und Außenstellen sind in die regionale Gedenkstättenlandschaft eingebunden." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Das Bundesarchiv hat nach Maßgabe dieses Gesetzes folgende Aufgaben und Befugnisse:
wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall erklärt, dass das Bekanntwerden der Unterlagen die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde;
für die gesonderte Verwahrung nach Buchstabe b bis d gelten die Vorschriften über den Umgang mit Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-Vertraulich und höher,
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Das Bundesarchiv" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesbeauftragten" durch das Wort "Bundesarchiv" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "vom Bundesbeauftragten" durch die Wörter "auf Grundlage dieses Gesetzes" ersetzt.
4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "das Bundesarchiv" ersetzt.
5. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesbeauftragten" durch das Wort "Bundesarchiv" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter "der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "das Bundesarchiv" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Betroffene" die Wörter "im Sinne dieses Gesetzes" eingefügt.
c) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter "der §§ 2 und 3" durch die Angabe "des § 2" ersetzt.
d) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt:
"(10) Personenbezogene Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren lebenden oder verstorbenen Person.
(11) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Informationen derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können."
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Bundesbeauftragten" durch die Wörter "das Bundesarchiv" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Bundesbeauftragten" durch das Wort "Bundesarchiv" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Das Bundesarchiv" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Bundesbeauftragten" durch das Wort "Bundesarchiv" ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 wird jeweils das Wort "Bundesbeauftragten" durch das Wort "Bundesarchiv" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "den Bundesbeauftragten" durch die Wörter "das Bundesarchiv" ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "Bundesbeauftragten" durch das Wort "Bundesarchiv" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "den Bundesbeauftragten" durch die Wörter "das Bundesarchiv" ersetzt.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Das Bundesarchiv" ersetzt und nach dem Wort "Aufgaben" die Wörter "nach diesem Gesetz" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Das Bundesarchiv" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Bundesbeauftragten" durch das Wort "Bundesarchiv" ersetzt und werden die Wörter "die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt" durch die Wörter "die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt" ersetzt.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "den Bundesbeauftragten" durch die Wörter "das Bundesarchiv" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte hat Unterlagen anderer Behörden," durch die Wörter "Das Bundesarchiv hat Unterlagen anderer Behörden, die es nach diesem Gesetz verwahrt und" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Das Bundesarchiv" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Das Bundesarchiv" ersetzt und nach dem Wort "Nachrichtendienste" ein Komma und die Wörter "die es nach diesem Gesetz verwahrt," eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch das Wort "Es" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Unterlagen" ein Komma und werden die Wörter "die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt," eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Das Bundesarchiv" ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte hat Unterlagen" durch die Wörter "Das Bundesarchiv hat Unterlagen, die es nach diesem Gesetz verwahrt," ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch das Wort "Es" ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Personalunterlagen" ein Komma und werden die Wörter "die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt," eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Das Bundesarchiv" ersetzt.
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Personalunterlagen" ein Komma und werden die Wörter "die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt," eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Das Bundesarchiv" ersetzt.
h) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Die Vorschriften zur Anbietung und Abgabe von Unterlagen gemäß den §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes bleiben unberührt."
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "eine Bestätigung der zuständigen Landesbehörde" durch die Wörter "eine behördliche oder notarielle Bestätigung" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Zum Nachweis der Identität dient insbesondere die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes oder die Übersendung einer amtlich oder notariell beglaubigten Kopie dieser Dokumente."
cc) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Das Bundesarchiv" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Bundesbeauftragten" durch das Wort "Bundesarchiv" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter "in der Zentralstelle oder in einer der Außenstellen" durch die Wörter "an allen Standorten oder in digitaler Form" ersetzt.
13. In § 15 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und das Wort "Lebenspartner" eingefügt.
14. In § 17 Absatz 3 wird das Wort "Bundesbeauftragten" durch das Wort "Bundesarchiv" ersetzt.
15. In § 18 werden die Wörter "Bei den vom Bundesbeauftragten verwahrten Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften" durch die Wörter "Bei Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt," ersetzt.
16. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Das Bundesarchiv" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 3 werden jeweils die Wörter "den Bundesbeauftragten" durch die Wörter "das Bundesarchiv" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Das Bundesarchiv" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "das Bundesarchiv" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Bundesbeauftragten" durch das Wort "Bundesarchiv" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.
