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Änderungstext
FAG-Änderungsgesetz 2024 - Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
Vom 30. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 254 vom 02.08.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
| "(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
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2. Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Im Ausgleichsjahr 2024 gilt ein Betrag von 1.750 000.000 Euro aus der in den Monaten Januar bis Juni überwiesenen Teilbetragssumme als Abschlagszahlung auf eine flüchtlingskostenbezogene Pro-Kopf-Pauschale."
3. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer; | "1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Mindeststeuer;" |
4. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
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(4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
| "(4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen, wenn sie im jeweiligen Ausgleichsjahr das Kriterium der Leistungsschwäche gemäß Absatz 2 Satz 2 erfüllen:
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Artikel 2
Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "entsprechend" ein Komma und die Wörter "wobei an die Stelle des Bundes der Wirtschaftsstabilisierungsfonds tritt, mit der Maßgabe, dass Erstattungen von Kosten, die vom Bund getragen wurden, an den Bund zu leisten sind" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für Auslagen, die dem Bundesministerium der Finanzen oder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie den nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes entstehen, können das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung verlangen. | "(2) Für Auslagen des Bundesministeriums der Finanzen oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 können das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung verlangen. Auslagen des Bundesministeriums der Finanzen trägt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds." |
2. § 25 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die §§ 10a, 11 und 12 gelten entsprechend. | "(5) Die §§ 10a und 11 gelten entsprechend. Die Kosten für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds werden durch diesen getragen." |
Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 20i Absatz 3 Satz 16 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, wird die Angabe "2024" durch die Angabe "2028" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung (03.08.2024) in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 2 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID: 241890
ENDE |