Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

Zusatzbestimmungen und ergänzende Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur BOS-Funkrichtlinie mit Formblatt "Jährliche Übersicht über die Anzahl der mobilen BOS-Landfunkstellen"
- Bayern -

Vom 16. November 2009
(AllMBl. Nr. 13 vom 18.12.2009 S. 389)



Siehe Fn. *

1. Allgemeines

Für den Betrieb von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) sind nach § 55 Telekommunikationsgesetz (TKG) Frequenzzuteilungen erforderlich. Die Frequenzzuteilungen gestatten anerkannten Berechtigten des BOS-Funks (§ 4 BOS-Funkrichtlinie) die Frequenznutzung durch Funkanlagen der BOS für Aufgaben, die ihnen durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Eine Frequenznutzung für andere Zwecke ist ausgeschlossen (vgl. §§ 1 und 7 BOS-Funkrichtlinie).

Diese Zusatzbestimmungen und ergänzenden Hinweise zur BOS-Funkrichtlinie regeln Einzelheiten des Gebrauchs von BOS-Funkanlagen, des Fernmeldebetriebs der BOS, des Antragsverfahrens auf Frequenzzuteilungen, der Anerkennung als Berechtigte und des Widerrufs der Anerkennung der staatlichen und nichtstaatlichen BOS in Bayern.

2. Funkanlagen der BOS

vgl. § 9 BOS-Funkrichtlinie

Die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat beschlossen, dem Betrieb von Funkanlagen nur zuzustimmen, wenn sie einer gültigen Technischen Richtlinie (TR BOS) entsprechen. Dies gilt auch für reine Empfangsfunkanlagen (Nr. 2.1). In Nr. 2 der Bekanntmachung vom 7. September 2009 (GMBl S. 803) hat das Bundesministerium des Innern nochmals darauf hingewiesen.

Das Staatsministerium des Innern informiert die Betreiber der Funkverkehrskreise (Nr. 3.1) über die geprüften und zugelassenen Funkanlagen der BOS in Bayern. Der Betrieb nicht für die BOS zugelassener Funkanlagen auf Frequenzen der BOS in Bayern bedarf der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.

2.1 Empfangsfunkanlagen

Empfangsfunkanlagen der BOS sind:

Der Betrieb von Empfangsfunkanlagen ist keine Frequenznutzung im Sinn des TKG und bedarf deshalb auch keiner Frequenzzuteilung durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur, BNetzA). Wesentliche Änderungen im Bestand der Empfangsfunkanlagen sind jedoch dem Betreiber des jeweiligen Funkverkehrskreises mitzuteilen, damit die Alarmierung bedarfsgerecht geplant werden kann.

Tonrufkombinationen für die analoge und Adressen für die digitale Alarmierung werden den Betreibern der Funkverkehrskreise vom Staatsministerium des Innern - in der Regel blockweise - zugeteilt. Die Weitergabe an die berechtigten Nutzer und Betreiber erfolgt ohne Mitwirkung des Staatsministeriums des Innern.

Über die zugeteilten Tonrufkombinationen/Adressen hinaus dürfen keine Tonrufkombinationen/Adressen verwendet werden. Bei begründetem Bedarf können weitere Tonrufkombinationen/Adressen formlos beim Staatsministerium des Innern angefordert werden.

Die Zuteilung der Tonrufkombinationen für den Rettungsdienst und den Sanitätsdienst erfolgt durch die Betreiber der Funkverkehrskreise des Rettungsdienstes.

Für Vorführzwecke sind ausschließlich die Tonrufkombinationen - 29.999 im Fünftonfolgeverfahren und - 999 im Dreitonfolgeverfahren zu verwenden.

Es liegt in der besonderen Verantwortung der Betreiber der Funkverkehrskreise, dafür zu sorgen, dass die Alarmierung (Auslösung der "Schleifen" bei den alarmauslösenden Stellen) und die Weitergabe der Tonrufkombinationen/Adressen auf die Berechtigten des BOS-Funks (§ 4 BOS-Funkrichtlinie) beschränkt bleibt. In Zweifelsfällen ist Rücksprache mit dem Staatsministerium des Innern zu nehmen.

2.2 Sende- und Empfangsfunkanlagen

Jede planmäßig genutzte Frequenz bedarf der vorherigen Frequenzzuteilung durch die BNetzA (§ 15 BOS-Funkrichtlinie) und ist rechtzeitig vorher zu beantragen, auch um Fehlbeschaffungen zu vermeiden. Dies gilt z.B. auch für den Sendebetrieb im Oberband einer ortsfesten Landfunkstelle des 4-m-Wellenbereichs beim beabsichtigten Betrieb eines Alarmumsetzers. Die funkbetriebliche Zusammenarbeit der BOS (Nr. 3.3) bleibt hiervon unberührt.

2.2.1 Ortsfeste Landfunkstellen und Relaisfunkstellen

Durch die verhältnismäßig großen Reichweiten können ortsfeste Landfunkstellen schädliche Störungen in anderen Funkverkehrskreisen verursachen. Zustimmungen zu Anträgen auf Frequenzzuteilungen für ortsfeste Landfunkstellen insbesondere der nichtpolizeilichen BOS werden deshalb nur erteilt, wenn die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Funkstelle im Einzelfall ausreichend gegeben und begründet ist. Weitere Regelungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Im Bereich der Polizei verbleibt es bei der bisherigen Verfahrensweise.

Ortsfeste Landfunkstellen und Relaisfunkstellen sind nach den Bestimmungen des § 12 der BOS-Funkrichtlinie zu planen. Bei ortsfesten Landfunkstellen im 4-m-Wellenbereich mit Sendebetrieb im Unterband in Funkverkehrskreisen im Relaisbetrieb wird dem Betrieb von Rundstrahlantennen nur in begründeten Ausnahmefällen zugestimmt (§ 10 BOS-Funkrichtlinie). Ortsfeste Landfunkstellen sind so einzustellen, dass die eigene Relaisfunkstelle oder nächstgelegene Gleichwellen-Relaisfunkstelle gerade noch (keinesfalls mit mehr als 20 dBµV Hochfrequenz-Eingangsklemmenspannung am Funkgerät der Relaisfunkstelle), andere auf dem gleichen Kanal eingerichtete Relaisfunkstellen aber nicht mehr erreicht werden können. Ein angemessener Antennenaufwand und der Einsatz von Dämpfungsgliedern sind zumutbar.

Im Zuge der Behebung von Beeinträchtigungen können vom Staatsministerium des Innern auch nachträglich Auflagen zu Antennen- und Sendeparametern gemacht oder die Zustimmung zum Betrieb einer ortsfesten Landfunkstelle oder Relaisfunkstelle zurückgezogen werden.

Die Aussendung von Tonrufen für die Steuerung von Relaisfunkstellen oder für andere Steuerzwecke bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Staatsministerium des Innern.

Die Errichtung und Erweiterung von Gleichwellenfunknetzen ist bereits in der Planungsphase mit dem Staatsministerium des Innern abzusprechen. Hierüber wird im Einzelfall entschieden.

