Gebührenverzeichnis 1 Anlage 19 | Gebührenverzeichnis 1 Anlage 19 |
(zu § 3) | (zu § 3) |
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der | Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der |
Gebühr in Euro | Gebühr in Euro |
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen | I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen |
Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung | Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung |
1. Eichung | 1. Eichung |
1.1.1.1 Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches 164,60 | 1.1.1.1 Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches 175,80 |
1.1.1.2 Stoff- und Stofflegemessmaschinen 232,30 | 1.1.1.2 Stoff- und Stofflegemessmaschinen 248,10 |
1.1.1.3 Messmaschinen für Bodenbeläge 207,80 | 1.1.1.3 Messmaschinen für Bodenbeläge 221,90 |
1.1.1.4 Messmaschinen für Wegstrecken 75,00 | 1.1.1.4 Messmaschinen für Wegstrecken 80,10 |
Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) | Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) |
Hinweis: | Hinweis: |
H 1.3-1 Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer), werden nach den Schlüsselzahlen 9.5... erhoben. | H 1.3-1 Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer), werden nach den Schlüsselzahlen 9.5... erhoben. |
1.3.1.1 Halbautomatische Choirometer 181,80 | 1.3.1.1 Halbautomatische Choirometer 194,20 |
1.3.1.2 vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 121,20 | 1.3.1.2 vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 129,40 |
1.3.1.3 jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halbautomatischen Choirometer 30,40 | 1.3.1.3 jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halbautomatischen Choirometer 32,50 |
Weitere Ermäßigungen | Weitere Ermäßigungen |
E 1-1 Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt. | E 1-1 Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt. |
2. Befundprüfung | 2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1... oder 1.3... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1... oder 1.3... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1... oder 1.3... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1... oder 1.3... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1... oder 1.3... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1... oder 1.3... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse | Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse |
Hinweis: | Hinweis: |
H 2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben. | H 2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben. |
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke | Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke |
1. Eichung | 1. Eichung |
der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte) | der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte) |
2.1.2.1 bis 50 g 6,00 | 2.1.2.1 bis 50 g 6,40 |
2.1.2.2 von 100 g bis 1 kg 10,00 | 2.1.2.2 von 100 g bis 1 kg 10,70 |
2.1.2.3 von 2 kg bis 10 kg 13,70 | 2.1.2.3 von 2 kg bis 10 kg 14,60 |
2.1.2.4 von 20 kg bis 50 kg 21,80 | 2.1.2.4 von 20 kg bis 50 kg 21,80 |
2.1.2.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) 22,70 | 2.1.2.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) 24,20 |
Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 | Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 |
2.1.3.1 bis 1 kg 16,30 | 2.1.3.1 bis 1 kg 17,40 |
2.1.3.2 von 2 kg bis 10 kg 21,40 | 2.1.3.2 von 2 kg bis 10 kg 22,90 |
2.1.3.3 von 20 kg bis 50 kg 26,40 | 2.1.3.3 von 20 kg bis 50 kg 28,20 |
2.1.3.4 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) 30,50 | 2.1.3.4 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) 32,60 |
Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte) | Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte) |
2.1.4.1 bis 50 g 30,80 | 2.1.4.1 bis 50 g 32,90 |
2.1.4.2 von 100 g bis 1 kg 34,00 | 2.1.4.2 von 100 g bis 1 kg 34,00 |
2.1.4.3 von 2 kg bis 10 kg 38,20 | 2.1.4.3 von 2 kg bis 10 kg 40,80 |
2.1.4.4 von 20 kg bis 50 kg 46,60 | 2.1.4.4 von 20 kg bis 50 kg 49,80 |
2.1.4.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer 68,60 | 2.1.4.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer 73,30 |
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2 | Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2 |
2.1.5.1 bis 50 g 52,00 | 2.1.5.1 bis 50 g 55,50 |
2.1.5.2 von 100 g bis 1 kg 66,40 | 2.1.5.2 von 100 g bis 1 kg 70,90 |
2.1.5.3 von 2 kg bis 50 kg 89,50 | 2.1.5.3 von 2 kg bis 50 kg 95,60 |
2. Befundprüfung | 2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2..., 2.1.3..., 2.1.4... oder 2.1.5... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2..., 2.1.3..., 2.1.4... oder 2.1.5... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2..., 2.1.3..., 2.1.4... oder 2.1.5... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2..., 2.1.3..., 2.1.4... oder 2.1.5... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2..., 2.1.3..., 2.1.4... oder 2.1.5... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2..., 2.1.3..., 2.1.4... oder 2.1.5... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen | Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen |
1. Eichung | 1. Eichung |
Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.). | Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.). |
Hinweise: | Hinweise: |
H 2.2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den Schlüsselzahlen 12.1.1... erhoben. | H 2.2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den Schlüsselzahlen 12.1.1... erhoben. |
Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen | Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen |
Hinweis: | Hinweis: |
H 2.2-2 Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen nach den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben. | H 2.2-2 Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen nach den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben. |
Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen) | Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen) |
mit Anzeigeeinrichtung | mit Anzeigeeinrichtung |
2.2.1.1 bis 5 kg 178,50 | 2.2.1.1 bis 5 kg 190,60 |
2.2.1.2 über 5 kg 240,20 | 2.2.1.2 über 5 kg 256,50 |
ohne Anzeigeeinrichtung | ohne Anzeigeeinrichtung |
2.2.1.3 bis 5 kg 240,90 | 2.2.1.3 bis 5 kg 257,30 |
2.2.1.4 über 5 kg 262,20 | 2.2.1.4 über 5 kg 280,00 |
Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen) | Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen) |
mit Anzeigeeinrichtung | mit Anzeigeeinrichtung |
2.2.2.1 bis 5 kg 141,40 | 2.2.2.1 bis 5 kg 151,00 |
2.2.2.2 über 5 kg bis 50 kg 185,60 | 2.2.2.2 über 5 kg bis 50 kg 198,20 |
2.2.2.3 über 50 kg bis 350 kg 230,20 | 2.2.2.3 über 50 kg bis 350 kg 245,90 |
ohne Anzeigeeinrichtung | ohne Anzeigeeinrichtung |
2.2.2.4 bis 5 kg 87,90 | 2.2.2.4 bis 5 kg 93,90 |
Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen) | Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen) |
Hinweis: | Hinweis: |
H 2.2-3 Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3... berechnet. | H 2.2-3 Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3... berechnet. |
mit Anzeigeeinrichtung | mit Anzeigeeinrichtung |
2.2.3.1 bis 5 kg 73,40 | 2.2.3.1 bis 5 kg 78,40 |
2.2.3.2 über 5 kg bis 50 kg 91,10 | 2.2.3.2 über 5 kg bis 50 kg 97,30 |
2.2.3.3 über 50 kg bis 350 kg 146,10 | 2.2.3.3 über 50 kg bis 350 kg 156,00 |
2.2.3.4 über 350 kg bis 1.500 kg 272,70 | 2.2.3.4 über 350 kg bis 1.500 kg 291,20 |
2.2.3.5 über 1.500 kg bis 2.900 kg 313,40 | 2.2.3.5 über 1.500 kg bis 2.900 kg 334,70 |
2.2.3.6 über 2.900 kg bis 12.000 kg 563,10 | 2.2.3.6 über 2.900 kg bis 12.000 kg 601,40 |
2.2.3.7 über 12.000 kg bis 31.000 kg 710,20 | 2.2.3.7 über 12.000 kg bis 31.000 kg 758,50 |
2.2.3.8 über 31.000 kg bis 81.000 kg 936,20 | 2.2.3.8 über 31.000 kg bis 81.000 kg 999,90 |
2.2.3.9 über 81.000 kg bis 200.000 kg 1.399,70 | 2.2.3.9 über 81.000 kg bis 200.000 kg 1.494,90 |
ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen | ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen |
2.2.3.10 bis 5 kg 73,40 | 2.2.3.10 bis 5 kg 78,40 |
2.2.3.11 über 5 kg bis 50 kg 85,50 | 2.2.3.11 über 5 kg bis 50 kg 91,30 |
2.2.3.12 über 50 kg bis 350 kg 102,90 | 2.2.3.12 über 50 kg bis 350 kg 109,90 |
Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5.000 Skalenteilen | Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5.000 Skalenteilen |
2.2.3.13 Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale berechnet nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 2.2.3.13 Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale berechnet nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
Zusatzeinrichtungen | Zusatzeinrichtungen |
2.2.3.14 elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert 22,10 | 2.2.3.14 elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert 23,60 |
2.2.3.15 sonstige elektronische Datenspeicher nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 2.2.3.15 sonstige elektronische Datenspeicher nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem Kassensystem (Waagen-Kassensystem) | Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem Kassensystem (Waagen-Kassensystem) |
2.2.4.1 bis 5 kg 111,40 | 2.2.4.1 bis 5 kg 119,00 |
2.2.4.2 über 5 kg bis 50 kg 129,10 | 2.2.4.2 über 5 kg bis 50 kg 137,90 |
2.2.4.3 über 50 kg bis 350 kg 184,10 | 2.2.4.3 über 50 kg bis 350 kg 196,60 |
Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen | Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen |
2.2.9.1 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die zuständige Stelle 109,00 | 2.2.9.1 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die zuständige Stelle 116,40 |
2.2.9.2 Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen 129,60 | 2.2.9.2 Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen 138,40 |
2.2.9.3 zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 1,30 | 2.2.9.3 zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 1,40 |
Sonstige Vorprüfungen für Eichungen | Sonstige Vorprüfungen für Eichungen |
2.2.9.4 Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 2.2.9.4 Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
2.2.9.5 jede Stillstandsicherung in Waagen 15,30 | 2.2.9.5 jede Stillstandsicherung in Waagen 16,30 |
Zusatzgebühren | Zusatzgebühren |
für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen | für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen |
2.2.10.1 bis 5 kg 11,80 | 2.2.10.1 bis 5 kg 12,60 |
2.2.10.2 über 5 kg bis 50 kg 11,80 | 2.2.10.2 über 5 kg bis 50 kg 12,60 |
2.2.10.3 über 50 kg bis 350 kg 16,40 | 2.2.10.3 über 50 kg bis 350 kg 17,50 |
2.2.10.4 über 350 kg bis 1.500 kg 26,40 | 2.2.10.4 über 350 kg bis 1.500 kg 28,20 |
2.2.10.5 über 1.500 kg bis 2.900 kg 42,70 | 2.2.10.5 über 1.500 kg bis 2.900 kg 45,60 |
2.2.10.6 über 2.900 kg bis 12.000 kg 67,90 | 2.2.10.6 über 2.900 kg bis 12.000 kg 72,50 |
2.2.10.7 über 12.000 kg bis 31.000 kg 86,00 | 2.2.10.7 über 12.000 kg bis 31.000 kg 91,80 |
2.2.10.8 über 31.000 kg bis 81.000 kg 124,80 | 2.2.10.8 über 31.000 kg bis 81.000 kg 133,30 |
2.2.10.9 über 81.000 kg bis 200.000 kg 141,80 | 2.2.10.9 über 81.000 kg bis 200.000 kg 151,40 |
für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger verbunden sind | für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger verbunden sind |
Hinweis: | Hinweis: |
H 2.2-4 Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden nach den Schlüsselzahlen 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben. | H 2.2-4 Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden nach den Schlüsselzahlen 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben. |
Jede weitere Auswägeeinrichtung | Jede weitere Auswägeeinrichtung |
2.2.11.1 über 50 kg bis 350 kg 22,70 | 2.2.11.1 über 50 kg bis 350 kg 24,20 |
2.2.11.2 über 350 kg bis 1.500 kg 32,80 | 2.2.11.2 über 350 kg bis 1.500 kg 35,00 |
2.2.11.3 über 1.500 kg bis 2.900 kg 48,40 | 2.2.11.3 über 1.500 kg bis 2.900 kg 51,70 |
2.2.11.4 über 2.900 kg bis 12.000 kg 77,90 | 2.2.11.4 über 2.900 kg bis 12.000 kg 168,00 |
2.2.11.5 über 12.000 kg bis 31.000 kg 157,30 | 2.2.11.5 über 12.000 kg bis 31.000 kg 168,00 |
