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Regelwerk, Betriebssicherheit, Chemikalien, Gefahrenabwehr
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Leitfaden BetrSichV - Betriebssicherheitsverordnung

Vom 5. Februar 2021
(Publikationen VCI - Verband der Chemischen Industrie e.V., 05.02.2021)
(3. Ausgabe)



Archiv: 2015 

Dieser VCI-Leitfaden zur BetrSichV 2019 entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Der Leitfaden wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen die Verfasser und der VCI keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben, Hinweise, Ratschläge sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können deswegen keine Ansprüche, weder gegen den Verfasser noch gegen den VCI, geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die Schäden vom VCI oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

Abkürzungen:
ÜA = Überwachungsbedürftige Anlagen
ZÜS = Zugelassene Überwachungsstelle
BetrSichV = Betriebssicherheitsverordnung
GBU = Gefährdungsbeurteilung
BMAS = Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Auswirkungen der Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen auf die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung

1 Anwendungsbereich

Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Änderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) traten zum 01.06.2015 in Kraft. Die BetrSichV wurde 2015, 2016 und 2017 mehrfach geändert. Mit einer erneuten Änderung am 30.04.2019 werden einige Berichtigungen und Klarstellungen vorgenommen und die Verordnung an die Änderung der CLP-Verordnung angepasst. Der Anhang 2 Abschnitt 4 Druckanlagen ist neu formuliert worden, wobei die Sonderregelungen zur Prüfung bestimmter Druckanlagen in Nummer 7 des Abschnitts (bisher Nummer 6) übersichtlicher gestaltet wurden.

Kern der neuen BetrSichV ist die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Aufgrund des Gefährdungspotenzials wurden folgende Punkte besonders hervorgehoben:

Anforderungen an die Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen werden in den Anhängen abgebildet.

Die Anforderungen des Explosionsschutzes wurden im Juni 2015 in der GefStoffV zusammengefasst. Dementsprechend wurde parallel die GefStoffV angepasst.

Dieser Leitfaden soll als Hilfestellung für VCI-Mitgliedsfirmen dienen, um

Die vorliegenden Ausführungen und Kommentare enthalten Interpretationen des VCI. Die Anwendung dieses Leitfadens entbindet nicht von der Verpflichtung sich mit der BetrSichV zu befassen und die erforderlichen Festlegungen zur Erfüllung der Verordnung für den eigenen Anwendungsbereich auszugestalten.

Wesentliche Änderungen/Auswirkungen:

Wesentliche Verschärfungen oder Erleichterungen sind mit " > Verschärfung" bzw." > Erleichterung" gekennzeichnet.

Bestehende TRBS/TRGS besitzen weiterhin Gültigkeit, soweit sie der geänderten BetrSichV/GefStoffV nicht widersprechen.

2 Detaillierte Anmerkungen zu den Änderungen im Verordnungstext

Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Zu § 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung

Zu (1) 2. Ziel ist wie bisher die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren gewinnt an Bedeutung.

Zu (1) Letzter Satz: Klarstellung, dass zu den überwachungsbedürftigen Anlagen auch die erlaubnisbedürftigen Anlagen nach § 18 gehören. Die Formulierung "Andere Personen im Gefahrenbereich" ersetzt die bisherige Formulierung "Drittschutz bei ÜA", siehe auch § 2 (15).

Zu (1) Die Verordnung gilt lt. der Begründung nur für solche elektrischen Gefährdungen, die bei Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln auftreten können.

Zu (4) Mit der Neuformulierung wird die Abgrenzung zum Energiewirtschaftsgesetz beschrieben und verdeutlicht.

Zu § 2 Begriffsbestimmungen

Zu (1) Eine eigene Definition für Anlagen ist entfallen. Anlagen fallen unter den Begriff des Arbeitsmittels. Überwachungsbedürftige Anlagen (ÜA) sind in § 2 (13) definiert.

Zu (2) Die Begrifflichkeit "Verwendung von Arbeitsmitteln" ist neu und weiter gefasst als die bisherigen Begriffe der Bereitstellung und Benutzung.

Zu (3) Der Begriff "Arbeitgeber" ist deutlich weiter gefasst als bisher. Jetzt sind auch Einzelunternehmen bzw. Familienbetriebe (Kleingewerbe, Landwirtschaft etc.) als Arbeitgeber im Sinne der BetrSichV gefasst.

Zu (5) Die Fachkunde / die Fachkenntnis ist nun durch die Teilnahme an Schulungen auf den aktuellen Stand zu halten. Dies erweitert die Anforderung an ausführende Personen - insbesondere bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung - sowie an die Nachweispflicht des Arbeitgebers.

Zu (8) Der Begriff "Prüfung" wurde textlich an die bereits vorhanden Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1201) angepasst.

Zu (9) Der Begriff "Prüfpflichtige Änderung" umfasst die Anforderungen für alle Arbeitsmittel inklusive der überwachungsbedürftigen Anlagen. Er ersetzt im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen die bisherigen Begriffe "Änderung" und "wesentliche Veränderung".

Begründung der Bundesregierung: Der Begriff "prüfpflichtige Änderung" schließt eine Verwechslung mit den früher verwendeten Begriffen "Änderung" und "wesentliche Veränderung" aus dem Bereich des Binnenmarktes aus. Da nicht jede Instandsetzung prüfpflichtig ist, ist Satz 2 als klarstellender Hinweis formuliert. Ob durch eine Maßnahme die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird, entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung (GBU).

Zu (10) Die Definition des "Stands der Technik" wurde in die BetrSichV in gleichlautender Begriffsdefinition zur GefStoffV aufgenommen.

Zu (11) Der Begriff "Gefahrenbereich" ist neu eingeführt. Er entsteht durch die Verwendung eines Arbeitsmittels und erfordert eine Festlegung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

Ansatz: Die Formulierung "Verwendung des Arbeitsmittels" umfasst die vorgesehene Verwendung eines Arbeitsmittels und die zu erwartenden Betriebszustände inklusive der vorhersehbaren Abweichungen, z.B. auch das Ansprechen eines Sicherheitsventils oder Stromausfall.

Anmerkung: die "vorgesehene Verwendung" eines Arbeitsmittels durch den Arbeitgeber kann von der "bestimmungsgemäßen Verwendung" des Arbeitsmittels, wie der Hersteller des Arbeitsmittels es vorgesehen hat, abweichen.

Zu (13) Mit der Änderung wird klargestellt, dass Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen dienen, als Bestandteil dieser Anlagen zu betrachten sind.

Zu (15) Der Begriff "Andere Personen im Gefahrenbereich einer ÜA" ersetzt den bisherigen Drittschutz bei ÜA.

Abschnitt 2 - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

Zu § 3 Gefährdungsbeurteilung

Zu (1) 2. Satz: Hier wird klargestellt, dass auch für Geräte mit CE-Kennzeichnung eine GBU hinsichtlich der sicheren Verwendung notwendig ist. Dies bezieht sich auch auf die Schnittstellen bei der Integration des Geräts in den Betrieb.

Zu (2) 3. Satz: An die GBU werden jetzt deutlich mehr Anforderungen gestellt. Hervorgehoben werden psychische Belastungen und alters- und alternsgerechte Gestaltung. Hilfestellungen hierzu finden sich in der TRBS 1111.

Zu (3) 3. Satz: Die GBU ist stärker bei den Beschaffungsvorgängen zu berücksichtigen und muss durch eine fachkundige Person durchgeführt werden. Dies ist eine > Verschärfung zur bisherigen BetrSichV.

Zu (4) 2. Satz: Die GBU soll personenspezifische Einschränkungen (z.B. sofern aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge bekannt und zugänglich) von Arbeitnehmer berücksichtigen.

Zu (7) Die regelmäßige Überprüfung der GBU unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik zur sicheren Verwendung ist eine > Verschärfung zur bisherigen BetrSichV. Bei verschiedenen Sachverhalten ((7) 2. Satz) ist eine unverzügliche Anpassung der GBU erforderlich; dies ließ sich bisher schon aus der DGUV Vorschrift 1 (bisher BGV A1) § 3 (2) ableiten. Auch wenn die Überprüfung der GBU keinen Änderungsbedarf ergibt, ist eine Dokumentation der durchgeführten Prüfung mit Datumsangabe erforderlich.

Die Anpassung an den Stand der Technik kann durch technische oder ergänzende organisatorische Schutzmaßnahmen erreicht werden. Eine Umsetzung in der täglichen Arbeit ist ohne weitere Hilfestellung schwierig. Die Erstellung von Handlungshilfen ist erforderlich.

Gemäß der Begründung der Bundesregierung muss bei einer Änderung des Standes der Technik nicht zwingend das Arbeitsmittel selbst dem Stand der Technik entsprechen. Insgesamt muss die Verwendung des Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik sicher sein. Dies kann auch durch ergänzende Schutzmaßnahmen gewährleistet sein.

Die Überprüfung nach Änderung des Standes der Technik erfolgt sinnvollerweise in Zusammenhang mit der regelmäßigen Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Zu (8) 3. und 5.: Die Abweichungen von Technischen Regeln und Erkenntnissen ist zulässig. Es ist jedoch zu dokumentieren, wie die Anforderungen der VO eingehalten werden. Die Erkenntnisse (Bekanntmachungen des BMAS im Ministerialblatt) werden hinsichtlich der Verbindlichkeit den Technischen Regeln gleichgesetzt.

Die Ergebnisse der Wirksamkeitsprüfung sind in der GBU zu integrieren, wenn keine sonstigen Prüfungen vor Inbetriebnahme erforderlich sind (siehe § 4 (5)).

Die verschiedenen Komponenten einer GBU (wie z.B. Prüfdokumentationen) können in verschiedenen Dokumenten und/oder in verschiedenen Systemen vorgehalten werden.

Zu (9) Auch bei einer vereinfachten GBU (§ 7) besteht mindestens eine Dokumentationspflicht über das Ergebnis.

Zu § 4 Grundpflichten des Arbeitgebers

Zu (4) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden.

Zu (5) Mit "Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung" ist die Überprüfung der Eignung und Funktionsfähigkeit der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen zu verstehen. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind einer regelmäßigen Funktionskontrolle zu unterziehen.

Zu § 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln

Zu (3) Es besteht kein Nachrüstungsbedarf bei ordnungsgemäß in Verkehr gebrachten Arbeitsmitteln hinsichtlich der Beschaffenheit. Die Anpassung an den Stand der Technik zur sicheren Verwendung ist damit jedoch nicht aufgehoben.

Zu (4) Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat.

Zu § 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Zu (1) Die vereinfachte Vorgehensweise, also der Verzicht auf zusätzliche Schutzmaßnahmen nach den §§ 8 und 9, ist in der Regel nur für einfache Arbeitsmittel möglich, die verwendungsfertig in Verkehr gebracht wurden.
Beispiel: Hammer, Zange

Zu § 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen

Die Inhalte dieses § waren vorher im Anhang 1 der bisherigen BetrSichV enthalten.

Zu § 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Zu (4) Die Gefährdung in Zusammenhang mit explosionsfähiger Atmosphäre wird über den Bezug auf die Änderung der GefStoffV geregelt. Die Formulierung "im Sinne der RL 2014/34/EU " (neue ATEX-Richtlinie) stellt klar, dass hier sowohl die bereits in Verkehr gebrachten Geräte und Schutzsysteme nach RL 94/9/EG (bisherige ATEX-Richtlinie) als auch nach Ablauf der Übergangsfrist Geräte und Schutzsysteme nach RL 2014/34/EU gemeint sind.

Zu § 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln

Dieser § stärkt deutlich das Thema Instandhaltung. Arbeitsmittel waren aber schon gemäß § 4 (3) und § 12 (3) der bisherigen BetrSichV während der gesamten Verwendungsdauer in einem sicheren Zustand zu halten.

Der Begriff "Beauftragung" ist neu eingeführt. Bei Beauftragung von Auftragnehmern ist deren Qualifikation zu gewährleisten. Eine Beauftragung von Beschäftigten kann z.B. als Einzelauftrag oder im Rahmen von Tätigkeitsbeschreibungen erfolgen.

Zu § 11 Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle

Zu (1) Der Begriff "instabiler Betriebszustand" ist neu eingeführt. Hierunter sind instationäre Betriebszustände, wie z.B. An-, Abfahr- oder Erprobungszustände oder besondere Situationen, wie z.B. Instandhaltung, zu verstehen.

Zu § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln

§ 14 übernimmt die Inhalte des § 10 der bisherigen BetrSichV. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung gilt der § 14 auch für überwachungsbedürftige Anlagen, solange im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen keine spezifischeren Regelungen getroffen sind.

Zu (1) Gegenüber der Prüfung gemäß § 10 (1) der bisherigen BetrSichV werden die Prüfinhalte konkretisiert und zusätzlich die Prüfung der Eignung und Funktionsfähigkeit der sicherheitstechnischen Maßnahmen eingeführt. Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.

Zu (2) In Abhängigkeit von den Prüfergebnissen der wiederkehrenden Prüfung muss der Arbeitgeber im Bedarfsfall die Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung neu festlegen.

Zu (3) Arbeitsmittel, an denen prüfpflichtige Änderungen nach § 10 (5) durchgeführt wurden, hat der Arbeitgeber vor der nächsten Verwendung einer Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen.

Bei außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, hat der Arbeitgeber unverzüglich eine außerordentliche Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchführen zu lassen.

Der Arbeitgeber hat zu beurteilen, ob die Änderung an einem Arbeitsmittel prüfpflichtig ist.

Zu (4) In Anhang 3 sind Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel (z. Zt.: Krane, Flüssiggasanlagen und maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik) genannt, die zusätzlich zu Absatz 1 und 3 gelten.

Zu (5) 5. Satz: Verdeutlichung der Regelung von Fälligkeitsterminen

Zu (7) Die Mindestangaben bei den Aufzeichnungen zu Prüfungen führen zu einem Mehraufwand. In der BetrSichV wird die Möglichkeit einer elektronischen Dokumentation eingeführt. Werden Prüfdokumentationen ausschließlich elektronisch übermittelt, wird eine elektronische Signatur gefordert (eine qualifizierte elektronische Signatur ist hier nicht erforderlich). Weiter wird gefordert, dass ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung am Einsatzort vorzuhalten ist; dies gilt auch für Arbeitsmittel, die an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet werden.

> Verschärfung

Abschnitt 3 - Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

"Zusätzliche Vorschriften" bedeutet, dass die allgemeinen §§ zu Arbeitsmitteln mitgelten.

Spezielle Prüfinhalte sind jetzt in den Anhängen zu finden.

Zu § 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen

Zu (1) 2. Prüfinhalte, die im Konformitätsbewertungsverfahren geprüft wurden, werden weiterhin nicht erneut geprüft.

Zu (2) Die Prüfung vor Inbetriebnahme beinhaltet nun auch die Prüfung, ob eine zutreffende Prüffrist vom Betreiber ermittelt wurde. Die Überprüfung der Prüffrist war bisher für überwachungsbedürftige Anlagen, die durch befähigte Personen geprüft wurden, nicht erforderlich.

Die Frist von 6 Monaten für die Prüffristenfestlegung entfällt. Dies gilt nicht für Druckanlagen.

Der Prüfer überprüft die vom Arbeitgeber ermittelten Prüffristen. Die Gefährdungsbeurteilung kann als Basis für die Beurteilung der festgelegten Prüffristen dienen.

Eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgesehen.

Zu (3), Anlagen, bei denen zur Prüfung vor Inbetriebnahme eine zugelassene

Überwachungsstelle erforderlich ist, dürfen vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen auch von zur Prüfung befähigten Personen geprüft werden, wenn die prüfpflichtigen Änderungen nicht die Bauart oder Betriebsweise beeinflussen.

Für überwachungsbedürftige Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind, gilt dies analog, soweit diese Anlagen keine erlaubnispflichtigen Dampfkesselanlagen sind.

Bezüglich der ortsveränderlichen Anlagen wird damit die Erleichterung bzgl. der Aufstellung dieser Anlagen, die bis Mitte 2015 in der BetrSichV bereits verankert war, wieder übernommen. > Erleichterung

Zu § 16 Wiederkehrende Prüfung

Die Prüfinhalte sind jetzt in den Anhängen zu finden.

Die Überprüfung der Fristen für wiederkehrende Prüfungen ist Bestandteil der wiederkehrenden Prüfung.

Zu § 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen

Zu § 17 (1) Prüfbescheinigungen werden von der ZÜS ausgestellt, die Prüfaufzeichnungen durch die befähigte Person.

Die Anforderungen an die Prüfaufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind umfangreich und konkret. Dies führt für den Arbeitgeber bzw. für die zur Prüfung befähigte Person zu einem Mehraufwand in der Dokumentation. > Verschärfung

Werden Prüfdokumentationen ausschließlich elektronisch übermittelt, wird eine elektronische Signatur gefordert (eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich).

Die Archivierungsdauer der Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen ist jetzt für ÜA auf die gesamte Verwendungsdauer explizit festgeschrieben.

Zu (2): In der Aufzugskabine ist eine Prüfplakette anzubringen.

Zu § 18 Erlaubnispflicht

Mit Änderung der BetrSichV (2016) ist die Nr. 8, die Kombination aus Gasfüllanlage und Tankstelle entfallen, da jede Einzelanlage bereits mit Nr.3 oder Nr.6 erfasst ist und die Wechselwirkungen zu berücksichtigen sind.

Zu (1) Nr. 3: Erlaubnispflicht für Gasfüllanlagen ist hinzugekommen. Die Einschränkung auf ortsfeste Anlagen wurde gestrichen und damit gilt die Erlaubnispflicht auch für ortsbewegliche Gasfüllanlagen. > Verschärfung

Zu (1), Satz 2: Der Flammpunkt ändert sich von 21 auf kleiner 23 °C. Damit wird die Anforderung an die aus der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angepasst. > Verschärfung

Zu (3): Für alle Anlagen, die einer Erlaubnis bedürfen, ist ein ZÜS-Prüfbericht dem Antrag beizulegen; bisher war dies nur für Dampfkesselanlagen und Füllanlagen (für Druckgase) erforderlich. Die Anforderungen an dem Erlaubnisantrag beizufügenden Unterlagen wurden um Informationen über die Arbeitsumgebung, Wechselwirkungen mit anderen Anlagen im räumlichen Zusammenhang, die Eignung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen und zur Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber erweitert. > Verschärfung

Zu (5) Die "automatische" Erlaubnis durch die Behörde nach Überschreitung der Bearbeitungszeit ist entfallen. > Verschärfung

Abschnitt 4 - Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit

Zu § 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen

Zu (1) Die Anzeigepflicht von Unfällen und Schadensfällen gilt nun zusätzlich für die Arbeitsmittel in Anhang 3, bisher nur für ÜA. > Verschärfung.

Zu (4) In Fällen unverhältnismäßiger Härte können bei der Behörde Ausnahmen zu materiellen und organisatorischen Anforderungen beantragt werden, soweit diese mit dem Schutz der Beschäftigten und anderer Personen (bei überwachungsbedürftigen Anlagen) vereinbar sind. = > Erleichterung

Zu (6) Die Verkürzung und/oder Verlängerung von Prüffristen wurde auf Arbeitsmittel des Anhangs 3 erweitert. Die Ansprechpartner für Prüffristverlängerung für Anlagen nach Anhang 3 wurden in Analogie zu den überwachungsbedürftigen Anlagen festgelegt.

Zu § 20 Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes

Dieser § ist für VCI-Mitgliedsfirmen nicht relevant.

Zu § 21 Ausschuss für Betriebssicherheit

Dieser § ist für VCI-Mitgliedsfirmen nicht relevant.

Abschnitt 5 - Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften

Zu § 22 Ordnungswidrigkeiten

Dieser § entspricht teilweise dem bisherigem § 25.

Starke Ausweitung der Tatbestände; z.B. ist ordnungswidrig, wer "Gefährdungen nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig beurteilt", "Art und Umfang der erforderlichen Prüfung nicht ermittelt und oder "nicht sicherstellt, dass eine überwachungsbedürftige Anlage geprüft wird". > Verschärfung.

Zusätzliche Aufnahme dieser Tatbestände bei Kranen und Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik.

Die Auswirkungen sind unklar und hängen von der zukünftigen Verwaltungspraxis ab.

Mit der Änderung 2016 wird auch ein Verstoß gegen die Anzeigenanforderungen ordnungswidrig.

Auf Grund der Ausweitung der Tatbestände ist davon auszugehen, dass vermehrt Ordnungsverfügungen verhängt werden.

Zu § 23 Straftaten

Dieser § entspricht dem bisherigem § 26.

Zu (1) Aufgrund der Ausweitung der Ordnungswidrigkeiten ist auch die Gefahr in einen Straftatbestand zu kommen erweitert. > Verschärfung.

Zu § 23 Straftaten

Mit Änderung der BetrSichV (2016) wurden insbesondere für neue Prüfungen oder für verkürzte Prüffristen Übergangsvorschriften eingeführt.

Zu (1) Der Weiterbetrieb einer erlaubnisbedürftigen Anlage ist zulässig. Eine erteilte Erlaubnis gilt weiterhin.

Zu (2) Für Aufzugsanlagen muss seit dem 01.06.2016 ein Notfallplan vorliegen und dem Notdienst zur Verfügung stehen. Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen.

Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie), die vor dem 30. Juni 1999 erstmals zur Verfügung gestellt wurden, sowie Aufzugsanlagen, die Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) (z.B. Fassadenaufzüge) sind und die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals zur Verfügung gestellt wurden, müssen bis spätestens am 31. Dezember 2020 mit einem wirksamen Zweiwege-Kommunikationssystem ausgestattet sein, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.

Zu (3) Aufzüge nach Maschinenrichtlinie sind spätestens bei Ablauf der bisherigen Prüffrist (BetrSichV vor 01.06.2015), wiederkehrend analog zu Aufzügen nach Aufzugsrichtlinie zu prüfen.

Zu (4) Die wiederkehrenden Prüfungen der Explosionssicherheit der Ex-Anlage ist für bestehende Anlagen, die vor 01.06.2012 in Betrieb waren, spätestens bis zum 01.06.2018 durchzuführen. Die wiederkehrende Prüfung von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen ist spätestens drei Jahre nach der Prüfung vor Inbetriebnahme durchzuführen.

Zu (5) Zur Prüfung befähigte Personen, die bereits vor dem 01.06.2015 Prüfungen durchgeführt haben, dürfen auch ohne die in Anhang 2 geforderte einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung derartiger Anlagen zukünftig diese Tätigkeit wahrnehmen (Bestandschutz für bisherige befähigte Personen).

Zu (6) Die wiederkehrenden Prüfungen der Druckanlagen müssen spätestens am 01.06.2018 erfolgt sein, sofern die letzte Prüfung vor dem 01. Juni 2008 lag. Ansonsten muss die wiederkehrende Prüfung spätestens zehn Jahre nach der letzten Prüfung erfolgt sein.

Zu (7) Die wiederkehrenden Prüfungen der Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die von einer ZÜS zu prüfen sind, müssen spätestens am 01.06.2017 erfolgt sein, sofern die letzte Prüfung vor dem 01. Juni 2012 lag. Ansonsten muss die wiederkehrende Prüfung spätestens fünf Jahre nach der letzten Prüfung erfolgt sein.

Zu (8) Die wiederkehrende Prüfung von Zwischenbehältern als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen (siehe Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Nr. 7.8) ist muss wegen der Verkürzung der Prüffrist von 15 auf 10 Jahre innerhalb von 15 Jahren nach der letzten Prüfung, wenn diese vor dem 1. Januar 2009 durchgeführt wurde, oder bis zum 31. Dezember 2023, wenn die letzte Prüfung vor dem 1. Januar 2014 durchgeführt wurde, erfolgen.

Anhang 1 - Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Die BetrSichV beschreibt die allgemeinen Mindestvorschriften für Arbeitsmittel, die vorher in Anhang 1 standen, nun im Hauptteil, wobei sie die Anforderungen genereller formuliert und auf Detailregelungen verzichtet.

Zu 1. Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln

Zu 1.3 und 1.5 b) und 1.5 j): Die Formulierung "so ausgerüstet" bedeutet eine > Verschärfung gegenüber der bisherigen Formulierung "so gesichert".

Zu 1.7 Hiermit wird klargestellt, dass bei mobilen Fahrzeugen Stillstand beim Loslassen nur für die Mitgängerfahrzeuge gilt.

Zu 2. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten

Zu 2.1. letzter Satz: Dies bedeutet eine > Verschärfung, da hier besonders eingewiesene Beschäftigte gefordert werden.

Zu 3. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen

Zu 3.2.2 und 3.2.6: der Begriff "fachkundige Person" ersetzt den bisherigen Begriff "befähigte Person". Die Qualifikation der fachkundigen Person kann auch im Rahmen einer Unterweisung erfolgen. Die Forderung nach einer fachkundigen Person stellt somit gegenüber der Qualifikation einer befähigten Person keine Verschärfung dar.

Zu 4. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen

Dieser Abschnitt beinhaltet neue Anforderungen. Bisher sind diese Anforderungen sinngemäß in der TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen" (Oktober 2018) enthalten.

Zu 4.1: Hier gelten die Übergangsfristen nach § 24 Absatz 2.

Zu 5. Besondere Vorschriften für Druckanlagen

Dieser Abschnitt beinhaltet neue Anforderungen.

Zu 5.1: Die Erprobung von Druckanlagen ist bisher nur in TRBS 2141 "Gefährdung durch Dampf und Druck" (März 2019) Ziff. 4.5.1 "Erprobung sowie An- und Abfahren" beschrieben.

Anhang 2 - Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

Zu Abschnitt 1 Zugelassene Überwachungsstellen

Zu 2. Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen

Unternehmensgruppen wurden bei der Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen ergänzt.

Zu Abschnitt 2 Aufzugsanlagen

Zu 3. Prüfung von Aufzugsanlagen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen

Alle überwachungsbedürftigen Aufzüge müssen jetzt vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS geprüft werden. Bisher war dies für Aufzüge mit Konformitätsbewertung nach RL 95/16/EG "Aufzugsrichtlinie" nicht erforderlich. > Verschärfung

Zu 3.3.c) Die Prüfung der elektrischen Anlage (allgemein) wird konkret gefordert. Diese Vorgabe war bisher nur in TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen" (März 2019) enthalten.

Zu 4. Wiederkehrende Prüfungen von Aufzugsanlagen

Zu 4.1: Die Prüffrist bei Aufzügen im Sinne von Nr. 2 b) bb) (z.B. Fassadenbefahranlagen) wurde auf 2 Jahre (bisher 4 Jahre) verkürzt. > Verschärfung

Zu 4.3: Karenzzeit (s. § 14 Absatz 5) für die Zwischenprüfung wird auf Prüfmonat plus 2 Monate Überziehung festgeschrieben (analog der Hauptprüfung).

Die erste Zwischenprüfung nach der Prüfung vor Inbetriebnahme entfällt, da die Zwischenprüfungen zwischen zwei Hauptprüfungen erfolgen müssen.

Die Zwischenprüfung hat gegenüber der Hauptprüfung einen reduzierten Prüfumfang.

Der Prüfumfang für die Hauptprüfung wird in TRBS 1201 Teil 4, Abschnitt 3.3 beschrieben, der Prüfumfang für die Zwischenprüfung in TRBS 1201 Teil 4, Abschnitt 3.4.

Zu Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen

Entgegen der bisherigen Sicht wird der "explosionsgefährdete Bereich" vom Bundesministerium für Arbeit- und Soziales auf Basis der BetrSichV und GefStoffV neu interpretiert. Damit ist das Ziel verbunden, aktive technische Maßnahmen, die zur vollständigen Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären führen, unter die Prüfverpflichtung nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV zu stellen. Aktive technische Maßnahmen, ohne die ein explosionsgefährdeter Bereich vorliegt, können z.B. Lüftungsanlagen oder Gaswarneinrichtungen sein.

Für passive technische Maßnahmen, wie z.B. auf Dauer technisch dichte oder vollverschweißte Installationen, bei ausreichender natürlicher Lüftung oder für organisatorische Maßnahmen, wie z.B. Reinigungsvorgänge zur Vermeidung von Staubakkumulationen, kann der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung festlegen, dass ein explosionsgefährdeter Bereich sicher vermieden ist, so dass die Anlage damit nicht unter die Prüfverpflichtungen nach Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV fällt.

Mit Änderung der BetrSichV (2016) wurden insbesondere für neue oder verkürzte Prüffristen Übergangsvorschriften (s. § 24) eingeführt.

Wesentliche Änderungen betreffen auch die Prüfungen zu Explosionsgefährdungen, stellen hier aber überwiegend Erleichterungen gegenüber der Ursprungsfassung der BetrSichV 2015 dar.

Zu 1. Anwendungsbereich und Ziel

Der Anwendungsbereich bezieht sich auf die Prüfung technischer und organisatorischer Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen nach § 2 Absatz 14 der Gefahrstoffverordnung. Bei den Prüfungen sind auch die Eignung und Funktion der technischen Maßnahmen bzw. die Eignung organisatorischer Maßnahmen festzustellen.

Der bisherige Begriff "Prüfung der Wirksamkeit und Funktion" wurde geändert, da bei technischen Maßnahmen Eignung und Funktion, bei organisatorischen jedoch nur deren Eignung geprüft werden kann.

Darüber hinaus ist in dem Abschnitt auch die Prüfung der Brandgefährdungen im Rahmen der ZÜS Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 18 Absatz 1 Nr. 3.7 (Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen) beschrieben.

Zu 2. Begriffsbestimmung

Die Definition der Ex-Anlage ist gegenüber der bisherigen BetrSichV klarer gefasst (s. a. TRBS 1201 Teil 1 zur Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen), wird aber durch die Neuinterpretation des explosionsgefährdeten Bereichs wieder erschwert.

Zu 3. Zur Prüfung befähigte Personen

Dieser Abschnitt übernimmt die Anforderungen der TRBS 1203 für die Prüfung von Ex-Anlagen.

Zu 3.1 Dieser Abschnitt beinhaltet die Anforderungen an die "zur Prüfung befähigten Personen". Gegenüber TRBS 1203 ist ergänzend auch Betriebserfahrung zur Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person anerkannt. Verpflichtend ist die Teilnahme dieser Personen an einer Schulung bzw. einer Unterweisung.

Zu 3.2 Die Prüfung der Instandsetzung durch den Hersteller wurde zur Prüfverpflichtung nach 4.2 verschoben.

Zu 3.3 Erweiterungen gegenüber TRBS 1203: Auch einschlägige Berufsausbildung kann für eine Qualifikation entsprechend Nr. 3.3 ausreichend sein.

Die Anforderung, dass die ZÜS für Prüfungen als befähigte Person eine Prüfaufzeichnung ausstellen muss, wurde gestrichen, da aus der Begründung nach Maßgabe des BMAS das Anforderungsniveau klar hervorgeht.

Zu 4. Prüfung vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung

Erlaubnisbedürftige Anlagen nach § 18 Absatz 1 Nr. 3.7 müssen unter Einschluss der Prüfung des Brandschutzes durch eine ZÜS geprüft werden.

Durch die Formulierungen des § 18 Absatz 1 Nr. 4 sind auch Lager für ortsbewegliche Behälter vor Inbetriebnahme durch die ZÜS zu prüfen. > Verschärfung

Anlagen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt FP e 23 °C können durch die zur Prüfung befähigte Person Nr. 3.3 geprüft werden, da sie nicht unter die Erlaubnispflicht nach § 18 fallen (ausgenommen hiervon sind Flugfeldbetankungsanlagen). Dies stellt gegenüber den bisherigen Anforderungen bei den "Nr.4-Anlagen der bisherigen BetrSichV", bei denen bis FP = 55 °C eine Prüfung durch ZÜS erforderlich war, eine > Erleichterung dar.

Andere Ex-Anlagen (Nr. 3-Anlagen der bisherigen BetrSichV) können wie bisher durch die befähigte Person geprüft werden.

Zu 4.1: Dieser Abschnitt beinhaltet die bisherigen Vorgaben zu Prüfung von Ex-Anlagen.

Unter "Prüfung auf Explosionssicherheit" ist die Zusammenfassung der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 in Verbindung mit der Prüfung nach Anhang 4, A 3.8 der bisherigen BetrSichV (bis 31.05.2015) zu verstehen.

Die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich auf den geänderten Teil der Anlage beschränken. Es wird geprüft, ob die Anlage im explosionsgefährdeten Bereich entsprechend den Vorgaben der BetrSichV geändert wurde und vorschriftsmäßig funktioniert.

Die Anforderungen an Prüfungen beziehen sich auf Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Das können auch Gefahrenbereiche sein, die nach Anhang 1, 1.6 (3) GefStoffV nicht explizit als Zonen ausgewiesen sind.

Nach aktueller Auslegung des BMAS muss die Bewertung der explosionsgefährdeten Bereiche ohne Berücksichtigung aktiver technischer Maßnahmen, wie z.B. einer technischen Lüftung oder Gaswarneinrichtung, erfolgen. Dies kann zur Folge haben, dass auch in Bereichen, die nach Ergreifen von Schutzmaßnahmen als nicht explosionsgefährdete Bereiche festgelegt wurden, Prüfverpflichtungen nach Anhang 2, Abschnitt 3 bestehen. > Verschärfung

Die Prüfung technischer Maßnahmen erfolgt durch die Prüfung auf Eignung und Funktion. Organisatorische Maßnahmen werden hinsichtlich ihrer Eignung geprüft.

Bei der Prüfung der Explosionssicherheit nach Nr. 4.1 kann sich der Prüfer (nach Nr. 3.3) in Teilen auf die Prüfergebnisse anderer abstützen (in Anlehnung an TRBS 1201 Teil 1 zur Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (März 2019)).

Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen und Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU als Bestandteil einer Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen mit ihren Verbindungseinrichtungen und ihren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen dürfen von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 geprüft werden, soweit sie nicht unter die erlaubnispflichtigen Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen fallen (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7).

Zu 4.2: Der Abschnitt entspricht den Anforderungen nach § 14 (6) der bisherigen BetrSichV (bis 31.05.2015). Die Gleichwertigkeit der Herstellerinstandsetzung wurde sinnvollerweise von Nr. 3.2 nach Nr. 4.2 verschoben.

Zu 5. Wiederkehrende Prüfungen

Bzgl. der Prüfzuständigkeiten gelten die gleichen Anforderungen wie bei den Prüfungen vor Inbetriebnahme.

Zu 5.1 Die Prüfinhalte entsprechen i. W. denen der Inbetriebnahmeprüfung des Anhangs 4 Nr. 3.8 der bisherigen BetrSichV (bis Mai 2015). Die wiederkehrende Prüfung der Ex-Anlagen ist innerhalb eines Zeitraums von maximal 6 Jahren durch die befähigte Person nach Nr.3.3 oder die ZÜS durchzuführen. In Bezug auf den Prüfumfang bedeutet dies eine > Verschärfung.

Das Intervall für die wiederkehrende Prüfung von durch die ZÜS prüfpflichtigen Lageranlagen, Füllstellen usw. wird in diesem Zusammenhang einheitlich auf 6 Jahre verlängert. = > Erleichterung

Lager für ortsbewegliche Behälter mit mehr als 10.000 l entzündbarer Flüssigkeiten mit FP < 23 °C sind wiederkehrend durch die ZÜS zu prüfen. > Verschärfung

Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen sind technische Unterlagen nur soweit erforderlich, wie sie zur Durchführung der Prüfung notwendig sind.

Hinweis: Für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.06.2012 war die wiederkehrende Prüfung spätestens bis zum 01.06.2018 durchzuführen. Die Aufsichtsbehörden können in begründeten Fällen eine Verlängerung der Prüffrist bewilligen.

Die Prüfung technischer Maßnahmen erfolgt durch die Prüfung auf Eignung und Funktionsfähigkeit. Organisatorische Maßnahmen werden hinsichtlich ihrer Eignung geprüft.

Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen sind erneute Prüfungen der Eignung nur insoweit erforderlich, wie Änderungen an der Anlage stattgefunden haben.

Bei Anlagen, bei denen nach bisheriger BetrSichV eine wiederkehrende Prüfung erforderlich war, ist spätestens bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung nach bisheriger BetrSichV eine wiederkehrende Prüfung nach Nr.5.1 durchzuführen.
(siehe auch Übergangsfristen nach § 24, BetrSichV)

Zu 5.2: Der Abschnitt entspricht dem bisherigen § 15 (15)

Die wiederkehrende Prüfung von Geräten, Schutzsystemen und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der RL 2014/34/EU durch eine zur Prüfung befähigte Person muss spätestens alle 3 Jahre erfolgen.

Dies gilt auch für die erlaubnisbedürftigen Anlagen, die bisher nur alle 5 Jahre geprüft werden mussten. > Verschärfung

Diese Prüfung kann für alle Anlagen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Nr. 3.1 durchgeführt werden.

Zu 5.3: Die Prüfanforderungen entsprechen den bisherigen Anforderungen aus TRBS 1201 Teil 1 zur Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (März 2019). Die Prüffrist wurde auf 1 Jahr festgelegt. > Verschärfung

Diese Prüfung kann für alle Anlagen durch eine befähigte Person nach Nr. 3.1 durchgeführt werden.

Zu 5.4 Der Arbeitgeber erhält die Möglichkeit zur Ausgestaltung der Prüfungen. Bei Verwendung eines geeigneten Instandhaltungskonzeptes kann auf die Durchführung und Dokumentation der Prüfungen nach Nr. 5.2 und Nr. 5.3 verzichtet werden. Hinweise hierzu finden sich in TRBS 1201 Teil 1. Der vorbeugenden Instandhaltung wird hierbei ein besonderer Stellenwert gegeben.

Im Rahmen der Prüfung auf Explosionssicherheit nach Nr. 4.1 wird bei Verwendung eines Instandhaltungskonzeptes auch dessen Eignung geprüft. Bei der wiederkehrenden Prüfung auf Explosionssicherheit nach 5.1 wird Eignung und Anwendung des beschriebenen Instandhaltungskonzeptes geprüft. = > Erleichterung

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Prüfpflichten und die Anforderungen an den Prüfer von Ex-Anlagen.

Tabelle - Prüfpflichten für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Anlagen)

Anlage § 18 (1)
Nr. 3
§ 18 (1)
Nr. 4-6
§ 18 (1)
Nr. 7
Sonstige,
Lageranlagen,
Füllstellen,
Tankstellen
oder
ortsveränderliche
Anlagen nach
erstmaliger
Inbetriebnahme
Andere Ex-Anlage
FlammpunktEntzündbare Gase< 23 °Cd 60 °C
Prüfung vor Inbetriebnahme
Prüfung der Explosionssicherheit vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten BereichenZÜS 1ZÜS 1ZÜS 1bP Nr. 3.3bP Nr. 3.3
Prüfung von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen und Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EUZÜSZÜSZÜSbP Nr. 3.1bP Nr. 3.1
BrandschutzprüfungJaJaJaNeinNein
Prüfung nach Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, von Geräten, Schutzsystemen und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der RL 2014/34/EUbP Nr. 3.2
oder
Dokumentation durch Hersteller
Anlage § 18 (1)
Nr. 3
§ 18 (1)
Nr. 4-6
§ 18 (1)
Nr. 7
Sonstige,
Lageranlagen,
Füllstellen,
Tankstellen
oder
ortsveränderliche
Anlagen
Andere Ex-Anlage
Wiederkehrende PrüfungenMax. Prüffrist
[Jahre]
FlammpunktEntzündbare Gase< 23 °Cd 60 °C
von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen6ZÜSZÜSZÜSbP Nr. 3.3bP Nr. 3.3
BrandschutzprüfungJaJaJaNeinNein
von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der RL 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und deren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen3bP Nr.
3.1
von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen1bP Nr.3.1
bP: Zur Prüfung befähigte Person

1) Mit folgender Ausnahme: Wird die Bauart oder die Betriebsweise der erlaubnisbedürftigen Anlagenicht verändert, kann die Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen auch durch die befähigte Person nach Nr. 3.3 erfolgen.

Zu Abschnitt 4 Druckanlagen

Mit Änderung der BetrSichV (2019) wurde der Abschnitt 4 überarbeitet. Die bisherigen Verweise auf Nummern im Anhang I der CLP-Verordnung wurden durch die Angabe der H-Sätze (Gefahrenhinweise der geänderten CLP-Verordnung) ersetzt. Weiter wurden die besonderen Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile übersichtlich in Tabellenform gelistet. Die Prüfzuständigkeiten sind jetzt in der Nr. 6 geregelt, die besonderen Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile in der neuen Nr. 7.

Zu 2. Begriffsbestimmungen

Die Stoffkriterien wurden an die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angepasst. Die Inbezugnahme der Stoffe und Gemische geschieht durch die Nennung der H-Sätze (Gefahrenhinweise).

Zu 2.3 Analog zur DGRL wird nun auch der Begriff "Fluidgruppe 1 und 2" in der BetrSichV verwendet. Hinweis: Die Fluidgruppen nach DGRL und BetrSichV stimmen jedoch nicht überein. Ein Vergleich der Fluidgruppen nach DGRL und BetrSichV ist im Anhang angefügt.

Zu 3. Zur Prüfung befähigte Personen

Die technische Berufsausbildung dieser Personen ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben; die ausreichende technische Sachkunde kann auch anderweitig oder durch Erfahrung im Laufe des Berufslebens erworben werden.

Zu 4. Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen

Zu 4.1: Dampfkesselanlagen, die länger als 2 Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die Anlagenteile einer inneren Prüfung unterzogen worden sind. > Verschärfung

Zu 4.2: Die Prüfung der Eignung und Funktionsfähigkeit der festgelegten technischen Schutzmaßnahmen und die Eignung der festgelegten organisatorischen Maßnahmen wird dezidiert gefordert. > Verschärfung

Zu 5. Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen

Zu 5.1: Zu einer Druckanlage gehören auch der Aufstellungsbereich und dessen Umgebung, soweit diese für die sichere Verwendung von Bedeutung sind.

Zu 5.2: Bei der wiederkehrenden Prüfung ist u.a. festzustellen, ob die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind. Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen sind erneute Prüfungen der Eignung nur insoweit erforderlich, wie Änderungen an der Anlage stattgefunden haben.

Zu 5.3: Die maximale Prüffrist für Druckanlagenprüfung beträgt 10 Jahre. > Verschärfung

Zu 5.7: Bei inneren Prüfungen sowie bei statischen Druckproben im Rahmen von Festigkeitsprüfungen können bestimmte Prüfungen durch Prüfkonzepte ersetzt werden = > Erleichterung.

Das Prüfkonzept muss grundsätzlich von der ZÜS geprüft und bestätigt werden. Wenn die betroffenen Anlagenteile wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, kann die Bestätigung des Prüfkonzeptes auch durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen. = > Erleichterung

Ein Ersetzen der äußeren Prüfung durch andere Verfahren ist nach aktueller BetrSichV nicht mehr möglich. > Verschärfung

Zu 5.9: Für Anlagenteile, die von einer befähigten Person geprüft werden dürfen, wurden Höchstfristen festgelegt. Diese betragen 10 bzw. 15 Jahre. > Verschärfung

Zu 6. Prüfzuständigkeiten

Hinweis: In der Tabelle 8 sind die besonderen Prüfanforderungen für Rohrleitungen mit akut toxischen Gasen, Dämpfen oder überhitzte Flüssigkeiten der Kategorie I (CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) ergänzt worden; diese Anforderungen waren in der BetrSichV bis Nov. 16 in den §§ 15 und 16 genannt.

Zu 7. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile

In der neuen tabellarischen Darstellung werden für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile nicht nur Sonderregelungen dargestellt, sondern seit der letzten Änderung der BetrSichV fallen auch die besonderen Prüfanforderungen unter Nr. 7. Die besonderen Prüfanforderungen sind damit einfacher anwendbar.

Folgende Sonderregelungen sind entfallen:

Hinweis: Der Entfall und das Zusammenlegen einzelner Prüfanforderungen hat zu einer Neunummerierung der besonderen Prüfanforderungen geführt, ohne dass es hierdurch zu relevanten Änderungen gekommen ist.

Zu 7.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen

Die maximale Prüffrist bei Kälte- und Wärmepumpenanlagen, welche mit Fluiden der Fluidgruppe 2 betrieben werden und bei Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit Fluiden der Fluidgruppe 1 betrieben werden und wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden können, beträgt jetzt 10 Jahre. = > Erleichterung

Zu 7.3 Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser mit Wasser- oder Heizmitteltemperaturen von höchstens 120 Grad Celsius

Die bisherige max. Temperatur des Heizmittels bei Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser wurde von 110 °C auf 120 °C angehoben. = > Erleichterung

Hinweis: unter der Nr. 7.3 sind die früheren Nrn. 6.6 und 6.26 zusammengefasst worden.

Zu 7.8 Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen

7.8.a): Prüferleichterungen werden nur für Anlagenteile gewährt, die mit "trockener" Luft befüllt sind.

Der Betreiber muss damit entweder trockene Luft bereitstellen oder in kürzeren Abständen prüfen. > Verschärfung

Die Prüferleichterungen gelten auch für die Prüfung der Druckbehälter (Anlagenteile), die durch zur Prüfung befähigte Personen geprüft werden dürfen. > Erleichterung

Die Höchstfrist für die wiederkehrende Prüfung von Zwischenbehältern ist von 15 auf 10 Jahre reduziert worden. > Verschärfung

Zu 7.9 Schalldämpfer in Rohrleitungen

Prüferleichterung gilt nur noch für Schalldämpfer in Rohrleitungen. Gilt nicht mehr für Schalldämpfer, die direkt mit Atmosphäre in Verbindung stehen > Verschärfung

Zu 7.11 Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung

Bei Rohrleitungen mit Auskleidung / Ausmauerung entfällt die innere Prüfung. Nach Instandsetzungen ist eine Festigkeitsprüfung oder eine zerstörungsfreie Prüfungen, mit denen sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden, erforderlich. = > Erleichterung

Zu 7.13 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter

Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfung werden grundsätzlich stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen gefordert. > Verschärfung

Zu 7.14 Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase

Hinweis: unter der Nr. 7.14 sind die früheren Nrn. 6.17 und 6.19 zusammengefasst worden.

Zu 7.19 Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen Die Einschränkung auf "organische" Wärmeträger ist entfallen.

Zu 7.20 Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf

Versuchsautoklaven unterliegen nicht mehr der Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrenden äußeren (falls beheizt) Prüfungen. Die Prüfung der Druckanlage entfällt. Die Höchstfrist für die innere Prüfung, wenn der Versuchsautoklav von einer bP zu prüfen ist, beträgt jetzt 10 Jahre. = > Erleichterung

Hinweis: Diese Sonderregelung entspricht wieder der Regelung vor der Änderung 2015. Zu 7.23 Plattenwärmetauscher

Klarstellung, dass diese Sonderregelung sowohl für Plattenwärmetauscher gilt, die aus lösbar verbundenen Platten bestehen, oder deren Plattenverbindungen nicht oder nur zum Teil im Kraftfluss infolge der Druckbeaufschlagung liegen. = > Erleichterung

Zu 7.24 Lagerbehälter für Lebensmittel

Erleichterungen für Lagerbehälter von Lebensmitteln bisher nur "für Getränke". > Erleichterung

Zu 7.28 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen

Die wiederkehrenden Prüfungen von Druckbehältern mit Schnellverschlüssen können für Behälter mit PSxV < _ 1000 durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden (bisher PSxV < _ 200). > Erleichterung

Zu 7.30 Druckbehälter mit Einbauten

Die ursprüngliche Erleichterung (Prüffristverlängerung nach der ersten Inneren Prüfung auf max. 10 Jahre) für Druckbehälter mit Einbauten (z.B. Kolonnen mit Füllkörper oder Zwischenböden) wurde wieder aufgenommen. = > Erleichterung

Erweiterung auf Druckbehälter, deren Innenraum ganz oder teilweise mit losen Schüttungen, z.B. katalytisch wirkenden Material, aufgefüllt ist und auf die drucktragende Wandung keine schädigende Wirkung gegeben ist. = > Erleichterung

Anhang 3 - Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Zu Abschnitt 1 Krane

Entspricht im Wesentlichen DGUV Vorschrift 53 (bisher GUV-V D6) "Krane", Ausgabe 2001. Es gibt keine Personenzertifizierung für Prüfsachverständige. = > Erleichterung

Zu Abschnitt 2 Flüssiggasanlagen

Neuer Abschnitt, entspricht im Wesentlichen DGUV Vorschrift 79 (bisher BGV D34) "Verwendung von Flüssiggas", Ausgabe 1997.

Zu 3. Zur Prüfung befähigte Personen

Prüfungen werden durch zur Prüfung befähigte Personen durchgeführt, statt durch "beauftragte Personen", "Sachkundige" oder "Sachverständige".

Dieser Abschnitt enthält für VCI-Mitgliedsfirmen keine zusätzlichen Anforderungen.

Zu Abschnitt 3 Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik Dieser Abschnitt ist für VCI-Mitgliedsfirmen nicht relevant.

3 Gefahrstoffverordnung

Zu § 2

Die Absätze 10 bis 14 werden durch die folgenden Absätze 10 bis 17 ersetzt:

Absatz (10) war bislang in bisherigem Absatz (10) und (11) beschrieben und wurde konkretisiert.

Absatz (11) beinhaltet neu chemisch instabile Gase. Absatz (12) entspricht bisherigem Absatz (11).

Absatz (13) und (14) sind neu und konkretisieren "atmosphärische Bedingungen", erforderlich durch Übernahme der Anforderungen aus der BetrSichV. Inhaltlich nicht neu, in Übereinstimmung mit der Definition aus anderen Dokumenten (z.B. Leitlinien zur RL 94/9/EG, DIN EN 60079-0 (VDE 0170-1):2014-06).

Die Absätze (15) (16) und (17) entsprechen den bisherigen Absätzen (12), (13) und (14).

Zu § 6

Absatz 8 wird durch die Absätze 8 bis 10 ersetzt

Zu (8): Es können die Gefährdungsbeurteilungen aus anderen Rechtsvorschriften verwendet werden (analog BetrSichV).

Zu (9): Bei Prüfungen nach BetrSichV können im Einzelfall die Überprüfungen nach § 7 (7) GefStoffV abgedeckt sein (Vermeidung von Doppelprüfungen).

Zu § 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen

Zu (1): Erläuterungen zu den Zielen (Gefahrenminimierung) wurden ergänzt.

Zu Anhang 1 Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdungen

Zu 1.2 Grundlegende Anforderungen zum Schutz vor Brand- und Explosionsgefährdungen

Die Absätze 1.2 (1) bis (3) entsprechen den Absätzen 1.3 (1) bis (3) der bisherigen GefStoffV.

Zu (2) Diese Festlegung der Mengen erfolgt durch den Betreiber hinsichtlich der erforderlichen Produktionsmengen. Die Ausweitung des grundsätzlichen Minimierungsgebotes von den Brandgefährdungen auf Explosionsgefährdungen führt zu keiner Änderung oder Verschärfung hinsichtlich der Mengenbegrenzung.

Zu (3) Dieser Absatz enthält keine Neuerungen, nur Konkretisierungen.

Zu 1.3 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen mit Brand- und Explosionsgefährdungen

Die Absätze 1.3 (1) und (2) entsprechen den Abschnitten 1.4 (1) und (2) der bisherigen GefStoffV.

(4) Der Absatz entspricht dem Anhang 4 A, Nr. 3.9 der bisherigen BetrSichV. Unter Nr. 2 entfallen: "Derartige Eingriffe dürfen nur von beauftragten Beschäftigten durchgeführt werden."

Zu 1.4 Organisatorische Maßnahmen

Absatz entspricht dem Absatz 1.6 der bisherigen GefStoffV.

Entfallen ist der Punkt "3. Unbefugte aus Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, ferngehalten werden."

Zu 1.5 Schutzmaßnahmen für die Lagerung

Absatz ist neu, enthält aber keine Konkretisierungen.

Zu 1.6 Mindestvorschriften für den Explosionsschutz bei Tätigkeiten in Bereichen mit gefährlichen explosionsfähigen Gemischen

Absatz (1) entspricht dem Absatz 1.2 (1) der bisherigen GefStoffV. Die ist eine sinnvolle Einschränkung auf den Stand der Technik.

Zu (1) Nr. 3 Die grundsätzlichen Anforderungen aus Anhang 1, 1.2 (4) zur Beseitigung explosionsfähiger Gemische werden hier noch einmal formuliert. Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zur Beseitigung festzulegen. Dies kann im Einzelfall auch eine gefahrlose Ableitung sein.

Zu (2) Der Absatz enthält keine grundsätzlichen Neuerungen.

Zu (2) Nr. 2 entspricht dem Absatz 1.3(4) der bisherigen GefStoffV. Expliziter Hinweis auf die Vermeidung elektrostatischer Zündgefahren einschließlich elektrostatischer Entladungen, inhaltlich gibt es ansonsten keine Änderungen.

Zu (2) Nr. 3: Zur Beurteilung des Ausmaßes einer Explosion kann sich an den Vorgaben der TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Allgemeines" (Juli 2020) und TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Beurteilung der Explosionsgefährdung" (Oktober 2020) orientiert werden. Hierbei sind die Gefährdungen zu dokumentieren, die über das in dem technischen Regelwerk zu Grunde gelegte Maß hinausgehen.

Zu 1.8 Mindestvorschriften für Einrichtungen in explosionsgefährdeten Be- reichen sowie für Einrichtungen in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen, die für den Explosionsschutz in explosionsgefährdeten Bereichen von Bedeutung sind

Zu (1) Die Formulierung "im Sinne der RL 2014/34/EU " (neue ATEX-Richtlinie) stellt klar, dass hier sowohl die bereits in Verkehr gebrachten Geräte und Schutzsysteme, z.B. nach RL 94/9/EG (bisherige ATEX-Richtlinie), als auch, nach Ablauf der Übergangsfrist, die neu in Verkehr gebrachten Geräte und Schutzsysteme nach RL 2014/34/EU gemeint sind.

Zu (2) Mit der Formulierung "Sofern in der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes vorgesehen ist, sind in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien der RL 2014/34/EU auszuwählen." bleibt die Escape-Klausel der Gefährdungsbeurteilung erhalten.

Zu (4) Es wurde die Möglichkeit aufgenommen explosionsgefährdete Bereiche auszuweisen, die nicht in Zonen eingeteilt werden. Dies kann sinnvoll sein, wenn z.B.:

  1. zeitlich und örtlich begrenzte Tätigkeiten, bei denen nur für die Dauer dieser Tätigkeiten mit dem Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss,
  2. An- und Abfahrprozesse in Anlagen, die nur sehr selten oder
    ausnahmsweise durchgeführt werden müssen und
  3. Errichtungs- oder Instandhaltungsarbeiten vorliegen.

Die Anforderungen an die Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung und zu deren Prüfung sind in der Gefährdungsbeurteilung gesondert zu bewerten und festzulegen.

.

Vergleich mit GHS-VO / CLP-VO 1272/2008:
Fluide der Gruppe 1 nach DGRL 2014 versus Fluidgruppe 1 nach BetrSichV 2015
Anhang


CLP-VO 1272/2008 (EG)
1272/2008, Anhang 1
DGRL 2014BetrSichV 2015,
Anhang 2, Abschnitt 4

Fluide der Gruppe 1

Fluidgruppe 1

2 Physikalische Gefahren
2.1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff2.3.b) aa)
explosive Stoffe/Gemische mit den Gefahrenhinweisen H200, H201, H202, H203, H204 oder H205
Unterklasse 1Art. 13 (1) a) i)
Unterklasse 2Art. 13 (1) a) i)
Unterklasse 3Art. 13 (1) a) i)
Unterklasse 4Art. 13 (1) a) i)
Unterklasse 5Art. 13 (1) a) i)
Unterklasse 6
2.2 Entzündbare Gase2.3.b) bb)
entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221
Kat. 1Art. 13 (1) a) ii)
Kat. 2Art. 13 (1) a) ii)
2.3 Entzündbare Aerosole
2.4 Oxidierende Gase2.3.b) gg)
oxidierende Gase mit dem
Gefahrenhinweis H270.
Kat. 1Art. 13 (1) a) iii)
2.5 Gase unter Druck
2.6 Entzündbare Flüssigkeiten2.3.b) cc) und wenn FP d 55°C entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226
Kat. 1Art. 13 (1) a) iv)
Kat. 2Art. 13 (1) a) iv)
Kat. 3Art. 13 (1) a) v),
wenn
max. zul. Auslegungstemp. > FP
wenn
max. zul. Betriebstemp. > FP
2.7 Entzündbare Feststoffe
Kat. 1Art. 13 (1) a) vi)
Kat. 2Art. 13 (1) a) vi)
2.8. Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
Typ AArt. 13 (1) a) vii)
Typ BArt. 13 (1) a) vii)
Typ CArt. 13 (1) a) vii)
Typ DArt. 13 (1) a) vii)
Typ EArt. 13 (1) a) vii)
Typ FArt. 13 (1) a) vii)
Typ G
2.9. Pyrophore Flüssigkeiten2.3.b) dd)gg)
pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250
Kat. 1Art. 13 (1) a) viii)
2.10. Pyrophore Feststoffe
Kat. 1Art. 13 (1) a) ix)
2.11. Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
Kat. 1
Kat. 2
2.12. Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Kat. 1Art. 13 (1) a) x)
Kat. 2Art. 13 (1) a) x)
Kat. 3Art. 13 (1) a) x)
2.13 Oxidierende Flüssigkeiten2.3.b) ff)
oxidierende Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H271 oder H272
Kat. 1Art. 13 (1) a) xi)
Kat. 2Art. 13 (1) a) xi)
Kat. 3Art. 13 (1) a) xi)
2.14 Oxidierende Feststoffe
Kat. 1Art. 13 (1) a) xii)
Kat. 2Art. 13 (1) a) xii)
Kat. 3Art. 13 (1) a) xii)
2.15 Organische Peroxide
Typ AArt. 13 (1) a) xiii)
Typ BArt. 13 (1) a) xiii)
Typ CArt. 13 (1) a) xiii)
Typ DArt. 13 (1) a) xiii)
Typ EArt. 13 (1) a) xiii)
Typ FArt. 13 (1) a) xiii)
Typ G
2.16 Auf Metall korrosive wirkende Stoffe oder Gemische
3 Gesundheitsgefahren
3.1 Akute Toxizität2.3.b) ee) akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330
akuter oraler Toxizität,H300
Kat. 1Art. 13 (1) a) xiv)
Kat. 2Art. 13 (1) a) xiv)
Kat. 3
Kat. 4
akuter dermaler ToxizitätH310
Kat. 1Art. 13 (1) a) xv)
Kat. 2Art. 13 (1) a) xv)
Kat. 3
Kat. 4
akuter inhalativer ToxizitätH330
Kat. 1Art. 13 (1) a) xvi)
Kat. 2Art. 13 (1) a) xvi)
Kat. 3Art. 13 (1) a) xvi)
Kat. 4
3.2 Ätz-/Reizwirkung auf die HautH314
3.3 Schwere Augenschädigung/ Augenreizung
3.4 Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut
3.5 Keimzellmutagenität
3.6 Karzinogenität
3.7 Reproduktionstoxizität
3.8 Spezifische Zielorgan-Toxizität

(einmalige Exposition)

Art. 13 (1) a) xvii)
3.9 Spezifische Zielorgan-Toxizität

(wiederholte Exposition)

3.10 Aspirationsgefahr


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