2.2.2 Mobile Landfunkstellen

2.2.2.1 Fahrzeugfunkanlagen

Fahrzeugfunkanlagen dürfen grundsätzlich nur in Dienstfahrzeugen/-booten betrieben werden. Der Einbau und das Mitführen von BOS-Funkanlagen in Privatfahrzeugen sind nur in Ausnahmefällen zulässig, z.B. wenn das Fahrzeug überwiegend dienstlich verwendet wird oder als Dienstfahrzeug anerkannt ist. Soweit hierfür keine grundsätzlichen Regelungen getroffen sind, ist vor der Gerätebeschaffung und Inbetriebnahme die Zustimmung des Staatsministeriums des Innern einzuholen und im jeweiligen Fahrzeug mitzuführen (vgl. § 7 BOS-Funkrichtlinie).

Frequenzzuteilungen für Fahrzeugfunkanlagen in Luftfahrzeugen sind wie für ortsfeste Landfunkstellen zu beantragen (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 4 BOS-Funkrichtlinie). Wegen der hohen Reichweite von Funkanlagen in Luftfahrzeugen soll die Senderausgangsleistung auf maximal 2,5 Watt begrenzt sein. Weitere landesspezifische Regelungen für den Bereich der Polizei bleiben hiervon unberührt.

Fahrzeugfunkanlagen im 2-m-Wellenbereich dürfen im Bereich der nichtpolizeilichen BOS nur in Einsatzleitwagen (ELW) 1 und 2 nach DIN 14.507 oder vergleichbaren Führungsfahrzeugen betrieben werden. Der Anschluss eines Handfunkgeräts des 2-m-Wellenbereichs an eine Kfz-Antenne ist nur dann zulässig, wenn in dem Kraftfahrzeug Führungs- bzw. Einsatzleitaufgaben erfüllt werden.

Im Bereich der Wasser-, Berg- und Höhlenrettung sind Fahrzeugfunkanlagen des 2-m-Wellenbereichs in Fahrzeugen und Booten zulässig.

2.2.2.2 Handfunkgeräte und tragbare Funkanlagen im 4-m-Wellenbereich

Aufgrund ihrer Leistungsmerkmale sind Handfunkgeräte FuG 13/13a/13b für den überörtlichen Betrieb in 4-mFunkverkehrskreisen nur sehr bedingt einsetzbar. In vielen Fällen ist ein sicherer Betrieb nur in unmittelbarer Nähe der Relaisfunkstelle oder bei anderen günstigen Bedingungen möglich. Wegen der fehlenden Mithörmöglichkeit (anders als bei gegenverkehrsfähigen Funkanlagen) hat der Betreiber (von Ausnahmen abgesehen) auch keine Möglichkeit festzustellen, ob die Relaisfunkstelle erreicht wird.

Im ungünstigsten Fall stehen nur sechs Tausendstel der Sendeleistung für die Verbindung zur Relaisfunkstelle zur Verfügung. Entsprechendes gilt selbstverständlich auch für den Empfang der Relaisfunkstelle an den Handfunkgeräten.

Handfunkgeräte im 4-m-Wellenbereich sind deshalb kein Ersatz für und keine Alternative zu Fahrzeugfunkanlagen. Ihr Gebrauch ist in der Regel nur dann zu vertreten, wenn jederzeit auch Zugang zu einer Fahrzeugfunkanlage besteht oder wenn der Einsatz von Fahrzeugfunkanlagen nicht möglich ist (z.B. Bergrettung). Im Einzelfall ist daher abzuwägen, ob anstelle von Handfunkgeräten besser tragbare Fahrzeugfunkanlagen ggf. mit Magnethaftantenne beschafft werden sollen.

Nach § 11 der BOS-Funkrichtlinie ist die Strahlungsleistung der Handfunkgeräte einschließlich ihrer Antenne auf max. 8 dBWatt ERP (dBW ERP) beschränkt. Dies bedeutet etwa 6 Watt Senderausgangsleistung an einer Antenne ohne Verlust.

Handelsübliche BOS-Handfunkgeräte im 4-m-Wellenbereich können deshalb bis zu einer Senderausgangsleistung von 6 Watt betrieben werden. Für den Betrieb in einem Luftfahrzeug gilt die Beschränkung auf 2,5 Watt nach Nr. 2.2.2.1. Der Anwender hat die verringerte Einsatzdauer der Batterie bei höheren Senderausgangsleistungen zu berücksichtigen.

Es liegt in der Verantwortung der Beschaffer und Anwender von Handfunkgeräten im 4-m-Wellenbereich, dass Schäden durch falschen Gebrauch und Fehlinvestitionen verhindert werden. Die Betreiber der Funkverkehrskreise (Nr. 3.1) können im Einzelfall den Einsatz von Handfunkgeräten des 4-m-Wellenbereichs in ihrem Bereich regeln.

2.2.2.3 Handfunkgeräte im 2-m-Wellenbereich

Handfunkgeräte im 2-m-Wellenbereich dienen in der Regel dem Einsatzstellenfunk. Die Senderausgangsleistung von Handfunkgeräten im 2-m-Wellenbereich wird für nichtpolizeiliche BOS in Bayern grundsätzlich auf maximal 1 Watt festgelegt. Ausnahmen bedürfen der besonderen Zustimmung durch das Staatsministerium des Innern.

3. Funkbetrieb

3.1 Funknetze, Funkverkehrskreise und Betreiber

Die BOS-Funkrichtlinie ist eine Bestimmung des nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienstes (nömL) und verwendet deshalb die Terminologie der Vorschriften über nichtöffentliche Funkanwendungen (VornöFa) der Bundesnetzagentur. Diese Bestimmungen kennen keine Funkverkehrskreise, sondern nur Funknetze (vgl. § 5 BOS-Funkrichtlinie). Jeder Frequenzzuteilungsinhaber (z.B. Gebietskörperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts) betreibt ein Funknetz auf jeder ihm zugeteilten Frequenz oder dem Frequenzpaar. Daraus folgt, dass in einem Funkverkehrskreis nach PDV 810/DV 810 in der Regel mehrere Funknetze verschiedener Genehmigungsinhaber betrieben werden (können). Die Funknetze nach § 5 BOS-Funkrichtlinie dürfen nicht mit Fernmeldenetzen nach PDV 800/DV 800 und PDV 810/DV 810 verwechselt werden.

3.1.1 Funkverkehrskreise der Polizei

Betreiber der Funkverkehrskreise der Bayerischen Polizei im 2-m- und 4-m-Wellenbereich sind die Polizeipräsidien.

3.1.2 Funkverkehrskreise der Feuerwehren

Betreiber der Funkverkehrskreise der Feuerwehren im 4-m-Wellenbereich in Bayern sind - die kreisfreien Gemeinden (ggf. mit Berufsfeuerwehr)

Ist einer kreisfreien Gemeinde und dem umgebenden Landkreis oder zwei benachbarten Landkreisen im 4-m-Wellenbereich jeweils der gleiche Kanal zugewiesen, betreiben sie einen gemeinsamen Funkverkehrskreis auf diesem Kanal. Vor einschneidenden Veränderungen am ortsfesten Teil des Funkverkehrskreises ist Einvernehmen herzustellen, ggf. ist vor Antragstellung das Staatsministerium des Innern zu beteiligen.

