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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
Vom 23. November 2022
(BGBl. I Nr. 45 vom 28.11.2022 S. 2070)
Auf Grund des § 24 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von denen § 24 Absatz 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) und § 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach § 24 Absatz 1a Nummer 4" durch die Wörter "nach § 24 Absatz 1a Nummer 4 bis 6" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf ihrer jeweiligen Internetseite."
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 (aufgehoben) | " § 3 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes (Wesentliche Auslagerungen) (1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes über die Absicht und den Vollzug einer wesentlichen Auslagerung müssen folgende Informationen enthalten:
Bei Anzeigen nach Satz 1 ist der Auslagerungsvertrag auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen. (2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes über wesentliche Änderungen einer bestehenden wesentlichen Auslagerung, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei
Zeigt das Institut die wesentliche Änderung einer wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestand, sind zudem die Daten nach Absatz 1 anzuzeigen. (3) Anzeigen nach Absatz 1 und 2 sind elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt einzureichen. (4) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes über schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei
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3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6 des Kreditwesengesetzes
(Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten)
(1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten, die als bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes gelten oder von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den Formularen "Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken" nach den Anlagen 13 bis 15 einzureichen. Satz 1 gilt für Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen mit Sitz im Inland die Angaben auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes angehört. Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten jährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit dem Formular "Vergütung ab 1 Million Euro (VAM)" nach Anlage 16 oder mit dem Formular "REM HE" nach Anlage 18 einzureichen. Verfügt ein Geschäftsleiter, Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder Mitarbeiter nicht über eine Gesamtvergütung von mindestens einer Million Euro (Einkommensmillionär), so ist abweichend von Satz 1 das Formular "Fehlanzeige zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro (VAMFEHL)" nach Anlage 17 einzureichen. Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute, die nicht bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind und die das zweite Geschäftsjahr in Folge über keinen Einkommensmillionär verfügen. CRR-Kreditinstitute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, haben abweichend von den Sätzen 1 bis 3 jährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres das Formular "REM HE" nach Anlage 18 einzureichen. Die Sätze 1 bis 4 finden auf CRR-Kreditinstitute, deren übergeordnetes Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen die Angaben für alle gruppenangehörigen Institute mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums einzureichen hat. Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 6 entsprechend. Die Anzeige nach Satz 1 oder 4 erfolgt separat aggregiert zum einen für Einkommensbänder von jeweils einer Million Euro und zum anderen für jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens ein Einkommensmillionär tätig ist. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Mitgliedsstaat zuzuordnen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich ausüben. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind einem Mitgliedsstaat nach Satz 9 zuzuordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben.
(3) Die Anzeigen nach Absatz 1 und 2 sind im elektronischen Verfahren bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die Einreichung zu verwendenden Datenformate und den Einreichungsweg. Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichtsbehörden weiter. Den Angaben nach Absatz 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen und Regelungen des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergütungsverordnung zugrunde zu legen. Sie müssen sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung beziehen, die den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist oder nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 der Institutsvergütungsverordnung ermittelt worden ist. Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs der Europäischen Kommission für Finanzplanung und Haushalt im Dezember des Jahres zugrunde zu legen, für das die Anzeige erfolgt."
4. In der Anlage 3 Ziffer 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
"Beteiligungsunternehmen 4 | ||
[ ] CRR -Kreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) | [ ] Wertpapierinstitut (§ 2 Abs. 1 WpIG) | [ ] E-Geld-Institut (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG) |
[ ] sonstiges Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) | [ ] Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG) | [ ] Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB) |
[ ] Finanzinstitut (Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR5) | [ ] Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG) | [ ] Anbieter von Nebendienstleistungen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR) |
[ ] Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR) | [ ] gemischte Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) | [ ] Versicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 VAG) |
[ ] Versicherungsunternehmen eines Drittstaats (§ 7 Nr. 34 VAG) | [ ] Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nr. 31 VAG) | [ ] Zahlungsinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG) |
[ ] sonstiges Unternehmen". |
5. In der Anlage 5 Ziffer 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
"Anteilseigner 4 | ||
[ ] CRR-Kreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) | [ ] Wertpapierinstitut (§ 2 Abs. 1 WpIG) | [ ] E-Geld-Institut (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG) |
[ ] sonstiges Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) | [ ] Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG) | [ ] Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB) |
[ ] Finanzinstitut (Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR5) | [ ] Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG) | [ ] Anbieter von Nebendienstleistungen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR) |
[ ] Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR) | [ ] gemischte Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) | [ ] Versicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 VAG) |
[ ] Versicherungsunternehmen eines Drittstaats (§ 7 Nr. 34 VAG) | [ ] Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nr. 31 VAG) | [ ] Zahlungsinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG) |
[ ] sonstiges Unternehmen | [ ] sonstiger Anteilseigner". |
6. In der Anlage 7 Ziffer 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
"Beteiligungsunternehmen3 | ||
[ ] CRR-Kreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) | [ ] Wertpapierinstitut (§ 2 Abs. 1 WpIG) | [ ] E-Geld-Institut (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG) |
[ ] sonstiges Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) | [ ] Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG) | [ ] Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB) |
[ ] Finanzinstitut (Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR4) | [ ] Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG) | [ ] Anbieter von Nebendienstleistungen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR) |
[ ] Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR) | [ ] gemischte Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) | [ ] Versicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 VAG) |
[ ] Versicherungsunternehmen eines Drittstaats (§ 7 Nr. 34 VAG) | [ ] Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nr. 31 VAG) | [ ] Zahlungsinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz Nr. 1 ZAG) |
[ ] sonstiges Unternehmen". |
7. In den Anlagen 8 bis 12 wird jeweils unter den Abkürzungen "PVGSI", "PVVASI", "PVFU", "PVFP" und "NTSI" das Wort "ECB-CONFIDENTIAL" eingefügt.
8. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
In den Erläuterungen zu 1. zu c wird in Spiegelstrich 3 in Satz 2 das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.
9. Die Anlagen 13 bis 18 werden angefügt und erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Information über die Vergütung von allen Mitarbeitern | Anlage 13 (zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV) |
Information über die Vergütung der Risikoträger | Anlage 14 (zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV) |
Angaben zu den Risikoträgern, deren Vergütung für das Geschäftsjahr mindestens 1 Million EUR beträgt | Anlage 15 (zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV) |
Vergütung ab 1 Million Euro | Anlage 16 (zu § 9a Absatz 2 Satz 1 AnzV) |
Fehlanzeige zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro | Anlage 17 (zu § 9a Absatz 2 Satz 2 AnzV) |
Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre | Anlage 18 (zu § 9a Absatz 2 Sätze 1 und 4 AnzV) |
ID: 222472
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