17. § 20 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben a bis c werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) Mitglieder des Beirats nach § 39 und des wissenschaftlichen Beratungsgremiums nach § 39a,
b) der Bundesbeauftragte und seine Beschäftigten, c) die Landesbeauftragten nach § 38 und ihre Beschäftigten, | "a) die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag und die Beschäftigten der oder des Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag,
b) die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur und ihre Beschäftigten, c) Mitglieder des Beratungsgremiums nach § 39 und die Beschäftigten des Bundesarchivs, soweit die Beschäftigten im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung oder der von ihnen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes befasst sind," |
b) In Buchstabe e wird das Wort "sowjetischen" durch das Wort "Sowjetischen" ersetzt.
18. § 21 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben a bis c werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) Mitglieder des Beirats nach § 39 und des wissenschaftlichen Beratungsgremiums nach § 39a,
b) der Bundesbeauftragte und seine Beschäftigten, c) die Landesbeauftragten nach § 38 und ihre Beschäftigten, | "a) die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag und die Beschäftigten der oder des Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag,
b) die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur und ihre Beschäftigten, c) Mitglieder des Beratungsgremiums nach § 39 und die Beschäftigten des Bundesarchivs, soweit die Beschäftigten im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung oder der von ihnen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes befasst sind," |
b) In Buchstabe e wird das Wort "sowjetischen" durch das Wort "Sowjetischen" ersetzt.
19. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "vom Bundesbeauftragten verwahrten Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften" durch die Wörter "Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt," ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Das Bundesarchiv" ersetzt.
20. In § 25 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Bundesbeauftragten" durch das Wort "Bundesarchiv" ersetzt.
21. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter "der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37" durch die Wörter "das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz" ersetzt.
bb) In dem Satzteil nach der Aufzählung wird das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter "der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37" durch die Wörter "das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz" ersetzt.
bb) In dem Satzteil nach der Aufzählung wird das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37" durch die Wörter "das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz" ersetzt und wird das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.
22. In § 29 Absatz 2 wird das Wort "Bundesbeauftragten" durch das Wort "Bundesarchivs" ersetzt.
23. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Bundesbeauftragten" durch das Wort "Bundesarchiv" und werden die Wörter "ist dem Betroffenen" durch die Wörter "sind dem Betroffenen" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Bundesbeauftragten" durch das Wort "Bundesarchiv" ersetzt.
24. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Bundesbeauftragten" durch das Wort "Bundesarchivs" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "das Bundesarchiv" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Bundesbeauftragte seinen Sitz hat. | "Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg." |
25. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird das Wort "sowjetischen" durch das Wort "Sowjetischen" und werden die Wörter "der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "das Bundesarchiv" ersetzt.
bb) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) dies für die Durchführung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit an Hochschulen, an anderen Forschungseinrichtungen und bei den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erforderlich ist, | "a) dies erforderlich ist für die Durchführung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit an Hochschulen, an anderen Forschungseinrichtungen und bei den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur oder für die Erstellung von Gutachten, Berichten und Stellungnahmen im Auftrag des Deutschen Bundestages durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag," |
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 37" durch die Angabe " § 2" ersetzt.
26. In § 32a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Das Bundesarchiv" ersetzt.
27. In § 33 Absatz 1 werden die Wörter "in der Zentralstelle oder in einer der Außenstellen des Bundesbeauftragten" durch die Wörter "an allen Standorten oder in digitaler Form" ersetzt.
28. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vierter Abschnitt Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes | "Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften". |
§ 35 Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik(1) Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Er hat eine Zentralstelle in Berlin und kann Außenstellen in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben.
(2) Der Leiter der Behörde wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewählt. Er muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte führt als Amtsbezeichnung die Bezeichnung seiner Behörde. Er ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Leiter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(4) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. Die Dienstaufsicht führt die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
§ 36 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten
(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet
- mit Ablauf der Amtszeit,
- mit der Entlassung.
Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
(3) Der Bundesbeauftragte hat der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in Bezug aufsein Amt erhält. Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
(4) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
(5) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2229) bleibt unberührt.
(6) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind die §§ 12 Abs. 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu durchlaufenden Amt befunden hat.