In die Funkverkehrskreise der Feuerwehren werden die Funknetze der Berechtigten, z.B. der gemeindlichen Feuerwehren oder der Werkfeuerwehren (WF) eingegliedert. Im Ausnahmefall kann auch eine WF Betreiberin eines Funkverkehrskreises sein, wenn ihr Frequenzen bzw. Kanäle zugeteilt wurden, die sonst im Landkreis bzw. in der kreisfreien Gemeinde nicht verwendet werden. Die (Ortsteil-)Feuerwehren einer Gemeinde bilden ein gemeinsames Funknetz, weil die Gemeinde als Gebietskörperschaft Frequenzzuteilungsinhaberin ist.

Im 2-m-Wellenbereich werden wegen der geringen Reichweite der Handfunkgeräte in der Regel nur lokale Funknetze der Frequenzzuteilungsinhaber gebildet.

3.1.3 Funkverkehrskreise des Katastrophenschutzes

Betreiber der Funkverkehrskreise des Katastrophenschutzes im 4-m-Wellenbereich in Bayern sind - die Regierungen (für den Regierungskanal) - die Kreisverwaltungsbehörden.

Bei gemeinsam genutzten Kanälen und im 2-m-Wellenbereich gilt Nr. 3.1.2 sinngemäß.

Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) verfügt in Bayern nicht über eigene BOS-Kanäle und betreibt somit keine eigenen BOS-Funkverkehrskreise. Sie wirkt im Katastrophenschutz mit und betreibt ihre Funknetze in den Funkverkehrskreisen des Katastrophenschutzes.

3.1.4 Funkverkehrskreise des Rettungsdienstes

Betreiber der Funkverkehrskreise des Rettungsdienstes im 4-m-Wellenbereich in Bayern sind die Betreiber der Integrierten Leitstellen oder Rettungsleitstellen in den Rettungsdienstbereichen. Leistungserbringer, die die Aufgabe Notfallrettung im öffentlichen Auftrag erfüllen, betreiben ihre Funknetze in diesen Funkverkehrskreisen.

Im 2-m-Wellenbereich gilt Nr. 3.1.2 sinngemäß.

3.2 Funküberwachung und Störungen

vgl. § 3 BOS-Funkrichtlinie

3.2.1 Funküberwachung

Im Grundsatz sind für die Funküberwachung die für den Fernmeldeeinsatz gemäß PDV 800/DV 800 verantwortlichen Führungskräfte in ihrem Bereich zuständig. In den jeweiligen Funkverkehrsbereichen/-kreisen wird die Aufgabe Funküberwachung vom Staatsministerium des Innern den nachgeordneten Betriebsleitungen (Nr. 1.3.4 der PDV 810/DV 810) übertragen. Als nachgeordnete Betriebsleitungen werden nach Nr. 1.3.3 PDV 810/DV 810 für die entsprechenden Funkverkehrsbereiche/-kreise eingeteilt

Grobe und wiederholte Verstöße bestimmter Funkteilnehmer sind dem Staatsministerium des Innern unaufgefordert mitzuteilen. Gegebenenfalls sind hierüber Tonträgeraufzeichnungen zu fertigen und vorzulegen.

Die Aufgaben des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur bleiben hierdurch unberührt.

3.2.2 Störungen und Beeinträchtigungen

Funkstörungen und -beeinträchtigungen sind messtechnisch aufzuklären. Störungen durch fremde - nicht von den BOS betriebene - Funkanlagen sind der Bundesnetzagentur unter Angabe der Feststellungen zu melden (bundeseinheitliche Rufnummer 0180-3-23 23 23).

Beeinträchtigungen durch Funkanlagen der BOS sind - soweit durch unmittelbare Absprache der Beteiligten untereinander eine Problemlösung nicht möglich ist - dem Staatsministerium des Innern mit Angabe der Messergebnisse, weiterer Feststellungen und der Parameter der eigenen Funkstellen mitzuteilen, das dann ggf. nach Forderung weiterer Messwerte, Pläne, Fotos usw. Vorschläge zur Behebung der Beeinträchtigungen erarbeitet.

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen ist Funkverkehr von hoch gelegenen Geländepunkten nur zulässig, wenn die Funkverbindung von tiefer gelegenen Geländepunkten nicht sicher gestellt werden kann bzw. der Einsatz einen anderen Standort nicht zulässt.

In Anbetracht der nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehenden Kanäle müssen diese im geringst möglichen Abstand an mehrere Funkverkehrskreise vergeben werden. Beeinträchtigungen, die den eigenen Funkverkehrskreis nicht so nachhaltig stören, dass ein Funkverkehr nicht mehr möglich ist, sind im Einzelfall hinzunehmen. Dies gilt insbesondere für Störungen durch atmosphärisch bedingte Überreichweiten.

3.3 Funkbetriebliche Zusammenarbeit der BOS

vgl. § 7 Abs. 1 BOS-Funkrichtlinie

Die funkbetriebliche Zusammenarbeit zwischen den BOS ist auf den dringenden dienstlichen Funkverkehr zu beschränken. Das Umschalten von Funkanlagen auf nicht zugeteilte Frequenzen (Kanäle) ist ohne Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bzw. der von ihm beauftragten Regierungen nur kurzzeitig vorübergehend zulässig. Das Abhören anderen Funkverkehrs ist untersagt (vgl. § 89 TKG).

4. Antragsverfahren

vgl. § § 15 bis 17 und 22 BOS-Funkrichtlinie

Frequenznutzungen sind von den Bedarfsträgern auf den vorgeschriebenen Formblättern (Anlagen 6, 7 und 8 der BOS-Funkrichtlinie) zu beantragen, ältere Formblätter sind nicht mehr zu verwenden, sie werden zurückgewiesen. Im Rahmen der Antragstellung muss die Berechtigung zur Teilnahme am BOS-Funk geprüft werden (vgl. Nr. 5). Stellen Leistungserbringer der Notfallrettung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.7) einen Antrag auf Frequenzzuteilung, ist mit dem Antrag die Beauftragung des Antragstellers durch den Träger der Notfallrettung vorzulegen. Dies geschieht durch eine Kopie der Beauftragung, aus der hervorgehen muss, für welchen Zeitraum der Antragsteller mit der Aufgabe Notfallrettung beauftragt wurde.

Für jede Frequenz ist ein eigenes Formblatt zu verwenden.

Die Frequenzzuteilung durch die Bundesnetzagentur erfolgt unabhängig von der Art und Anzahl der im Funknetz betriebenen mobilen Funkanlagen. Anträge für den Betrieb einzelner mobiler Funkanlagen entfallen damit mit folgenden Ausnahmen:

Für die vorgesehene Frequenznutzung durch

sind Formblattanträge nach den vorgeschriebenen Mustern auf dem Dienstweg - ggf. mit den erforderlichen Begründungen - den Regierungen bzw. dem Staatsministerium des Innern vorzulegen. Dies gilt auch für Änderungen (z.B. der Antenne und/oder des Standorts) oder Erweiterungen (z.B. Nutzung der Oberbandfrequenz für Alarmumsetzer) bei ortsfesten Landfunkstellen. Das Staatsministerium des Innern leitet bei ortsfesten Landfunkstellen, Funkanlagen in Luftfahrzeugen und bei erstmaliger Nutzung einer Frequenz in einem bestimmten Einsatzgebiet nach Prüfung der Berechtigung und der technischen Parameter eine Koordinierung der Frequenz(en) ein. Nach erfolgreicher Prüfung und Koordinierung wird dem Antrag ggf. mit Auflagen und Bedingungen zugestimmt und in der Regel auf dem Dienstweg an den Antragsteller zurückgesandt, der ihn an die zuständige Dienststelle der Bundesnetzagentur weiterleitet. Die Frequenzzuteilung zur Nutzung durch ortsfeste Landfunkstellen beinhaltet in der Regel auch die Frequenzzuteilung zur Nutzung durch mobile Funkanlagen, wenn dies im Antrag auf Frequenzzuteilung (Anlage 6 der BOS-Funkrichtlinie) beantragt war.

Die Antragsbearbeitung für die Frequenzzuteilung zur Nutzung ausschließlich durch mobile Funkanlagen für nichtpolizeiliche BOS erfolgt in der Regel durch die Regierungen. Näheres wird durch Schreiben des Staatsministeriums des Innern festgelegt.

Funkstellen dürfen nur von Berechtigten und erst nach der entsprechenden Frequenzzuteilung durch die Bundesnetzagentur in Betrieb genommen werden. Die Nutzung von Frequenzen ohne vorherige Frequenzzuteilung kann als Ordnungswidrigkeit nach § 149 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Die funkbetriebliche Zusammenarbeit der BOS (Nr. 3.3) bleibt hiervon unberührt.

4.1 Bisherige Genehmigungen/Frequenzzuteilungen

Bestehende Genehmigungen für die einzelnen Funkanlagen behalten ihre Gültigkeit (vgl. § 22 BOS-Funkrichtlinie).

In manchen bestehenden Betriebsgenehmigungen, meist von Wenigkanalgeräten, sind zum Teil auch Kanäle eingetragen, die ausschließlich für die funkbetriebliche Zusammenarbeit bestimmt sind (z.B. Rettungsdienstkanal beim FuG 13 eines Kreisbrandrats). Eine Frequenzzuteilung für solche Zwecke braucht auch bei Umwandlung einer Genehmigung in eine Frequenzzuteilung nicht beantragt zu werden. Die Frequenznutzung dieser zusätzlichen Kanäle geschieht im Rahmen der funkbetrieblichen Zusammenarbeit nach Nr. 3.3, für die keine Frequenzzuteilung erforderlich ist.

Für Wenigkanalgeräte mit mehreren Betriebskanälen (z.B. Kanäle 55 UB, 25 UB und 25 OB einer Feuerwehr) ist jede Frequenznutzung zu beantragen.

4.2 Inbetriebnahme neuer mobiler Funkanlagen

Zur Vermeidung von Fehlinvestitionen ist vor der Beschaffung von BOS-Funkanlagen zu prüfen, ob der beabsichtigte Verwendungszweck der BOS-Funkrichtlinie und diesen Zusatzbestimmungen und ergänzenden Hinweisen entspricht. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Betreiber des betroffenen Funkverkehrskreises.

Unabhängig davon ist der Betreiber des jeweiligen Funkverkehrskreises von Bestandsänderungen (einschließlich Verwendungs- und damit in der Regel auch Rufnamenänderungen) unverzüglich zu unterrichten, weil der Bestand und die Verwendung der Funkanlagen wesentlichen Einfluss auf Planung und Einsatz der verfügbaren Einsatzkräfte hat. Weitere Einzelheiten kann der jeweilige Betreiber des Funkverkehrskreises in seinem Bereich festlegen.

Die Bundesnetzagentur wird über den Bestand der mobilen BOS-Funkanlagen ausschließlich durch die jährliche Übersicht unterrichtet (vgl. Nr. 7).

4.2.1 Funknetze mit ortsfesten Landfunkstellen

Nach einer Frequenzzuteilung zur Nutzung durch eine ortsfeste Landfunkstelle und mobile Landfunkstellen bedarf es zur Inbetriebnahme weiterer mobiler Funkanlagen auf dieser Frequenz (dem Frequenzpaar) durch den Zuteilungsinhaber keiner fernmelderechtlichen Genehmigung oder Frequenzzuteilung mehr. Unabhängig davon ist jedoch zu prüfen, ob der (zukünftige) Nutzer der Frequenz(en) mit seiner Ausstattung ein Berechtigter im Sinn der BOS-Funkrichtlinie ist (vgl. Nr. 5). In Zweifelsfällen ist das Staatsministerium des Innern zu beteiligen.

4.2.2 Funknetze ohne ortsfeste Landfunkstellen

Dies sind z.B. Funknetze im 2-m-Wellenbereich für den Funkbetrieb an der Einsatzstelle oder das Funknetz der Feuerwehr(en) einer Gemeinde im 4-m-Wellenbereich ohne ortsfeste Landfunkstelle.

Soweit einem Berechtigten die jeweilige Frequenz nach TKG für mindestens eine mobile Funkanlage bereits zugeteilt wurde, bedarf der Betrieb weiterer mobiler Funkanlagen für diesen Betreiber auf der gleichen Frequenz keiner fernmelderechtlichen Genehmigung oder Frequenzzuteilung mehr, wenn der Bedarfsträger mit seiner Ausstattung Berechtigter im Sinn der BOS-Funkrichtlinie ist.

Neue Bedarfsträger in einem Funkverkehrskreis (z.B. neue Werkfeuerwehr) legen Anträge auf Frequenzzuteilungen auf dem Dienstweg den Regierungen bzw. dem Staatsministerium des Innern zur Bearbeitung vor.

Wird bei einem Berechtigten die Nutzung einer weiteren Frequenz erforderlich, ist die Nutzung der Frequenz auf dem vorgeschriebenen Formblatt nach BOS-Funkrichtlinie auf dem Dienstweg zu beantragen und ggf. zu begründen. Funkanlagen dürfen auf dieser Frequenz erst nach der Frequenzzuteilung durch die Bundesnetzagentur in Betrieb genommen werden.

4.3 Geräteänderungen

Frequenzzuteilungen sind nicht an die Verwendung bestimmter für die BOS zugelassener Funkanlagen gebunden. Der reine Ersatz einer Funkanlage (z.B. FuG 7b durch FuG 8b-1) braucht weder bei mobilen noch bei ortsfesten Funkstellen angezeigt oder beantragt zu werden. Da ein Gerätewechsel aber auch eine Änderung des fernmeldetaktischen Einsatzwerts beinhalten kann, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die taktisch vorgesetzte Stelle vom Gerätewechsel in Kenntnis gesetzt werden soll.

4.4 Verzicht auf Frequenznutzung

vgl. § 17 Abs. 2 BOS-Funkrichtlinie

Der geplante Verzicht auf eine Frequenznutzung durch ortsfeste Landfunkstellen einschließlich Relaisfunkstellen ist vor einer Abmeldung bei der Bundesnetzagentur dem Staatsministerium des Innern schriftlich auf dem Dienstweg mitzuteilen.

Die Außerbetriebnahme einer oder mehrerer mobiler Funkanlage(n) eines Berechtigten ist dann kein Verzicht auf die Frequenznutzung und braucht deshalb weder dem Staatsministerium des Innern noch der Bundesnetzagentur angezeigt zu werden, wenn der Berechtigte noch weitere Funkanlagen im gleichen Funknetz in Betrieb hat. Ein Verzicht besteht nur dann, wenn ein Berechtigter auf die Nutzung einer Frequenz in seinem Funknetz auf Dauer verzichtet oder wenn eine ortsfeste Landfunkstelle außer Betrieb genommen wird.

