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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom 8. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 153 vom 15.05.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Umweltstatistikgesetzes
Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter ", sowie Verbleib und Entsorgung dieser Verpackungsabfälle" gestrichen sowie der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Verbleib und Entsorgung der Verpackungsabfälle nach Nummer 2."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "2022" durch die Angabe "2023" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter", basierend auf den Ergebnissen der vorangegangenen Vollerhebung bezüglich Umfang und Struktur des Berichtskreises," und das Wort "geschichtete" gestrichen.
cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Hierfür erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren. § 6 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes findet keine Anwendung."
c) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe "5" die Angabe "oder 8" eingefügt.
d) In Absatz 7 werden die Wörter "alle zwei Jahre" durch das Wort "jährlich" und die Wörter "Menge der gesammelten und entsorgten Abfälle" durch die Wörter "Menge der gesammelten und entsorgten passiv gefischten Abfälle" ersetzt.
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei Behörden oder bei Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen, die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie (EU) 2019/904 genannten Fanggeräteabfälle sammeln, die Erhebungsmerkmale Art, Menge, Verbleib und Entsorgung der gesammelten Fanggeräteabfälle. Die Erhebung erfolgt bei Behörden, soweit die in Satz 1 genannten Daten bei diesen vorliegen."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "und" die Wörter "der öffentlichen" gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. bei Anlagenbetreibern, die mindestens 3,65 Millionen Kubikmeter Wasser pro Jahr an Letztverbraucher abgeben, zusätzlich zur Menge der jährlichen Wasserverluste nach Nummer 4, die Menge der jährlich unvermeidbaren Wasserverluste und den infrastructural leakage index (ILI)."
c) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021, die Erhebungsmerkmale Klärschlamm nach erzeugter, bezogener und abgegebener Menge, Behandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Verwertung sowie die Fläche, auf der oder in die die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms erfolgte, nach Größe und zusätzlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, die Fläche nach Ort mit Geokoordinaten. | "2. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021, die Erhebungsmerkmale Klärschlamm nach erzeugter, bezogener und abgegebener Menge, Behandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Verwertung." |
d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
"(5) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2023 bis 2025, für alle Betreiber von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung das Erhebungsmerkmal Wasserentgelte für die Wasserversorgung jeweils nach Gemeinden.
(6) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2023 bis 2025, für alle Betreiber von Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung die Erhebungsmerkmale Abwasserentgelte für die Abwasserentsorgung jeweils nach Gemeinden und die Zahl der pro Gemeinde an die Abwasserentsorgung angeschlossenen Einwohner."
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung
Die Erhebung erstreckt sich auf nichtöffentliche Betriebe, die mindestens 2.000 Kubikmeter Wasser pro Jahr gewinnen oder mindestens 10.000 Kubikmeter Wasser pro Jahr von anderen Betrieben beziehen oder mindestens 2.000 Kubikmeter Wasser oder Abwasser pro Jahr in Gewässer einleiten. Die Erhebung erfasst
| " § 8 Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
Die Erhebung erstreckt sich auf nichtöffentliche Betriebe, die mindestens 2.000 Kubikmeter Wasser pro Jahr gewinnen oder mindestens 10.000 Kubikmeter Wasser pro Jahr von anderen Betrieben beziehen oder mindestens 2.000 Kubikmeter Wasser oder Abwasser pro Jahr in Gewässer einleiten. Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, folgende Erhebungsmerkmale:
Abweichend von § 2 Absatz 2 ist von der Erhebung nach Satz 2 Nummer 3 bis 6 der Wirtschaftszweig nach Abschnitt A - "Land- und Forstwirtschaft, Fischerei" des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ausgenommen." |
4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Erhebung der Klärschlammaufbringungsflächen in der Landwirtschaft
Die Erhebung erfasst ab dem Berichtsjahr 2022 jährlich bei den Stellen, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft zuständig sind, oder bei Dritten, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft übertragen wurde, als Erhebungsmerkmal die Fläche, auf der die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms erfolgte, nach Größe, Ort und Geokoordinaten. Die Angaben hierzu sind bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an das Statistische Landesamt zu übermitteln."
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Stoffen" die Wörter "sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter "unterteilt in Ladegut und Betriebsstoff des eingesetzten Fahrzeugs," gestrichen.
c) Die Absätze 4 und 5
(4) Die Erhebung erfasst jährlich für alle im Berichtsjahr prüfpflichtigen und vollständig geprüften Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, beginnend mit dem Berichtsjahr 2018, die Erhebungsmerkmale
- Standort, einschließlich Standortgegebenheiten,
- Baujahr oder Jahr der Inbetriebnahme,
- Art, Verwendungszweck und Bauart,
- maßgebendes Volumen bei flüssigen, maßgebende Masse bei festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
- Gefährdungsstufe,
- wassergefährdende Stoffe, zusammengefasst zu Kategorien und nach Wassergefährdungsklasse,
- Jahr der Prüfung,
- Nummer des Prüfberichts,
- Art und Ergebnis der Prüfung,
- Art der festgestellten Mängel.
Die Angaben sind dem Statistischen Bundesamt von den durch die zuständigen Behörden anerkannten Sachverständigenorganisationen bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. Entfällt die Berichtspflicht der Sachverständigenorganisation während des Berichtsjahres, sind die Angaben nach Satz 1 dem Statistischen Bundesamt für die Anlagen, die bis zu diesem Zeitpunkt vollständig geprüft wurden, innerhalb von zehn Wochen nach dem Wegfall der Berichtspflicht zu übermitteln.
(5) Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach Absatz 4 ist das Statistische Bundesamt.
werden aufgehoben.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) In Satz 1 werden die Wörter "Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746)" durch die Wörter "Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266)" ersetzt.
c) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei 10.000 Erhebungseinheiten das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Aufwendung. | "2. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2025, bei 10.000 Erhebungseinheiten das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, untergliedert nach
|
d) Absatz 2
(2) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2008 bis 2010, für alle Betreiber von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung die Erhebungsmerkmale Wasserentgelte für die Wasserversorgung und Abwasserentgelte für die Abwasserentsorgung jeweils nach Gemeinden.
wird aufgehoben.
7. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Versorgungsunternehmens" die Wörter "und bei Angaben zu Wasser- oder Abwasserentgelten zusätzlich Name und Anschrift des Wasserversorgers oder des Abwasserentsorgers" eingefügt.
b) Der Nummer 7 wird ein Komma angefügt.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. für die Erhebung nach § 11 zusätzlich das Geschäftsjahr des Unternehmens oder des Betriebes."
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 Buchstabe c wird die Angabe "und 7" durch die Angabe "bis 8" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) im Falle der Absätze 5 und 6 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen oder die Gemeinden,".
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. § 8a die Stellen, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft zuständig sind oder Dritte, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft übertragen worden ist,".
dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und Buchstabe c
c) im Falle des Absatzes 4
die vertretungsberechtigten natürlichen Personen der anerkannten Sachverständigenorganisationen zur Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
wird aufgehoben.
ee) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
ff) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. § 11
| "10. § 11 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Betriebe," |
gg) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Unternehmen" ein Komma eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Betriebe und Einrichtungen" durch die Wörter ", der Betrieb oder die Einrichtung" ersetzt.
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "nach §§ 7 und 11 Abs. 2" durch die Angabe "nach § 7" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 1" gestrichen.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Statistischen" durch das Wort "Statistische" ersetzt.
10. Folgender § 18 wird angefügt:
" § 18 Übergangsregelung
Für die Erhebung nach § 9 Absatz 2 für das Berichtsjahr 2024 ist § 9 Absatz 2 in der Fassung des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, anzuwenden. Die in § 13 Absatz 1 Nummer 4 genannten Hilfsmerkmale werden ab dem Berichtsjahr 2023 erfasst."
Artikel 2
Änderung des Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
" § 160 Geändertes Unionsrecht".
2. Folgender § 160 wird angefügt:
" § 160 Geändertes Unionsrecht
(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 143a, 144 Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 5, und nach § 145 Absatz 2, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten weiter anwendbar.
(2) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium der Justiz in einer innerstaatlichen Vorschrift den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt
Soweit der Rechtsakt im Sinne des Absatzes 1 den Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel betrifft, ist für den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zuständig."
Artikel 3
Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 289) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
" § 57b Geändertes Unionsrecht".
2. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
3. Folgender § 57b wird angefügt:
" § 57b Geändertes Unionsrecht
(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 48 bis 50, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten weiter anwendbar.
(2) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in einer innerstaatlichen Vorschrift den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt
Artikel 4
Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
Nach § 9 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2022 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Geändertes Unionsrecht
(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 7 und 8, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten weiter anwendbar.
(2) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in einer innerstaatlichen Vorschrift den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt
Artikel 5
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
(Gültig ab 15.11.2024)
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in den Absätzen 2a und 2b," durch die Wörter "in den Absätzen 2a bis 2c," ersetzt.
b) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 werden vor den Wörtern "unvereinbar sind" die Wörter "ganz oder teilweise" eingefügt.
c) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:
"(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten entsprechend für Erklärungen zur Unterschutzstellung, die mit den Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Prüfung, Feststellung oder Maßnahme nicht durchgeführt wurde. Ist in den Fällen des Satzes 1 eine Fortgeltung des mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union unvereinbaren Teiles der Erklärung zur Unterschutzstellung ausgeschlossen, finden insoweit die §§ 33 bis 36 Anwendung. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung insgesamt unwirksam ist."
2. In § 32 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter " § 22 Absatz 2a und 2b" durch die Wörter " § 22 Absatz 2a bis 2c" ersetzt.
3. § 57 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern "Richtlinie 2001/42/EG " werden die Wörter "und der Richtlinie 92/43/EWG" eingefügt.
b) Nach den Wörtern " § 22 Absatz 2a und 2b Satz 2" werden die Wörter "sowie Absatz 2c" eingefügt.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt am 15. November 2024 in Kraft.
ID 241077
ENDE |
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