§ 37 Aufgaben und Befugnisse des Bundesbeauftragten
(1) Der Bundesbeauftragte hat nach Maßgabe dieses Gesetzes folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,
- nach archivischen Grundsätzen Bewertung, Ordnung, Erschließung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen,
- Verwaltung der Unterlagen im zentralen Archiv der Zentralstelle und in den regionalen Archiven der Außenstellen; gesondert zu verwahren sind
- die dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften,
- Duplikate nach § 11 Abs. 2 Satz 2,
- Unterlagen über Mitarbeiter von Nachrichtendiensten des Bundes, der Länder und der Verbündeten,
- Unterlagen
- über Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste,
- mit technischen oder sonstigen fachlichen Anweisungen oder Beschreibungen über Einsatzmöglichkeiten von Mitteln und Methoden auf den Gebieten der Spionage, Spionageabwehr oder des Terrorismus,
wenn der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall erklärt, dass das Bekanntwerden der Unterlagen die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde;- für die gesonderte Verwahrung nach Buchstabe b bis d gelten die Vorschriften über den Umgang mit Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-Vertraulich und höher,
- Erteilung von Auskünften, Mitteilungen aus Unterlagen, Gewährung von Einsicht in Unterlagen, Herausgabe von Unterlagen,
- Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes; für die Veröffentlichung personenbezogener Informationen gilt § 32 Absatz 3; die Veröffentlichung kann auch durch ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem erfolgen,
- Unterstützung der Forschung und der politischen Bildung bei der historischen und politischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch Gewährung von Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Duplikaten von Unterlagen sowie Unterstützung von Einrichtungen und Gedenkstätten zur Aufarbeitung der Geschichte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone bei der Dokumentation der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes,
- Information und Beratung von natürlichen Personen, anderen nicht öffentlichen Stellen und öffentlichen Stellen; die Information und Beratung kann auch in den Außenstellen erfolgen,
- Einrichtung und Unterhaltung von Dokumentations- und Ausstellungszentren.
(2) Der Bundesbeauftragte gewährleistet die Einhaltung einheitlicher Grundsätze bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(3) Der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag auf dessen Ersuchen, im Übrigen mindestens alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli 1993, einen Tätigkeitsbericht. Ab seinem zweiten regelmäßigen Tätigkeitsbericht hat er mitzuteilen, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum Unterlagen für die Erfüllung seiner Aufgaben voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden. In Angelegenheiten einer gesetzgebenden Körperschaft berichtet er dieser Körperschaft unmittelbar.
werden aufgehoben.
30. § 37a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist vorbehaltlich des Satzes 2 unzulässig. | "Eine Beschäftigung von ehemaligen Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes beim Bundesarchiv ist vorbehaltlich des Satzes 2 unzulässig, soweit sie im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung oder der von ihnen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes befasst sind." |
b) In Satz 2 werden die Wörter "zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung beim Bundesbeauftragten beschäftigt sind" durch die Wörter "am 31. Dezember 2011 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt waren" ersetzt und die Wörter "beim Bundesbeauftragten beschäftigte Bedienstete" durch das Wort "sie" ersetzt.
31. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Komma und werden die Wörter "Verhältnis zum Bundesbeauftragten" gestrichen.
b) Absatz 1
(1) Zur Unterstützung der Arbeit des Bundesbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 37 kann in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen eine Stelle als Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestimmt werden. Die näheren Einzelheiten richten sich nach Landesrecht.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter "Der Bundesbeauftragte gibt den Landesbeauftragten" werden durch die Wörter "Das Bundesarchiv gibt den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Landesbeauftragten" die Wörter "zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur" eingefügt.
32. Die §§ 39 und 39a werden durch folgenden § 39 ersetzt:
alt | neu |
§ 39 Beirat
(1) Beim Bundesbeauftragten wird ein Beirat gebildet. Der Beirat besteht aus
Die Mitglieder des Beirats werden durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. (2) Der Bundesbeauftragte unterrichtet den Beirat über grundsätzliche oder andere wichtige Angelegenheiten und erörtert sie mit ihm. Der Beirat berät den Bundesbeauftragten insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
Ferner berät der Beirat die Tätigkeitsberichte nach § 37 Abs. 3 Satz 1 vor. (3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Bundesregierung bedarf. (4) Mitglieder des Beirats sind bei ihrer Bestellung zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen "nicht offenkundigen personenbezogenen Informationen und sonstigen vertrauliche Informationen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, zu verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Beirat fort. (5) Der Beirat kann sich jederzeit in wichtigen Angelegenheiten an den Deutschen Bundestag wenden. | " § 39 Beratungsgremium
(1) Zur Begleitung des Transformationsprozesses des Stasi-Unterlagen-Archivs in das Bundesarchiv und zur Beratung des Bundesarchivs in die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes berührenden Belangen wird ein Beratungsgremium gebildet, das bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der konstituierenden Sitzung des Beratungsgremiums besteht. Das Beratungsgremium besteht aus
(2) Das Bundesarchiv unterrichtet das Beratungsgremium über grundsätzliche oder andere wichtige, die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes berührende Angelegenheiten und erörtert sie mit ihm. (3) Mitglieder des Beratungsgremiums sind bei ihrer Bestellung zur Verschwiegenheit über nicht offenkundige personenbezogene Informationen und sonstige vertrauliche Informationen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, zu verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Beratungsgremium fort. (4) Das Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesarchivs bedarf." |
33. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte trifft für seine Behörde" durch die Wörter "Das Bundesarchiv trifft" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Bundesbeauftragten" durch das Wort "Bundesarchivs" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende von Satz 1 durch ein Komma ersetzt und Satz 2
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die durch die Dokumentation entstandenen Unterlagen dem Bundesarchiv nach § 1 Nummer 8, § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesarchivgesetzes anzubieten,
aufgehoben.
34. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "das Bundesarchiv" ersetzt.
bb) Satz 2
Auf Informationen, die automatisiert verarbeitet werden, ist § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 37" durch die Angabe " § 2" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Verarbeitung von Informationen aus den Unterlagen im Auftrag ist nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesbeauftragten mit eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung gerade für den Umgang mit diesen Informationen ausgewählt worden ist. Der Auftragnehmer darf die Informationen ausschließlich entsprechend den Weisungen des Bundesbeauftragten verarbeiten. | "(3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Informationen aus den Unterlagen ist nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesarchiv mit eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, der Auftragsverarbeiter unter besonderer Berücksichtigung der Eignung gerade für den Umgang mit diesen Informationen ausgewählt worden ist und er die Informationen ausschließlich entsprechend den Weisungen des Bundesarchivs verarbeitet." |
35. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
" § 42a Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin."
36. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "Vorschriften über die Datenschutzkontrolle" durch die Wörter " §§ 14 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes" ersetzt und die Wörter "und § 41 Abs. 1 Satz 2" gestrichen.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Rechte betroffener Personen nach Artikel 15, 16, 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d sowie den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) werden nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt."
37. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "Bundesbeauftragten" durch das Wort "Bundesarchivs" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort "Bundesbeauftragten" durch das Wort "Bundesarchiv" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "das Bundesarchiv" ersetzt.
§ 46 StraffreiheitWer Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch strafbare Vergehen erlangt hat, wird nicht bestraft, wenn er der Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 3 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachkommt.
wird aufgehoben.
39. Die §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 47 Aufhebung von Vorschriften, Überleitung des Amtsinhabers
(1) Die Regelungen in Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 912) werden aufgehoben. (2) Das Rechtsverhältnis des aufgrund der in Absatz 1 genannten Regelungen berufenen und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Amtsinhabers richtet sich nach diesem Gesetz. Die aufgrund des Einigungsvertrages ergangenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Übergangsvorschriften gelten sinngemäß. § 48 (Inkrafttreten) | " § 47 Übergangsregelung
Für die Rechtsverhältnisse der bisherigen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund der Regelungen in Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 912) vorhandenen Amtsinhabers ist § 36 Absatz 4 bis 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 164 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, weiter anzuwenden. § 48 Evaluierung Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde legt dem Deutschen Bundestag nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750) einen Evaluierungsbericht zum Transformationsprozess des Stasi-Unterlagen-Archivs in das Bundesarchiv vor. Im Zuge der Evaluierung wird geprüft, ob das Bestehen des Beratungsgremiums nach § 39 Absatz 1 für weitere fünf Jahre erforderlich ist." |
40. Es werden ersetzt:
a) in der Inhaltsübersicht in den Angaben zu § 4, zum Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und zu den §§ 19 bis 21 sowie in der Überschrift des § 4, in § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, in der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts, in der Überschrift des § 19, in § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, in der Überschrift des § 20, in § 20 Absatz 1 in dem Satzteil vor der Aufzählung, in der Überschrift des § 21 und in § 21 Absatz 1 in dem Satzteil vor der Aufzählung jeweils die Wörter "nicht öffentliche" durch das Wort "nichtöffentliche",
b) in der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 9, in der Überschrift des § 9 und in § 10 Absatz 4 jeweils die Wörter "nicht öffentlicher" durch das Wort "nichtöffentlicher" und
c) in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2, in § 6 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 9 Satz 2 sowie in § 9 Absatz 1 Satz 1 bis 3 jeweils die Wörter "nicht öffentlichen" durch das Wort "nichtöffentlichen".
Artikel 3
OpfBG - SED-Opferbeauftragtengesetz
Gesetz über die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag
§ 1 Stellung, Aufgaben und Befugnisse
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag (Opferbeauftragte) nimmt ihre oder seine Aufgaben als Hilfsorgan des Deutschen Bundestages wahr.
(2) Die oder der Opferbeauftragte hat die Aufgabe:
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz kann die oder der Opferbeauftragte Antrag auf Auskunftserteilung und Einsichtnahme in die Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach Maßgabe des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bei dem Bundesarchiv stellen, soweit dies für die Erstellung von Gutachten, Berichten oder Stellungnahmen im Auftrag des Deutschen Bundestages erforderlich ist.
(4) Die oder der Opferbeauftragte berät die öffentlichen Stellen des Bundes. Sie oder er kann sich auf Antrag der überprüfenden Stelle an Überprüfungsverfahren nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 bis 12 und § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes beratend beteiligen und dabei in die herangezogenen Unterlagen Einsicht nehmen. Sie oder er kann die Ergebnisse von Überprüfungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a und § 21 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Stasi-Unterlagen-Gesetzes von Personen, die bei ihr oder ihm beschäftigt sind oder sich bei ihr oder ihm um eine Beschäftigung bewerben, einsehen.
(5) Die öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder sollen die oder den Opferbeauftragten bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben unterstützen.
§ 2 Berichtspflichten
(1) Die oder der Opferbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Gesamtbericht zur aktuellen Situation der Opfer. Sie oder er hat auf Anforderung des Deutschen Bundestages Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten.
(2) Die oder der Opferbeauftragte kann von den Ausschüssen des Deutschen Bundestages beauftragt werden, Berichte vorzulegen.
(3) Die oder der Opferbeauftragte kann jederzeit dem Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen Stellungnahmen vorlegen.
(4) Die oder der Opferbeauftragte kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz an den Beratungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages teilnehmen.
§ 3 Anrufung der oder des Opferbeauftragten
Jede Person hat das Recht, sich in Angelegenheiten der Opfer der SED-Diktatur und der kommunistischen Herrschaft in der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland und in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an die Opferbeauftragte oder den Opferbeauftragten zu wenden.
§ 4 Zusammenarbeit mit öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen
(1) Die oder der Opferbeauftragte arbeitet bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz mit Verbänden der Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft sowie Vereinigungen und Interessengemeinschaften von Betroffenen staatlicher Repressionen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zusammen.
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz arbeitet die oder der Opferbeauftragte mit den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur zusammen.
(3) Die oder der Opferbeauftragte arbeitet bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz mit der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer, der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, dem Bundesarchiv, der Bundeszentrale für politische Bildung sowie den Gedenkstätten, den Bürgerarchiven zum Thema Opposition und Widerstand und anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen zusammen.
§ 5 Wahl der oder des Opferbeauftragten und Amtszeit
(1) Der Deutsche Bundestag wählt die Opferbeauftragte oder den Opferbeauftragten ohne Aussprache in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Vorschlagsberechtigt sind der Ausschuss für Kultur und Medien, die Fraktionen und Gruppen von Abgeordneten, die mindestens so viele Mitglieder haben, wie nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages für die Bildung einer Fraktion erforderlich sind.
(2) Zur Opferbeauftragten oder zum Opferbeauftragten sind Deutsche wählbar, die das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Zur Opferbeauftragten oder zum Opferbeauftragten kann nicht gewählt werden, wer Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Absatz 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gewesen ist. Ebenso ausgeschlossen ist die Wahl einer Person, die gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.
(3) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die oder der Opferbeauftragte leistet bei der Amtsübernahme vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.
§ 6 Rechtsstellung der oder des Opferbeauftragten
(1) Die oder der Opferbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages ernennt die Gewählte oder den Gewählten. Die oder der Opferbeauftragte ist in der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Ernennung oder, falls die Eidesleistung nach § 5 Absatz 4 vorher erfolgte, mit der Vereidigung.
(3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Ablauf der Amtszeit nach § 5 Absatz 3 oder durch den Tod
Die Abberufung und die Entlassung werden mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. Auf Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages ist die oder der Opferbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen.
(4) Der Deutsche Bundestag kann auf Antrag des Ausschusses für Kultur und Medien die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages beauftragen, die oder den Opferbeauftragten abzuberufen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
(5) Die oder der Opferbeauftragte kann jederzeit die eigene Entlassung verlangen. Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages spricht die Entlassung aus.
§ 7 Verschwiegenheitspflicht, Berufsbeschränkung
(1) Die oder der Opferbeauftragte ist, auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die oder der Opferbeauftragte darf, auch wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, über Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen, Erklärungen abgeben oder Gutachten erstatten. Die Genehmigung erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Kultur und Medien.
(3) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Die oder der Opferbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Opferbeauftragte oder Opferbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Beschäftigten der oder des Opferbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Opferbeauftragte nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Nach Beendigung des Amtsverhältnisses der oder des Opferbeauftragten trifft die Entscheidung die oder der amtierende Opferbeauftragte. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von der oder dem Opferbeauftragten nicht gefordert werden.
(5) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
(6) Die oder der Opferbeauftragte darf neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung, dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
(7) Die oder der Opferbeauftragte ist verpflichtet, eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die innerhalb der ersten 18 Monate nach ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem Amt aufgenommen werden soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen. Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann der oder dem Opferbeauftragten die Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem Amt untersagen, soweit zu besorgen ist, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeführt werden soll, in denen die oder der Opferbeauftragte während der Amtszeit tätig war. Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt nicht überschreiten. In Fällen der schweren Beeinträchtigung öffentlicher Interessen kann eine Untersagung auch für die Dauer von bis zu 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt ausgesprochen werden.
(8) Die oder der Opferbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.
§ 8 Sitz der oder des Opferbeauftragten, Beschäftigte, Haushalt
(1) Die oder der Opferbeauftragte hat ihren oder seinen Sitz beim Deutschen Bundestag.
(2) Der oder dem Opferbeauftragten werden Beschäftigte für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben beigegeben. Die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Opferbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Deutschen Bundestages nach § 129 des Bundesbeamtengesetzes. Die oder der Opferbeauftragte ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der ihr oder ihm beigegebenen Beschäftigten.
(3) Eine Beschäftigung von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Absatz 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bei der oder dem Opferbeauftragten ist unzulässig.
(4) Die ihr oder ihm für die Erfüllung der Aufgaben zur Verfügung zu stellende notwendige Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
§ 9 Amtsbezüge, Versorgung
(1) Die oder der Opferbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Fall des § 6 Absatz 3 Satz 3 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 6 in einer obersten Bundesbehörde zustehenden Besoldung.
(2) Im Übrigen sind § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 6 tritt.
(3) Die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes und des Bundesumzugskostengesetzes für die infolge der Ernennung und Beendigung des Amtsverhältnisses erforderlich werdenden Umzüge sind entsprechend anzuwenden.
Artikel 4
Übergangsregelung für die Interessenvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragte
(1) Gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes werden nach Eingliederung der Aufgaben des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in das Bundesarchiv Personalvertretungswahlen durchgeführt. Die Wahlen erfolgen innerhalb von zehn Monaten nach Eingliederung der Aufgaben des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in das Bundesarchiv.
(2) In der Zeit zwischen Eingliederung der Aufgaben des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in das Bundesarchiv und der konstituierenden Sitzung der nach Absatz 1 neu gewählten Personalvertretungen wirken die Rechte und Pflichten der bisherigen Personalvertretungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach Maßgabe der nachstehenden Zuständigkeitsregelungen als Bestandsmandat fort:
(3) Abweichend von § 69 Absatz 2 Satz 3, § 72 Absatz 2 Satz 1 und § 82 Absatz 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes werden die Fristen für die Beteiligung der Personalvertretungen wie folgt festgelegt:
(4) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die Amtszeiten der Gleichstellungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen beim ehemaligen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelten nach Übergang in das Bundesarchiv nach Maßgabe von Satz 4 Nummer 1 bis 3 fort. Deren Amtszeiten sowie die der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesarchivs und deren Stellvertreterinnen enden mit der Bestellung einer neuen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen. Die Neuwahl erfolgt innerhalb von zehn Monaten. Für die Zuständigkeiten gilt:
(6) Die Mandate der bei dem ehemaligen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gebildeten Schwerbehindertenvertretungen wirken nach Übergang in das Bundesarchiv neben den Schwerbehindertenvertretungen beim Bundesarchiv bis zur regulären Neuwahl im Oktober 2022 fort.
Im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 5 Satz 4 Nummer 1 bis 3 entsprechend.
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde kann den Wortlaut des Bundesarchivgesetzes und des Stasi-Unterlagen-Gesetzes jeweils in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 17. Juni 2021 in Kraft.
ID: 210737
ENDE |
...
X
⍂
↑
↓