4.5 Überlassung von Frequenzen zur Nutzung

vgl. § 17 Abs. 3 BOS-Funkrichtlinie

Die dauerhafte, durch eine schriftliche Vereinbarung festgelegte Überlassung von Frequenzen zur Nutzung an Dritte, die zu den Berechtigten nach § 4 BOS-Funkrichtlinie gehören, ist vorher mit dem Staatsministerium des Innern abzusprechen. Im Einzelfall wird zu entscheiden sein, ob eine Mitnutzung der betreffenden Frequenz(en) im Rahmen eines regulären Antragsverfahrens oder ein Übergang der Zuteilungsinhaberschaft zweckmäßiger ist.

Die funkbetriebliche Zusammenarbeit nach Nr. 3.3 bleibt unberührt.

4.6 Antragsverfahren in besonderen Fällen

vgl. § 18 BOS-Funkrichtlinie

Ein besonderer Anlass für die zeitlich befristete Mitnutzung von BOS-Frequenzen durch andere als anerkannte Berechtigte ist z.B. das Einmessen von Gleichwellenfunksystemen durch die Errichterfirma. Entsprechende formlose Anträge aus dem Bereich der nichtpolizeilichen BOS sind dem Staatsministerium des Innern rechtzeitig vorher vorzulegen. Antragsteller sind grundsätzlich anerkannte Berechtigte, die im Antrag den Anlass und den Zeitraum der Mitnutzung der ihr zugeteilten Frequenz(en) sowie Name und Anschrift des jeweiligen Mitnutzers anzugeben haben. Soweit Aufbauarbeiten unmittelbar nach Zustimmung durch das Staatsministerium des Innern (aber noch vor der Frequenzzuteilung durch die Bundesnetzagentur) erfolgen sollen, ist es notwendig, mit den vom Staatsministerium des Innern zugestimmten Formblattanträgen der Bundesnetzagentur auch die schriftliche Zustimmung zur Mitbenutzung der Frequenz(en) durch die Errichterfirma vorzulegen.

4.7 Widerruf der Zustimmungserklärung

vgl. § 18a BOS-Funkrichtlinie

Eine Anerkennung als Berechtigter nach § 4 Abs. 1 BOS-Funkrichtlinie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind. Dies ist dann der Fall, wenn z.B. eine Werkfeuerwehr aufgegeben wird, eine Organisation nicht mehr im Katastrophenschutz mitwirkt oder die Beauftragung mit der Aufgabe Notfallrettung wegfällt. Mit dem Widerruf der Zustimmungserklärung und dem Widerruf der Frequenzzuteilung sind von den Betroffenen die BOS-Funkanlagen außer Betrieb zu nehmen, an Berechtigte zu veräußern oder so zu verwahren, dass Missbrauch ausgeschlossen wird. Näheres zum Widerrufsverfahren wird durch Schreiben des Staatsministeriums des Innern festgelegt.

5. Berechtigte des BOS-Funks

In § 4 der BOS-Funkrichtlinie ist der Kreis der Berechtigten des BOS-Funks festgelegt. Hierzu ergehen folgende Erläuterungen bzw. Zusatzbestimmungen:

5.1 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW)

Das THW verfügt in Bayern nicht über eigene BOS-Kanäle. Die Funkanlagen des THW werden grundsätzlich auf den Kanälen und in den Funkverkehrskreisen des Katastrophenschutzes betrieben. Einer besonderen Zustimmung der Betreiber der Funkverkehrskreise bedarf es hierzu nicht. Die Beantragung der Frequenzen regelt das THW im eigenen Bereich.

Mit dem THW besteht Einvernehmen, dass derzeit eine Notwendigkeit für ortsfeste Landfunkstellen nur im 4-m-Wellenbereich beim Landesverband, bei den Geschäftsstellen und bei den Ortsverbänden gesehen wird. Ortsfeste Relaisfunkstellen (4 m und 2 m) und ortsfeste Landfunkstellen im 2-m-Wellenbereich werden vom THW nicht errichtet.

5.2 Feuerwehren

Anerkannte Berechtigte des BOS-Funks sind

Über die Anerkennung weiterer Feuerwehren entscheidet das Staatsministerium des Innern.

5.3 Katastrophenschutz

Neben den Katastrophenschutzbehörden und öffentlichen Einrichtungen des Katastrophenschutzes zählen nach der BOS-Funkrichtlinie auch die im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen zu den Berechtigten des BOS-Funks.

Die Mitwirkung im Katastrophenschutz bezieht sich hierbei auf konkrete Einsatzmittel, die einerseits von der jeweiligen Organisation zur Verfügung gestellt und andererseits auch von den Katastrophenschutzbehörden in den Katastrophenschutz eingebunden werden.

Die Kreisverwaltungsbehörden als untere Katastrophenschutzbehörden und Betreiber der Funkverkehrskreise des Katastrophenschutzes haben also in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die von Organisationen bereitgestellte Ausstattung für Katastrophenschutzeinsätze bzw. zur Katastrophenhilfe geeignet und notwendig ist. Erst nach dieser Prüfung kann über die Berechtigung der Organisation entschieden werden, mit dieser Ausstattung am BOS-Funk teilzunehmen.

Die Berechtigung, im Bereich einer Katastrophenschutzbehörde mit einem bestimmten Einsatzmittel am BOSFunk teilzunehmen, schließt nicht zwangsläufig mit ein, dass weiteres Potential dieser Organisation im Bereich der gleichen oder einer anderen Katastrophenschutzbehörde mit BOS-Funkanlagen ausgestattet werden darf. Eine Einzelfallprüfung sowohl im Hinblick auf die Organisation als auch im Hinblick auf das Einsatzmittel ist hier unvermeidlich.

Weil Formblattanträge für weitere mobile Funkanlagen einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisation auf dem gleichen Kanal und im Bereich der gleichen Katastrophenschutzbehörde nicht mehr erfolgen, sollen von der Katastrophenschutzbehörde deshalb Art und Anzahl der BOS-Funkanlagen festgelegt werden, die von der jeweiligen Organisation für Zwecke des Katastrophenschutzes in ihren Funkverkehrskreisen betrieben werden können, wenn die grundsätzliche Zustimmung zur Teilnahme am BOS-Funk erfolgt ist.

Obwohl bestehende Betriebsgenehmigungen/Frequenzzuteilungen für im Katastrophenschutz mitwirkende Organisationen erhalten bleiben, schließt dies jedoch nicht aus, dass Veränderungen bei der Ausstattung einer Organisation oder im Katastrophenschutzplan zur Folge haben können, die Mitwirkung einer Organisation im Katastrophenschutz im Bereich einer Katastrophenschutzbehörde und damit die Berechtigung zur Teilnahme am BOS-Funk grundsätzlich und in Bezug auf die jeweilige Ausstattung zu überprüfen und neu zu regeln.

