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Regelwerk

Änderungstext

Pauschalentlastungsgesetz - Gesetz zur Einführung einer langfristigen Pauschalentlastung der Länder im Zusammenhang mit Fluchtmigration und zur Änderung des Mauergrundstücksgesetzes

Vom 13. November 2023
(BGBl. I Nr. 310 vom 17.11.2023)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

§ 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2791; 2023 I Nr. 212) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
KalenderjahrBundLänderGemeinden
2020minus
20.533 717.472 Euro

15.858 934.915 Euro

4.674 782.557 Euro
2021minus
17.142 407.683 Euro

12.988 407.683 Euro

4.154 000.000 Euro
2022minus
15.008 682.590 Euro

12.608 682.590 Euro

2.400.000.000 Euro
2023minus
9.706.407.683 Euro

7.492 407.683 Euro

2.400.000.000 Euro
2024minus
10.080 407.683 Euro

7.680 407.683 Euro

2.400.000.000 Euro
2025minus
9.705 407.683 Euro

7.305 407.683 Euro

2.400.000.000 Euro
2026minus
9.705 407.683 Euro

7.305 407.683 Euro

2.400.000.000 Euro
ab 2027minus
9.517 407.683 Euro

7.117 407.683 Euro

2.400.000.000 Euro.
"(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
KalenderjahrBundLänderGemeinden
2020minus
20.533 717.472 Euro
15.858 934.915 Euro4.674 782.557 Euro
2021minus
17.142 407.683 Euro
12.988 407.683 Euro4.154 000.000 Euro
2022minus
15.008 682.590 Euro
12.608 682.590 Euro2.400 000.000 Euro
2023minus
13.792 407.683 Euro
11.392 407.683 Euro2.400 000.000 Euro
2024minus
10.980 407.683 Euro
8.580 407.683 Euro2.400 000.000 Euro
2025minus
10.605 407.683 Euro
8.205 407.683 Euro2.400 000.000 Euro
2026minus
10.605 407.683 Euro
8.205 407.683 Euro2.400 000.000 Euro
ab 2027minus
10.417 407.683 Euro
8.017 407.683 Euro2.400 000.000 Euro."

Artikel 2
Änderung des Mauergrundstücksgesetzes

Das Mauergrundstücksgesetz vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 5 Auflösung des Fonds, Mittelverwendung und Zweckbestimmung

(1) Der mit diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung errichtete Fonds zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wird zum 31. Januar 2024 aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung bestehendes Vermögen dieses Fonds fließt mit der Auflösung des Fonds dem Bundeshaushalt zu. Ein Betrag in Höhe des nach Satz 3 dem Bundeshaushalt zugeführten Fondsvermögens ist bei den gemäß Absatz 2 zu verwendenden Mitteln zu berücksichtigen.

(2) Die Einnahmen aus der Veräußerung der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der auf Grund dieses Gesetzes erfolgenden Leistungen an Berechtigte und der Nebenkosten nach § 2 Absatz 2 sind zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu verwenden.

(3) Der Teil der Mittel, der zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken zu verwenden ist, ist gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Mittel nicht zur Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen eingesetzt werden."

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 6 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Auflösung des Fonds, der Verwaltung der Mittel zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken gemäß § 5 Absatz 2 sowie der Zahlungsmodalitäten nach § 3 zu regeln."

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID: 232248

ENDE