2.2.11.6 über 31.000 kg bis 81.000 kg 260,10 | 2.2.11.6 über 31.000 kg bis 81.000 kg 277,80 |
2.2.11.7 über 81.000 kg bis 200.000 kg 390,80 | 2.2.11.7 über 81.000 kg bis 200.000 kg 417,40 |
für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im Netzverbund betrieben werden | für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im Netzverbund betrieben werden |
2.2.12.1 Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer halben Stunde nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... | 2.2.12.1 Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer halben Stunde nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... |
Ermäßigungen | Ermäßigungen |
E 2.2-1 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.5 und 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 wird bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine Gebührenermäßigung in Höhe von 50 Prozent gewährt. | E 2.2-1 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.5 und 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 wird bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine Gebührenermäßigung in Höhe von 50 Prozent gewährt. |
E 2.2-2 Bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem Belastungsgerät wird auf die Grundgebühr | E 2.2-2 Bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem Belastungsgerät wird auf die Grundgebühr |
a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5, 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4... eine Gebührenermäßigung in Höhe von 35 Prozent gewährt und | a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5, 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4... eine Gebührenermäßigung in Höhe von 35 Prozent gewährt und |
b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt. | b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt. |
E 2.2-3 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt. | E 2.2-3 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt. |
E 2.2-4 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4... wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt. | E 2.2-4 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4... wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt. |
Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 2.2-2 oder E 2.2-3 gewährt wird. | Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 2.2-2 oder E 2.2-3 gewährt wird. |
2. Befundprüfung | 2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4..., 2.2.10... oder 2.2.11... aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4..., 2.2.10... oder 2.2.11... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4..., 2.2.10... oder 2.2.11... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4..., 2.2.10... oder 2.2.11... aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4..., 2.2.10... oder 2.2.11... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4..., 2.2.10... oder 2.2.11... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13, 2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13, 2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen | Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen |
1. Eichung | 1. Eichung |
Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der Auswägeeinrichtung. | Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der Auswägeeinrichtung. |
Hinweise: | Hinweise: |
H 2.3-1 Die nachstehenden Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Messwertspeichern ein. | H 2.3-1 Die nachstehenden Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Messwertspeichern ein. |
H 2.3-2 Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage einzeln verrechnet. | H 2.3-2 Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage einzeln verrechnet. |
Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) | Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) |
Hinweis: | Hinweis: |
H 2.3-3 Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein. | H 2.3-3 Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein. |
2.3.1.1 bis 10 kg 218,00 | 2.3.1.1 bis 10 kg 232,80 |
2.3.1.2 über 10 kg bis 50 kg 338,60 | 2.3.1.2 über 10 kg bis 50 kg 361,60 |
2.3.1.3 über 50 kg bis 250 kg 501,40 | 2.3.1.3 über 50 kg bis 250 kg 535,50 |
2.3.1.4 über 250 kg bis 500 kg 616,40 | 2.3.1.4 über 250 kg bis 500 kg 658,30 |
2.3.1.5 über 500 kg bis 3.000 kg 694,50 | 2.3.1.5 über 500 kg bis 3.000 kg 741,70 |
2.3.1.6 über 3.000 kg Gebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 zuzüglich 411,80 | 2.3.1.6 über 3.000 kg Gebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 zuzüglich 439,80 |
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW) | Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW) |
2.3.2.1 bis 1 kg 361,00 | 2.3.2.1 bis 1 kg 385,50 |
2.3.2.2 über 1 kg bis 10 kg 405,80 | 2.3.2.2 über 1 kg bis 10 kg 433,40 |
2.3.2.3 über 10 kg 428,80 | 2.3.2.3 über 10 kg 458,00 |
Mehrspurwaagen | Mehrspurwaagen |
2.3.2.4 selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... | 2.3.2.4 selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... |
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen | Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen |
2.3.3.1 bis 10 kg 218,00 | 2.3.3.1 bis 10 kg 218,00 |
2.3.3.2 über 10 kg bis 50 kg 338,60 | 2.3.3.2 über 10 kg bis 50 kg 338,60 |
2.3.3.3 über 50 kg bis 250 kg 501,40 | 2.3.3.3 über 50 kg bis 250 kg 501,40 |
2.3.3.4 über 250 kg bis 500 kg 616,40 | 2.3.3.4 über 250 kg bis 500 kg 616,40 |
2.3.3.5 über 500 kg bis 3.000 kg 694,50 | 2.3.3.5 über 500 kg bis 3.000 kg 694,50 |
2.3.3.6 über 3.000 kg Gebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 zuzüglich 411,80 | 2.3.3.6 über 3.000 kg Gebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 zuzüglich 439,80 |
Selbsttätige Gleiswaagen | Selbsttätige Gleiswaagen |
2.3.4.1 selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 kg oder mehr nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... | 2.3.4.1 selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 kg oder mehr nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... |
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT) | Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT) |
2.3.5.1 bis 10 kg 218,00 | 2.3.5.1 bis 10 kg 232,80 |
2.3.5.2 über 10 kg bis 50 kg 338,60 | 2.3.5.2 über 10 kg bis 50 kg 361,60 |
2.3.5.3 über 50 kg bis 250 kg 501,40 | 2.3.5.3 über 50 kg bis 250 kg 535,50 |
2.3.5.4 über 250 kg bis 500 kg 616,40 | 2.3.5.4 über 250 kg bis 500 kg 658,30 |
2.3.5.5 über 500 kg bis 3.000 kg 694,50 | 2.3.5.5 über 500 kg bis 3.000 kg 741,70 |
2.3.5.6 über 3.000 kg Gebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 zuzüglich 411,80 | 2.3.5.6 über 3.000 kg Gebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 zuzüglich 439,80 |
Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren | Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren |
2.3.6.1 Förderbandwaagen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... | 2.3.6.1 Förderbandwaagen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... |
Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen | Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen |
2.3.7.1 bis 500 kg 600,20 | 2.3.7.1 bis 500 kg 641,00 |
2.3.7.2 über 500 kg bis 3.000 kg 606,40 | 2.3.7.2 über 500 kg bis 3.000 kg 647,60 |
2.3.7.3 über 3.000 kg bis 10.000 kg 697,40 | 2.3.7.3 über 3.000 kg bis 10.000 kg 744,80 |
2.3.7.4 über 10.000 kg 782,20 | 2.3.7.4 über 10.000 kg 835,40 |
Weitere Messgeräte | Weitere Messgeräte |
2.3.9.1 Nur statisch zu prüfende selbsttätige Waagen Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den unter den Schlüsselzahlen 2.2... aufgeführten Gebührensätzen. | 2.3.9.1 Nur statisch zu prüfende selbsttätige Waagen Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den unter den Schlüsselzahlen 2.2... aufgeführten Gebührensätzen. |
Zusatzgebühren | Zusatzgebühren |
2.3.11.1 Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen 60,70 | 2.3.11.1 Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen 64,80 |
Sonstige Vorprüfungen für Eichungen | Sonstige Vorprüfungen für Eichungen |
2.3.12.1 Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 2.3.12.1 Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
Ermäßigungen | Ermäßigungen |
E 2.3-1 Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3..., 2.3.5... und 2.3.7... wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. | E 2.3-1 Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3..., 2.3.5... und 2.3.7... wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. |
2. Befundprüfung | 2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.3.1..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3..., 2.3.5..., 2.3.7..., 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 2.3.1..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3, 2.3.5..., 2.3.7..., 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3..., 2.3.5..., 2.3.7..., 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.3.1..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3..., 2.3.5..., 2.3.7..., 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 2.3.1..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3, 2.3.5..., 2.3.7..., 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3..., 2.3.5..., 2.3.7..., 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.4, 2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.4, 2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |
Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur | Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur |
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen) | (mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen) |
1. Eichung | 1. Eichung |
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C) | Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C) |
3.0.1.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 50,00 | 3.0.1.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 53,40 |
3.0.1.2 jeder weitere Prüfpunkt 12,60 | 3.0.1.2 jeder weitere Prüfpunkt 13,50 |
3.0.1.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 40,00 | 3.0.1.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 42,70 |
3.0.1.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 10,00 | 3.0.1.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 10,70 |
3.0.1.5 ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 33,00 | 3.0.1.5 ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 35,20 |
3.0.1.6 jeder weitere Prüfpunkt ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 5,00 | 3.0.1.6 jeder weitere Prüfpunkt ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 5,30 |
3.0.1.7 ab dem 50. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 24,20 | 3.0.1.7 ab dem 50. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 25,80 |
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich - 60 °C bis 200 °C) | Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich - 60 °C bis 200 °C) |
3.0.2.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 54,60 | 3.0.2.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 58,30 |
3.0.2.2 jeder weitere Prüfpunkt 13,70 | 3.0.2.2 jeder weitere Prüfpunkt 14,60 |
3.0.2.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 43,60 | 3.0.2.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 46,60 |
3.0.2.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 10,90 | 3.0.2.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 11,60 |
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich - 60 °C bis 400 °C) | Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich - 60 °C bis 400 °C) |
3.0.3.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 59,10 | 3.0.3.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 63,10 |
3.0.3.2 jeder weitere Prüfpunkt 14,90 | 3.0.3.2 jeder weitere Prüfpunkt 15,90 |
3.0.3.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 47,40 | 3.0.3.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 60,60 |
3.0.3.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 11,90 | 3.0.3.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 12,70 |
Thermometer in Aräometern | Thermometer in Aräometern |
3.0.4.1 erstes Thermometer 18,70 | 3.0.4.1 erstes Thermometer 20,00 |
3.0.4.2 jedes weitere Thermometer 9,40 | 3.0.4.2 jedes weitere Thermometer 10,00 |