Vor einer Neubeschaffung/-inbetriebnahme weiterer Funkanlagen einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisation, die auf dem gleichen Kanal und im Zuständigkeitsbereich der gleichen Katastrophenschutzbehörde betrieben werden sollen, ist deshalb über die Einbindung des zugehörigen Einsatzmittels in den Katastrophenschutz zu entscheiden. Wird das Einsatzmittel nicht in den Katastrophenschutz eingebunden, dürfen ihm auch keine BOS-Funkanlagen zur Verfügung stehen. Begehrt die gleiche Organisation im gleichen Zuständigkeitsbereich und mit Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde die Teilnahme am BOS-Funk auf einem anderen oder weiteren Kanal, ist von der Organisation ein entsprechender Formblattantrag auf dem Dienstweg der zuständigen Regierung bzw. dem Staatsministerium des Innern vorzulegen und zu begründen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Kreisverwaltungsbehörde beizufügen.

Für folgende Organisationen wird vom Staatsministerium des Innern die Mitwirkung im Katastrophenschutz und Teilnahme am BOS-Funk grundsätzlich anerkannt:

Stellen weitere Organisationen Anträge auf Frequenzzuteilung für Katastrophenschutzzwecke, sind diese im Fall einer Befürwortung von der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde mit einer entsprechenden Stellungnahme und Begründung auf dem Dienstweg dem Staatsministerium des Innern vorzulegen. Im Allgemeinen ist ein strenger Maßstab anzulegen.

5.4 Rettungsdienst

Die Berechtigung zur Teilnahme am BOS-Funk ist an die Aufgabe "Notfallrettung" im öffentlichen Auftrag und damit an das jeweilige Einsatzmittel gebunden.

Als Leistungserbringer für den öffentlichen Rettungsdienst werden folgende Organisationen vom Staatsministerium des Innern grundsätzlich anerkannt:

Die Anerkennung als Berechtigter ist auf die Dauer der Beauftragung durch den Rettungszweckverband bzw. Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung beschränkt.

Als Einsatzmittel werden anerkannt:

Eine laufende Überprüfung, ob mit dem jeweiligen Einsatzmittel die Aufgabe Notfallrettung im öffentlichen Auftrag erfüllt wird, ist angemessen.

6. Funkrufnamen

vgl. § § 3 und 13 BOS-Funkrichtlinie

Es sind die in der jeweils gültigen Fassung der Funkrufnamenregelung festgelegten Funkrufnamen zu verwenden. Eine Zuweisung von Funkrufnamen für einzelne bewegliche Funkanlagen erfolgt in der Regel nicht mehr. Die Funkrufnamen für neu beschaffte Funkanlagen und Rufnamenänderungen (taktische Veränderungen) sind mit dem betroffenen Betreiber des Funkverkehrskreises abzustimmen, nicht mehr verwendete Rufnamen (Stilllegungen) sind dem Betreiber des Funkverkehrskreises mitzuteilen. Wo notwendig greifen die Betreiber der Funkverkehrskreise ordnend ein. Im Zweifelsfall nehmen die Betreiber der Funkverkehrskreise Rücksprache mit dem Staatsministerium des Innern.

7. Jährliche Meldungen

In einer jährlichen Übersicht nach dem Stand vom 31. Dezember sind von den Betreibern der Funkverkehrskreise die Anzahl der mobilen Funkanlagen nach Anlage zu erfassen und dem Staatsministerium des Innern auf dem Dienstweg bis 31. März des folgenden Jahres vorzulegen (§ 21 BOS-Funkrichtlinie). Näheres wird durch Schreiben des Staatsministeriums des Innern festgelegt. Bei Übersendung mit E-Mail als Excel-Tabelle sind folgende Adressen zu verwenden:

für die Polizei: stmi.polizeiiuk@polizei.bayern.de
für die nichtpolizeilichen BOS: Sachgebiet-ID2@stmi.bayern.de

Die jährliche Übersicht soll für die Betreiber der Funkverkehrskreise auch Anlass sein, Unstimmigkeiten zu erkennen und zu beseitigen.

8. Hinweise zum Ausfüllen der Formblattanträge auf Frequenzzuteilung

Die Anträge sind in dreifacher Ausfertigung auszufüllen und auf dem Dienstweg an die jeweils zuständige Stelle weiterzuleiten. Unvollständige und fehlerhaft ausgefüllte Anträge können zurückgewiesen werden. Der Rücklauf (in der Regel an den Antragsteller) erfolgt in einfacher Ausfertigung. Der Antragsteller leitet diese Ausfertigung an die zuständige Dienststelle der Bundesnetzagentur weiter (§ 15 BOS-Funkrichtlinie).

8.1 Zu Anlage 6 (nömL) der BOS-Funkrichtlinie

Die Antragsformulare werden als Word-Datei zur Verfügung gestellt. Es sind nur die entsprechenden Felder auszufüllen/anzukreuzen. Zu einzelnen Nummern der Vorlage ergehen folgende Hinweise:

Zu Nr. 2 Frequenznutzung mit

Soweit zutreffend kann sowohl Mobilen Landfunkstellen als auch Ortsfester Landfunkstelle angekreuzt werden (z.B. bei Neu-/Änderungsantrag einer ortsfesten Landfunkstelle, vgl. § 17 BOS-Funkrichtlinie). Relaisfunkstellen und mobile Landfunkstellen können wegen unterschiedlicher Sende- und Empfangsfrequenzen nicht gemeinsam angekreuzt werden, gleiches gilt für Anträge auf Frequenzzuteilung für Oberbandfrequenzen im 4-m-Wellenbereich bei Festfunkstellen zum Betrieb von Alarmumsetzern.

Zu Nr. 3 Frequenzen

Hier ist die Sendefrequenz vollständig in MHz einzutragen. Bei mobilen Funkanlagen und ortsfesten Landfunkstellen ist dies in aller Regel die Unterbandfrequenz des jeweiligen Kanals (vgl. die Frequenz- und Kanaltabellen in den Anlagen 1 bis 5 der BOS-Funkrichtlinie), bei Relaisfunkstellen grundsätzlich die Oberbandfrequenz. Für jede Sendefrequenz ist ein eigener Formblattantrag vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das gleiche Funkgerät wahlweise auf andere Frequenzen umgeschaltet wird, z.B. beim Betrieb eines Alarmumsetzers oder beim wahlweisen Betrieb einer ortsfesten Landfunkstelle im 2-m-Wellenbereich auf zwei unterschiedlichen Kanälen. Das vorübergehende Umschalten auf eine andere Frequenz im Rahmen der funkbetrieblichen Zusammenarbeit der BOS (Nr. 3.3) braucht nicht beantragt zu werden.

Zu Empfangsfrequenz

Hier ist die Empfangsfrequenz vollständig in MHz einzutragen. Zu Kanal

Hier ist der BOS-Kanal einzutragen (vgl. die Frequenz- und Kanaltabellen in den Anlagen 1 bis 5 der BOSFunkrichtlinie).

Zu Nr. 4 Weitere Betriebsparameter Zu Bandbreite und Sendeart

Die Parameter können in den Auswahlfeldern ausgewählt werden. Für die BOS-Funkanlagen im 4-m- und 2-m-Wellenbereich ist grundsätzlich die Vorgabe "14K0F3E" zu wählen (14K0 = 14 kHz Bandbreite um Mittenfrequenz, F = Frequenzmodulation, 3 = analoge Modulation, E = Sprache). Werden verschiedene Sendearten genutzt, sind die weiteren Felder zu nutzen. Die Sendearten sind in Anlage 9 der BOS-Funkrichtlinie beschrieben.

Zu Betriebsart

Simplex ist in der Regel bei Handfunkgeräten und ortsfesten Landfunkstellen im 2-m-Wellenbereich sowie beim Betrieb von Alarmumsetzern zutreffend.

Duplex-Betrieb findet bei Relaisfunkstellen statt.

Semiduplex-Betrieb findet grundsätzlich bei ortsfesten Landfunkstellen, Fahrzeug- und Handfunkgeräten im 4- m-Wellenbereich statt.

Zu Rufname des Funknetzes

Der Rufname des Funknetzes ist das Rufnamenkennwort (z.B. Amper bei der Polizei, Florian bei der Feuerwehr), das bei den nichtpolizeilichen BOS mit einer Ortsbezeichnung verbunden wird. Beispiele:

  1. Feuerwehr
    Florian Dachau: Funknetz der Stadt Dachau (Antragsteller und Inhaber der Frequenzzuteilung) für ihre Feuerwehr und Funknetz des Landkreises Dachau (Antragsteller und Inhaber der Frequenzzuteilung) für die Relaisfunkstelle(n) des Landkreises und für Feuerwehrführungskräfte (soweit im Einzelfall nicht der Zusatz ...-Land verwendet wird).
    Betreibt eine Gemeinde auf der gleichen Frequenz ein Funknetz mit unterschiedlichen Ortsbezeichnungen (z.B. für Ortsteilfeuerwehren), sind alle Ortsbezeichnungen einzutragen, z.B. Florentine Germering und Florentine Unterpfaffenhofen.
  2. Rettungsdienst
    Funknetze der Leistungserbringer der Notfallrettung in den überörtlichen 4-m-Funkverkehrskreisen des Rettungsdienstes erhalten die Bezeichnung des Rufnamenkennworts der Organisation (Rotkreuz, Malta, Rettung ...) und des Rettungsdienstbereichs, z.B. Johannes Passau. Bei der Rufnamenbildung für mobile Funkanlagen werden die zutreffenden Teilkennzahlen (z.B. ...71/3) angehängt. Bei ortsfesten Landfunkstellen sind der Name des Funknetzes und der Rufname der ortsfesten Landfunkstelle, z.B. Rotkreuz Freyung im Funknetz Leitstelle Passau, einzutragen.
    Die lokalen Funknetze im 2-m-Wellenbereich erhalten die Bezeichnung des jeweiligen Rufnamenkennworts gefolgt von der Ortsbezeichnung (z.B. Äskulap Altötting).
    Ortsfeste Landfunkstellen im 2-m-Wellenbereich (z.B. der Wasserwacht oder der DLRG an den Badeseen) bilden mit den zugehörigen mobilen Funkanlagen jeweils ein eigenes Funknetz mit dem Rufnamen der ortsfesten Landfunkstelle.
  3. Katastrophenschutz
    Die Funknetze des Katastrophenschutzes erhalten den Namen des Funkrufnamenkennworts der Organisation (Kater, Rotkreuz, Heros ...) gefolgt von der Ortsbezeichnung.

Zu Nr. 5 Zusätzliche Angaben zur ortsfesten Landfunkstelle

Diese Angaben sind bei Neueinrichtungen und Änderungen anzugeben. Findet nur ein Gerätewechsel ohne Änderung der übrigen Parameter statt, wird auf eine Meldung der Änderung verzichtet.

Zu BOS-Prüfnummer

Die BOS-Prüfnummer kann der Liste der geprüften und zugelassenen Funkanlagen der BOS in Bayern entnommen werden (siehe Nr. 2).

Zu Nr. 5.1 Leistung

Hier ist die geplante, einzustellende elektrische Leistung der Senderendstufe (siehe Datenblatt der Funkanlage) einzutragen.

Zu Äquivalente Strahlungsleistung (ERP)

Die äquivalente Strahlungsleistung (hier gefordert in dBW, also in dB über/unter einem Watt Sendeleistung) ist die Leistung, die über die Antenne - bezogen auf einen Halbwellendipol - in eine bestimmte Richtung (meist Hauptabstrahlrichtung) abgegeben wird.

Die äquivalente Strahlungsleistung in dBW errechnet sich aus:

Senderausgangsleistung [dBW] - Dämpfung in der Antennenzuleitung [dB] + Antennengewinn [dB].

Die Senderausgangsleistung P in dBW errechnet sich nach der Formel:

Leistung [dBW] = 10 · log Senderausgangsleistung [Watt]

Folgende Tabelle kann ggf. behilflich sein:

Watt122,53456789101112131415
dBW0344,8677,88,599,51010,510,811,111,511,8

Beispiel:
Eine Funkanlage wird mit 12 Watt Senderausgangsleistung betrieben, die Antennenzuleitung hat 4,5 dB Dämpfung, in die Antennenzuleitung ist ein Dämpfungsglied von 10 dB eingefügt, es wird eine Antenne mit 3 dB Gewinn gegenüber einem Halbwellendipol verwendet. Damit errechnet sich die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) in der Hauptstrahlrichtung: 10,8 - (4,5 + 10) + 3 = -0,7 dBW

An dieser Antenne wird in Hauptstrahlrichtung also weniger als 1 Watt (0,85 W) abgestrahlt.

Zu Nr. 5.2 Standort

Zu Geographische Bezeichnung

Soweit keine eindeutige Adresse vorliegt, ist das Objekt zu bezeichnen, z.B. Wasserturm, Funkmast <Mobilfunkbetreiber>, Aussichtsturm, Berghütte usw.

Zu Höhe über MSL

Es ist die Höhe des Geländes über Meeresspiegel (MSL = Mean Sea Level, frühere Bezeichnung Normal Null) einzutragen, auf dem das Gebäude steht, in dem die Funkanlage eingerichtet werden soll.

Zu Nr. 5.3 Antennendaten

Rundstrahler sind Antennen, die ohne Hindernis im Antennen-Nahfeld frei strahlen können (z.B. Montage an der Mastspitze). Als Richtantennen sind auch Rundstrahler zu bezeichnen, die vor einem Mast montiert sind und dadurch eine Richtwirkung erzielen. Bei handelsüblichen Antennen (Bezeichnung z.B. K ... oder Procom ...) kann auf die Vorlage eines Strahlungsdiagramms verzichtet werden. Im Einzelfall behält sich das Staatsministerium des Innern vor, auch nachträglich die Vorlage eines Strahlungsdiagramms zu fordern. Die Strahlungsdiagramme befinden sich in den Datenblättern der Hersteller.

Zu Polarisation

Bis auf wenige, seltene Ausnahmen sind die Funknetze der BOS vertikal polarisiert. Einzutragen ist im zutreffenden Fall: vertikal, horizontal oder zirkular.

Zu Höhe über Grund

Es ist die Höhe des Antennenschwerpunkts (in der Regel die Mitte zwischen oberem und unterem Ende der Antenne) über dem Geländeniveau am Befestigungsort einzutragen.

Zu Typ (Herstellerbezeichnung)

Die genaue Bezeichnung des Herstellers ist einzutragen, z.B. Kathrein K 55.284 oder Procom R4-6/h, ggf. abgekürzt (z.B. Kat K 55.284 bzw. Proc R4-6/h).

