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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
Vom 20. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 56 vom 28.12.2022 S. 2727)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Statistikregistergesetzes
Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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"Im Statistikregister dürfen zu den Einheiten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.09.2021 S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, folgende Angaben gespeichert werden:". |
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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"1. Angaben nach Anhang VIII zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.08.2020 S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1225 (ABl. L 269 vom 28.07.2021 S. 58) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," |
c) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Beschäftigten" die Wörter "nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 5 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung" durch die Wörter " § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe " § 5" die Angabe "Satz 1" eingefügt und werden die Wörter "vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "gültigen" durch das Wort "geltenden" ersetzt.
3. In § 9 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "sozialversicherungspflichtigen" gestrichen und werden nach dem Wort "Beschäftigten" die Wörter "nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse" eingefügt.
4. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. Angaben nach Anhang VIII zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197," |
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Beschäftigten" die Wörter "nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Nach Maßgabe des § 3c übermitteln die betreffenden Bundesbehörden dem Statistischen Bundesamt die bei ihnen vorhandenen Daten anlassbezogen für die in Absatz 2 bestimmten Zwecke."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 8 des Bundesstatistikgesetzes."
2. In § 3b Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
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Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten hinsichtlich der zu den Wirtschaftsklassen 64.19-Kreditinstitute und 64.92-Spezialkreditinstitute gehörenden Institute nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der Deutschen Bundesbank vorliegen: | "Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt erstmalig für das Berichtsjahr 2021 folgende Daten der zu den Wirtschaftsgruppen 64.1 - Zentralbanken und Kreditinstitute -, 64.9 - Sonstige Finanzierungsinstitutionen - und 66.1 - Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten - gehörenden rechtlichen Einheiten nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der Deutschen Bundesbank vorliegen:". |
3. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:
" § 3c Daten über bewilligte staatliche finanzwirksame Hilfen
Bundesbehörden, die über die erforderlichen Daten verfügen, übermitteln dem Statistischen Bundesamt anlassbezogen zur statistischen Aufbereitung folgende Daten, die in Verfahren zur Bewilligung finanzwirksamer Hilfen im Rahmen von staatlichen Förder- und Hilfsprogrammen mit gesamtwirtschaftlicher Relevanz und Wirkung erhoben worden sind:
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten auf Anforderung an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für statistische Aufbereitungen auf regionaler Ebene.
§ 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesstatistikgesetzes gilt für die statistischen Ämter der Länder entsprechend."
4. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
"Das Statistische Bundesamt darf zur Klärung von Unstimmigkeiten, die sich aus den übermittelten Daten nach § 3c oder bei einer Zusammenführung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 ergeben haben, den betroffenen datenhaltenden Stellen im Einzelfall Rückfragen stellen."
Artikel 3
Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
In § 7 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506) wird die Angabe " § 4 Absatz 1" durch die Angabe " § 3 Absatz 1" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
Das Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Soweit elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 angefordert werden, sind zu dem Zweck der Berechnung der in Absatz 1 genannten Preise und zum Zweck der Gewichtung der betrachteten Güter Angaben zu Umsatz und verkauften Mengen zu übermitteln. § 7c bleibt unberührt."
2. Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) § 3 Absatz 1a gilt entsprechend."
3. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Für die Durchführung von Revisionen dürfen Angaben zu Merkmalen, die in diesem Gesetz geregelt sind, rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angefordert werden, soweit diese bei den auskunftspflichtigen Einheiten vorliegen."
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
Artikel 5
Änderung des Bundesstatistikgesetzes
In § 8 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
" § 13a Satz 1 gilt entsprechend."
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 222849
ENDE |