3.0.4.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen Prüfpunkten 7,10 | 3.0.4.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen Prüfpunkten 7,60 |
Zusatzgebühren | Zusatzgebühren |
3.0.5.1 für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elektrischen Thermometern 13,70 | 3.0.5.1 für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elektrischen Thermometern 14,60 |
für teilweise eintauchend justierte Thermometer | für teilweise eintauchend justierte Thermometer |
3.0.6.1 Eintauchtiefe bis 30 cm 15,20 | 3.0.6.1 Eintauchtiefe bis 30 cm 16,20 |
3.0.6.2 Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer 35,50 | 3.0.6.2 Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer 37,90 |
3.0.6.3 experimentelle Kapillareninhaltsermittlung 31,80 | 3.0.6.3 experimentelle Kapillareninhaltsermittlung 34,00 |
3.0.6.4 Extremthermometer 13,70 | 3.0.6.4 Extremthermometer 14,60 |
bei Glasthermometern | bei Glasthermometern |
3.0.6.5 Anbringen einer Strichmarke 1,30 | 3.0.6.5 Anbringen einer Strichmarke 1,40 |
2. Befundprüfung | 2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1... bis 3.0.6... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1... bis 3.0.6... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 3.0.1... bis 3.0.6... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1... bis 3.0.6... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1... bis 3.0.6... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 3.0.1... bis 3.0.6... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks | Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks |
1. Eichung | 1. Eichung |
Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugstemperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk | Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugstemperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk |
Klasse 1,6 bis 4,0 | Klasse 1,6 bis 4,0 |
4.1.1.1 bis zu zehn Stück, je Gerät 70,00 | 4.1.1.1 bis zu zehn Stück, je Gerät 74,80 |
4.1.1.2 ab dem elften Stück, je Gerät 65,90 | 4.1.1.2 ab dem elften Stück, je Gerät 70,40 |
Klasse 1,0 | Klasse 1,0 |
4.1.2.1 bis zu zehn Stück, je Gerät 77,30 | 4.1.2.1 bis zu zehn Stück, je Gerät 82,60 |
4.1.2.2 ab dem elften Stück, je Gerät 62,50 | 4.1.2.2 ab dem elften Stück, je Gerät 66,80 |
Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte) | Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte) |
4.1.3.1 je Gerät 105,50 | 4.1.3.1 je Gerät 112,70 |
Reifendruckmessgeräte | Reifendruckmessgeräte |
4.2.1.1 Prüfung Reifendruckmessgeräte 49,90 | 4.2.1.1 Prüfung Reifendruckmessgeräte 53,30 |
4.2.1.2 Prüfung Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 21,80 | 4.2.1.2 Prüfung Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 23,30 |
4.2.1.3 Reifendruckautomaten 94,00 | 4.2.1.3 Reifendruckautomaten 100,40 |
Ermäßigungen | Ermäßigungen |
E 4.2-1 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.3 wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt. | E 4.2-1 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.3 wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt. |
2. Befundprüfung | 2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1... oder 4.2... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1... oder 4.2... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 4.1... oder 4.2... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1... oder 4.2... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1... oder 4.2... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 4.1... oder 4.2... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens | Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens |
1. Eichung | 1. Eichung |
Behälter ohne Einteilung | Behälter ohne Einteilung |
H 5-1 Hinweis für Behälter ohne Einteilung: | H 5-1 Hinweis für Behälter ohne Einteilung: |
Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet. | Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet. |
mit einem Volumen | mit einem Volumen |
5.0.1.1 bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) 26,70 | 5.0.1.1 bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) 28,50 |
5.0.1.2 über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) 36,40 | 5.0.1.2 über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) 38,90 |
5.0.1.3 über 200 l bis 1.000 l 166,00 | 5.0.1.3 über 200 l bis 1.000 l 177,30 |
5.0.1.4 ab 1.000 l, je angefangene 1.000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3) 46,10 | 5.0.1.4 ab 1.000 l, je angefangene 1.000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3) 49,20 |
Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1... genannten Gebührentatbeständen | Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1... genannten Gebührentatbeständen |
5.0.2.1 Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck 73,20 | 5.0.2.1 Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck 78,20 |
Ortsfeste Behälter mit Einteilung | Ortsfeste Behälter mit Einteilung |
Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen | Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen |
5.0.4.1 bis 2 m3 1.695,60 | 5.0.4.1 bis 2 m3 1.810,90 |
5.0.4.2 über 2 m3 bis 10 m3 2.058,90 | 5.0.4.2 über 2 m3 bis 10 m3 2.198,90 |
5.0.4.3 ab 10 m3, je angefangene 10 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.2) 230,20 | 5.0.4.3 ab 10 m3, je angefangene 10 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.2) 245,90 |
5.0.4.4 100 m3 4.117,80 | 5.0.4.4 100 m3 4.397,80 |
5.0.4.5 ab 100 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4) 2.058,90 | 5.0.4.5 ab 100 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4) 2.198,90 |
5.0.4.6 ab 500 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5) 549,00 | 5.0.4.6 ab 500 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5) 586,30 |
Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen | Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen |
5.0.5.1 bis 500 m3 3.875,60 | 5.0.5.1 bis 500 m3 4.139,10 |
5.0.5.2 über 500 m3 bis 5.000 m3 4.602,20 | 5.0.5.2 über 500 m3 bis 5.000 m3 4.915,10 |
5.0.5.3 über 5.000 m3 bis 50.000 m3 5.328,90 | 5.0.5.3 über 5.000 m3 bis 50.000 m3 5.691,30 |
5.0.5.4 über 50.000 m3 6.297,70 | 5.0.5.4 über 50.000 m3 6.725,90 |
Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamtvolumen | Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamtvolumen |
5.0.6.1 bis 500 m3 3.027,80 | 5.0.6.1 bis 500 m3 3.233,70 |
5.0.6.2 über 500 m3 bis 5.000 m3 3.633,30 | 5.0.6.2 über 500 m3 bis 5.000 m3 3.880,40 |
5.0.6.3 über 5.000 m3 bis 50.000 m3 4.844,40 | 5.0.6.3 über 5.000 m3 bis 50.000 m3 5.173,80 |
5.0.6.4 über 50.000 m3 5.813,30 | 5.0.6.4 über 50.000 m3 6.208,60 |
Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen | Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen |
5.0.7.1 bis 500 m3 1.090,00 | 5.0.7.1 bis 500 m3 1.164,10 |
5.0.7.2 über 500 m3 bis 5.000 m3 1.937,80 | 5.0.7.2 über 500 m3 bis 5.000 m3 2.069,60 |
5.0.7.3 über 5.000 m3 bis 50.000 m3 3.148,90 | 5.0.7.3 über 5.000 m3 bis 50.000 m3 3.363,00 |
5.0.7.4 über 50.000 m3 4.360,00 | 5.0.7.4 über 50.000 m3 4.656,50 |
2. Befundprüfung | 2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.1..., 5.0.2.1 oder 5.0.4... bis 5.0.7... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.0.1..., 5.0.2.1 oder 5.0.4... bis 5.0.7... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.1..., 5.0.2.1 oder 5.0.4... bis 5.0.7... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.1..., 5.0.2.1 oder 5.0.4... bis 5.0.7... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.0.1..., 5.0.2.1 oder 5.0.4... bis 5.0.7... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.1..., 5.0.2.1 oder 5.0.4... bis 5.0.7... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand | Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand |
1. Eichung | 1. Eichung |
5.3.1.1 Messwerkzeuge 65,80 | 5.3.1.1 Messwerkzeuge 70,30 |
5.3.2.1 Füllstandsmessgerät 235,00 | 5.3.2.1 Füllstandsmessgerät 251,00 |
Ermäßigung | Ermäßigung |
E 5.3-1 Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt. | E 5.3-1 Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt. |
2. Befundprüfung | 2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser | Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser |
1. Eichung | 1. Eichung |
Hinweise: | Hinweise: |
H 5.4-1 In die Gebühren eingeschlossen sind | H 5.4-1 In die Gebühren eingeschlossen sind |
bei Kraftstoffzapfanlagen | bei Kraftstoffzapfanlagen |
die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten, | die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten, |
bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen | bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen |
die Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters oder -abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches. | die Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters oder -abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches. |
H 5.4-2 Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen. | H 5.4-2 Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen. |
Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) (ohne gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) | Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) (ohne gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) |
5.4.1.1 über 20 l/min bis 100 l/min 166,20 | 5.4.1.1 über 20 l/min bis 100 l/min 177,50 |
5.4.1.2 über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 229,40 | 5.4.1.2 über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 245,00 |
5.4.1.3 über 100 l/min bis 500 l/min 217,50 | 5.4.1.3 über 100 l/min bis 500 l/min 232,30 |
5.4.1.4 über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) 285,10 | 5.4.1.4 über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) 304,50 |
5.4.1.5 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min 484,50 | 5.4.1.5 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min 517,40 |
5.4.1.6 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 539,40 | 5.4.1.6 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 576,10 |
5.4.1.7 für Wasserstoff nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 5.4.1.7 für Wasserstoff nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten | Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten |
5.4.2.1 bis 100 l/min nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 5.4.2.1 bis 100 l/min nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
5.4.2.2 über 100 l/min bis 500 l/min 393,60 | 5.4.2.2 über 100 l/min bis 500 l/min 420,40 |
5.4.2.3 über 500 l/min bis 1.000 l/min 413,40 | 5.4.2.3 über 500 l/min bis 1.000 l/min 441,50 |
5.4.2.4 über 1.000 l/min 473,60 | 5.4.2.4 über 1.000 l/min 505,80 |
Schmierölmessanlagen | Schmierölmessanlagen |
5.4.3.1 Schmierölmessanlagen < 20 l/min 112,30 | 5.4.3.1 Schmierölmessanlagen < 20 l/min 119,90 |
Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter Druck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) | Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter Druck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) |
5.4.5.1 bis 500 l/min 538,10 | 5.4.5.1 bis 500 l/min 574,70 |
5.4.5.2 über 500 l/min 615,00 | 5.4.5.2 über 500 l/min 656,80 |
Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen, Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten (z.B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen | Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen, Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten (z.B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen |
5.4.5.3 bis 100 l/min 334,20 | 5.4.5.3 bis 100 l/min 356,90 |
5.4.5.4 über 100 l/min bis 500 l/min 509,90 | 5.4.5.4 über 100 l/min bis 500 l/min 544,60 |
5.4.5.5 über 500 l/min bis 1.000 l/min 856,70 | 5.4.5.5 über 500 l/min bis 1.000 l/min 915,00 |
5.4.5.6 über 1.000 l/min bis 5.000 l/min 1.083,40 | 5.4.5.6 über 1.000 l/min bis 5.000 l/min 1.157,10 |
5.4.5.7 über 5.000 l/min 1.816,00 | 5.4.5.7 über 5.000 l/min 1.939,50 |
5.4.6.1 Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den unter den Schlüsselzahlen 5.4.1... bis 5.4.5... aufgeführten Gebührensätzen | 5.4.6.1 Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den unter den Schlüsselzahlen 5.4.1... bis 5.4.5... aufgeführten Gebührensätzen |
Hinweis: | Hinweis: |
H 5.4-4 Die bei den Gebührentatbeständen 5.4.1... bis 5.4.5... verwendete Bezeichnung "Volumen" ist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als "Masse" und die Volumeneinheit "l" ist als "kg" zu lesen. | H 5.4-4 Die bei den Gebührentatbeständen 5.4.1... bis 5.4.5... verwendete Bezeichnung "Volumen" ist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als "Masse" und die Volumeneinheit "l" ist als "kg" zu lesen. |
Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfsäulen) | Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfsäulen) |
5.4.7.1 bis 10 l/min 175,70 | 5.4.7.1 bis 10 l/min 187,60 |
5.4.7.2 über 10 l/min 197,70 | 5.4.7.2 über 10 l/min 211,10 |
Ermäßigungen | Ermäßigungen |
E 5.4-1 Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf die Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt: | E 5.4-1 Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf die Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt: |
a) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.5... von 25 Prozent, | a) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.5... von 25 Prozent, |
b) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 und Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten nach den Schlüsselzahlen 5.4.2.2 bis 5.4.2.4 von 30 Prozent und | b) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 und Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten nach den Schlüsselzahlen 5.4.2.2 bis 5.4.2.4 von 30 Prozent und |
c) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent. | c) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent. |
E 5.4-2 Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Messanlagen für Milch oder weiteren Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 15 Prozent auf die Festgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 5.4-1 gewährt wird. | E 5.4-2 Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Messanlagen für Milch oder weiteren Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 15 Prozent auf die Festgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 5.4-1 gewährt wird. |
E 5.4-3 Bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 und Schmierölmessanlagen wird bei Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent auf die Festgebühr gewährt. | E 5.4-3 Bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 und Schmierölmessanlagen wird bei Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent auf die Festgebühr gewährt. |
2. Befundprüfung | 2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5..., 5.4.7... oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5..., 5.4.7... oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5..., 5.4.7... oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5..., 5.4.7... oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5..., 5.4.7... oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5..., 5.4.7... oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.1.7 oder 5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.1.7 oder 5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler) | Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler) |
1. Eichung | 1. Eichung |
Hinweis: | Hinweis: |
H 5.5-1 Die Gebühren für die Eichung von Zählern für Warm- und Heißwasser werden nach den Schlüsselzahlen 7.2... erhoben. | H 5.5-1 Die Gebühren für die Eichung von Zählern für Warm- und Heißwasser werden nach den Schlüsselzahlen 7.2... erhoben. |
Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser | Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser |
mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn | mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn |
5.5.1.1 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 19,70 | 5.5.1.1 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 21,00 |
5.5.1.2 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 27,40 | 5.5.1.2 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 29,30 |
5.5.1.3 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 über 10 m3/h bis 50 m3/h 62,30 | 5.5.1.3 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 über 10 m3/h bis 50 m3/h 66,50 |
5.5.1.4 über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 über 50 m3/h bis 100 m3/h 141,90 | 5.5.1.4 über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 über 50 m3/h bis 100 m3/h 151,50 |
Bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück | Bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück |
mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn | mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn |
5.5.1.5 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 12,20 | 5.5.1.5 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 13,00 |
5.5.1.6 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 16,50 | 5.5.1.6 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 17,60 |
Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück | Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück |
mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn | mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn |
5.5.1.7 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 9,30 | 5.5.1.7 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 9,90 |
5.5.1.8 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 13,00 | 5.5.1.8 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 13,90 |
5.5.1.9 Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) Gebührensatz für die jeweiligen Zähler nach den Schlüsselzahlen 5.5... zuzüglich 95,50 | 5.5.1.9 Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) Gebührensatz für die jeweiligen Zähler nach den Schlüsselzahlen 5.5... zuzüglich 95,50 |
2. Befundprüfung | 2. Befundprüfung |
Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser | Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser |
mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn | mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn |
5.5.6.1 bis (Q3) = 16 bis 10 m3/h, pro Stück 89,40 (Festgebühr) | 5.5.6.1 bis (Q3) = 16 bis 10 m3/h, pro Stück 95,50 (Festgebühr) |
5.5.6.2 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160 über 10 m3/h bis 100 m3/h 283,80 (Festgebühr) | 5.5.6.2 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160 über 10 m3/h bis 100 m3/h 303,10 (Festgebühr) |
5.5.6.3 über (Q3) = 160 über 100 m3/h nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 5.5.6.3 über (Q3) = 160 über 100 m3/h nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase | Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase |
1. Eichung von Volumengaszählern | 1. Eichung von Volumengaszählern |
(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) | (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) |
mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler) | mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler) |
5.6.1.1 bis 10 m3/h 24,80 | 5.6.1.1 bis 10 m3/h 26,50 |
5.6.1.2 über 10 m3/h bis 40 m3/h 66,80 | 5.6.1.2 über 10 m3/h bis 40 m3/h 71,30 |
5.6.1.3 über 40 m3/h bis 100 m3/h 119,30 | 5.6.1.3 über 40 m3/h bis 100 m3/h 127,40 |
5.6.1.4 über 100 m3/h bis 650 m3/h 247,80 | 5.6.1.4 über 100 m3/h bis 650 m3/h 262,70 |
5.6.1.5 über 650 m3/h bis 2.500 m3/h 419,50 | 5.6.1.5 über 650 m3/h bis 2.500 m3/h 448,00 |
bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück | bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück |
5.6.1.6 bis 10 m3/h 17,10 | 5.6.1.6 bis 10 m3/h 18,30 |
5.6.1.7 über 10 m3/h bis 40 m3/h 28,60 | 5.6.1.7 über 10 m3/h bis 40 m3/h 30,50 |
bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück | bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück |
5.6.1.8 bis 10 m3/h 16,00 | 5.6.1.8 bis 10 m3/h 17,10 |
2. Befundprüfung bei Volumengaszählern | 2. Befundprüfung bei Volumengaszählern |
(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) | (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) |
mit einem maximalen Durchfluss | mit einem maximalen Durchfluss |
5.6.1.9 bis 10 m3/h, pro Stück (Festgebühr) 111,30 | 5.6.1.9 bis 10 m3/h, pro Stück (Festgebühr) 118,90 |
5.6.1.10 über 10 m3/h, pro Stück nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 5.6.1.10 über 10 m3/h, pro Stück nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
Wirkdruck-Gaszähler (Eichung, Befundprüfung) | Wirkdruck-Gaszähler (Eichung, Befundprüfung) |
5.6.8.1 Prüfung am Gebrauchsort nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... | 5.6.8.1 Prüfung am Gebrauchsort nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... |
1. Eichung | 1. Eichung |
Teilgeräte | Teilgeräte |
Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase | Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase |
Temperatur-Mengenumwerter | Temperatur-Mengenumwerter |
5.6.9.1 Prüfung auf dem Prüfstand 148,40 | 5.6.9.1 Prüfung auf dem Prüfstand 158,50 |
5.6.9.2 Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) 417,30 | 5.6.9.2 Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) 445,70 |
Zustands-Mengenumwerter | Zustands-Mengenumwerter |
5.6.9.3 Prüfung auf dem Prüfstand 372,10 | 5.6.9.3 Prüfung auf dem Prüfstand 397,40 |
5.6.9.4 Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) 641,00 | 5.6.9.4 Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) 684,60 |
5.6.9.5 nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... | 5.6.9.5 nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... |
Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten | Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten |
5.6.9.6 ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe 154,60 | 5.6.9.6 ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe 165,10 |
5.6.9.7 für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert 30,40 | 5.6.9.7 für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert 32,50 |
2. Befundprüfung bei Teilgeräten | 2. Befundprüfung bei Teilgeräten |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.6.9... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.6.9... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.6.9... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.6.9... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5) ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5) ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |
Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität | Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität |
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr in Euro | Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr in Euro |
Hinweise: | Hinweise: |
H 6.0-1 Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 aufgeführten Gebühren gelten für die Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk). | H 6.0-1 Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 aufgeführten Gebühren gelten für die Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk). |
H 6.0-2 Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z.B. Wirk- und Blindverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen Basiszähler zu berechnen. | H 6.0-2 Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z.B. Wirk- und Blindverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen Basiszähler zu berechnen. |
Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern | Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern |
Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch bis 1 kV Nennspannung | Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch bis 1 kV Nennspannung |
Eichung Einphasenwechselstromzähler | Eichung Einphasenwechselstromzähler |
6.0.1.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 21,60 | 6.0.1.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 23,10 |
6.0.1.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 13,40 | 6.0.1.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 14,30 |
Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler | Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler |
6.0.2.1 Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 105,60 | 6.0.2.1 Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 112,80 |
Eichung Mehrphasenwechselstromzähler | Eichung Mehrphasenwechselstromzähler |
6.0.3.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 23,40 | 6.0.3.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 25,00 |
6.0.3.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 14,90 | 6.0.3.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 15,90 |
Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler | Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler |
6.0.4.1 Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 112,70 | 6.0.4.1 Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 120,40 |
Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern | Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern |
Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung | Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung |
je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzählwerks | je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzählwerks |
6.0.5.1 bei messtechnischer Prüfung 13,30 | 6.0.5.1 bei messtechnischer Prüfung 14,20 |
6.0.5.2 bei Funktionskontrolle 4,40 | 6.0.5.2 bei Funktionskontrolle 4,70 |
6.0.5.3 Energieüberverbrauchsmesswerk 13,30 | 6.0.5.3 Energieüberverbrauchsmesswerk 14,20 |
Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im Rahmen der Eichung | Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im Rahmen der Eichung |
6.0.6.1 Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z.B. zweite Energierichtung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung 13,30 | 6.0.6.1 Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z.B. zweite Energierichtung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung 14,20 |
6.0.6.2 Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z.B.: Rücklaufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal 4,40 | 6.0.6.2 Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z.B.: Rücklaufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal 4,70 |
Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) | Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) |
Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5... und 6.0.6... aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben.
Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5... und 6.0.6... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5... und 6.0.6... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5... und 6.0.6... aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben.
Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5... und 6.0.6... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5... und 6.0.6... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
Eichung und Befundprüfung von Messwandlerzählern | Eichung und Befundprüfung von Messwandlerzählern |
6.0.7.1 Messwandlerzähler 39,90 | 6.0.7.1 Messwandlerzähler 42,60 |
Befundprüfung bei Messwandlerzählern | Befundprüfung bei Messwandlerzählern |
Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler nach der Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler nach der Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität | Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität |
6.5.1.1 Stromwandler nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 6.5.1.1 Stromwandler nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
6.5.1.2 Spannungswandler nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 6.5.1.2 Spannungswandler nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität | Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität |
6.6.1.1 Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 6.6.1.1 Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) | Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) |
1. Eichung | 1. Eichung |
Hinweise: | Hinweise: |
H 7.2-1 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden, werden nach den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben. | H 7.2-1 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden, werden nach den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben. |
H 7.2-2 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durchgeführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 7.2... erhoben. | H 7.2-2 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durchgeführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 7.2... erhoben. |
H 7.2-3 Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen. | H 7.2-3 Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen. |
H 7.2-4 Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1 bis 7.2.1.8 oder nach den Schlüsselzahlen 5.5... sowie Rechenwerk nach den Schlüsselzahlen 7.3... | H 7.2-4 Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1 bis 7.2.1.8 oder nach den Schlüsselzahlen 5.5... sowie Rechenwerk nach den Schlüsselzahlen 7.3... |
Teilgeräte | Teilgeräte |
Durchflusssensoren | Durchflusssensoren |
bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp | bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp |
7.2.1.1 bis 3 m3/h 58,20 | 7.2.1.1 bis 3 m3/h 62,20 |
7.2.1.2 über 3 m3/h bis 10 m3/h 93,40 | 7.2.1.2 über 3 m3/h bis 10 m3/h 99,80 |
7.2.1.3 über 10 m3/h bis 50 m3/h 188,90 | 7.2.1.3 über 10 m3/h bis 50 m3/h 201,70 |
bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück |
7.2.1.4 bis 3 m3/h 42,90 | 7.2.1.4 bis 3 m3/h 45,80 |
7.2.1.5 über 3 m3/h bis 10 m3/h 64,80 | 7.2.1.5 über 3 m3/h bis 10 m3/h 69,20 |
7.2.1.6 über 10 m3/h bis 50 m3/h 137,30 | 7.2.1.6 über 10 m3/h bis 50 m3/h 146,60 |
bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück | bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück |
7.2.1.7 bis 3 m3/h 36,30 | 7.2.1.7 bis 3 m3/h 38,80 |
7.2.1.8 über 3 m3/h bis 10 m3/h 60,40 | 7.2.1.8 über 3 m3/h bis 10 m3/h 64,50 |
Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare) | Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare) |
7.3.1.1 elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern 61,50 | 7.3.1.1 elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern 65,70 |
7.3.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 29,70 | 7.3.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 31,70 |
7.3.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 14,90 | 7.3.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 15,90 |
Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare) | Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare) |
7.3.2.1 elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern 181,80 | 7.3.2.1 elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern 194,20 |
7.3.2.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 90,60 | 7.3.2.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 96,80 |
Temperaturfühlerpaar | Temperaturfühlerpaar |
7.4.1.1 Temperaturfühlerpaar 55,50 | 7.4.1.1 Temperaturfühlerpaar 59,30 |
7.4.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar 29,10 | 7.4.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar 31,10 |
7.4.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar 14,90 | 7.4.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar 15,90 |
2. Befundprüfung | 2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2..., 7.3... oder 7.4... aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2..., 7.3... oder 7.4... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 7.2..., 7.3... oder 7.4... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2..., 7.3... oder 7.4... aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2..., 7.3... oder 7.4... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 7.2..., 7.3... oder 7.4... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten | Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten |
1. Eichung | 1. Eichung |
H 8-1 Hinweis: | H 8-1 Hinweis: |
Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach den betreffenden Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben. | Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach den betreffenden Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben. |
Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts oder des Massegehalts an Saccharose | Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts oder des Massegehalts an Saccharose |
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert > 0,5 kg/m3 oder > 0,2 Prozent | Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert > 0,5 kg/m3 oder > 0,2 Prozent |
bei drei Prüfpunkten | bei drei Prüfpunkten |
8.1.1.1 erstes Stück 25,70 | 8.1.1.1 erstes Stück 27,40 |
8.1.1.2 jedes weitere Stück 17,90 | 8.1.1.2 jedes weitere Stück 19,10 |
8.1.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 10,90 | 8.1.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 11,60 |
bei fünf Prüfpunkten | bei fünf Prüfpunkten |
8.1.2.1 erstes Stück 35,80 | 8.1.2.1 erstes Stück 38,20 |
8.1.2.2 jedes weitere Stück 24,20 | 8.1.2.2 jedes weitere Stück 25,80 |
8.1.2.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 18,70 | 8.1.2.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 20,00 |
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m3 oder 0,2 Prozent | Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m3 oder 0,2 Prozent |
bei drei Prüfpunkten | bei drei Prüfpunkten |
8.1.3.1 erstes Stück 42,10 | 8.1.3.1 erstes Stück 45,00 |
8.1.3.2 jedes weitere Stück 28,00 | 8.1.3.2 jedes weitere Stück 29,90 |
8.1.3.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 17,90 | 8.1.3.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 19,10 |
bei fünf Prüfpunkten | bei fünf Prüfpunkten |
8.1.4.1 erstes Stück 51,40 | 8.1.4.1 erstes Stück 54,90 |
8.1.4.2 jedes weitere Stück 34,30 | 8.1.4.2 jedes weitere Stück 36,60 |
8.1.4.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 24,20 | 8.1.4.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 25,80 |
Zusatzgebühren | Zusatzgebühren |
8.1.5.1 andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät 9,40 | 8.1.5.1 andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät 10,00 |
8.1.5.2 jeder zusätzliche Prüfpunkt 8,60 | 8.1.5.2 jeder zusätzliche Prüfpunkt 9,20 |
8.1.5.3 Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüssigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart 9,40 | 8.1.5.3 Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüssigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart 10,00 |
8.1.5.4 ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart 90,30 | 8.1.5.4 ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart 96,40 |
Weitere Messgeräte | Weitere Messgeräte |
8.1.6.1 Pyknometer (ohne Skale) 110,20 | 8.1.6.1 Pyknometer (ohne Skale) 117,70 |
8.1.6.2 Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück 53,10 | 8.1.6.2 Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück 56,70 |
8.2.1.1 Tauchkörper (Dichtekugel) 120,70 | 8.2.1.1 Tauchkörper (Dichtekugel) 128,90 |
8.4.1.1 digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten 371,50 | 8.4.1.1 digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten 396,80 |
8.5.1.1 Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch 6,30 | 8.5.1.1 Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch 6,70 |
2. Befundprüfung | 2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1... bis 8.1.6..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 8.1.1... bis 8.1.6..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1... bis 8.1.6..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1... bis 8.1.6..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 8.1.1... bis 8.1.6..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1... bis 8.1.6..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten | Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten |
1. Eichung | 1. Eichung |
Getreideprober | Getreideprober |
Hinweis: | Hinweis: |
H 9.1-1 Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 9.1.1.1 bis 9.1.1.3 beziehen sich nur auf die Bestimmung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte). | H 9.1-1 Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 9.1.1.1 bis 9.1.1.3 beziehen sich nur auf die Bestimmung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte). |
9.1.1.1 Viertelliterprober 140,30 | 9.1.1.1 Viertelliterprober 149,80 |
9.1.1.2 Literprober 140,30 | 9.1.1.2 Literprober 149,80 |
9.1.1.3 ab dem vierten Stück 112,30 | 9.1.1.3 ab dem vierten Stück 119,90 |
Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten | Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten |
9.2.1.1 Prüfung des ersten Messgerätes 370,10 | 9.2.1.1 Prüfung des ersten Messgerätes 395,30 |
9.2.1.2 vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 120,40 | 9.2.1.2 vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 128,60 |
Hinweis: | Hinweis: |
H 9.2-1 Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein. | H 9.2-1 Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein. |
9.2.1.3 jede weitere Getreideart und Messzelle 36,50 | 9.2.1.3 jede weitere Getreideart und Messzelle 39,00 |
Ermäßigung | Ermäßigung |
E 9.2-1 Bei Feuchtemessgeräten wird bei der Schlüsselzahl 9.2.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. | E 9.2-1 Bei Feuchtemessgeräten wird bei der Schlüsselzahl 9.2.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. |
9.3.1.1 Atemalkohol-Messgerät 121,20 | 9.3.1.1 Atemalkohol-Messgerät 129,40 |
9.4.1.1 Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse 6,30 | 9.4.1.1 Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse 6,70 |
Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer) | Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer) |
Hinweis: | Hinweis: |
H 9.5-1 Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3... erhoben. | H 9.5-1 Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3... erhoben. |
9.5.1.1 vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden 484,50 | 9.5.1.1 vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden 517,40 |
9.5.1.2 vom zweiten Stück ab 339,10 | 9.5.1.2 vom zweiten Stück ab 362,20 |
9.5.1.3 jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer 30,40 | 9.5.1.3 jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer 32,50 |
2. Befundprüfung | 2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1..., 9.2..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1..., 9.2..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1..., 9.2..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1..., 9.2..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1..., 9.2..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1..., 9.2..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen | Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen |
1. Eichung | 1. Eichung |
10.1.1.1 Brennwertmessgeräte nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 10.1.1.1 Brennwertmessgeräte nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
Mengenumwerter für Gas | Mengenumwerter für Gas |
Brennwertmengenumwerter | Brennwertmengenumwerter |
10.2.1.1 Prüfung am Gebrauchsort 641,00 | 10.2.1.1 Prüfung am Gebrauchsort 684,60 |
10.4.1.1 Gasbeschaffenheitsmessgeräte nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 10.4.1.1 Gasbeschaffenheitsmessgeräte nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
2. Befundprüfung | 2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1 oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1 oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |
Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen | Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen |
1. Eichung | 1. Eichung |
11.1.1.1 Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) 83,10 | 11.1.1.1 Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) 88,80 |
Prüfung von Schallpegelmessern mit elektrischen Signalen an jeweils einem Kanal | Prüfung von Schallpegelmessern mit elektrischen Signalen an jeweils einem Kanal |
11.1.2.1 Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeitbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität) 442,80 | 11.1.2.1 Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeitbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität) 472,90 |
11.1.3.1 Grundeigenschaften nach IEC 616723 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung) 415,10 | 11.1.3.1 Grundeigenschaften nach IEC 616723 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung) 443,30 |
11.1.4.1 Zeitbewertung Impuls 166,10 | 11.1.4.1 Zeitbewertung Impuls 177,40 |
11.1.5.1 C-bewerteter Spitzenschallpegel 166,10 | 11.1.5.1 C-bewerteter Spitzenschallpegel 177,40 |
11.1.6.1 Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallexpositionspegel) 249,10 | 11.1.6.1 Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallexpositionspegel) 266,00 |
11.1.7.1 Taktmaximalpegel 110,70 | 11.1.7.1 Taktmaximalpegel 118,20 |
11.1.8.1 AI-bewerteter Mittelungspegel 110,70 | 11.1.8.1 AI-bewerteter Mittelungspegel 118,20 |
11.1.9.1 Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) 110,70 | 11.1.9.1 Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) 118,20 |
Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen | Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen |
11.1.10.1 akustische Prüfung eines Mikrofons 99,60 | 11.1.10.1 akustische Prüfung eines Mikrofons 106,40 |
11.1.11.1 je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z.B. Windschirm, Adapter) 55,40 | 11.1.11.1 je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z.B. Windschirm, Adapter) 59,20 |
Weiteres Messgerät | Weiteres Messgerät |
11.2.1.1 Schallkalibrator 221,40 | 11.2.1.1 Schallkalibrator 236,50 |
2. Befundprüfung | 2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr | Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr |
1. Eichung | 1. Eichung |
Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs | Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs |
12.1.1.1 Radlastmesser für Einzelradlast 117,50 | 12.1.1.1 Radlastmesser für Einzelradlast 125,50 |
12.1.1.2 Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar 256,80 | 12.1.1.2 Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar 274,30 |
12.1.2.1 Laser-Geschwindigkeitsmessgerät 302,90 | 12.1.2.1 Laser-Geschwindigkeitsmessgerät 323,50 |
12.1.2.2 Handlasermessgeräte (Laserpistolen) 93,40 | 12.1.2.2 Handlasermessgeräte (Laserpistolen) 99,80 |
12.1.3.1 Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage 424,00 | 12.1.3.1 Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage 452,80 |
12.1.4.1 Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage 569,30 | 12.1.4.1 Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage 608,00 |
12.1.5.1 Radar-Geschwindigkeitsmessanlage 472,40 | 12.1.5.1 Radar-Geschwindigkeitsmessanlage 504,50 |
12.1.5.2 jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeitsmessanlage 181,80 | 12.1.5.2 jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeitsmessanlage 194,20 |
12.1.6.1 Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage 472,40 | 12.1.6.1 Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage 504,50 |
12.1.7.1 Rollenprüfstand für Zweiräder nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 12.1.7.1 Rollenprüfstand für Zweiräder nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten | Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten |
12.1.8.1 Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn 169,60 | 12.1.8.1 Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn 181,10 |
12.1.9.1 Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung 451,50 | 12.1.9.1 Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung 482,20 |
12.1.9.2 Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Standort unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforderlich ist 242,30 | 12.1.9.2 Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Standort unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforderlich ist 258,80 |
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressionszündungsmotoren (Dieselruß) | Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressionszündungsmotoren (Dieselruß) |
Hinweis: | Hinweis: |
H 12.2-1 Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. | H 12.2-1 Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. |
12.2.1.1 erstes Stück 103,30 | 12.2.1.1 erstes Stück 110,30 |
12.2.1.2 vom zweiten Stück 71,40 | 12.2.1.2 vom zweiten Stück 76,30 |
12.2.1.3 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 57,10 | 12.2.1.3 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 61,00 |
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts | Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts |
Hinweis: | Hinweis: |
H 12.2-2 Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. | H 12.2-2 Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. |
12.2.2.1 erstes Stück 118,00 | 12.2.2.1 erstes Stück 126,00 |
12.2.2.2 vom zweiten Stück 79,40 | 12.2.2.2 vom zweiten Stück 84,80 |
12.2.2.3 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 63,50 | 12.2.2.3 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 67,80 |
Ermäßigung | Ermäßigung |
E 12-1 Bei Abgasmessgeräten wird im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. | E 12-1 Bei Abgasmessgeräten wird im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. |
Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs | Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs |
12.3.1.1 Stoppuhren 31,50 | 12.3.1.1 Stoppuhren 33,60 |
Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen | Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen |
12.4.1.1 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen 84,40 | 12.4.1.1 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen 90,10 |
12.4.2.1 Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs. 1 der Mess- und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eichgesetzes) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... | 12.4.2.1 Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs. 1 der Mess- und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eichgesetzes) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... |
Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs | Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs |
12.5.1.1 Kfz-Abstandsmessgerät 436,10 | 12.5.1.1 Kfz-Abstandsmessgerät 465,80 |
12.5.2.1 Rotlichtüberwachungsanlage 205,90 | 12.5.2.1 Rotlichtüberwachungsanlage 219,90 |
12.5.2.2 Messstelle für Rotlichtüberwachung 544,80 | 12.5.2.2 Messstelle für Rotlichtüberwachung 581,80 |
12.5.2.3 Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Standort, unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforderlich ist 424,00 | 12.5.2.3 Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Standort, unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforderlich ist 452,80 |
12.5.2.4 Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... | 12.5.2.4 Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... |
12.5.2.5 Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf einem Streckenabschnitt) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... | 12.5.2.5 Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf einem Streckenabschnitt) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... |
12.5.3.1 Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) 78,00 | 12.5.3.1 Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) 83,30 |
Zusatzgebühren | Zusatzgebühren |
12.6.1.1 für Quittungsdrucker an Taxametern 13,20 | 12.6.1.1 für Quittungsdrucker an Taxametern 14,10 |
12.6.1.2 für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z.B. WVZ-Rechner und Kameras nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... | 12.6.1.2 für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z.B. WVZ-Rechner und Kameras nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... |
2. Befundprüfung | 2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2..., 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 aufgeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2..., 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 12.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2..., 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2..., 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 aufgeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2..., 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 12.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2..., 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1, 12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1, 12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |
Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung | Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung |
1. Eichung | 1. Eichung |
Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränderliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis | Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränderliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis |
13.1.1.1 Messgerätegrundgebühr 133,20 | 13.1.1.1 Messgerätegrundgebühr 142,30 |
13.1.1.2 Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt 60,70 | 13.1.1.2 Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt 64,80 |
13.1.1.3 Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt 14,50 | 13.1.1.3 Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt 15,50 |
13.1.1.4 Stabdosimeter 84,80 | 13.1.1.4 Stabdosimeter 90,60 |
Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und des Luftkerma-Längenprodukts | Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und des Luftkerma-Längenprodukts |
13.1.2.1 Diagnostikdosimeter nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 13.1.2.1 Diagnostikdosimeter nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis | Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis |
13.1.3.1 Ortsfeste Ortsdosimeter nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... | 13.1.3.1 Ortsfeste Ortsdosimeter nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... |
Radioaktive Kontrollvorrichtungen | Radioaktive Kontrollvorrichtungen |
13.3.1.1 Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zugeordnetes Dosimeter 78,80 | 13.3.1.1 Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zugeordnetes Dosimeter 84,20 |
13.3.1.2 Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart 100,50 | 13.3.1.2 Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart 107,30 |
13.3.1.3 für jede pro Messposition durchgeführte Messung 24,30 | 13.3.1.3 für jede pro Messposition durchgeführte Messung 26,00 |
Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern | Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern |
13.4.1.1 Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 13.4.1.1 Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
2. Befundprüfung | 2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen 13.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1... aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen 13.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1... aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1 oder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1 oder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen |
Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung | Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung |
Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stichprobenprüfung | Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stichprobenprüfung |
14.1.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei verspäteter Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes 27,70 | 14.1.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei verspäteter Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes 29,60 |
14.2.1.1 Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl.
Stichprobenprüfung nach der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los 262,40 | 14.2.1.1 Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl.
Stichprobenprüfung nach der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los 280,20 |
14.2.1.2 Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung, je Los nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 14.2.1.2 Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung, je Los nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
14.2.1.3 Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Nummer 6 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 14.2.1.3 Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Nummer 6 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung | Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung |
14.3.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes 1.246,80 | 14.3.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes 1.331,60 |
14.3.1.2 Ortsbegehung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... | 14.3.1.2 Ortsbegehung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... |
14.3.1.3 Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... bis zur Höhe der Gebühr nach der Schlüsselzahl 14.3.1.1 | 14.3.1.3 Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... bis zur Höhe der Gebühr nach der Schlüsselzahl 14.3.1.1 |
Aktualisierung der Software | Aktualisierung der Software |
14.4.1.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl.
Stichprobenprüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... | 14.4.1.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl.
Stichprobenprüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... |
14.4.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl.
Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... | 14.4.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl.
Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... |
14.4.1.3 Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 14.4.1.3 Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
Instandsetzer | Instandsetzer |
14.5.1.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an Instandsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... | 14.5.1.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an Instandsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... |
14.5.1.2 Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Absatz 4 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... | 14.5.1.2 Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Absatz 4 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... |
Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung | Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung |
15.1.1.1 Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 15.1.1.1 Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
15.1.1.2 Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 15.1.1.2 Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
15.2.1.1 Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54 Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 15.2.1.1 Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54 Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
15.2.1.2 Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 15.2.1.2 Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
15.3.1.1 Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 15.3.1.1 Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse | Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse |
Hinweis: | Hinweis: |
H 16.1-1 Die Gebühren gelten für Stichprobenprüfungen (die bis zu einer bestimmten Losgröße als Vollprüfungen durchzuführen sind) von Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 42 des Mess- und Eichgesetzes. | H 16.1-1 Die Gebühren gelten für Stichprobenprüfungen (die bis zu einer bestimmten Losgröße als Vollprüfungen durchzuführen sind) von Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 42 des Mess- und Eichgesetzes. |
1. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | 1. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes |
a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22 i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22a i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung | a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22 i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22a i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung |
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung | Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung |
Prüfung bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungsverordnung i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung und bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung | Prüfung bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungsverordnung i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung und bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung |
bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) | bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) |
16.1.1.1 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 276,60 | 16.1.1.1 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 276,60 |
16.1.1.2 von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 332,00 | 16.1.1.2 von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 332,00 |
16.1.1.3 über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 362,90 | 16.1.1.3 über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 362,90 |
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) von | bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) von |
16.1.2.1 bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten 214,30 | 16.1.2.1 bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten 214,30 |
16.1.2.2 von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten 242,70 | 16.1.2.2 von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten 242,70 |
16.1.2.3 von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 365,10 | 16.1.2.3 von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 365,10 |
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) | bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) |
16.1.3.1 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 523,90 | 16.1.3.1 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 523,90 |
16.1.3.2 von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 607,80 | 16.1.3.2 von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 607,80 |
16.1.3.3 über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 693,80 | 16.1.3.3 über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 693,80 |
Abtropfgewichtsprüfungen bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) | Abtropfgewichtsprüfungen bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) |
16.1.4.1 bis zu acht Packungen 278,00 | 16.1.4.1 bis zu acht Packungen 278,00 |
16.1.4.2 von neun bis zu 13 Packungen 327,60 | 16.1.4.2 von neun bis zu 13 Packungen 327,60 |
16.1.4.3 von 14 bis zu 20 Packungen 356,30 | 16.1.4.3 von 14 bis zu 20 Packungen 356,30 |
mittels Deglasieren, bei einem Stichprobenumfang | mittels Deglasieren, bei einem Stichprobenumfang |
16.1.5.1 bis zu acht Packungen 319,90 | 16.1.5.1 bis zu acht Packungen 319,90 |
16.1.5.2 von neun bis zu 13 Packungen 419,10 | 16.1.5.2 von neun bis zu 13 Packungen 419,10 |
16.1.5.3 von 14 bis zu 20 Packungen 617,70 | 16.1.5.3 von 14 bis zu 20 Packungen 617,70 |
b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4 und § 22 der Fertigpackungsverordnung | b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4 und § 22 der Fertigpackungsverordnung |
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 4 der Fertigpackungsverordnung | Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 4 der Fertigpackungsverordnung |
16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverordnung, | c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverordnung, |
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverordnung, | Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverordnung, |
Vollprüfungen bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungsverordnung sowie | Vollprüfungen bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungsverordnung sowie |
Vollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung | Vollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung |
Vollprüfung (bis maximal 99 Packungen oder Verkaufseinheiten, Gebühr je Vollprüfung) | Vollprüfung (bis maximal 99 Packungen oder Verkaufseinheiten, Gebühr je Vollprüfung) |
16.3.1.1 bis zu 25 Packungen oder Verkaufseinheiten 94,10 | 16.3.1.1 bis zu 25 Packungen oder Verkaufseinheiten 94,10 |
16.3.1.2 von 26 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 102,50 | 16.3.1.2 von 26 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 102,50 |
16.3.1.3 über 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 134,80 | 16.3.1.3 über 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 134,80 |
d) Prüfungen von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungsverordnung | d) Prüfungen von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungsverordnung |
16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) 124,40 | 16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) 124,40 |
sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) | sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) |
16.4.2.1 bis zu acht Verkaufseinheiten 155,30 | 16.4.2.1 bis zu acht Verkaufseinheiten 155,30 |
16.4.2.2 von neun bis zu 13 Verkaufseinheiten 210,20 | 16.4.2.2 von neun bis zu 13 Verkaufseinheiten 210,20 |
16.4.2.3 von 14 bis zu 20 Verkaufseinheiten 276,80 | 16.4.2.3 von 14 bis zu 20 Verkaufseinheiten 276,80 |
2. Sonderfälle | 2. Sonderfälle |
a) Marktüberwachung bei Maßbehältnissen | a) Marktüberwachung bei Maßbehältnissen |
aa) Stichprobenprüfungen bezüglich der Nennfüllmenge bei Maßbehältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung | aa) Stichprobenprüfungen bezüglich der Nennfüllmenge bei Maßbehältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung |
Vorprüfung der Nennfüllmenge abgefüllter Maßbehältnisse mittels Messschablonen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los, bei einem Stichprobenumfang von | Vorprüfung der Nennfüllmenge abgefüllter Maßbehältnisse mittels Messschablonen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los, bei einem Stichprobenumfang von |
16.5.1.1 bis zu 50 abgefüllten Maßbehältnissen 154,70 | 16.5.1.1 bis zu 50 abgefüllten Maßbehältnissen 154,70 |
16.5.1.2 von 51 bis zu 80 abgefüllten Maßbehältnissen 183,70 | 16.5.1.2 von 51 bis zu 80 abgefüllten Maßbehältnissen 183,70 |
16.5.1.3 über 80 abgefüllten Maßbehältnissen 212,70 | 16.5.1.3 über 80 abgefüllten Maßbehältnissen 212,70 |
Hinweis: | Hinweis: |
H 16.5-1 Falls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den Schlüsselzahlen 16.1.1.1 bis 16.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen. | H 16.5-1 Falls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den Schlüsselzahlen 16.1.1.1 bis 16.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen. |
bb) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 34 Absatz 2 und § 3 i. V. m. Anlage 5 der Fertigpackungsverordnung | bb) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 34 Absatz 2 und § 3 i. V. m. Anlage 5 der Fertigpackungsverordnung |
16.5.2.1 in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los 424,70 | 16.5.2.1 in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los 424,70 |
b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertigpackungsverordnung | b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertigpackungsverordnung |
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertigpackungsverordnung | Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertigpackungsverordnung |
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ 23 und 25 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung | Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ 23 und 25 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung |
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4 und § 23 der Fertigpackungsverordnung | Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4 und § 23 der Fertigpackungsverordnung |
16.6.1.1 sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) 124,40 | 16.6.1.1 sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) 124,40 |
sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) | sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) |
16.6.2.1 bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten 155,30 | 16.6.2.1 bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten 155,30 |
16.6.2.2 von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten 210,20 | 16.6.2.2 von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten 210,20 |
16.6.2.3 von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 276,80 | 16.6.2.3 von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 276,80 |
3. Weitere Prüfungen im Rahmen der Stichprobenprüfungen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | 3. Weitere Prüfungen im Rahmen der Stichprobenprüfungen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes |
a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung | a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung |
16.7.1.1 beim Hersteller 100,40 | 16.7.1.1 beim Hersteller 100,40 |
16.7.1.2 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... | 16.7.1.2 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... |
b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 6.3 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung | b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 6.3 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung |
16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes 130,90 | 16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes 130,90 |
c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen, der mittleren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 6.1, 6.2, 6.3 und 7 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungsverordnung | c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen, der mittleren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 6.1, 6.2, 6.3 und 7 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungsverordnung |
Bestimmung (je Stichprobe) | Bestimmung (je Stichprobe) |
16.7.3.1 des mittleren Stückgewichtes 55,20 | 16.7.3.1 des mittleren Stückgewichtes 55,20 |
16.7.3.2 des mittleren Längengewichtes 65,50 | 16.7.3.2 des mittleren Längengewichtes 65,50 |
16.7.3.3 des mittleren Flächengewichtes 49,10 | 16.7.3.3 des mittleren Flächengewichtes 49,10 |
16.7.3.4 der mittleren Feinheit von Garnen 130,90 | 16.7.3.4 der mittleren Feinheit von Garnen 130,90 |
16.7.3.5 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 130,90 | 16.7.3.5 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 130,90 |
d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes |
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß den §§ 31a und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß den §§ 31a und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes |
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes |
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes |
16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
4. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes | 4. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes |
16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen | Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen |
Hinweise: | Hinweise: |
H 17-1 Die Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr für jeweils eine Messgeräteart. | H 17-1 Die Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr für jeweils eine Messgeräteart. |
H 17-2 Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen beantragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben. | H 17-2 Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen beantragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben. |
Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichverordnung | Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichverordnung |
für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr von | für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr von |
17.1.1.1 bis zu 4.000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen 3.082,50 | 17.1.1.1 bis zu 4.000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen 3.292,10 |
17.1.1.2 über 4 000 bis zu 10 000 Messgeräten oder über zwei bis zu fünf Prüfständen 4.110,00 | 17.1.1.2 über 4 000 bis zu 10 000 Messgeräten oder über zwei bis zu fünf Prüfständen 4.389,50 |
17.1.1.3 über 10 000 bis zu 50 000 Messgeräten oder über fünf bis zu zehn Prüfständen 5.137,50 | 17.1.1.3 über 10 000 bis zu 50 000 Messgeräten oder über fünf bis zu zehn Prüfständen 5.489,90 |
17.1.1.4 über 50 000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen 6.165,00 | 17.1.1.4 über 50 000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen 6.584,20 |
17.1.2.1 Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z.B. für Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung 830,90 bis 1.661,80 | 17.1.2.1 Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z.B. für Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung 887,50 bis 1.774,90 |
17.1.2.2 Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 17.1.2.2 Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
17.1.3.1 Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung entsprechen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... | 17.1.3.1 Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung entsprechen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... |
Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung | Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung |
17.2.1.1 Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung 378,30 | 17.2.1.1 Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung 404,00 |
17.2.1.2 öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung 198,10 | 17.2.1.2 öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung 211,60 |
Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen | Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen |
18.1.1.1 Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung 24,20 | 18.1.1.1 Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung 25,80 |
18.2.1.1 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Messwerten) 82,40 | 18.2.1.1 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Messwerten) 88,00 |
18.2.1.2 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr als fünf Messwerten Die Gebühr nach der Schlüsselzahl 18.2.1.1 erhöht sich um 4,40 Euro pro Messwert | 18.2.1.2 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr als fünf Messwerten Die Gebühr nach der Schlüsselzahl 18.2.1.1 erhöht sich um 4,90 Euro pro Messwert |
Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze | Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze |
Hinweise: | Hinweise: |
H 19-1 Im Außendienststundensatz nach den Schlüsselzahlen 19.1.2... sind die Kosten für Reisezeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu stellen. | H 19-1 Im Außendienststundensatz nach den Schlüsselzahlen 19.1.2... sind die Kosten für Reisezeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu stellen. |
H 19-2 Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Hauptleistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetzlich vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind.
Nebenleistungen sind insbesondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale und Dokumentation der Ergebnisse. | H 19-2 Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Hauptleistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetzlich vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind.
Nebenleistungen sind insbesondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale und Dokumentation der Ergebnisse. |
Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung | Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung |
19.1.1.1 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 156,00 | 19.1.1.1 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 166,60 |
19.1.1.2 Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung 109,80 | 19.1.1.2 Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung 117,30 |
19.1.1.3 andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 86,80 | 19.1.1.3 andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 92,70 |
Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung | Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung |
19.1.2.1 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 194,40 | 19.1.2.1 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 207,60 |
19.1.2.2 Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung 137,30 | 19.1.2.2 Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung 146,60 |
19.1.2.3 andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 108,80 | 19.1.2.3 andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 116,20 |
1) Die Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung. | 1) Die Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung. |
2) 3) Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin | 2) 3) Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin |