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Begründung zur Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen

Vom 28.08.2014
(Drucksache Nr. 400/14 vom 28.08.2014)



unter Berücksichtigung der Drucksachen 400/1/14 und 400/14(B)

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage, Zielsetzung und wesentliche Inhalt des Entwurfs

Die bisher geltende Betriebssicherheitsverordnung (im Folgenden als BetrSichV 2002 bezeichnet) dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit und der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Sie wurde am 27. September 2002 erlassen und seitdem mehrmals marginal, im Wesentlichen redaktionell geändert. Nennenswerte inhaltliche Änderungen wurden lediglich mit Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) durchgeführt.

Es ist notwendig, die BetrSichV 2002

einer Rechts- und Strukturreform zuzuführen.

Die rechtlichen Mängel sind insbesondere auf das unterschiedliche Verständnis der Ermächtigungsgrundlagen im ProdSG zurückzuführen, die im Wesentlichen noch den Regelungen des § 24 der früheren Gewerbeordnung (GewO) entsprechen. Die Probleme konnten beim Erlass des ProdSG wegen der unterschiedlichen Auffassungen der beteiligten Kreise zum Inhalt und Umfang einer Reform des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen nicht bereinigt werden.

Der derzeit den gesamten Explosionsschutz als Grundnorm betreffende Artikel 6 der EG- Richtlinie 98/24/EG ist ausschließlich und ganzheitlich mit der Gefahrstoffverordnung umgesetzt, während die nur für den atmosphärischen Explosionsschutz geltende EG-Richtlinie 1999/92/EG sowohl in der Gefahrstoffverordnung als auch in der BetrSichV 2002 umgesetzt ist. Dies führt zu einer Doppelregelung, die insbesondere unnötige Standard- bzw. Bürokratiekosten verursacht und zu für den Arbeitsschutz nachteiligen Missverständnissen Anlass gibt. Bei den Standard bzw. Bürokratiekosten ist im Wesentlichen das Explosionsschutzdokument zu nennen, das derzeit zusätzlich zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe eigenständig zu führen ist.

Mit dem Erlass des neuen ProdSG im Jahr 2011 wurden die fehlende Transparenz der Vorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt einerseits und der betrieblichen Verwendung durch Beschäftigte bei der Arbeit andererseits deutlich. Mit der neuen Verordnung sollen die Pflichten des Arbeitgebers, der seinen Beschäftigten Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, klarer gefasst und mit den Vorgaben des EG-Binnenmarktrechts besser abgestimmt werden.

Weiterhin soll die neue Verordnung stärker dem aktuellen Unfallgeschehen bei Arbeitsmitteln Rechnung tragen. Daten aus der DGUV-Statistik für Tätigkeiten mit Handwerkszeugen oder Handmaschinen sowie ortsveränderlichen oder ortsfesten Maschinen und Ausrüstungen belegen den Handlungsbedarf:

Berichtsjahr20072008200920102011
Vollarbeiter-Richtwert1.5901.6101.5701.6001.590
Meldepflichtige Arbeitsunfälle193.984191.684169.479169.133170.571
Neue Arbeitsunfallrenten1.5381.5901.5061.4891.352
Tödliche Arbeitsunfälle5249384430

Besondere Unfallschwerpunkte wie Instandhaltung, Betriebsstörungen, Manipulation von Schutzeinrichtungen und unsachgemäße Benutzung sollen besonders geregelt werden. Neu aufgenommen werden Prüfungen von bestimmten besonders gefährlichen Arbeitsmitteln.

In der bisherigen Betriebssicherheitsverordnung liegt noch - aus historischen Gründen - eine starke Betonung bei den so genannten überwachungsbedürftigen Anlagen, die dazu führt, dass die Verwendung anderer, deutlich unfallträchtigerer Arbeitsmittel im zur Verordnung gehörenden Regelwerk zu wenig Berücksichtigung findet. Aber auch bei den überwachungsbedürftigen Anlagen besteht Änderungsbedarf.

Nach Angaben der zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) weisen über 50% der Aufzugsanlagen Mängel auf. Dem soll durch geänderte Vorschriften unter stärkerer Würdigung der Kompetenz der ZÜS als Prüfer Rechnung getragen werden. So soll die bisher vorgeschriebene, aber offensichtlich nicht ausreichend wirksame Zwischenprüfung durch eine flexible, gefährdungsorientierte aber umfassende Prüfung des Aufzugs ersetzt werden. Weiterhin wurde festgestellt, dass eine wesentliche Zahl von Aufzugsanlagen nicht den vorgeschriebenen Prüfungen zugeführt werden. Dem soll durch eine verbindliche Prüfplakette (vergleichbar KFZ- Prüfplakette) Rechnung getragen werden.

Für Lager- und Füllanlagen für brennbare Flüssigkeiten sind Prüfungen im neuen Gewässerschutzrecht des Bundes (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, AwSV) vorgeschrieben. Zusätzlich sollen die Anforderungen an die Prüfungen zum Explosionsschutz in der BetrSichV deutlich erhöht werden. Beide Prüfungen können die bisher für diese Anlagen vorgeschriebenen ZÜS- Prüfungen ersetzen. Dadurch werden auch bestehende Doppelprüfungen beseitigt.

Insgesamt sollen die Neuregelungen dazu dienen, dem Arbeitgeber, insbesondere den Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU), die Anwendung der Arbeitsschutzregelungen zu erleichtern und den Arbeitsschutz zu verbessern.

Die beste Möglichkeit, den unter I. beschriebenen Änderungserfordernissen Rechnung zu tragen, ist eine Rechts- und Strukturreform mit einer vollständigen Neufassung der BetrSichV 2002. Dazu soll auch der Titel der Verordnung geändert werden, um die Verordnung stärker in ihrem fachlichen Schwerpunkt hervorzuheben. Als neuer Titel wurde "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)" gewählt.

Wesentliche Änderungen sind:

Für die Vermeidung von explosionsfähiger Atmosphären bei der Verwendung von Arbeitsmitteln gilt schon jetzt nicht die BetrSichV sondern die Gefahrstoffverordnung (siehe § 3 Absatz 2 BetrSichV 2002). Die Gefahrstoffverordnung enthält bereits jetzt die notwendigen, auch arbeitsmittel- und anlagenbezogenen, Anforderungen zur Vermeidung und Beseitigung von Stofffreisetzungen (siehe z.B. § 6 Absatz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4 und § 11 GefStoffV sowie Anhang I).

Insgesamt wird die neue Verordnung konzeptionell, strukturell und sprachlich neu gestaltet, um die Anwenderfreundlichkeit zu verbessern. Regelungen werden verstärkt unter inhaltlichen Gesichtspunkten zusammengefasst (z.B. Grundpflichten, erweiterte Pflichten, Instandhaltung und Betriebsstörungen). Ebenso erfolgt eine Angleichung an andere neu gefasste Verordnungen zum ArbSchG - insbesondere die Gefahrstoffverordnung. Gleichfalls werden ebenso wie dort Spezial- und Detailregelungen in Anhängen dargestellt. Die weitgehend gleichlautenden allgemeinen Teile der Anhänge 1 und 2 der BetrSichV 2002 werden, als Schutzziele formuliert, in den verfügenden Teil übernommen, insbesondere in die §§ 4 - 6, 8 und 9. Mit dieser Maßnahme wird auch dem Missverständnis vorgebeugt, der alte Anhang 1 der BetrSichV 2002 sei eine Mindestvorschrift für das Inverkehrbringen (im Sinne von Beschaffenheitsanforderungen); die BetrSichV ist nämlich keine Binnenmarktregelung im Sinne des EG- Vertrages, sondern eine reine Arbeitsschutz-Vorschrift. Die Anforderungen gelten für alle Arbeitsmittel, also auch für Anlagen (siehe § 2 Absatz 1).

Wegen der umfassenden strukturellen Änderungen erfolgt die Neuregelung nicht in Form einer Änderung der BetrSichV 2002, sondern durch eine Ablösungsverordnung (Artikel 1) mit neuem, den jetzigen Verordnungsinhalt besser treffenden Langtitel. Der Kurztitel wird zur Erleichterung der Umstellung beibehalten.

Umsetzung von EU- und sonstigem internationalem Recht Die neue Verordnung dient wie bisher der

Ferner ermöglicht die neu gefasste Verordnung jetzt auch die Ratifizierung folgender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitsmittel:

Ermächtigungsgrundlagen

Ermächtigungsgrundlagen sind im Wesentlichen die §§ 18 und 19 ArbSchG sowie § 13 des Heimarbeitsgesetzes. Da die Verordnung hinsichtlich der "überwachungsbedürftigen Anlagen" (siehe Anhang 2) auch für solche Anlagen gilt, die von einem Unternehmer ohne Beschäftigte betrieben werden, wird die Verordnung insoweit zusätzlich auf die §§ 34 und 37 ProdSG gestützt. Da § 34 ProdSG die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nicht ausdrücklich vorsieht, werden die Regelungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen für Unternehmer ohne Beschäftigte mit Ausnahme der Aufzugsanlagen insoweit zusätzlich auf § 19 Absatz 3 des Chemikaliengesetzes (ChemG) gestützt. Aufzugsanlagen sind also von der Gefährdungsbeurteilung - nicht aber von einer Ermittlung der Prüffristen - ausgenommen, soweit sie von Unternehmen ohne Beschäftigte betrieben werden (vgl. § 3 Absatz 1 des Entwurfes).

Das Arbeitsschutzgesetz und die darauf gestützten Verordnungen gelten auch für Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Jedoch gilt das ProdSG nicht bei bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen (§ 2 Nummer 30 Satz 2), wenn diese Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes sind sind. Dies betrifft insbesondere die Prüfvorschriften in dieser Verordnung, da diese bei einer ZÜS als Prüfer auf das ProdSG abgestützt sind. Damit die Anforderungen der BetrSichV dennoch für die genannten Energieanlagen anwendbar sind, wird sie zusätzlich auf 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 EnWG gestützt. Damit wird sichergestellt, dass für Energieanlagen und andere überwachungsbedürftige Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang verwendet werden, dieselben Anforderungen gelten. In § 1 Absatz 3 wird die Anwendung der Verordnung auf bestimmte Anlagen beschränkt. Die Ermächtigung in § 25 des Sprengstoffgesetzes wird lediglich wegen Artikel 2 Nummer 4 (Neufassung des § 11 der Gefahrstoffverordnung) benötigt. Inhaltliche Änderungen im Hinblick auf den Sprengstoffbereich erfolgen nicht.

II. Alternativen

Im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung wurden als Alternativen zu dem vorliegenden Regelungsentwurf einer neuen BetrSichV partielle Änderungen der BetrSichV 2002 geprüft. Mit einer solchen Änderung wären die Lösung der Rechts- und Strukturprobleme und das Ziel einer transparenten, anwenderfreundlichen Verordnung jedoch nicht realisierbar gewesen.

Gleiches gilt für den beabsichtigten Bürokratieabbau durch die Beseitigung von Doppelregelungen. Im Rahmen der Arbeit des Ausschusses für Betriebssicherheit wurden das geplante Rechtsetzungsvorhaben mit Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Forschung/Wissenschaft sowie der Vollzugsinstitutionen (Länder und Unfallversicherungsträger) vorab diskutiert und zahlreiche Anregungen und Verbesserungsvorschläge übernommen.

III. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Rechtsetzungsvorhaben wird von den betroffenen Kreisen ganz überwiegend unterstützt, um Rechtssicherheit zu schaffen, Doppelregelungen zu beseitigen und den Schutz der Beschäftigten entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen. Die Pflichten des Arbeitgebers hierzu werden transparenter ausgestaltet. Weiterhin wird besonderen Unfallschwerpunkten Rechnung getragen. Mit dem neuen Anhang 3 wird die Möglichkeit eröffnet, vom Ausschuss für Betriebssicherheit neu identifizierte besonders prüfpflichtige Anlagen mit minimalem Aufwand in die Verordnung aufzunehmen. Sonstige Aspekte der Nachhaltigkeit werden von dem Rechtsetzungsvorhaben nicht berührt.

2. Aspekte der Gleichstellung

Der Verordnungsentwurf enthält ausschließlich fachbezogene Regelungen, so dass sich keine gleichstellungspolitischen Aspekte ergeben.

3. Kosten und Erfüllungsaufwand

3.1 Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für Bund, Länder und Kommunen hat die Verordnung keine Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

3.2 Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

  1. Bürgerinnen und Bürger
    Durch die Verordnung wird für Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand eingeführt, abgeschafft oder verändert.
  2. Bund Neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes besteht nicht.
  3. Länder
    Die Verordnung wird auch bei den Ländern zu keiner relevanten Erhöhung des Erfüllungsaufwandes führen.
  4. Wirtschaft

    Für die Wirtschaft entfaltet die neue Verordnung deutliches Entlastungspotential. Dieses ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Gesichtspunkten:

    aa) Auf die bisherige Doppel-Dokumentation von Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen zum Explosionsschutz in der Gefahrstoffverordnung und der BetrSichV 2002 wird künftig verzichtet. Damit werden Dokumentationspflichten erheblich reduziert.

    bb) Die Kosten für die Aufzeichnungspflichten bei Prüfungen nach der BetrSichV 2002 belaufen sich ausweislich der Datenbank des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2012 auf 27 Mio. Euro jährlich. Aufzeichnungen über Prüfungen sind künftig auch in elektronischer Form möglich und sie müssen nicht mehr zwingend unmittelbar bei der jeweiligen Anlage vorgehalten werden. Dadurch entsteht eine Reduzierung von Bürokratiekosten, und es wird einer Forderung des NKR Rechnung getragen.

    cc) Durch die Überführung der allgemeinen Anforderungen an Arbeitsmittel aus den bisherigen Anhängen 1 und 2 der BetrSichV 2002 in Schutzziele im verfügenden Teil der BetrSichV entsteht für den Arbeitgeber Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestandsschutzes. Die Schutzziele der Verordnung sind zwar in jedem Fall einzuhalten und die Verwendung der Arbeitsmittel muss sicher sein. Dies kann jedoch z.B. bei älteren Arbeitsmitteln auch durch ergänzende Maßnahmen sichergestellt werden, so dass ältere Arbeitsmittel nicht ausgesondert werden müssen.

    dd) Unter Beteiligung von Vertretern der Wirtschaft wurden im Unterausschuss 3 des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS) Prüfkonzepte entwickelt und in den Verordnungsentwurf aufgenommen, bei denen äußere und innere Prüfungen an Druckbehälteranlagen durch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden können. Hierdurch werden Prüfungen im laufenden Betrieb ermöglicht, so dass dann - kostensparend - auf die Stilllegung solcher Anlagen verzichtet werden kann.

    ee) Auch für Prüfungen im Explosionsschutz wurde ein neues, tragfähiges Prüfkonzept in den Verordnungsentwurf aufgenommen, welches im Arbeitskreis Explosionsschutz des ABS unter Beteiligung von Vertretern der Wirtschaft entwickelt wurde. Es folgt der bisherigen, auf einer falschen Auslegung der BetrSichV 2002 beruhenden, aber sicherheitstechnisch ausreichenden Praxis, nach der die Prüfungen insgesamt, z.B. auch bei verfahrenstechnischen Anlagen, von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden können. Aufgrund vergleichbarer oder sogar geringerer Gefährdung kann das gefundene Prüfkonzept auch bei Lager- und Füllanlagen für brennbare Flüssigkeiten angewendet werden, die bisher ZÜS-prüfpflichtig waren. Lediglich bei Tankstellen bleibt es wegen der Frequentierung durch Jedermann bei einer ZÜS- Prüfung. Die Kosteneinsparung kann nicht beziffert werden, dürfte jedoch auch hier erheblich sein.

    ff) Die bisher schon bestehende Möglichkeit, überwachungsbedürftige Anlagen anstatt durch eine ZÜS durch Arbeitgeber ("Betreiber") in eigener Verantwortung zu prüfen (so genannte Eigenüberwachung bei entsprechender Autorisierung) wird unter vollständiger Inanspruchnahme der Ermächtigung im ProdSG auf Unternehmensgruppen ausgedehnt. Dies entspricht der Intention der EG-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 2009/104/EG . Eine Kostenersparnis ist gegeben, soweit Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

    gg) Wegen fehlender Ersetzensregelungen waren in der BetrSichV 2002 Doppelprüfungen bei solchen Arbeitsmitteln vorgeschrieben, die gleichzeitig überwachungsbedürftige Anlagen sind. Künftig entfallen solche Doppel-Prüfpflichten.

    hh) Bei Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln kann der Arbeitgeber künftig bestimmte Erleichterungen in Anspruch nehmen, z.B. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung verwendungsfertiger Arbeitsmittel. Dies soll die praktische Anwendung der Verordnung vor allem in KMU erleichtern. Liegen die Voraussetzungen vor, müssen keine weiteren Maßnahmen nach §§ 8 und 9 ergriffen werden. Auf eine detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 Absatz 8 kann verzichtet werden. Der Umfang der Entlastung im Einzelfall hängt vom jeweils verwendeten Arbeitsmittel ab.

    ii) Durch eine verbesserte Beschreibung der Schnittstelle von Hersteller- und Arbeitgeberpflichten entsteht für den Arbeitgeber geringerer Aufwand bei der Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation bei entsprechend geringeren Kosten. Dabei kann er künftig darauf vertrauen, dass die vom Hersteller mitgelieferten Informationen zutreffend sind.

    Kostenrelevante Erschwernisse durch zusätzliche materielle Anforderungen für die Wirtschaft entstehen nicht, weil die auf der EG-Richtlinie 2009/104/EG beruhenden Anforderungen bereits in der BetrSichV 2002 umgesetzt waren. Die vom Schutzniveau her unveränderte Überführung in Schutzziele bewirkt keine zusätzlichen Auflagen.

    Der von Teilen der Wirtschaft in den Anhörungen behauptete formale Umstellungsaufwand von internen Dokumenten wie z.B. der Dokumentationen der Gefährdungsbeurteilung, der sich alleine durch die Änderung der Rechtsvorschrift überhaupt, ihres Titels oder der Reihenfolge ihrer Paragrafen ergeben soll, muss bei der Feststellung des Erfüllungsaufwandes unberücksichtigt bleiben. Sofern entsprechender Umstellungsaufwand überhaupt besteht, ist er dem Rechtssetzungsvorhaben nicht zuzurechnen, weil weder in der BetrSichV 2002 noch in der neugefassten BetrSichV entsprechende Zitieranforderungen bestehen. Darüber hinaus können entsprechende Anpassungen interner Dokumente im Zuge von ohnehin erforderlichen regelmäßigen inhaltlichen Aktualisierungen durchgeführt werden.

  5. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

4. Sonstiges

Von den ZÜS wird vorgetragen, dass durch die beabsichtigten Änderungen bei den Prüfpflichten bei überwachungsbedürftigen Anlagen (Zwischenprüfung bei Aufzugsanlagen durch eine zur Prüfung befähigte Person im Rahmen der Instandhaltung und Entfall von Doppelprüfungen beim Brand- und Explosionsschutz) von den ZÜS in die Prüfkapazitäten getätigte Investitionen gefährdet werden. Evtl. Einbußen wurden jedoch nicht belegt. Zudem werden mit der neuen Verordnung neue Aufgaben generiert. So wird die Prüffrist für die Hauptprüfung bei Aufzugsanlagen, die der Maschinenrichtlinie unterliegen, von vier auf zwei Jahre verkürzt. Auch kann die ZÜS bewirken, dass die zweijährige Prüffrist bei Aufzugsanlagen verkürzt wird, wenn sie feststellt, dass ein sicherer Betrieb der Aufzugsanlage bis zur nächsten zweijährigen Prüffrist nicht gewährleistet ist. Nicht zuletzt wird durch die neu eingeführte Aufzugsplakette bewirkt, dass zukünftig alle Aufzugsanlagen den vorgeschriebenen Prüfungen zugeführt werden. Im Falle der Aufzugsanlagen erfolgt dadurch eher eine Überkompensation für die ZÜS.

Bei Anlagen gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 (Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten) wird nunmehr ein kostenpflichtiger ZÜS-Prüfbericht im Erlaubnisverfahren gefordert.

Unabhängig von den genannten beiden Kompensationsmöglichkeiten am Prüfmarkt besteht kein Anspruch auf Beibehaltung von Rahmenbedingungen, die Grundlage für die freiwillige unternehmerische Entscheidung zum Aufbau einer ZÜS waren.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV))

Zu § 1 (Anwendungsbereich, Ziel)

Zu Absatz 1

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt umfassend den Schutz aller Beschäftigten und ist unmittelbar vollziehbar. Es wird für wichtige Schwerpunkte durch Verordnungen konkretisiert, die ihrerseits teilweise durch technische Regeln erläutert werden. Durch die BetrSichV erfolgt die Konkretisierung des ArbSchG bezogen auf die Verwendung von Arbeitsmitteln. Darüber hinaus enthalten Einzelverordnungen, z.B. die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV), die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrations ArbSchV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Biostoffverordnung (BioStoffV), gefährdungsbezogene Anforderungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.

Der Schutz vor elektrischen Gefährdungen ist derzeit aufgeteilt auf die BetrSichV 2002 und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV, dort hinsichtlich der Gebäudeinstallation). Die BetrSichV erfasst nur solche elektrischen Gefährdungen, die bei Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln unmittelbar oder mittelbar auftreten können. Daneben gelten zusätzlich die ArbStättV und die Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3)". Eine Neuordnung der drei Rechtsbereiche muss wegen der notwendigen umfangreichen fachlichen Abstimmungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Bei der Prüfung der Anwendungsbereiche der Einzelverordnungen im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung wird empfohlen, "vom Allgemeinen zum Speziellen" vorzugehen, da es zum einen nur eine einzige Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG gibt und zum anderen, um Gefährdungen nicht zu übersehen. Die spezielleren Verordnungen sind bei der Ableitung von Maßnahmen für die entsprechenden Gefährdungen mit abzuarbeiten. Soweit speziellere Regelungen bestehen, ist die BetrSichV nur ergänzend anzuwenden. Sie regelt z.B. Fragen der Instandhaltung oder der Prüfungen, die in den spezielleren Verordnungen nicht enthalten sind. Darüber hinaus gibt es Arbeitsmittel, die ausschließlich von der BetrSichV erfasst werden, z.B. Werkzeuge wie Hammer und Zange.

Die BetrSichV regelt allerdings nicht umfassend die Sicherheit in einem Betrieb (Unternehmen), sondern nur Gefährdungen durch dort vorhandene Arbeitsmittel. Ein Dachdecker, der auf dem Dach unter einer Hochspannungsleitung auf einer Baustelle Ziegel verlegt, wird hinsichtlich der Absturzgefahren und auch der Gefährdungen durch Hochspannung nicht von der BetrSichV erfasst, sondern von der ArbStättV und dem ArbSchG. Elektrische Gefährdungen ebenso wie Gefährdungen durch andere Energien werden nur erfasst, wenn sie vom Arbeitsmittel selbst oder von der Arbeitsumgebung bei der Verwendung eines Arbeitsmittels ausgehen (siehe hierzu § 3).

Beachtet man diese Grundsätze, ist der Anwendungsbereich in Absatz 1 Satz 1 eindeutig formuliert und widerspruchsfrei zu den anderen Einzelverordnungen handhabbar.

Eine wesentliche Voraussetzung für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln ist, dass der Arbeitgeber sichere Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, die insbesondere den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes genügen (siehe hierzu § 5 Absatz 3).

In der Regel dienen die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten immer auch dem Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich. Es gilt der Grundsatz: (Anlagen-) Sicherheit ist unteilbar. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen (siehe § 2 Nummer 30 und § 34 ProdSG) ist das Schutzziel "andere Personen" jedoch erforderlich, um auch für den Unternehmer ohne Beschäftigte erkennen zu lassen, wozu er Maßnahmen treffen muss. Der Begriff "andere Personen" ist eine präzisere Beschreibung des Begriffs "Dritte" (im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 ProdSG) in der BetrSichV 2002. Der Begriff "andere Personen" umfasst nicht die Allgemeinheit, den Schutz der Bevölkerung oder gar den Schutz der Umwelt. Diese Bereiche werden z.B. über das Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt.

Die formelle Einbeziehung anderer Personen ("Dritter" im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 ProdSG) gilt nur für den Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen, die in Anhang 2 abschließend konkret beschrieben sind. Es handelt sich bei diesen Anlagen um eine über das EG-Recht hinausgehende nationale Besonderheit. Die jeweils geeigneten Maßnahmen sind vom Arbeitgeber festzulegen. Im Allgemeinen entsprechen die Maßnahmen den üblichen Arbeitsschutzmaßnahmen; es kann aber auch notwendig sein, sie dem speziellen Personenkreis anzupassen.

Zu Absatz 2

Die Ausnahmen entsprechen § 1 Absatz 4 der BetrSichV 2002.

Die Ausnahme für den Bergbau konkretisiert die Ausnahme nach § 1 Absatz 2 ArbSchG. Im Anwendungsbereich des Bundesberggesetzes (BBergG) ist die Richtlinie 2009/104/EG durch die Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) umgesetzt. Der sachliche und räumliche Anwendungsbereich der ABBergV ist abschließend in § 1 geregelt. Demnach ist die ABBergV für sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 BBergG nicht anzuwenden. Bohrungen nach § 127 BBergG fallen unter diese sonstigen Tätigkeiten und Einrichtungen. Daher ist der § 17 ABBergV, der die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsanforderungen) abschließend regelt, bei Bohrungen nicht anzuwenden.

Auch die Prüfung der Einschlägigkeit von Normen aus dem gewerberechtlichen Bereich (Arbeitsschutzgesetz, Baustellenverordnung, BetrSichV 2002) führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Fehlen bergrechtlicher Regelungen (s. o.) ermöglicht zwar aufgrund § 1 Absatz 2 ArbSchG die dortigen Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung unmittelbar anzuwenden, aber aufgrund des § 1 Absatz 4 der BetrSichV 2002, der die Anwendung der Regelungen zur Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln in Betrieben unter dem Regime des BBergG explizit ausnimmt, kann diese bei Bohrungen nach § 127 BBergG ausdrücklich nicht angewendet werden.

Besondere Anforderungen auf Grund landesrechtlicher Regelungen bestehen i. d. R. nicht.

Dies hat zur Folge, dass bei Bohrungen nach § 127 BBergG bergrechtlich oder arbeitsschutzrechtlich weder durch Recht des Bundes, noch einheitlich durch Landesrecht Anforderungen an das Bereitstellen und Benutzen von Arbeitsmitteln (Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen) gestellt werden (können). Es fehlen einheitliche Anforderungen an den sicheren Betrieb der Arbeitsmittel (u. a. gefährdungsbezogene bzw. sicherheitsgerechte Auswahl, vorbeugende Instandhaltung etc.). Der Anwendungsbereich der BetrSichV 2002 wird unter Nummer 1 BetrSichV an die Formulierung des § 1 Absatz 2 Satz 2 ArbSchG angepasst, so dass für Bohrungen nach § 127 BBergG die BetrSichV anzuwenden ist und somit die beschriebene Regelungslücke geschlossen wird.

Unabhängig von der Bohrtiefe (§ 127 BBergG gilt für Bohrungen > 100m) ergibt dies die Anwendung eines einheitlichen Rechtsregimes für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln.

Im Übrigen gilt wegen § 1 Absatz 2 Satz 2 ArbSchG weiterhin, dass fehlende bergrechtliche Regelungen durch die Anwendung des ArbSchG und seines zugehörigen Rechtsregimes ausgefüllt werden.

Zu Absatz 3

Die Ausnahme für die im Absatz 3 genannten Seeschiffe entspricht § 1 Absatz 4 Satz 1 der BetrSichV 2002. Für Seeschiffe unter deutscher Flagge gilt die BetrSichV, soweit keine anderen, gleichwertigen Regelungen bestehen (§ 1 Absatz 2 ArbSchG). Insbesondere gelten die Vorschriften des 3. Abschnitts in Verbindung mit Anhang 2, da das ProdSG die Seeschifffahrt nicht ausnimmt. Die Ausnahme für Seeschiffe trägt den Besonderheiten der Seeschifffahrt Rechnung.

Das Arbeitsschutzgesetz und die darauf gestützten Verordnungen gelten auch für Arbeitgeber von Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Jedoch ist das ProdSG nicht anzuwenden bei bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen, wenn diese Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes sind (§ 2 Nummer 30 Satz 2 ProdSG) sind. Dies betrifft insbesondere die Prüfvorschriften in dieser Verordnung, da diese bei einer ZÜS als Prüfer auf das ProdSG abgestützt sind. Damit die Anforderungen der BetrSichV dennoch für die genannten Energieanlagen anwendbar sind, wird sie zusätzlich auf 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 EnWG gestützt. Damit wird sichergestellt, dass für Energieanlagen und andere überwachungsbedürftige Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang verwendet werden, dieselben Anforderungen gelten. In § 1 Absatz 4 wird die Anwendung der BetrSichV wie bisher auf bestimmte Anlagen beschränkt.

Zu Absatz 4

Die Ausnahme für Gasfüllanlagen entspricht § 1 Absatz 3 der BetrSichV 2002.

Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält eine Ausnahmeregelung für die besonderen Belange der Bundeswehr in Ergänzung der Sonderregelung in § 20 für bestimmte Anlagen des Bundes (vgl. § 1 Absatz 6 der BetrSichV 2002).

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Zu Absatz 1

Die Definition entspricht der RL 2009/104/EG :

Erfasst werden alle technischen Arbeitsmittel, wie sie für die Verrichtung einer Arbeitstätigkeit verwendet werden. Nicht erfasst werden typische Einrichtungsgegenstände wie Schränke; diese sind der Arbeitsstätte zuzurechnen. Eine Anlage ist eine Gesamtheit von räumlich und funktional im Zusammenhang stehenden Maschinen oder Geräten, die auch steuerungstechnisch und sicherheitstechnisch eine Einheit bilden. Überwachungsbedürftige (besonders prüfpflichtige und teilweise erlaubnisbedürftige) Anlagen werden in Anhang 2 konkret und abschließend bezeichnet, da der Prüfgegenstand eindeutig bestimmt sein muss. Überwachungsbedürftige Anlagen sind Arbeitsmittel im Sinne der RL 2009/104/EG, auch wenn dies nicht unbedingt dem traditionellen Verständnis in Deutschland entspricht.

Zu Absatz 2

Die Begriffsbestimmung erfasst jegliche Verwendung von Arbeitsmitteln; Satz 2 enthält dazu einige wichtige Beispiele. Statt des bisher verwendeten Wortes "benutzen" wurde das Wort "verwenden" gewählt, um eine Angleichung an die anderen Verordnungen zum ArbSchG zu erreichen. Ein inhaltlicher Unterschied besteht nicht.

Zu Absatz 3

Für die Ausdehnung des Normadressaten über den Arbeitgeber hinaus wurden die bekannten Formulierungen aus der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung übernommen, um ein kohärentes Vorschriftenwerk zu gewährleisten.

Wirtschaftliche Unternehmungen ohne Beschäftigte werden hinsichtlich der in Anhang 2 genannten Anlagen ebenfalls erfasst. Diese haben hinsichtlich des Schutzes anderer Personen ("Dritter" im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 ProdSG) im Gefahrenbereich dieselben Maßnahmen zu treffen wie ein Arbeitgeber."Private" Verwender können nach dem ProdSG wie schon in der Vergangenheit (zurückgehend noch auf die Gewerbeordnung) nicht erfasst werden; diese sind wie bisher ausschließlich von den Bundesländern zu regeln. Die technischen Maßnahmen sind für alle Verwender, ob mit oder ohne Beschäftigte, identisch ("Sicherheit ist unteilbar"). Wie auch im ProdSG wird der Begriff "Betreiber" nicht verwendet; dies vermeidet mögliche Verwechslungen mit dem Begriff "Betreiber" in anderen Rechtsvorschriften wie dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Verwender einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne der BetrSichV ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen (vgl. VGH Bad. Württ. DVBl. 1988, 542; VG Gießen BVwZ 1991, 914). Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. So kann auch ein Pächter oder Mieter Verwender einer überwachungsbedürftigen Anlage sein. Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer der Betriebsanlagen und dem Nutzer. Ein Verpächter bleibt Verwender, wenn er allein über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet.

Der Begriff Heimarbeit ist durch das Heimarbeitsgesetz näher bestimmt. Telearbeit und vergleichbare Tätigkeiten gehören nicht dazu.

Zu Absatz 4

Angleichung an andere Arbeitsschutzverordnungen. Gleichwertige Behandlung aller in gleicher Weise gefährdeten Personen, insbesondere auch in wissenschaftlichen Einrichtungen.

Zu Absatz 5

Die Definition entspricht der in anderen Arbeitsschutzverordnungen wie z.B. der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Fachkundig muss z.B. derjenige sein, der eine Gefährdungsbeurteilung oder bestimmte qualifizierte Arbeiten durchführt. Schulungen und Unterweisungen können auch firmenintern erfolgen.

Zu Absatz 6

Die Definition entspricht der Begrifflichkeit der "befähigten Person" im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/104/EG und bestimmt die Anforderungen an diese Person. In § 14 wird deutlich, dass es sich um einen qualifizierten Prüfer für Arbeitsmittel handelt, der bei den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber unterliegt. Entsprechend wird in der BetrSichV deutlich unterschieden zwischen dem Prüfer für Arbeitsmittel und einer qualifizierten Person für andere Tätigkeiten, die nach § 2 Absatz 5 als "fachkundig" bezeichnet wird.

Zu Absatz 7

Die Formulierung lehnt sich an die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 1112) und an die DIN 31051 an. Weitere Hinweise finden sich auf der Internetseite der europäischen Arbeitsschutzagentur (http://osha.europa.eu/de/topics/maintenance).

Zu Absatz 8

Beschreibung des Wesens der Prüfung, auch um Umfang der Prüfung und Verantwortung des Prüfers zu beschreiben. Entspricht den bisherigen Festlegungen im technischen Regelwerk.

Zu Absatz 9

Der Begriff "prüfpflichtige Änderung" schließt eine Verwechslung mit den früher verwendeten Begriffen "Änderung" und "wesentliche Veränderung" aus dem Bereich des Binnenmarktes aus. Da nicht jede Instandsetzung prüfpflichtig ist, ist Satz 2 als klarstellender Hinweis formuliert. Ob durch eine Maßnahme die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird, entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung. Auch Verbesserungen der Sicherheit können prüfpflichtig sein.

Zu Absatz 10

Der Stand der Technik wird in allen Arbeitsschutzverordnungen zur Vermeidung von unterschiedlichen Auslegungen einheitlich definiert und stimmt mit der Begrifflichkeit in der Störfallverordnung überein.

Zu Absatz 11

Übernahme der Definition aus Artikel 2 der Richtlinie 2009/104/EG .

Zu Absatz 12

Der in der fachlichen Diskussion vielfach verwendete Fachausdruck "Errichtung" wird zum besseren Verständnis beibehalten, bedarf aber einer Definition zur Klarstellung. Die Aufstellbedingungen umfassen die für die Anlage sicherheitsrelevante Umgebung. Zu den Aufstellbedingungen gehören auch notwendige Schutz- und Sicherheitsabstände. Zur Errichtung gehört nicht das Inverkehrbringen.

Zu Absatz 13

Der Katalog der überwachungsbedürftigen Anlagen samt Ausnahme für den Bereich der Anlagen nach dem Energiewirtschaftsgesetz ist im ProdSG abschließend genannt. Die Ermächtigung wird jedoch nur für die in Anhang 2 konkret aufgeführten Anlagen ausgenutzt.

Zu Absatz 14

Für den Sonderfall der überwachungsbedürftigen Anlagen sind besondere Prüfer vorgesehen. Diese werden hier zur Unterscheidung von den Prüfern nach § 2 Absatz 6 (jur Prüfung befähigte Personen") gesondert definiert.

Zu Absatz 15

Dient der Klarstellung.

Zu § 3 (Gefährdungsbeurteilung)

Zentrales Element aller Arbeitsschutz-Verordnungen ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie ist nach § 5 ArbSchG und § 19 ChemG für alle Tätigkeiten gefordert und ist vom Arbeitgeber durchzuführen. Sie wird hier für den Bereich der Arbeitsmittel konkretisiert.

Bisher war für Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen ohne Beschäftigte keine Gefährdungsbeurteilung vorgesehen, weil § 34 ProdSG dafür keine Ermächtigungsgrundlage bietet und das ArbSchG für Betreiber ohne Beschäftigte nicht gilt. Hilfsweise hatte der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) die Sicherheitstechnische Bewertung" in § 15 der BetrSichV 2002 im Sinne einer Gefährdungsbeurteilung interpretiert. Eine solche Interpretation ist jedoch rechtlich nicht möglich, weil die "sicherheitstechnische Bewertung" in § 15 der BetrSichV 2002 in Übereinstimmung mit der Ermächtigungsnorm im ProdSG nur die Ermittlung von Fristen für wiederkehrende Prüfungen fordert. Da § 19 des Chemikaliengesetzes (ChemG) jedoch eine entsprechende Ermächtigung bietet, wenn ein Zusammenhang mit Gefahrstoffen besteht, kann - mit Ausnahme von Aufzugsanlagen - auch für Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen ohne Beschäftigte die gewünschte Gefährdungsbeurteilung für die derzeit in Anhang 2 genannten Anlagen vorgesehen werden. Im Hinblick auf die Sicherheit von Aufzügen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 95/16/EG kann dies hingenommen werden, weil diese Aufzüge durch den Hersteller abschließend montiert und erstmalig in Betrieb genommen werden, so dass bis zu diesem Zeitpunkt für auf einer Gefährdungsbeurteilung beruhende Maßnahmen kein Raum bleibt. Dem Betreiber solcher Anlagen obliegt dann nur noch die Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen sowie ggf. ergänzender Maßnahmen. Sofern Aufzugsanlagen von Arbeitgebern betrieben und den Beschäftigten als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, ist jedoch eine Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG vorgeschrieben, die allerdings entsprechend vereinfacht werden kann.

Die BetrSichV regelt - auch in der BetrSichV 2002 - nicht das Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt (früher: Inverkehrbringen, beachte die Legaldefinition in § 2 Nummer 4 ProdSG). Ein Zusammenhang mit dem Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt besteht somit nur insoweit, als der sogenannte "vorgelagerte Arbeitsschutz" bei der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich Auswahl und Beschaffung von Arbeitsmittel von erheblicher Bedeutung ist.

Die Sicherheit beim Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt wird sowohl für neue als auch für gebrauchte Arbeitsmittel vollständig über das ProdSG geregelt. Der Arbeitgeber prüft bereits bei der Gefährdungsbeurteilung, welche Arbeitsmittel im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung auszuwählen sind und ob die dabei "mitgelieferte" Sicherheit ausreicht oder durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden muss. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Arbeitgeber Eigenhersteller einer Maschine ist. Bei der Eigenherstellung von Arbeitsmitteln, die keine Maschinen sind, gibt es diesbezüglich keine EG-Vorgaben, die Sicherheit richtet sich also alleine nach der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der Schutzzielvorgaben in den §§ 4, 5, 6 sowie 8 und 9. Gleiches gilt bei der Verwendung oder dem Umbau von vorhandenen Arbeitsmitteln aus dem Bestand des Betriebes.

Zu Absatz 1

Satz 1 stellt klar, dass die Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung von Schutzmaßnahmen vor der Verwendung der Arbeitsmittel durchzuführen ist. Satz 2 begegnet dem weit verbreiteten Missverständnis, eine "CE-Kennzeichnung" reiche auch für den Arbeitsschutz aus. In die Gefährdungsbeurteilung sind auch Gefährdungen einzubeziehen, die von Arbeitsgegenständen, an denen mit Arbeitsmitteln gearbeitet wird, und von der Arbeitsumgebung ausgehen. Für Aufzugsanlagen, die von Unternehmern ohne Beschäftigte verwendet werden, kann eine Gefährdungsbeurteilung nicht gefordert werden, weil das Arbeitsschutzgesetz nicht gilt und § 34 ProdSG eine Gefährdungsbeurteilung bei überwachungsbedürftigen Anlagen nicht ausdrücklich vorsieht. Für die Gefährdungsbeurteilung überwachungsbedürftiger Druck- und Ex-Anlagen von Unternehmern ohne Beschäftigte gilt § 19 Absatz 3 des Chemikaliengesetzes (ChemG) als Ermächtigungsgrundlage.

Zu Absatz 2

Der Begriff "Arbeitsumgebung" wurde nicht zuletzt deswegen gewählt, um eine Abgrenzung zum hier missverständlichen Begriff "Arbeitsplatz" im Sinne der Arbeitsstättenverordnung vorzunehmen. Voraussetzung für die Einbeziehung von Gefährdungen aus der Arbeitsumgebung ist aber immer die Verwendung eines Arbeitsmittels (z.B. elektrische Gefährdungen, die von einem Schaltschrank oder einer Oberleitung ausgehen, jedoch nur dann, wenn an ihnen oder in ihrer Umgebung mit Arbeitsmitteln gearbeitet wird). Spezielle Gefährdungen, für die eigene Rechtsvorschriften gelten, werden auf deren Basis und der dortigen Gefährdungsbeurteilungen beurteilt (z.B. Gefahrstoffe, Lärm, Vibrationen, optische Strahlung etc.), auch wenn diese im Zusammenhang mit Arbeitsmitteln stehen. Die letztendlich zusammenzuführende ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung richtet sich im Ergebnis nach dem ArbSchG.

Die Gefährdungsbeurteilung umfasst sowohl die Handhabung als auch den Zustand des Arbeitsmittels und ist vor Aufnahme einer Tätigkeit durchzuführen. Damit kann das Ergebnis schon beim Kauf oder der Bestellung eines Arbeitsmittels berücksichtigt werden. Eine auf die durchzuführende Arbeit gerichtete Gebrauchstauglichkeit des dafür auszuwählenden Arbeitsmittels ist eine wesentliche Voraussetzung für dessen sichere Verwendung. Bei der Gefährdungsbeurteilung prüft der Arbeitgeber, welche Arbeitsmittel im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung auszuwählen sind und ob die dabei "mitgelieferte" Sicherheit ausreicht oder durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden muss. Ergonomische Gesichtspunkte werden explizit in Artikel 7 der Richtlinie 2009/104/EG genannt. Sie spielen im Arbeitsschutz eine zunehmend größere Rolle und wurden nunmehr genereller und deutlicher ausgestaltet als bisher. Jedoch ist wegen der Vielfalt der Möglichkeiten eine Konkretisierung durch technische Regeln und EN-Normen (im Rahmen der Beschaffenheitsanforderungen) von großer Bedeutung. Vor dem Hintergrund der Zunahme entsprechender Erkrankungen stellt die anzustrebende Reduzierung psychischer Belastungen

bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ein neu hinzu getretenes Schutzziel dar. Betriebsstörungen sind eine häufige Unfallursache, daher sind sie bereits, soweit erfahrungsgemäß voraussehbar, bei der Gefährdungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.

Zu Absatz 3

Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung von Arbeitsmitteln begonnen werden, damit sichergestellt werden kann, dass die Arbeitsmittel für die Tätigkeit bestmöglich geeignet sind, so dass keine oder möglichst wenige zusätzliche ergänzende Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Wegen der zentralen Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsschutz ist es im Hinblick auf die zu treffenden Schutzmaßnahmen zwingend erforderlich, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von entsprechend fachkundigen Personen durchgeführt wird.

Zu Absatz 4

Alle Informationen sind angemessen zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere solche aus dem Binnenmarkrecht, z.B. Gebrauchs- und Betriebsanleitungen. Der Arbeitgeber muss die durch den Hersteller durchgeführte Risikobeurteilung für das Arbeitsmittel nicht wiederholen, sondern er kann sich die mitgelieferten Unterlagen nach einer Plausibilitätsprüfung zu Eigen machen und seine Gefährdungsbeurteilung darauf aufbauen. Dadurch wird die Ausarbeitung der Gefährdungsbeurteilung erheblich erleichtert (s. a. Anhang 2 Nummer 2.1. der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 5

Das Binnenmarktrecht sieht diverse Dokumente vor, die Arbeitsmitteln bei der Vermarktung beigefügt sein müssen. Soweit diese die Tätigkeit mit dem Arbeitsmittel und die Schutzmaßnahmen zutreffend beschreiben, kann der Arbeitgeber solche Informationen in seine Gefährdungsbeurteilung übernehmen. Die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung wird dadurch jedoch nicht abgelöst, die betrieblichen Belange (z.B. Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung) sind auch beim Vorliegen von Dokumentationen des Inverkehrbringers zu berücksichtigen.

Zu Absatz 6

Eine zentrale Maßnahme des Arbeitsschutzes bei Arbeitsmitteln sind Prüfungen. An dem bisherigen Konzept, wonach der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegt, wird festgehalten. Es entspricht der europäischen Arbeitsmittelrichtlinie 2009/104/EG und dem Grundgedanken, dass nur der Arbeitgeber für seinen Betrieb verantwortlich ist. Hierzu ist es erforderlich, geeignete Mitarbeiter als Prüfer auszuwählen oder qualifizierte externe Prüfer zu bestellen. Da der Arbeitgeber aufgrund seiner Kenntnis der Besonderheiten seiner Arbeitsmittel am besten die Prüfnotwendigkeiten beurteilen kann, muss auch er Art, Umfang und Fristen der notwendigen Prüfungen festlegen. Dabei kann er sich von internen oder externen Fachleuten beraten lassen. Dies gilt auch für die Anlagen in Anhang 2, soweit dort nur Höchstfristen genannt sind. Die tatsächlichen Prüffristen müssen die Beanspruchung der Anlagen berücksichtigen. Sie sind festzulegen unter Berücksichtigung der Herstellerinformationen, der Erfahrung mit der Betriebsweise und dem Beschickungsgut. Der Gesetzgeber kann hier nur eine pauschale Höchstfrist festlegen, um sicherzugehen, dass die Anlage zumindest innerhalb dieser Frist geprüft wird.

Bei der Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind die Feststellungen in der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu beachten. Diese, alle Tätigkeiten und Gefährdungen umfassende Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt auch die Vorgaben aus anderen Arbeitsschutzverordnungen wie z.B. der ArbStättV oder der GefStoffV, die parallel zur BetrSichV gelten. Damit werden die Anforderungen aus diesen Verordnungen, soweit sicherheitstechnisch erforderlich, auch bei den Prüfungen nach §§ 14 - 16 mit abgeprüft (vgl. § 14 Absatz 1 Satz 3 und § 15 Absatz 1 Satz 4).

Zu Absatz 7

Eine regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung bedeutet nicht, dass sie vollständig wiederholt werden muss. Es muss lediglich geprüft werden, ob Änderungen eingetreten sind, die eine teilweise oder vollständige Aktualisierung notwendig machen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ist auch zu beurteilen, ob die vorgesehene Verwendung noch dem Stand der Technik entspricht oder ob sie an diesen anzupassen ist. Bei einer Anpassung ist jedoch nicht zwingend, dass das Arbeitsmittel selbst dem Stand der Technik entsprechen muss. Insgesamt muss die Verwendung des Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik sicher sein; dies kann auch durch ergänzende Schutzmaßnahmen gewährleistet werden. Damit ist auch bei dieser Regelung der Bestandschutz gewährleistet. Siehe auch Begründung zu § 4 Absatz 1. Der ABS soll im Rahmen seiner Tätigkeit Kriterien erarbeiten, die den Begriff "regelmäßig" konkretisieren.

Satz 2 legt fest, wann auf jeden Fall eine Aktualisierung notwendig ist.

Zu Absatz 8

Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung dient neben der Nachvollziehbarkeit der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen insbesondere auch der Rechtssicherheit des Arbeitgebers bei Unfällen oder Betriebsstörungen. Satz 1 Nummer 3 entspricht § 3 Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 GefStoffV. Hält sich ein Arbeitgeber an die nach § 21 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse, ist die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung leicht nachvollziehbar. Wählt der Arbeitgeber andere Arbeitsschutzlösungen, muss in gleicher Weise nachvollziehbar sein, dass die Verordnung eingehalten wird; dies geschieht über die Dokumentation. Satz 3 bewirkt vor dem Hintergrund der heutigen technischen Möglichkeiten eine deutliche Erleichterung für den Arbeitgeber.

Zu Absatz 9

Dieser Absatz regelt die Dokumentationspflicht eines Arbeitgebers, der von § 7 Gebrauch macht. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn die in § 7 Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Zu § 4 (Grundpflichten des Arbeitgebers)

Zu Absatz 1

In Absatz 1 kommt nochmals die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung zum Ausdruck. Ohne die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und ohne die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen dürfen Arbeitsmittel nicht verwendet werden. Bei der Festlegung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes hat der Arbeitgeber von den allgemeinen Grundsätzen des § 4 ArbSchG auszugehen. Die Schutzmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen (vgl. § 4 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 der BetrSichV 2002). Dabei ist nicht zwingend, dass das Arbeitsmittel selbst dem Stand der Technik entsprechen muss. Insgesamt muss die Verwendung des Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik sicher sein: dies kann auch durch ergänzende Schutzmaßnahmen gewährleistet werden.

Zu Absatz 2

Wenn Arbeitsmittel ohne weitere Schutzmaßnahmen nicht sicher verwendet werden können, hat der Arbeitgeber bei der Festlegung solcher Schutzmaßnahmen das im Arbeitsschutz grundsätzlich anzuwendende TOP-Prinzip zu berücksichtigen. Nach dem TOP Prinzip haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen Schutzmaßnahmen, diese wiederum haben Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Persönliche Schutzausrüstungen dürfen auf Grund des die Tätigkeit häufig erschwerenden Charakters in der Regel keine ständige Maßnahme sein; sie sind nur ausnahmsweise dauerhaft zulässig.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt die Bedeutung der vom Auschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelten und vom BMAS im gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemachten Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) heraus. Es besteht eine Vermutungswirkung, nach der ein Arbeitgeber die Verordnung einhält, wenn er seine Schutzmaßnahmen entsprechend den TRBS trifft. Allerdings kann er auch andere Schutzmaßnahmen treffen, muss dabei jedoch belegen können, dass er damit ebenfalls das erforderliche Schutzniveau erreicht.

Zu Absatz 4

Der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass nur Arbeitsmittel genutzt werden, für die die erforderlichen Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden.

Zu Absatz 5

Der Arbeitgeber hat sich davon zu überzeugen, dass die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung getroffenen Schutzmaßnahmen auch wirksam sind und auf Dauer wirksam bleiben. Satz 2 stellt klar, dass hierbei keine Mehrfachüberprüfungen erforderlich sind. Satz 3 entspricht dem in der TRBS 1201 niedergelegten Verständnis der BetrSichV 2002. Die erste Stufe der Überprüfung ist eine tägliche Kontrolle durch die Beschäftigten. Aufgrund unterschiedlicher Qualifikation der Beschäftigten und wegen der Vielzahl der Arbeitsmittel genügt eine Sichtkontrolle auf augenfällige Schäden. Die regelmäßige Prüfung gemäß §§ 14 oder 16 entbindet nicht von Verpflichtung nach Satz 3, sondern ergänzt diese.

Zu Absatz 6

Übernahme fachlich sinnvoller, arbeitsmittelbezogener Regelungen aus der EU-Richtlinie 2010/32/EU (Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Arbeitsmittel im Krankenhaus- und Gesundheitssektor) in der Fassung des § 8 Absatz 1 BioStoffV vom Juni 2013.

Zu § 5 (Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel)

Zu Absatz 1

Absatz 1 beschreibt elementare Grundsätze im Hinblick auf die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Satz 2 enthält den im Arbeitsschutz geltenden Grundsatz, dass die Gefährdung minimiert werden muss. Sofern eine Minimierung mit Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich ist, lässt Satz 3 dabei auch andere geeignete Schutzmaßnahmen zur Erreichung des Schutzziels zu. Entspricht der BetrSichV 2002, insbesondere § 4 Absatz 1 und 2 (modifiziert); § 12, Satz 2 ergibt sich aus Anhang 2 Nummer 5.1.2 letzter Satz (modifiziert).

Zu Absatz 2

Es wird klargestellt, dass Arbeitsmittel, die Mängel aufweisen, nicht verwendet oder weiterverwendet werden dürfen. Mit dem neu eingeführten Verwendungsverbot wird das Unfallgeschehen bei derartigen Arbeitsmitteln besonders berücksichtigt.

Zu Absatz 3

Nach dem ProdSG dürfen nur noch sichere Produkte auf dem Binnenmarkt sein. Damit ist sichergestellt, dass die zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel, welche die in den Binnenmarktvorschriften und den nationalen Umsetzungen (insbesondere Produktsicherheitsgesetz, aber auch z. B Medizinproduktegesetz oder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) vorgeschriebene Produktsicherheit mitbringen, einen grundlegenden Beitrag für deren sichere Verwendung bieten. Absatz 3 Satz 1 gilt auch für Maschinen im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG, die der Arbeitgeber selbst hergestellt hat. Deshalb ist für die jeweilige Verwendung eines Arbeitsmittels immer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die sichere Verwendung des Arbeitsmittels ergibt sich dann aus der mitgelieferten Sicherheit des Arbeitsmittels, ergänzt um die Maßnahmen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung ergeben. Rechtsvorschriften im Sinne des Satzes 2 sind insbesondere das ProdSG und die zugehörigen Verordnungen sowie andere einschlägige Vorschriften wie das Medizinproduktegesetz oder die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Wenn es keine Rechtsvorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt gibt, ergeben sich die Schutzmaßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung bzw. den Schutzzielanforderungen der Verordnung, insbesondere §§ 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Anhang 1. Dieser Absatz entspricht im Grundsatz der BetrSichV 2002 (vgl. § 7(1); - § 12 Absatz 2 Nummer 1; - Vorbemerkung Anhang 1).

Zu Absatz 4

Der neue aufgenommene Absatz 4 gilt insbesondere für Arbeitsmittel, die nicht der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat, sondern die vom Beschäftigten mitgebracht werden. Dennoch trägt auch hierbei der Arbeitgeber die Verantwortung für den Arbeitsschutz bei der Verwendung dieser Arbeitsmittel, da er deren Verwendung billigt.

Zu § 6 (Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln)

§ 6 dient zusammen mit den §§ 4, 5, 8 und 9 dazu, die weitgehend gleichlautenden allgemeinen Teile der Anhänge 1 und 2 der BetrSichV 2002, die ihrerseits im Wesentlichen den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/104/EG entsprechen, zusammenzuführen und - als Schutzziele formuliert - in den verfügenden Teil zu übernehmen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält eine deutliche Beschreibung von Maßnahmen zur Ergonomie und notwendige Ergänzung von § 4 Nummer 4 ArbSchG im Hinblick auf die Verwendung von Arbeitsmitteln sowie die nochmalige ausdrückliche Einbeziehung der besonderen Maßnahmen für bestimmte Arbeitsmittel in Anhang 1. Satz 5 Nummer 1 bis 4 soll sicherstellen, dass grundlegende Aspekte zur Ergonomie berücksichtigt werden. Dazu gehört auch, dass Arbeitsmittel an Beschäftigte angepasst werden. Dies liegt gleichermaßen im Interesse des Arbeitgebers wie des Beschäftigten. Auch können Monotonie, Über- und Unterforderung zu Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit führen. Die in der Aufzählung in Satz 5 Nummer 1 bis 4 genannten Anforderungen sind nicht obligatorisch durchzuführen sondern, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, lediglich zu berücksichtigen. Bei Nummer 4 handelt es sich um eine Übernahme aus der TRBS 1151.

Zu Absatz 2

Die neu aufgenommene Betonung des Manipulationsverbots in Anhang I Nummer 2.8 Satz 2 der Richtlinie 2009/104/EG geht auf die durch die Unfallstatistik der DGUV untermauerte Feststellung zurück, wonach ein beträchtlicher Teil der Unfälle durch unerlaubte Eingriffe in die Sicherheitseinrichtungen verursacht wird. Eine Schutzeinrichtung kann beispielsweise dann manipuliert oder umgangen werden, wenn sie durch verfügbare Gegenstände oder Werkzeuge wie Büroklammer, Münzen, Klebeband, Draht, Schraubendreher oder Zangen unwirksam gemacht werden kann (vgl. z.B. auch DIN EN 1088). Der Arbeitgeber muss durch regelmäßige Kontrollen prüfen, dass die Schutzeinrichtungen nicht unbrauchbar sind und die vorgesehene Persönliche Schutzausrüstung (PSA) verwendet wird (vgl. Anhang 2 Nummer 2.3, Anhang 2 Nummer 2.1 und Anhang 2 Nummer 2.4 Tiret 4 der BetrSichV 2002). Auch lässt sich z.B. durch Kontrolle am Arbeitsplatz prüfen, ob die nach § 12 gegebenen Informationen von den Beschäftigten verstanden und umgesetzt wurden. Die Kontrollen können auch unter Anwendung elektronischer Hilfsmittel (z.B. RFID-Zugangskontrollen) unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften durchgeführt werden.

Zu Absatz 3

Sichere Errichtung, Einhaltung erforderlicher Sicherheits- und Schutzabstände und der sichere Umgang mit Energieformen und Materialien zählen zu den grundlegenden Anforderungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (vgl. Anhang I Nummer 2.5, 2.8, 2.14, 2.17, 2.19 u.a. der Richtlinie 2009/104/EG sowie Anhang 2 Nummer 2.2 der BetrSichV 2002 und Anhang 2 Nummer 2.4 Tiret 5 der BetrSichV 2002). Die sehr unfallträchtigen Arbeiten im Freien werden besonders betont.

Zu § 7 (Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln)

Ein vereinfachtes Maßnahmenkonzept für einfache Sachverhalte bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, das an die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Bedingungen gebunden ist, soll dem Arbeitgeber die praktische Anwendung der Verordnung erleichtern. Dies bedeutet keine Einschränkung der grundsätzlichen Arbeitgeberpflichten oder eine Absenkung des Sicherheitsniveaus. Die technischen Anforderungen betreffen insbesondere Konstruktion, Bau und weitere Schutzmaßnahmen. Es wird unterstellt, dass der Hersteller bei der Gestaltung des Arbeitsmittels einschließlich der Schutzmaßnahmen alle Gefährdungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung berücksichtigt hat. Die genannten Kriterien sind einzuhalten. Die Arbeitsmittel müssen den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der jeweiligen Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen. Eine vereinfachte Vorgehensweise ist nicht möglich, wenn vom Hersteller des Arbeitsmittels nicht vermeidbare Restrisiken angegeben werden, z.B. in der Betriebsanleitung. Der "Ausstieg" kann also nicht gelten, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung betrieblicherseits zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Der Schutz der Beschäftigten muss ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen gewährleistet sein. Wenn die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Bedingungen erfüllt sind, kann für die Dokumentation eine Gebrauchs- oder Betriebsanleitung des Herstellers ausreichen. Mit der Regelung werden Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Nummer ii der Richtlinie 2009/104/EG zur Anwendung gebracht. Typische Beispiele sind Werkzeuge und Geräte wie Handsägen, Zangen, Bolzenschneider, Wagenheber, aber auch einfache kraftbetriebene Verbraucherprodukte wie Akkuschrauber und Bohrmaschinen.

Zu § 8 (Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen)

§ 8 dient zusammen mit den §§ 4, 5, 6 und 9 dazu, die weitgehend gleichlautenden allgemeinen Teile der Anhänge 1 und 2 der BetrSichV 2002, die ihrerseits im Wesentlichen den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/104/EG entsprechen, zusammenzuführen und - als Schutzziele formuliert - in den verfügenden Teil zu übernehmen. Eine Hilfestellung bei der Konkretisierung dieser Schutzziele für KMU bieten z.B. das technische Regelwerk, aber auch Empfehlungen der DGUV.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird geregelt, dass von den mit einem Arbeitsmittel verbundenen Energien keine Gefährdungen entstehen dürfen (vgl. Nummer 2.19 Anhang I der Richtlinie 2009/104/EG , Nummer 2.18 und Nummer 2.19 des Anhangs 1 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 2 und 3

Für die sichere Verwendung eines Arbeitsmittels erforderliche Mess-, Steuer- und Regelvorrichtungen müssen vorhanden sein. Befehlseinrichtungen mit Einfluss auf die sichere Verwendung eines Arbeitsmittels müssen die in Absatz 3 genannten Kriterien erfüllen (vgl. Anhang I Nummer 2.1 - 2.4 der Richtlinie 2009/104/EG sowie Anhang 1 Nummer 2.1 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt das sichere Ingangsetzen eines Arbeitsmittels (vgl. Nummer 2.2 Anhang I der Richtlinie 2009/104/EG , Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 6 und Nummer 2.2 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt das sichere Stillsetzen eines Arbeitsmittels (vgl. Nummer 2.3 Anhang I der Richtlinie 2009/104/EG , Nummer 2.3 und Nummer 2.13 sowie Teile von Nummer 2.12 des Anhangs 1 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 6

Absatz 6 enthält Regelungen zum sicheren Stillsetzen eines Arbeitsmittels im Notfall (vgl. Nummer 2.4 Anhang I der Richtlinie 2009/104/EG , Nummer 2.1 Sätze 4 und 5 und Nummer 2.4 des Anhangs 1 der BetrSichV 2002).

Zu § 9 (Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln)

§ 9 dient zusammen mit den §§ 4, 5, 6 und 8 dazu, die weitgehend gleichlautenden allgemeinen Teile der Anhänge 1 und 2 der BetrSichV 2002, die ihrerseits im Wesentlichen den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/104/EG entsprechen und die thematisch nicht durch § 8 erfasst werden, zusammenzuführen und - als Schutzziele formuliert - in den verfügenden Teil zu übernehmen. Eine Hilfestellung bei der Konkretisierung dieser Schutzziele für KMU bieten z.B. das technische Regelwerk, aber auch Empfehlungen der DGUV.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält eine Aufzählung diverser Schutzmaßnahmen gegen vorhersehbare Gefährdungen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten können (vgl. Nummer 2.5, Nummer 2.6 und Nummer 2.7 des Anhangs I der Richtlinie 2009/104/EG ; Nummer 2.6, Nummer 2.5, Nummer 2.7, Nummer 2.15 und Nummer 2.8 Satz 1 des Anhangs 1 der BetrSichV 2002). Zu äußeren Einflüssen, die die Sicherheit von Arbeitsmitteln gefährden können, gehören z.B. Klimaeinflüsse oder mechanische Einflüsse.

zu Nr. 7 Gemäß der Verordnung hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Maßnahmen getroffen werden, damit Beschäftigte nicht in Arbeitsmittel eingeschlossen und im Notfall in angemessener Zeit befreit werden können. Es wäre nicht erforderlich, eine Befreiung in angemessener Zeit zu fordern, wenn ein Eingeschlossensein ohnehin unzulässig ist. Tatsächlich existiert jedoch eine Reihe von Arbeitsmitteln (beispielsweise Aufzugskabinen, Tauch- und Druckkammern, bestimmte Bedienstände etc.), bei denen ein Eingeschlossensein gewollt und zwingender, unverzichtbarer Bestandteil der Sicherheitsphilosophie des jeweiligen Arbeitsmittels ist und bleiben muss. Für eben diese Arbeitsmittel ist es erforderlich, im Notfall Maßnahmen für eine Befreiung in angemessener Zeit zu fordern.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält Regelungen zu Gefährdungen, die von Oberflächen eines Arbeitsmittels ausgehen, insbesondere von heißen, kalten, eckigen, kantigen und rauen Arbeitsmitteloberflächen (vgl. Nummer 2.10 Anhangs I der Richtlinie 2009/104/EG; Nummer 2.10 und Nummer 2.19 Satz 2 des Anhangs 1 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 3

Schutzeinrichtungen sind Einrichtungen zum Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen. Sie müssen die in Absatz 2 aufgelisteten Anforderungen erfüllen (vgl. Nummer 2.8 Anhang I der Richtlinie 2009/104/EG, Anhang 1 Nummer 2.8 Satz 2 der BetrSichV 2002)

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält Regelungen zu Schutzmaßnahmen in Bereichen mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre, die unter Beachtung der Gefahrstoffverordnung zu treffen sind (vgl. Nummer 2.17 und Nummer 2.18 des Anhangs I der Richtlinie 2009/104/EG, Anhang 1 Nummer 2.17 und 2.18 der BetrSichV 2002). Eine Konkretisierung der Regelung kann in einem gemeinsamen Gremium von AGS und ABS erfolgen.

Weitergehende materielle Anordnungen sind hier nicht erforderlich, weil sie in der Gefahrstoffverordnung enthalten sind. Bereits die BetrSichV 2002 gilt nicht für die Vermeidung von explosionsfähiger Atmosphären bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, hier gilt die Gefahrstoffverordnung (siehe § 3 Absatz 2 BetrSichV 2002). Diese verfügt schon bisher über die notwendigen, auch arbeitsmittel- und anlagenbezogenen, Regeln zur Vermeidung und Beseitigung von Stofffreisetzungen (siehe z.B. § 6 Absatz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4 und § 11 GefStoffV sowie Anhang I).

Wollte man die Regelungen zur Vermeidung und Beseitigung von Stofffreisetzungen systematisch in der BetrSichV verorten, müssten diese über den Explosionsschutz hinaus für alle Gefahrstoffe, also auch für ätzende, giftige und krebserzeugende Stoffe, gelten. Die BetrSichV müsste also auch Maßnahmen z.B. zur Einhaltung von MAK- Werten beschreiben. Diese finden sich jedoch in der Gefahrstoffverordnung. So wurden zur deren Konkretisierung auch arbeitsmittelbezogene TRGS bekannt gemacht. Dies sind neben den Regelungen zum Ex-Schutz, zur Lagerung und zu Gasen z.B. die

Vergleichbares gilt auch für die Regelungen zu biologischen Arbeitsstoffen, zu Lärm und Vibrationen oder zu optischer Strahlung (Laser). Für die Erreichung der dort verfolgten Schutzziele sind gemäß den dafür geltenden Verordnungen immer auch Maßnahmen an Arbeitsmitteln zu treffen. Daher ist schon die jetzige BetrSichV bei Arbeitsmitteln nicht die alleine geltende Verordnung.

Vielmehr verfolgt die Systematik der Arbeitsschutzregelungen einem gefährdungsbezogenen Ansatz nach dem jeweiligen Agens. Die BetrSichV gilt als übergreifende Verordnung zu Arbeitsmitteln vielmehr überall dort, wo es keine speziellen Regelungen zur Beherrschung bestimmter Gefährdungen gibt.

Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält Vorgaben zu Sicherheitskennzeichnungen und Gefahrenhinweisen (vgl. Nummer 2.11 und Nummer 2.15 des Anhangs I der Richtlinie 2009/104/EG; Anhang 1 Nummer 2.11 und Nummer 2.14 und Anhang 2 Nummer 2.4 Tiret 4 der BetrSichV 2002).

Zu § 10 (Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln)

Zu Absatz 1

Die Instandhaltung ist ein zentrales Anliegen der EG-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 2009/104/EG . Sie hat bei den Arbeitgeberpflichten Vorrang vor Prüfungen. Maßnahmen der Instandhaltung dienen dazu, ein Arbeitsmittel über die gesamte Zeit seiner Benutzung (Lebensdauer) in sicherem Zustand zu halten. Da die BetrSichV 2002 diesem Anliegen nicht ausreichend Rechnung trägt (vgl. § 7 Absatz 5 und § 12 Absatz 3 BetrSichV 2002), wird es nunmehr stärker herausgestellt. Absatz 1 gilt nach Absatz 5 entsprechend auch für Änderungen.

Zu Absatz 2

Die nach Absatz 1 erforderlichen Instandhaltungsarbeiten müssen sicher durchgeführt werden (vgl. Artikel 6 Buchstabe b Richtlinie 2009/104/EG und Instandhaltungsgrundregel 1: Planen (gemäß "Fünf Grundregeln der sicheren Instandhaltung" der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)). Die Regelung entspricht denen in § 9 Absatz 2 Nummer 2 der BetrSichV 2002.

Zu Absatz 3

Zu sicheren Instandhaltungsarbeiten gehören auch folgende Elemente: Arbeitsbereich sichern, geeignete Ausrüstung verwenden und Arbeitspläne einhalten (Grundregel 2, 3 und 4 gemäß "Fünf Grundregeln der sicheren Instandhaltung" der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)). Absatz 3 entspricht Anhang 2 Nummer 2.4 Tiret 3, Anhang 1 Nummer 2.12 und Nummer 2.15 der BetrSichV 2002 und der TRBS 1112. Absatz 3 gilt nach Absatz 4 entsprechend auch für Änderungen.

zu Nr 11: Eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann auch im Rahmen der Instandhaltung auftreten und ist dementsprechend zu berücksichtigen. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird gerade auch für KMU besonders herausgestellt, dass auch im Rahmen der Instandsetzung die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu treffen sind.

Zu Absatz 4

In Ergänzung zu Absatz 3 regelt Absatz 4 den Fall, dass vorhandene Schutzmaßnahmen außer Kraft gesetzt werden müssen. In solchen Fällen muss die Sicherheit für die mit den Instandhaltungsarbeiten Beschäftigten durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet werden.

Zu Absatz 5

Die sicherheitsrelevanten Aspekte bei Instandhaltungsarbeiten und bei Änderungen sind sehr ähnlich, teilweise nicht unterscheidbar. In beiden Fällen muss zum einen der Eingriff in das Arbeitsmittel selbst sicher durchgeführt werden können, und zum anderen muss nach Abschluss der Arbeiten das Arbeitsmittel wieder sicher verwendet werden können. Daher werden für den Fall von Änderungen die Absätze 1 bis 3 für anwendbar erklärt.

Zu beachten ist, dass Änderungen oder Umbauten von Arbeitsmitteln auch Prüfpflichten mit sich bringen können. Eine prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme, bei der die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird.

Satz 4 enthält einen deklaratorischen Hinweis vor dem Hintergrund des EU-Binnenmarkrecht. Der Arbeitgeber muss beachten dass Änderungen Rechtsfolgen nach dem Inverkehrbringensrecht mit sich bringen können, nämlich dann, wenn das Arbeitsmittel nach der Änderung oder dem Umbau als neues Arbeitsmittel anzusehen ist. In diesem Falle hat der Arbeitgeber Herstellerpflichten nach dem ProdSG zu erfüllen. In diesem Zusammenhang wird auf den "Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien", kurz "Blue Guide", hingewiesen. In Kapitel 2.1 mit dem Titel "Unter die Richtlinien fallende Produkte" wird in Absatz 4 auf Seite 15 und in Absatz 5 auf Seite 16 folgendes erläutert:

"Ein Produkt, an dem nach seiner Inbetriebnahme bedeutende Veränderungen mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart vorgenommen worden sind, kann als neues Produkt angesehen werden. Dies ist von Fall zu Fall und insbesondere vor dem Hintergrund des Ziels der Richtlinie und der Art der unter die betreffende Richtlinie fallenden Produkte zu entscheiden. Wird ein umgebautes oder modifiziertes Produkt als neues Produkt eingestuft, muss es den Bestimmungen der anwendbaren Richtlinien entsprechen, wenn es in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wird. Dies ist anhand des entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens, das in der betreffenden Richtlinie festgelegt ist, zu überprüfen, sofern das aufgrund der Risikobewertung für notwendig erachtet wird. Ergibt die Risikobewertung, dass die Art der Gefahr und das Risiko zugenommen haben, so sollte das modifizierte Produkt in der Regel als neues Produkt bezeichnet werden. Derjenige, der an dem Produkt bedeutende Veränderungen vornimmt, ist dafür verantwortlich zu überprüfen, ob es als neues Produkt zu betrachten ist." Für den Bereich der BetrSichV sind derzeit hier insbesondere Änderungen von Maschinen (Richtlinie 2006/42/EG ) und von Aufzugsanlagen (Richtlinie 95/16/EG ) von Bedeutung. Es ist zu erwarten, dass aufgrund von Anpassungen im EG-Recht weitere Bereiche folgen werden.

Wird ein Arbeitsmittel nicht wesentlich verändert, fallen demjenigen, der für den Umbau oder die Änderung des Arbeitsmittels verantwortlich ist, keine Herstellerpflichten zu. In diesem Fall hat der Arbeitgeber alleine die Schutzziele dieser Verordnung zu erfüllen. Dies hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen und zu dokumentieren (vgl. § 10 Absatz 3 und § 14 Absatz 1 und 2 der BetrSichV 2002).

Zu § 11 (Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle)

Zu Absatz 1

Auslöser für etwa 70 % aller Unfälle ist nach Untersuchungen der DGUV und betroffener BG nicht der bestimmungsgemäße Betrieb. Vielmehr sind dies Manipulation, Instandhaltung und besondere Betriebszustände, wie An-, Abfahr- und Erprobungsvorgänge. Diese drei Bereiche finden in dieser Verordnung besondere Beachtung durch eigene Regelungsansätze.

Zu Absatz 2

Ein bekanntes Problem bei Unfällen sind Zugänge zu den verunglückten Beschäftigten. Neben Zu- und Abfahrten gehören dazu auch Anschlagpunkte für Höhenrettung und Möglichkeiten zur Befreiung eingezogener Personen. Einzelheiten dazu können in TRBS zu § 11 konkretisiert werden.
zu Satz 4: Eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann auch im Rahmen der Instandhaltung auftreten und ist dementsprechend zu berücksichtigen. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird gerade auch für KMU besonders herausgestellt, dass auch im Rahmen der Instandsetzung die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu treffen sind.

Zu Absatz 3

Art und Umfang der Informationen und Maßnahmen hängen von der Gefährdungsbeurteilung ab. Die Warn- und sonstige Kommunikationssysteme sollen sicherstellen, dass eine angemessene Reaktion möglich ist und unverzüglich Abhilfemaßnahmen sowie Hilfs-, Evakuierungs- oder Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können.

Zu Absatz 4

Ein typisches Problem etwa beim Auf- und Abbau von Gerüsten ist das Arbeiten mit Persönlicher Schutzausrüstung (PSA), solange bis das Gerüst endgültig aufgebaut ist und dann die üblichen technischen Schutzeinrichtungen kollektiver Art greifen. Der Beschäftigte geht also fortwährend einer gefahrgeneigten Tätigkeit nach. Hierfür sind besondere Maßnahmen zur Bekämpfung häufiger Unfallursachen zu treffen. Auch Arbeiten mit Arbeitsmitteln unter elektrischer Spannung gehören dazu und bedürfen besonderer, hierauf ausgerichteter Schutzmaßnahmen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt besonders unfallträchtige Sachverhalte bei unvermeidbaren und typisch gefahrgeneigten Tätigkeiten wie Einrichtung von Maschinen und Anlagen, Erprobungsvorgänge, Fehlersuche u.a.

Zu § 12 (Unterweisung und besondere Beauftragung der Beschäftigten)

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält im Wesentlichen Vorgaben zu Form, Inhalt und Häufigkeit einer Unterweisung von Beschäftigten (vgl. Artikel 9 der Richtlinie 2009/104/EG , § 9 der BetrSichV 2002). Der Text ist angepasst an entsprechende Regelungen in anderen Arbeitsschutzverordnungen, da üblicherweise alle Gefährdungen am Arbeitsplatz gemeinsam innerhalb derselben Unterweisung behandelt werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält Regelungen zur Betriebsanweisung, die den Beschäftigten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden muss (vgl. § 9 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 3

Absatz 3 ist die Umsetzung von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/104/EG (vgl. § 9 der BetrSichV 2002).

Zu § 13 (Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber)

§ 13 enthält notwendige Ergänzungen von § 8 ArbSchG in Anlehnung an die Regelung in § 15 GefStoffV. Auf diese Weise wird auch eine Konkretisierung der Regelungen zur Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber durch den Ausschuss für Betriebssicherheit ermöglicht. Gerade bei der Zusammenarbeit mehrerer Gewerke hat sich die Bestellung einer über die jeweiligen Gewerke hinweg weisungsbefugten Person als sehr hilfreich erwiesen, um die durch gleichzeitige Tätigkeiten mehrerer Unternehmen erfahrungsgemäß erhöhten Unfallmöglichkeiten zu reduzieren (vgl. analoge Regelung "Koordinator" in der Baustellenverordnung).

Zu § 14 (Prüfung von Arbeitsmitteln)

Prüfungen sind wie schon bisher wichtige Maßnahmen bei der Sicherstellung eines nachhaltigen Arbeitsschutzes bei Arbeitsmitteln. Das bisher schon vorhandene dreistufige Prüferkonzept (zur Prüfung befähigte Person, besonders befähigte Person und ZÜS) wird beibehalten. Jedoch werden die Qualifikationsanforderungen nicht mehr wie bisher im TRBS Regelwerk, sondern wegen der großen Bedeutung ab der zweiten Stufe in den Anhängen 2 und 3 der Verordnung näher beschrieben.

Zu Absatz 1

Absatz 1 stellt klar, dass keine Doppelprüfungen durchgeführt werden müssen. Arbeitsmittel, die neu in Verkehr gebracht werden, müssen nach dem ProdSG bzw. dem Binnenmarktrecht sicher sein. Darauf kann sich der Arbeitgeber verlassen, so dass folglich eine Prüfung eines neuen Arbeitsmittels vor seiner ersten Inbetriebnahme rechtssystematisch nicht erforderlich ist. Wird das Arbeitsmittel jedoch zusätzlich einer Montage unterzogen, z.B. in eine betriebliche Infrastruktur eingebettet, die für das Arbeitsmittel sicherheitsrelevant, aber nicht Bestandteil der Sicherheitsarchitektur des Arbeitsmittel ist, so ist dieser Aspekt Gegenstand einer Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme. Über das Erfordernis der Prüfung entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung. (vgl. § 10 Absatz 1 Halbsatz 1 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 2

Dieser Absatz, der Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/104/EG umsetzt, verpflichtet den Arbeitgeber, wiederkehrende Prüfungen nach von ihm im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Fristen bei allen Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen (z.B. Verschleiß) unterliegen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchführen zu lassen, und bezieht sich auf den gesamten Zeitraum, in dem Beschäftigte die Arbeitsmittel verwenden (vgl. § 10 Absatz 2 Satz 1 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 3

Dieser Absatz, der Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/104/EG umsetzt, verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitsmittel unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person zu unterziehen, wenn bei außergewöhnlichen Ereignissen (insbesondere Unfälle, Naturereignisse, längere Nichtverwendung) Schäden am Arbeitsmittel entstanden sein können (vgl. § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 4

Die besonderen Prüfpflichten für die in Anhang 3 aufgeführten Arbeitsmittel werden neu in die Verordnung aufgenommen. Sie lösen die bisher in Unfallverhütungsvorschriften in vergleichbarer Weise geforderten Prüfvorschriften ab. Mit der Neuregelung wird ein Beitrag zu dem in § 20a ArbSchG für die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) vorgegebenen Ziel eines einheitlichen und überschaubaren Regelwerks geleistet. Satz 3 grenzt die Prüfung zum EU-Binnenmarkrecht ab.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt die Fälligkeit der Prüffristen.

Zu Absatz 6

Während die Unabhängigkeit der ZÜS schon in § 37 Absatz 5 Nummer 1 ProdSG festgelegt ist, muss dies für die anderen Prüfer gesondert geregelt werden (vgl. § 2 Absatz 7 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 7

Absatz 7 enthält Erleichterungen hinsichtlich der Nachweispflicht, da diese nunmehr auch in elektronischer Form erbracht werden kann (vgl. sinngemäß mit § 11 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 8

Absatz 8 soll Doppelprüfungen und Doppelaufzeichnungen innerhalb der Verordnung verhindern.

Zu § 15 (Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen)

Die §§ 15 bis 18 enthalten Regelungen, die nur für überwachungsbedürftige Anlagen gelten. Die Details zu den Anforderungen an die ZÜS als Prüfer und zu den Prüfpflichten finden sich in Anhang 2.

Zu Absatz 1

Die Regelungen aus § 14 Absatz 1 und 2 der BetrSichV 2002 werden beibehalten. Satz 4 stellt klar, dass die Bereitstellung auf dem Markt sich nach den Vorgaben des ProdSG richtet. Solche Prüfungen können im nationalen Arbeitsschutzrecht nicht erneut gefordert werden.

Zu Absatz 2

Die Prüfung ist arbeitsmittelbezogen. Erwartet wird eine Aussage, ob das Arbeitsmittel in der vom Arbeitgeber vorgesehenen und in der Gefährdungsbeurteilung zu Grunde gelegten Weise und mit den daraus abgeleiteten sicherheitstechnischen Maßnahmen sicher verwendet werden kann. Es wird abgeprüft, ob das Schutzkonzept zutreffend ist. Dazu gehört auch die Prüfung des technischen Sicherheitskonzepts als Teil der Gefährdungsbeurteilung und ob auf deren Basis zutreffende Schutzmaßnahmen ermittelt und getroffen wurden. Es ist - wie schon bei der Gefährdungsbeurteilung - die für das Arbeitsmittel sicherheitsrelevante Arbeitsumgebung und die betriebliche Infrastruktur, in die das Arbeitsmittel eingebettet ist, zu berücksichtigen. Grund dafür ist, dass der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen in der Gefährdungsbeurteilung festlegt. Der Prüfer muss die Möglichkeit haben, diese Festlegungen zu hinterfragen, da sie möglicherweise fehlerhaft sind, und er dann ggf. ein unzutreffendes Testat ausstellt. Nicht von der Prüfung erfasst sind Schutzkonzepte, die bereits vom Hersteller beim Bereitstellen auf dem Markt berücksichtigt worden sind (s. a. Absatz 1). Durch die Regelung wird auch sichergestellt, dass auch sachdienliche Anforderungen aus anderen Arbeitsschutzverordnungen mit abgeprüft werden. Die Ausnahme in Satz 2 berücksichtigt, dass die Prüffrist bei Druckanlagen erst nach der Einstellung von individuellen Betriebsparametern im Rahmen einer Inbetriebnahmephase festgelegt werden kann; hierfür ist in Anhang 2 Abschnitt 4 eine Höchstfrist von 6 Monaten vorgesehen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 legt in Verbindung mit Anhang 2 die Prüfer für die betreffenden Arbeitsmittel fest.

Zu § 16 (Wiederkehrende Prüfung)

Zu Absatz 1

Die wiederkehrende Prüfung dient durch Soll-Ist-Vergleich der Feststellung, ob der ursprüngliche, bei der Gefährdungsbeurteilung und der erstmaligen Prüfung festgelegte sicherheitstechnische Zustand noch gegeben ist (vgl. § 15 Absatz 1 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 2

Die Ermittlung der Prüffrist schließt eine Prognose ein (siehe § 3 Absatz 6 Satz 3). Gemäß § 3 Absatz 6 sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Prüffristen auch dann zu ermitteln, wenn Höchstprüffristen festgelegt sind. Die ermittelte Prüffrist muss insbesondere der technischen Ausführung des Arbeitsmittels beim Bereitstellen auf dem Markt Rechnung tragen. Absatz 2 entspricht § 15 Absatz 4 der BetrSichV 2002.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Fälligkeit der Prüffristen unter Verweis auf die entsprechende Regelung in § 14 Absatz 5 (vgl. § 15 Absatz 18 der BetrSichV 2002) und enthält eine ergänzende Bestimmung für den Fall, dass eine behördlich angeordnete Prüfung durchgeführt wurde.

Zu Absatz 4

Absatz 4 legt den Prüfer für die wiederkehrenden Prüfungen durch Verweis auf § 15 Absatz 3 fest.

Zu § 17 (Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen)

Zu Absatz 1

Die Regelung ist präziser gehalten als die Regelung nach bisherigem Recht (vgl. § 11 der BetrSichV 2002). Es wird zwischen Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen unterschieden. Letztere werden nur von einer ZÜS ausgestellt, sofern in der Verordnung ausdrücklich nur eine ZÜS als Prüfer bestimmt ist.

Zu Absatz 2

Untersuchungen haben ergeben, dass ein beachtlicher Teil (vom VdTÜV im Anlagensicherheitsreport 2014 geschätzt bis zu 25%) der Aufzugsanlagen nicht den vorgeschriebenen Prüfungen zugeführt werden. Da die Aufzeichnungen nach Absatz 1 nicht unmittelbar in der Aufzugskabine aufzubewahren und überdies auch nur elektronisch aufzubewahren sind, muss anderweitig eine einfache Kontrolle der durchgeführten Prüfung möglich sein. Eine "Prüfplakette" ist ein weit verbreitetes, einfach zu handhabendes und seit langem eingeführtes Kontrollinstrument für technische Prüfungen.

Zu § 18 (Erlaubnispflicht)

Zu Absatz 1 und 2

Die Erlaubnispflichten nach geltendem Recht werden beibehalten (vgl. § 13 der BetrSichV 2002). Der Flammpunkt für brennbare Flüssigkeiten wird an die CLP-Verordnung angepasst und daher von 21 Grad Celsius auf 23 Grad Celsius hochgesetzt. Die betroffenen Flüssigkeiten können damit an den Warnhinweisen H 224 und H 225 leichter identifiziert werden.

Zu Absatz 3

Entspricht § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 der BetrSichV 2002. Die nach geltendem Recht bestehende Ausnahme zur Vorlage eines Prüfberichts für Lageranlagen, für brennbare Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern und für Flugfeldbetankungsanlagen wurde gestrichen, da sie fachlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält die Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis (vgl. § 13 Absatz 5 der BetrSichV 2002). Die Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt die Frist, innerhalb der die Vollzugsbehörde über einen Erlaubnisantrag entscheiden muss (vgl. § 13 Absatz 4 Satz 1 und 2 der BetrSichV 2002).

Zu § 19 (Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt, unter welchen Umständen Unfälle oder Schadensfälle der zuständigen Vollzugsbehörde anzuzeigen sind. Die Regelung bezieht alle Arbeitsmittel ein, da die nach bisherigem Recht geltende Beschränkung auf überwachungsbedürftige Anlagen fachlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. § 18 Absatz 1 der BetrSichV 2002). Seit der Festlegung des Anlagenkatalogs vor ca. 60 Jahren ist eine Vielzahl weiterer Anlagen anzutreffen, die ein vergleichbares Gefährdungspotential haben (vgl. DGUV- Statistik und Diskussion im ABS zu fehlenden Meldungen als Basis für die dortige Arbeit). Jedoch erfolgt eine Einschränkung, nach der nur noch erhebliche sicherheitstechnisch relevante Schadensfälle anzuzeigen sind. Eine Konkretisierung wird durch TRBS durch den ABS erfolgen. Zudem ist eine Anzeige dann nicht erforderlich, wenn eine solche bereits an den zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgt ist. Damit wird der Arbeitgeber von unnötigen Meldungen entlastet.

Zu Absatz 2

Absatz 2 räumt der zuständigen Vollzugsbehörde das Recht ein, vom Arbeitgeber bei anzuzeigenden Ereignissen mit Bezug auf überwachungsbedürftige Anlagen zu verlangen, dass er der Behörde eine auf eigene Kosten erstellte schriftliche sicherheitstechnische Bewertung des Ereignisses durch eine ZÜS vorlegt (vgl. § 18 Absatz 2 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 3

Die Behörde muss die Möglichkeit haben, wichtige Unterlagen anzufordern.

Zu Absatz 4

Die Regelung erfasst auch § 15 Absatz 17 der BetrSichV 2002, und sie wurde in Anlehnung an die Vorbemerkung des Anhangs 1 der BetrSichV 2002 und anderer Arbeitsschutzverordnungen formuliert. Mit der Ausnahme sollen mögliche Sonderfälle im Betrieb abgedeckt werden, ohne dass fortlaufend die Verordnung geändert werden muss. Dazu gehören auch evtl. notwendige Ausnahmen für technische Einrichtungen in Museen, wie z.B. Mühlenbremsfahrstühle. Die Prüfungen nach den Anhängen 2 (ausgenommen die Prüffristen) und 3 sind ausdrücklich eingeschlossen, da es sich um nationale Regelungen handelt. Ausnahmen nach Anhang 1 können nur ausnahmsweise in besonders zu begründenden Einzelfällen gewährt werden, da es sich um Vorgaben aus der Richtlinie 2009/104/EG handelt.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt die außerordentliche Prüfung, die die zuständige Vollzugsbehörde beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anordnen kann (vgl. § 16 BetrSichV 2002).

Zu Absatz 6

Abweichend von Absatz 4 erfolgt hier eine für den Arbeitgeber günstigere Sonderregelung für die Prüffristen bei überwachungsbedürftigen Anlagen. Begünstigende Verwaltungsakte wie die Verlängerung von Prüffristen und belastende Verwaltungsakte wie die Verkürzung von Prüffristen werden wie bisher eigens geregelt (vgl. § 15 Absatz 17 der BetrSichV 2002).

Zu § 20 (Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes)

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält Sonderbestimmungen gemäß § 38 ProdSG für bestimmte explizit genannte Behörden mit Bezug auf überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 (vgl. § 22 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 2

Absatz 2 nimmt bestimmte explizit genannte Behörden gemäß § 38 ProdSG von den Regelungen nach § 18 aus (vgl. § 13 Absatz 6 der BetrSichV 2002).

Zu § 21 (Ausschuss für Betriebssicherheit)

Die Regelungen für den Ausschuss für Betriebssicherheit wurden den entsprechenden Regelungen in anderen Arbeitsschutzverordnungen angepasst (vgl. § 24 BetrSichV 2002). Die Sonderstellung der ZÜS ergibt sich aus § 34 Absatz 2 ProdSG.

Zu § 22 (Ordnungswidrigkeiten)

Die Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten der BetrSichV 2002 wurden angepasst und ergänzt. Die Tatbestände in Absatz 1 Nummer 7-19 beziehen sich auf die EG-rechtlichen Vorgaben in Anhang 1 und werden zur Rechtsklarheit einzeln aufgeführt.

Zu § 23 (Straftaten)

Die Regelungen zu Straftatbeständen der BetrSichV 2002 wurden angepasst und ergänzt.

Zu § 24 (Übergangsvorschriften)

Die Übergangsvorschriften der BetrSichV 2002 werden zur Klarstellung beibehalten (vgl. § 27 der BetrSichV). Es wird darauf hinzuweisen, dass das Verbot von Mühlenbremsfahrstühlen mit Ablauf der Übergangsregelung in § 27 Absatz 3 der BetrSichV 2002 seit dem 31.12.2009 wieder aufgelebt ist. Ein festes Datum für das Inkrafttreten, verbunden mit zeitlichem Spielraum, erleichtert dem Arbeitgeber die Anpassung an die geänderte BetrSichV (vgl. Artikel 3).

Zu Anhang 1 (Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel)

Anhang 1 dient der Umsetzung der Regelungen aus Anhang I, Nummer 3 und Anhang II Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 der der Richtlinie 2009/104/EG in nationales Recht (vgl. Anhang 1 Nummer 3 sowie Anhang 2 Nummer 3, 4 und 5 der BetrSichV 2002).

Die allgemeinen, für alle Arbeitsmittel geltenden Teile der bisherigen Anhänge 1 und 2 wurden zusammengeführt und - als Schutzziele formuliert - in den verfügenden Teil des Verordnungsentwurfes, insbesondere in die §§ 4 bis 9 übernommen. Die verbleibenden, nur für bestimmte Arbeitsmittel geltenden Regelungen der Anhänge 1 und 2 der BetrSichV 2002 wurden im neuen Anhang 1 der BetrSichV zusammengefasst, so dass auf einen weiteren Anhang verzichtet werden konnte.

Bei Bedarf kann der neue Anhang 1 künftig um weitere spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel ergänzt werden. Im vorliegenden Entwurf ist dies für Aufzugsanlagen und Druckanlagen bereits geschehen. Hierzu wurden die Nummern 4 und 5 mit besonderen Anforderungen angefügt, die sich aus den §§ 4 bis 9 nicht ableiten lassen.

Zu Anhang 2 (Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen)

Anhang 2 übernimmt konkrete Anforderungen und Definitionen für überwachungsbedürftige Anlagen aus § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 11 ff. (Anwendungsbereich, Definitionen), §§ 14, 15 (erstmalige und wiederkehrende Prüfungen), sowie § 17 i. V. m. Anhang 5 (Prüfung besonderer Druckgeräte) sowie an die § 20 (ZÜS) der BetrSichV 2002 in überarbeiteter und an den Stand der Technik angepasster Form.

Zu Abschnitt 1 (Zugelassene Überwachungsstellen)

Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält die Anforderungen an Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS). Sie ergeben sich wie bisher aus § 37 Absatz 5 Satz 1 ProdSG und aus § 21 Absatz 1 und 2 der BetrSichV 2002.

Die ZÜS sind wie bisher private Prüforganisationen; eine Staatshaftung für ihre Tätigkeit ist nicht gegeben (vgl. Urteil des LG Düsseldorf vom 26. April 2011, Az. 2 b O 94/10 und Wiebauer, DVBl 4/2011 S. 208ff).

Zu Nummer 2

Nummer 2 übernimmt die notwendigen Anforderungen aus § 21 Absatz 3 der BetrSichV 2002. Die danach zugelassenen Prüfstellen können zukünftig auch in einer Unternehmensgruppe, dem ein Unternehmen angehört, tätig werden; insoweit wurde von der Ermächtigung des § 37 Absatz 5 Satz 3 ProdSG Gebrauch gemacht. Der Begriff Unternehmensgruppe ist im ProdSG nicht näher definiert. Nach allgemeinem Verständnis wendet eine Unternehmensgruppe eine gemeinsame Sicherheitsphilosophie in Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll-, Wartungs- und Verwendungsbedingungen für Arbeitsmittel an. Die Unternehmensgruppe wird beschrieben entweder über §§ 16 und 17 Aktiengesetz oder als Gemeinschaftsunternehmen, an denen das Unternehmen mit der Prüfstelle einen Anteil von über 50% halten muss.

Die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt ("EU-Dienstleistungsrichtlinie") muss für Prüfungen im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen nicht angewendet werden, da es sich weitestgehend nur um Prüfungen zum Schutz von Beschäftigten handelt. Für den Arbeitsschutz ist in der EG-Richtlinie eine Ausnahme vorgesehen.

Zu Abschnitt 2 (Aufzugsanlagen)

Abschnitt 2 übernimmt die Regelungen des 3. Abschnitts der BetrSichV 2002 im Hinblick auf die Prüfung von Aufzugsanlagen als überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 ProdSG und sieht zudem Verbesserungen vor, die den Feststellungen bei den Prüfungen Rechnung tragen. Zudem soll der großen Zahl gar nicht geprüfter Aufzüge entgegengewirkt werden.

Nach der BetrSichV 2002 ist bei Aufzugsanlagen gemäß der Richtlinie 95/16/EG ("Aufzugsrichtlinie") alle zwei Jahre und bei Aufzugsanlagen gemäß Anhang IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG ("Maschinenrichtlinie") alle vier Jahre eine Hauptprüfung durchzuführen. Zudem ist zwischen zwei Hauptprüfungen - allerdings ohne zeitlich konkrete Festlegung -jeweils eine Zwischenprüfung als Teilprüfung durchzuführen, wobei der Prüfumfang gegenüber der Hauptprüfung marginal ist (siehe TRBS 1201 Teil 4). Im europäischen Vergleich sind die Prüfintervalle nach der BetrSichV bei Aufzügen gemäß Aufzugsrichtlinie kurz (z.B.: 3 Jahre in Dänemark, 5 Jahre in Frankreich).

Nach der Mängelstatistik des VdTÜV (Quelle: Anlagensicherheits-Report 2014) hatten im Jahr 2013 0,35 % der Aufzugsanlagen gefährliche und 10,65 % der Aufzugsanlagen sicherheitserhebliche Mängel. 39,87 % hatten geringfügige Mängel, die übrigen Aufzugsanlagen waren mängelfrei. Damit ist entgegen anderer Darstellung die große Mehrzahl (89%) der Aufzugsanlagen sicher. Dass trotz der vergleichsweise kurzen Prüfintervalle Mängel festgestellt wurden, zeigt, dass das bisher bestehende Konzept für die Aufzugsicherheit nicht ausreichend geeignet ist, die Probleme zu lösen, bzw. die Sicherheit nicht vorrangig von Prüfungen und Prüfintervallen, sondern von guter und regelmäßiger Instandhaltung abhängt.

Daher ist in der Neufassung der BetrSichV ein Gesamtpaket vorgesehen:

Die jetzt neu eingeführte Möglichkeit einer Verkürzung der Prüffrist bedeutet eine gefährdungsbezogene Reaktion auf die festgestellten Mängel. So muss bei verkürzten Prüffristen (z.B. wegen schlechter Wartungslage) häufiger eine Hauptprüfung durchgeführt werden. Das Vorgehen bei der Prüffristverkürzung soll im Rahmen einer Technischen Regel konkretisiert werden, um eine einheitliche Handhabe durch alle ZÜS sicherzustellen. Auch die Bewertung der Mängel kann der ABS in einer technischen Regel festlegen, um ein einheitliches Vorgehen aller ZÜS zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der neu eingeführten Zwischenprüfung im Rahmen der Instandhaltung in der Mitte des Zeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen ist die bisherige Zwischenprüfung (im Wesentlichen nur die Prüfung des Tragseils) nicht mehr erforderlich.

Zusammen mit der neu eingeführten obligatorischen Prüfplakette in der Kabine von Aufzugsanlagen - vergleichbar der KFZ-Prüfplakette - und allen anderen vorgenannten Maßnahmen ist davon auszugehen, dass die Sicherheit von Aufzugsanlagen künftig deutlich verbessert wird.

Zu Nummer 1 und Nummer 2

Nummer 1 und Nummer 2 beschreiben den Prüfgegenstand und das Ziel der Prüfung im Grundsatz. Baustellenaufzüge und Fassadenbefahranlagen werden zur Klarstellung des bislang strittigen Prüfgegenstands im Anwendungsbereich unter Nummer 2 eigens definiert. Liegen bereits relevante Prüfergebnisse aus anderen Rechtsbereichen vor, müssen diese im Rahmen der Prüfung von Aufzugsanlagen nach der BetrSichV nicht wiederholt werden; die Ergebnisse sind jedoch bei der Prüfung nach BetrSichV zu berücksichtigen.

Zu Nummer 3

In Nummer 3 wird festgelegt, dass Prüfungen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen von einer ZÜS durchzuführen sind. Bereits vom Binnenmarktrecht abgedeckte Prüfanforderungen müssen nicht erneut von einer ZÜS geprüft werden. Bei den Regelungen wird deshalb unterschieden zwischen Aufzugsanlagen nach Aufzugsrichtlinie und solchen nach Maschinenrichtlinie. Die unterschiedlichen Prüfgegenstände und Prüfumfänge berücksichtigen EGrechtliche Vorgaben und sicherheitstechnische Erfordernisse.

Zu Nummer 4

In Nummer 4 wird einheitlich eine Prüffrist von zwei Jahren für wiederkehrende Prüfungen von prüfpflichtigen Aufzugsanlagen festgelegt. Die bisher geltenden längeren Prüffristen für Aufzugsanlagen, die der Maschinenrichtlinie unterliegen, werden vereinheitlicht, weil sie den übrigen Aufzugsanlagen sicherheitstechnisch vergleichbar sind. Bei älteren oder schlecht gewarteten Aufzugsanlagen kann die ZÜS eine Verkürzung der Prüffrist bewirken, wenn sie bei einer Prüfung feststellt, dass die Prüffrist unzutreffend festgelegt ist. . Damit wird die von den ZÜS stets hervorgehobene Verantwortung und Fachkunde bei Prüfungen besonders gewürdigt. Dennoch bleibt die Verantwortung für die Durchführung der Prüfung mit verkürzter Frist beim Arbeitgeber. Die Hauptprüfung alle zwei Jahre mit Verkürzungsoption wird damit zur zentralen Sicherheitsprüfung ausgestaltet. Sie umfasst auch die Prüfung des Sicherheitsstromkreises und damit alle wesentlichen Elemente der mechanischen und elektrischen Sicherheit eines Aufzugs.

Zu Abschnitt 3 (Explosionsgefährdungen)

Abschnitt 3 übernimmt Regelungen aus Anhang 4 Abschnitt A Nummer 3.8 der BetrSichV 2002 und setzt Nummer 2.8 der Richtlinie 1999/92/EG (Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können) nunmehr vollständig um. Eine Harmonisierung der Fristen für zusätzlich erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 4 (Druckanlagen) ist über das Höchstfristenprinzip möglich, da kürzere Prüffristen jederzeit zulässig sind. Die Fristen sind so gewählt, dass sie mit den Prüffristen nach dem Wasserrecht in der AwSV harmonieren, da viele Anlagen beiden Rechtsvorschriften unterfallen.

Für die Prüfungen im Explosionsschutz wurde mit Unterstützung des zuständigen ABS-Gremiums ein tragfähiges Prüfkonzept entwickelt. Dieses sieht Prüfungen durch besonders qualifizierte Prüfer vor und gilt insbesondere auch für verfahrenstechnische Anlagen mit und ohne Druckbeaufschlagung, z.B. für Anlagen zur Herstellung von Lacken und Farben (offene Mischer, Rührwerke), Lackieranlagen, Beschichtungsanlagen, Silos, Bunker, Trockner, Förderanlagen, Mahlanlagen, Kohlenstaubanlagen, Sieb- und Brecheinrichtungen, Absackstellen, Laboratorien. Die zeitliche Abfolge der Prüfungen wird durch die Prüfgegenstände bestimmt und folgt einem Rhythmus von 1, 2,5 und 5 Jahren.

Die Übertragung dieses Konzepts auch auf Anlagen gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 (Lageranlagen und Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten, Flugfeldbetankungsanlagen), die bisher von einer ZÜS geprüft werden mussten, ist möglich und sicherheitstechnisch vertretbar, da das Gefährdungspotential hier vergleichbar oder sogar geringer ist. Auf die bei Lageranlagen gegenüber Produktionsanlagen möglicherweise größeren Stoffmengen kommt es im Hinblick auf den Arbeitsschutz und den Drittschutz nach BetrSichV nicht an. Schon geringe Stoffmengen können zu einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre führen. Auch rechtfertigt die in Lageranlagen gegenüber Produktionsanlagen geringere Beschäftigtenzahl keine besonderen ZÜS-Prüfungen, denn die bloße Anwesenheit von Beschäftigten ist nicht zwangsläufig mit einer ständigen Überwachung von Anlagen gleichzusetzen. Die Abwesenheit von Beschäftigten bewirkt eher eine geringere Gefährdung von Personen. Auch sind die zu prüfenden Sachverhalte bei Lageranlagen und Füllstellen eher einfacher zu beurteilen als bei Produktionsanlagen. Daher können Lageranlagen und Füllstellen künftig auch von einem besonders qualifizierten Prüfer des Arbeitgebers anstelle einer ZÜS geprüft werden. Schon bisher ist bei Ex-Anlagen ohne obligatorische Prüfpflicht durch ZÜS keine höhere Schadenshäufigkeit belegt als in Bereichen mit ZÜS-Prüfpflicht. Es bleibt dem Arbeitgeber, insbesondere den KMU, zudem unbenommen, wie bisher eine ZÜS zu beauftragen.

Die Gewährleistung der Sicherheit vor der Inbetriebnahme (sicherheitstechnisch einwandfreie Errichtung) von Anlagen gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 wird zusätzlich dadurch gewährleistet, dass der Behörde vor Inbetriebnahme und nach Änderungen zukünftig ein von einer ZÜS ausgestellter Prüfbericht vorgelegt werden muss. Zudem sind solche Anlagen im Hinblick auf die Vermeidung von Stofffreisetzungen auch nach dem anlagenbezogenen Gewässerschutzrecht des Bundes und der Länder durch Sachverständige prüfpflichtig, so dass es einer weiteren Dichtheitsprüfung nach BetrSichV nicht bedarf. Tank- und Füllstellen für Kraftfahrzeuge hingegen bleiben prüfpflichtig durch eine ZÜS, da diese Anlagen von Jedermann aufgesucht werden.

Zu Nummer 1 und Nummer 2

Nummer 1 und Nummer 2 beschreiben den Prüfgegenstand und das Ziel der Prüfung im Grundsatz. Liegen bereits relevante Prüfergebnisse aus anderen Rechtsbereichen vor, müssen diese im Rahmen der Prüfung nach der BetrSichV nicht wiederholt werden, die Ergebnisse sind jedoch bei der Prüfung nach der BetrSichV zu berücksichtigen. Bei den Prüfungen nach Abschnitt 3 betrifft dies insbesondere solche Prüfungen, die nach den Gewässerschutzbestimmungen durchzuführen sind, insbesondere nach der neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Die dort vorgeschriebenen Prüfungen durch Prüforganisationen sowie weitere Maßnahmen wie die Errichtung von Anlagen durch Fachbetriebe dienen der Vermeidung von Stofffreisetzungen und müssen bei den ergänzenden Anforderungen nach der BetrSichV berücksichtigt werden, um Doppelprüfungen zu vermeiden. Die in den Diskussionen zum Verordnungsentwurf vorgetragene Behauptung, die ZÜS-Prüfung würde ersatzlos gestrichen, ist nicht zutreffend. Die Prüfungen nach der AwSV werden von behördlich zugelassenen Sachverständigenorganisationen durchgeführt, zu denen auch die meisten ZÜS gehören. Mit der Streichung der ZÜS in der BetrSichV entfällt die Beschränkung auf die ZÜS als alleinige Prüfer für brennbare Flüssigkeiten bis 55°C. Zukünftig dürfen hier alle nach der AwSV zugelassenen Prüforganisationen prüfen. Die Prüfung auf Exschutz bei Lageranlagen, die in der AwSV nicht vorgeschrieben ist, verbleibt in der BetrSichV und wird zukünftig im Rahmen des neuen Prüfkonzepts mit geänderten Prüffristen und erhöhten Anforderungen an die Prüfer durchgeführt.

Zu Nummer 3

Nummer 3 beschreibt die erforderliche Qualifikation der Prüfer im Explosionsschutz in Anlehnung an die bisherige TRBS 1203. Allerdings wurden die Qualifikationsanforderungen deutlich erhöht und an die Anforderungen von ZÜS- Prüfern angepasst. Damit wird der besonderen Gefährdungslage Rechnung getragen. Dies erlaubt auch, anstelle einer ZÜS andere Prüfer zu zulassen, sofern es sich nicht um Gasfüllanlagen, Tankstellen und Betankungsanlagen nach Nummer 6 handelt. Damit wird dasselbe Prüferniveau wie bei Produktionsanlagen mit entzündbaren Flüssigkeiten erreicht, bei denen ein mindestens gleich großes Gefährdungspotenzial besteht.

Zu Nummer 4

Nummer 4 beschreibt die Prüfung vor Prüfung vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung. Die Prüfung von Lager- und Umfüllanlagen kann im Unterschied zur BetrSichV 2002 auch von einer zur Prüfung befähigten Person mit erhöhten Qualifikationsanforderungen durchgeführt werden. Allerdings darf der Prüfbericht, der zur Erteilung einer Erlaubnis zukünftig immer vorgelegt werden muss, nur von einer ZÜS erstellt werden. Durch die behördliche Erlaubnis ist gewährleistet, dass nur sichere Anlagen in Betrieb genommen werden.

Zu Nummer 5

Nummer 5 beschreibt die Prüfgegenstände und die Fristen wiederkehrender Prüfungen. Nummer 5.1 übernimmt den in Nummer 2.8 der Richtlinie 1999/92/EG vorgegebenen Prüfgegenstand. Bei den in Nummer 5.1 und 5.2 genannten Prüfgegenständen handelt es sich im Wesentlichen um solche, die bisher nach dem 3. Abschnitt i. V. m. § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BetrSichV 2002 geregelt waren. Gemäß Nummer 5.4 kann auf wiederkehrende Prüfungen verzichtet werden, wenn ein gleichwertig wirkendes Prüfkonzept vorliegt. Die Wirksamkeit muss im Rahmen einer erstmaligen Prüfung bewertet werden.

Zu Abschnitt 4 (Druckanlagen)

Abschnitt 4 übernimmt die Regelungen des 3. Abschnitts der BetrSichV 2002 im Hinblick auf die Prüfung von Druckbehälteranlagen einschließlich Dampfkesselanlagen, Füllanlagen für Gase und druckbeaufschlagte Rohrleitungen als überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 ProdSG im Wesentlichen unverändert. Prüffristen und Prüfer wurden tabellarisch und damit übersichtlicher als bisher gestaltet (s. Nummer 5). Die in der BetrSichV 2002 sowohl im Abschnitt 3 als auch im Anhang 5 enthaltenen Ausnahmen wurden in Nummer 6 zusammengeführt. Nummer 3 beschreibt die erforderliche Qualifikation des Prüfers in Anlehnung an die bisherige TRBS 1203. Liegen bereits relevante Prüfergebnisse aus anderen Rechtsbereichen vor, müssen diese im Rahmen der Prüfung nach der BetrSichV nicht wiederholt werden, die Ergebnisse sind jedoch bei der Prüfung nach der BetrSichV zu berücksichtigen. Bei den Prüfungen nach Abschnitt 4 betrifft dies insbesondere solche Prüfungen, die nach den Gewässerschutzbestimmungen durchzuführen sind, insbesondere nach der neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Die bisherige Sonderregelung in § 23 der BetrSichV 2002 zu ortsbeweglichen Druckgeräten kann entfallen, weil in den Begriffsbestimmungen auf die Richtlinie 2010/35/EG anstatt auf die Richtlinie 97/23/EG verwiesen wird. Die Richtlinie 2010/35/EG gilt sowohl für das Bereitstellen als auch für jegliche Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten.

Neu ist, dass gemäß Nummer 5.7 bei Anlagenteilen von Druckanlagen künftig äußere und innere Prüfungen durch andere geeignete gleichwertige Verfahren und bei Festigkeitsprüfungen die statischen Druckproben durch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden können, wenn der Arbeitgeber für die Anlage und die betroffenen Anlagenteile ein Prüfkonzept vorlegt, für das eine ZÜS bestätigt, dass damit eine sicherheitstechnisch gleichwertige Aussage erreicht wird. Ein Prüfkonzept für eine Anlage kann auch Maßnahmen beinhalten, auf deren Basis eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Durch die Ausnahmeregelung wird für den Arbeitgeber eine Flexibilisierung erreicht, ohne dass wesentliche sicherheitstechnische Belange beeinträchtigt werden.

Zu Abschnitt 4 (Druckanlagen)

Prüfungen sind ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes bei Arbeitsmitteln. Die BetrSichV 2002 kannte nur Prüfungen durch ZÜS (bei "bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen") und durch "zur Prüfung befähigte Personen" (bei allen übrigen Arbeitsmitteln). Bei Prüfungen durch befähigte Personen hatte ausschließlich der Arbeitgeber über Art Umfang und Fristen von Prüfungen sowie über die Qualifikation der Prüfer zu entscheiden.

Der neue Anhang 3 soll nunmehr für Arbeitsmittel gelten, die als besonders prüfpflichtig identifiziert wurden, ohne jedoch überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 2 Nummer 30 ProdSG zu sein. Bei diesen Arbeitsmitteln werden Art, Umfang und Fristen sowie die Qualifikation des Prüfers durch den Verordnungsgeber vorgegeben. In den Anhang 3 könnten insbesondere solche Arbeitsmittel übernommen werden, für die schon jetzt besondere Prüfpflichten nach Unfallverhütungsvorschriften gelten. Dies gilt z.B. für Krane, für die die Prüfregelungen der BGV D6 (Krane) und der berufsgenossenschaftlichen Grundsätze (BGG) 924 (Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen) in den Anhang 3 Abschnitt 1 übernommen wurden. In analoger Weise wurden in Abschnitt 2 die Prüfvorschriften der BGV D34 zu bestimmten Flüssiggasanlagen in überarbeiteter Form sowie in Abschnitt 3 die Prüfvorschriften der BGV C1 zu maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik aufgenommen. Der Anhang 3 kann künftig fortgeschrieben werden. Basis hierfür können entsprechende Beschlüsse des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS) auf der Grundlage eines vorliegenden Forschungsprojektes sowie weitere Unfallverhütungsvorschriften sein. Dies ermöglicht die Ablösung der entsprechenden Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften und leistet einen Beitrag zur Schaffung eines kohärenten Regelwerks im Sinne von § 20a ArbSchG.

Zu Artikel 2 (Änderung der Gefahrstoffverordnung)

Zu Nummer 11 - Zielsetzung und Anwendungsbereich) Fehlerberichtigung

Zu Nummer 22 - Begriffsbestimmungen)

Differenziertere Beschreibung von § 2 Absatz 11 der bisherigen GefStoffV in Anlehnung an § 2 Absatz 8 und 9 der BetrSichV 2002 und Übernahme der notwendigen Begriffsbestimmung des § 2 Absatz 8 bis 10 der BetrSichV 2002.

Zu Nummer 36 - Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung)

Ergänzung des § 6 Absatz 4 der bisherigen Gefahrstoffverordnung um die Regelung des § 3 Absatz 2 der BetrSichV 2002 und Ergänzung der bisherigen Gefahrstoffverordnung um die Regelung des § 6 der BetrSichV 2002 zum Explosionsschutzdokument (Absätze 8 und 9).

Im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung können auch vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte verwendet werden, die auf Grund von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind.

Zu Nummer 411 - Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz)

Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und an das allgemeine Minimierungsgebot.

Zu Nummer 5 (Anhang I Nummer 1 "Brand- und Explosionsgefährdungen")

Anhang I Nummer 1 der bisherigen Gefahrstoffverordnung wird um Regelungen der Anhänge 3 und 4 der BetrSichV 2002 ergänzt und dabei redaktionell umgestellt. Die Überarbeitung dient der vollständigen und rechtlich einwandfreien Umsetzung der Richtlinien 98/24/EG (Gefahrstoffrichtlinie) und 1999/92/EG (EG-Richtlinie zum betrieblichen Explosionsschutz). Dabei wurden die Prüfregelungen gemäß Nummer 3.8 des Anhangs 4 der BetrSichV 2002 in die neugefasste BetrSichV übernommen (siehe dort Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3).

Von wesentlicher Bedeutung ist dir richtige Einsatz von Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG in explosionsgefährdeten Bereichen. Basis hierfür ist eine zutreffende Gefährdungsbeurteilung. Als Ausfluss der Gefährdungsbeurteilung kann die Zoneneiteilung ein bewährtes Hilfsmittel für die richtige Zuordnung der genannten Einrichtungen sein. Die einleitende Formulierung zu Nummer 1.4 macht jedoch deutlich, dass es sich bei der Zonenteilung nicht um eine zusätzliche Verpflichtung sondern eine standardisierende Erleichterung für den Arbeitgeber darstellt. Maßgeblich für die Zuordnung wie auch für die Zoneneinteilung ist eine zutreffende Gefährdungsbeurteilung. Sie ermöglicht, dass bei Bereichen mit explosionsfähiger Atmosphäre ein nach zeitlicher Gewichtung pauschalisiertes Risiko zugelassen wird, wie dies bei ausschließlichem Vorgehen nach der Gefährdungsbeurteilung nicht der Fall wäre.

In Nummer 1.7 Absatz 5 wurde die Forderung nach Einhaltung von Schutz- und Sicherheitsabständen bei der Lagerung von Gefahrstoffen aufgenommen. Ein Sicherheitsabstand ist der erforderliche Abstand zwischen Lagerorten und zu schützenden Personen, ein Schutzabstand ist der erforderliche Abstand zum Schutz des Lagers gegen gefährliche Einwirkungen von außen.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Es werden keine neuen materiellen Verpflichtungen geschaffen, die - über die Übergangsvorschriften des § 24 hinaus - ein späteres oder differenziertes Inkrafttreten erforderlich machen.

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