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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
Vom 22. September 2021
(BGBl. I Nr. 68 vom 28.09.2021 S. 4363)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Umweltstatistikgesetzes
Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse (§ 5a),".
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 5 bis 10.
b) Im Absatz 2 werden nach dem Wort "Fassung" ein Komma und die Wörter "soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist" eingefügt.
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Entsorgungsträgern und Dritten, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind, die Erhebungsmerkmale Einsammeln und Verbleib von Abfällen nach Art, Menge und Herkunft. Die Erhebungsmerkmale sind in der regionalen Gliederung nach Kreisen und kreisfreien Städten anzugeben. | "(2) Die Erhebung erfasst jährlich bei den nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Entsorgungsträgern sowie bei Dritten, soweit ihnen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen worden sind oder soweit sie mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragt worden sind,
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3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen als Verpflichtete nach dem Verpackungsgesetz, als beauftragte Dritte oder als Systeme im Sinne des § 3 Absatz 16 Satz 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen oder abholen sowie bei Unternehmen, die Transport- und Umverpackungen einsammeln, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Verpackungen, gegliedert nach Ländern. | "(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die Abfälle aus Verpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie Abfälle aus pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes einsammeln oder entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib dieser Abfälle aus Verpackungen." |
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
§ 5a Erhebung des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse
(1) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei der Zentralen Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes folgende Erhebungsmerkmale:
Die Erhebung wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei denjenigen, die eine gemeinschaftliche Nutzung von Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes durch mehrere Unternehmen ermöglichen, folgende Erhebungsmerkmale:
jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes und sonstigen Mehrwegverpackungen, soweit ihnen diese Daten vorliegen.
(3) Die Erhebung erstreckt sich auf Hersteller nach § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. Die Erhebung wird beginnend mit dem Berichtsjahr 2022 alle zehn Jahre als Vollerhebung durchgeführt. In den dazwischenliegenden Jahren wird die Erhebung jährlich, basierend auf den Ergebnissen der vorangegangenen Vollerhebung bezüglich Umfang und Struktur des Berichtskreises, als geschichtete Stichprobenerhebung durchgeführt. Die Erhebung erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
(4) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die sehr leichte Kunststofftragetaschen nach Artikel 3 Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994 S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 141; L 306 vom 30.11.2018 S. 72) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erstmals in Verkehr bringen, das Erhebungsmerkmal Menge der erstmals in Verkehr gebrachten sehr leichten Kunststofftragetaschen.
(5) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.06.2019 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannte Erzeugnisse erstmals in Verkehr bringen, die Erhebungsmerkmale Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, soweit sie nicht nach Absatz 1 bis 4 erfasst werden.
(6) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei höchstens 400 Behörden oder bei Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen, die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 genannte Erzeugnisse sammeln und entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge, Verbleib und Entsorgung der gesammelten Abfälle aus diesen Erzeugnissen, soweit die Daten nicht nach Absatz 1 bis 5 erfasst werden. Die Erhebung erfolgt bei Behörden, soweit die in Satz 1 genannten Daten bei diesen vorliegen.
(7) Die Erhebung erfasst alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen, die mit der Sammlung und Entsorgung passiv gefischter Abfälle nach Artikel 8 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 116) in der jeweils geltenden Fassung befasst sind, das Erhebungsmerkmal Menge der gesammelten und entsorgten Abfälle.
5. In § 6 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "5" durch die Angabe "5a" ersetzt.
6. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
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§ 7 Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung
(1) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung betreiben, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale
(2) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Abwasserentsorgung betreiben, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale
Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 7 erfolgt jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006. (3) Die Erhebung erfasst bei den für die öffentliche Wasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden oder Dritten, soweit ihnen diese Aufgaben übertragen wurden oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt worden sind, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale
(4) Erstreckt sich die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale nach den Absätzen 1 bis 3 für jedes Land getrennt erfasst. | " § 7 Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung
(1) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung betreiben, folgende Erhebungsmerkmale:
(2) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Abwasserentsorgung betreiben, sowie bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von mehr als 50 Einwohnerwerten,
(3) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den für die öffentliche Wasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden oder Dritten, soweit ihnen diese Aufgaben übertragen wurden oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt worden sind, folgende Erhebungsmerkmale:
(4) Erstrecken sich die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale nach den Absätzen 1 bis 3 für jedes Land getrennt erfasst. |
§ 8 Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung
Die Erhebung erfasst bei nichtöffentlichen Betrieben, die Wasser gewinnen oder die einen Fremdbezug an Wasser von mindestens 10.000 Kubikmeter pro Jahr haben, sowie bei Betrieben, die Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale
Bei Betrieben, die die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung für andere Betriebe durchführen, wird zusätzlich der Wirtschaftszweig des Hauptauftraggebers erhoben. | § 8 Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung
Die Erhebung erstreckt sich auf nichtöffentliche Betriebe, die mindestens 2.000 Kubikmeter Wasser pro Jahr gewinnen oder mindestens 10.000 Kubikmeter Wasser pro Jahr von anderen Betrieben beziehen oder mindestens 2.000 Kubikmeter Wasser oder Abwasser pro Jahr in Gewässer einleiten. Die Erhebung erfasst
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7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "2006" durch die Angabe "2022" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Feststellung" ein Komma und die Wörter "und das für die Bewertung des Unfalls vorgegebene betroffene Gebiet" eingefügt.
cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Verwendungszweck" die Wörter "und den für die Bewertung des Unfalls vorgegebenen Standortgegebenheiten" gestrichen.
dd) In Nummer 4 wird das Wort "ausgetretenen" durch das Wort "freigesetzten" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Behörden" die Wörter "oder bei Dritten, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe übertragen wurde und soweit sie für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind," eingefügt und wird die Angabe "2006" durch die Angabe "2022" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Feststellung" ein Komma und die Wörter "und das für die Bewertung des Unfalls vorgegebene betroffene Gebiet" eingefügt.
cc) In Nummer 4 wird das Wort "ausgetretenen" durch das Wort "freigesetzten" ersetzt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Fluorderivate der aliphatischen und cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen | "Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Halogenderivate der aliphatischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen und die Fluorderivate der cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen". |
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. beginnend mit dem Berichtsjahr 2022 für Halogenderivate mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen."
9. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen:
Die Erhebungsmerkmale werden nach den Umweltbereichen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 538/2014 (ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 113) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden im Bereich Klimaschutz darüber hinaus getrennt nach Maßnahmen in den Bereichen Treibhausgas-Emissionen, erneuerbare Energien und Energieeffizienz erfasst. Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. | "(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und Betrieben des Produzierenden Gewerbes mit Ausnahme des Baugewerbes, soweit sie dem Berichtskreis nach § 2, § 3 Buchstabe A Ziffer II, § 6 Buchstabe B sowie § 6a Buchstabe B des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angehören,
die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, jeweils gegliedert nach Art der Investition und Sachanlage sowie additiven und integrierten Umweltschutzmaßnahmen,
Die Erhebung bei Betrieben nach § 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe kann durch die Erhebung bei den zugehörigen Unternehmen in der Untergliederung der Erhebungsmerkmale nach Ländern ersetzt werden. Die Erhebungsmerkmale werden nach Umweltmaßnahmen sowie den Umweltbereichen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 192 vom 22.07.2011 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 538/2014 (ABl. L 158 vom 27.05.2014 S. 113) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst. Im Bereich Klimaschutz werden diese Erhebungsmerkmale zusätzlich getrennt nach Maßnahmen in den Bereichen Treibhausgas-Emissionen, erneuerbare Energien und Energieeffizienz erfasst. Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Umweltmaßnahmen sind alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die vorrangig der Vorbeugung, Verringerung und Beseitigung von Umweltverschmutzung und jeder anderen Form der Umweltbelastung dienen oder eine schonendere Nutzung der Ressourcen ermöglichen." |
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "2016" durch die Angabe "2021" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden vor dem Wort "inländischen" die Wörter "Umweltbereichen sowie nach" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Maßgebend für die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 sind die Umweltbereiche nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 691/2011. | "Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden nach Umweltmaßnahmen sowie nach den Umweltbereichen nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 erfasst." |
b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
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4. die ausschließlich Dienstleistungen erbringen und damit weniger als 1 Million Euro Gesamtumsatz im Jahr erzielen. | "4. die dem Dienstleistungssektor zugeordnet sind und wenn der Umsatz des Unternehmens, dem diese Betriebe und Einrichtungen jeweils angehören, weniger als 1 Million Euro im Jahr beträgt." |
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "Rufnummern oder Adressen für elektronische Post" durch das Wort "Kontaktdaten" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort "Fremdbezug" durch das Wort "Bezug" ersetzt und werden nach dem Wort "Weiterleitung" die Wörter "innerhalb eines Landes" durch die Wörter "von Wasser" ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummer wird angefügt:
"7. für die Erhebungen nach § 5a Absatz 2 zusätzlich Name und Anschrift der teilnehmenden Hersteller der Mehrwegverpackungen".
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nummer 4 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 7 und 8 zusammengeführt werden."
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort "Leitungen" die Wörter "oder die Nutzer oder Nutzerinnen" eingefügt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. § 5a
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. § 7
| "5. § 7
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dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
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b) im Falle des Absatzes 2 die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind, | "b) im Falle des Absatzes 2 die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind, oder Dritte, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe übertragen wurde und soweit sie für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind," |
ff) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
gg) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und in Buchstabe b wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
hh) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und das Wort "Stellen" wird durch das Wort "Einrichtungen" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Unternehmen" die Wörter "Betriebe und Einrichtungen" eingefügt.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Namen und Anschriften der Systeme und Verpflichteten, die Mengenstromnachweise nach § 17 des Verpackungsgesetzes hinterlegt haben, sowie der von diesen gegebenenfalls beauftragten Dritten. | "(2) Die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes, die mit der Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen nach § 31 Absatz 1 Satz 4 des Verpackungsgesetzes befasste juristische Person und die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach § 5a erforderlichen Namen, Anschriften und europäischen oder internationalen Steuernummern der Hersteller nach § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes sowie der durch die Erhebungen nach § 5a Absatz 2 bis 6 betroffenen Unternehmen, soweit sie ihnen vorliegen." |
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Die für die Genehmigung zur Wassergewinnung und Einleitung von Abwasser in Gewässer zuständigen Behörden" durch die Wörter "Die für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Umweltschutz zuständigen Stellen der Länder" ersetzt.
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Ämter" die Wörter "des Bundes und" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe "11" die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.
c) In Absatz 5 werden das Komma nach dem Wort "erhobenen" und das Wort "anonymisierten" gestrichen.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
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(6) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein. | "(6) Das Statistischen Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Umweltbundesamt für eigene statistische Auswertungen insbesondere zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, unentgeltlich Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt und nicht an andere Stellen weitergegeben werden. Die Organisationseinheiten nach Satz 2 müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein." |
15. In § 17 Buchstabe c wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Verpackungsgesetzes
§ 26 Absatz 1 Satz 2 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 29 wird wie folgt gefasst:
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29.übermittelt gemäß § 15 Absatz 2 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die zur Erhebung nach § 5 Absatz 2 des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Namen und Anschriften und | "29. übermittelt gemäß § 15 Absatz 2 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5a Absatz 2 bis 6 des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der in diese Erhebungen einbezogenen Stellen," |
2. Nach Nummer 29 wird die folgende Nummer 29a eingefügt:
"29a. übermittelt gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die die für die Erhebung nach § 5a des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Daten, soweit sie der Zentralen Stelle aufgrund ihrer Pflichten nach diesem Gesetz vorliegen, und".
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2022 in Kraft.
*) Dieses Gesetz wurde notifiziert gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994 S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 141; L 306 vom 20.11.2018 S. 72) geändert worden ist.
ID: 212102
ENDE |