Zu Antennengewinn

Hier ist der Antennengewinn in dB gegenüber einem Halbwellenstrahler (auch als dBd bezeichnet) meist nach Angaben des Antennenherstellers (siehe Datenblatt) einzutragen. Manche Hersteller geben den Gewinn auch gegenüber einem isotropen Strahler als dBi an. Der Unterschied beträgt ca. 2 dB. Eine Antenne, deren Gewinn im Datenblatt mit 10 dBi angegeben ist, hat demnach einen Gewinn von 8 dBd, der dann einzutragen wäre.

Ein Rundstrahler im Abstand einer viertel Wellenlänge vor einem handelsüblichen Mast hat in der Regel einen Gewinn von 2 dB in Montagerichtung gegenüber einem rundstrahlenden Halbwellendipol und eine horizontale Halbwertsbreite von ca. 190°. Im Einzelfall, z.B. Montage der Antenne vor einem sehr dicken Mast, sind jedoch Abweichungen von Herstellerangaben möglich.

Zu Horizontale Halbwertsbreite

Dies ist der horizontale Winkel, zwischen dessen Schenkeln die maximale Strahlungsleistung der Antenne um 3 dB abgefallen ist. Die Halbwertsbreite kann dem Datenblatt des Antennenherstellers entnommen werden und entfällt bei Rundstrahlern.

Zu Azimut der Hauptstrahlrichtung

Hier ist die Richtung einzutragen, in die das Strahlungsmaximum der Antenne zeigt, wobei Norden = 0°, Osten = 90° usw. ist. Entfällt bei Rundstrahlern.

Zu Zuleitungs- und Weichendämpfung

Hier sind alle Dämpfungen zu erfassen, die z.B. durch alle verwendeten Kabel und Koppler verursacht werden. Seite 2 des Antrags

Der oberste Block ist vom Antragsteller auszufüllen, er dient der Zuordnung, falls die Blätter getrennt werden sollten. Im weiteren Verlauf der Seite 2 des Antrags ist für BOS nach landesrechtlichen Bestimmungen nur Nr. 2 von Bedeutung.

Zu Nr. 2.1

Bei Unterschrift des Funkbeauftragten muss der Betreiber des Funkverkehrskreises (Nr. 3.1) abzeichnen und hat Gelegenheit, den Antrag zu befürworten oder nicht. Ggf. sind weitere Begründungen beizulegen.

Die übrigen Felder werden von den Dienststellen, die den jeweiligen Antrag bearbeiten, ausgefüllt.

8.2 Zu Anlage 7 (Festfunkverbindungen) der BOS-Funkrichtlinie

Hinweise zum Ausfüllen erfolgen nur, soweit sie zusätzlich zu den Hinweisen zu Anlage 6 erforderlich sind. Zu Nr. 2 Angaben zu dem Festfunkzubringer

Zu Punktzu-Punkt-Verbindung bzw. Punktzu-Multipunkt-Verbindung und Betriebsart Gleichwellenfunkverbindungen sind grundsätzlich Punktzu-Multipunkt-Verbindungen in der Betriebsart Duplex. Zu 1. und 2. Funkstelle

Bei Gleichwellenfunknetzen sind beide Spalten auszufüllen, auch dann, wenn die erste Funkanlage (grundsätzlich der Sternpunkt) mit nur einer Antenne für alle Gegenstellen betrieben wird. Ansonsten ist die jeweils zutreffende Antenne, Dämpfung usw. des Sternpunkts zur Verbindung zur zweiten Funkanlage einzutragen.

Die Nr. muss der Nummernbezeichnung in der beizulegenden Skizze entsprechen. Zu Zuleitungs- und Weichendämpfung

Erfolgt bei der Funkanlage des Sternpunkts eine Aufteilung der Senderausgangsleistung auf verschiedene Antennen, ist die bei der Antenne nicht zur Verfügung stehende Leistung als Dämpfung in dB einzutragen. Zusätzlich sind weitere Dämpfungen z.B. durch Kabel aufzuaddieren.

Formblatt "Jährliche Übersicht über die Anzahl der mobilen BOS-Landfunkstellen"

 ABCDE
1 
2Jährliche Übersicht über die Anzahl der mobilen BOS-Landfunkstellen
(ohne Meldeempfänger)
3
4 

Stand: 31. Dezember 20__

5
6
7kr.-fr. Stadt/Landkreis: 
8Polizeipräs./-direktion 
9Organisation/Firma: 
10BOS:FeuerwehrKatSRettungsdienstPolizei
11
4 m-Wellenbereich
    
12    
13Kfz-Funkanlagen    
14Handfunkgeräte    
15Summe 4 m    
16
2 m-Wellenbereich
    
17    
18Kfz-Funkanlagen    
19Handfunkgeräte    
20Summe 2 m    
21 


Ort, Datum:

Behörde, Organisation:

mit Anschrift:




Unterschrift:

    
22    
23    
24    
25    
26    
27    
28    
29    

Nichtöffentlicher mobiler Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS); BOS-Funkrichtlinie

Vom 16. November 2009
(AllMBl. Nr. 13 vom 18.12.2009 S. 361)
Gl.-Nr.: 2012.4.5-I



Hiermit werden die auf der Grundlage des § 57 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl I S. 2821) erarbeiteten und mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie den Ministerien und Senatsverwaltungen des Innern der Bundesländer abgestimmten Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - BOS-Funkrichtlinie - und die Zusatzbestimmungen und ergänzenden Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zu dieser BOS-Funkrichtlinie in Bayern eingeführt.

Das Bundesministerium des Innern hat die BOS-Funkrichtlinie im Gemeinsamen Ministerialblatt am 7. September 2009 bekannt gegeben (GMBl S. 803).

Die Anpassungen betreffen vor allem die behördlichen Träger der Notfallrettung und die Leistungserbringer, die mit der Durchführung der Aufgabe "Notfallrettung" von den jeweiligen Trägern der Notfallrettung beauftragt wurden, und verdeutlichen die einzelnen Zuständigkeiten beim Antragsverfahren. Weitere grundsätzliche Ände rungen beinhalten weder die neue BOS-Funkrichtlinie noch die Zusatzbestimmungen und ergänzenden Hinweise des Staatsministeriums des Innern zur BOS-Funkrichtlinie.

Grundsätzlich unverändert bleibt die Funkrichtlinie Digitalfunk BOS (Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von digitalen Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Frequenzbereich 380-385 MHz sowie 390-395 MHz); redaktionell angepasst wurden in § 3 (Verhältnis zur BOS-Funkrichtlinie) das Datum des Inkrafttretens der BOS-Funkrichtlinie und die dazugehörige Fundstelle.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 5. Februar 2007 (AllMBl S. 95) außer Kraft.

Anlage A: BOS-Funkrichtlinie -Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)

Anlage B: BOS - Funkrichtlinie Digitalfunk Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von digitalen Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Frequenzbereich 380 - 385 MHz sowie 390 - 395 MHz

Anlage C: Zusatzbestimmungen und ergänzende Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur BOS-Funkrichtlinie mit Formblatt "Jährliche Übersicht über die Anzahl der mobilen BOS-Landfunkstellen"


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen