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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 21. Juli 2022
(BGBl. I Nr. 27 vom 26.07.2022 S. 1182)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Artikel 1
TerrOIBG - Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Dem § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Bundeskriminalamt ist unbeschadet der Absätze 1 und 2 zuständige Behörde nach § 1 Absatz 1 des Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetzes für den Erlass und die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.05.2021 S. 79)."

Artikel 3
Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

Nach § 1 Absatz 2 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die §§ 2 und 3a sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.05.2021 S. 79) nicht anzuwenden. Die §§ 3, 3b und 3c sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 nur anzuwenden, solange die zuständige Behörde keine Entscheidung im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/784 getroffen hat."

Artikel 4
Änderung des Bundesmeldegesetzes

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie folgt gefasst:

altneu
" § 43 (weggefallen)".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 17a wird nach den Wörtern " § 10 Absatz 4 Satz" die Angabe "1 und" eingefügt und werden die Wörter "übergangsweise die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes," gestrichen.

b) Absatz 2 Nummer 6

6. für Zwecke der Suchdienste die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,

wird aufgehoben.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Die Meldebehörde darf die Daten, die nach § 3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, nur noch im Verkehr mit der Registerbehörde für das Ausländerzentralregister nutzen, sobald sie von der Ausländerbehörde nach § 90a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde."

b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1

Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4

(4) Die Meldebehörde hat Daten, die nach § 3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, zu löschen, sobald sie von der Ausländerbehörde nach § 90a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde.

wird aufgehoben.

5. In § 18a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

6. In § 23a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

7. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ", 6" gestrichen.

8. In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern " § 10 Absatz 4 Satz" die Angabe "1 und" eingefügt.

9. § 43

§ 43 Datenübermittlungen an die Suchdienste

(1) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig folgende Daten von den Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, übermitteln:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  5. derzeitige und frühere Anschriften,
  6. Anschrift am 1. September 1939.

(2) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus folgende Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln:

  1. Geschlecht,
  2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  3. Einzugsdatum und Auszugsdatum.

Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die Suchdienste neben den nach § 38 Absatz 4 Satz 1 allen öffentlichen Stellen zur Verfügung stehenden Daten die folgenden verwenden:

  1. bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
  2. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
  3. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  4. Familienstand,
  5. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

wird aufgehoben.

10. In § 55 Absatz 4 wird das Wort "einfachen" gestrichen.

11. In § 56 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe " § 3" durch die Angabe " § 2" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird die Angabe "0601 bis 0603," durch die Angabe "0601 bis 0603, 0606," ersetzt.

bb) In Nummer 18 werden die Wörter ", übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises" gestrichen.

b) Absatz 6

(6) Bis zum 30. April 2018 darf von der Pflicht zum Bereithalten der Daten nach Absatz 1 abgewichen werden.

wird aufgehoben.

2. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Angabe "0601 bis 0603," durch die Angabe "0601 bis 0603, 0606," ersetzt.

b) In Nummer 18 werden die Wörter ", übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises" gestrichen.

3. In § 7 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter ", übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises" gestrichen.

Artikel 6
Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung

Die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 17 werden die Wörter "und die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes" gestrichen.

b) Nummer 24

24. die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen 3991,

wird aufgehoben.

c) In Nummer 25 wird nach den Wörtern "an dem die waffenrechtliche Erlaubnis" die Wörter "erstmals erteilt" eingefügt sowie das Wort "erstmals" gestrichen.

d) Die Nummern 25 bis 28 werden die Nummern 24 bis 27.

2. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

Alt:

15.zu minderjährigen Kindern:
a) Familienname1601 bis 1602,
b) Vornamen1603,
c) Geburtsdatum1604,
d) Geschlecht1604a,
e) Anschrift im Inland1200 bis 1212,

Neu:

"15.zu minderjährigen Kindern:0001,
a) Familienname1601 bis 1602,
b) Vornamen1603,
c) Geburtsdatum1604,
d) Geschlecht1604a,
e) Anschrift im Inland1200 bis 1212,".

b) In Nummer 18 werden die Wörter ", übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes" gestrichen.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Die Artikel 1 bis 4 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 bis 7, 9 bis 11, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November 2022 in Kraft.

ID: 221577

ENDE