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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung

Vom 30. April 2019
(BGBl. I Nr. 17 vom 07.05.2019 S. 554)



Wichtige Drucksachen: BR-Drs 647/18 (Verordnung)

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Nummer 3 wird das Wort "Prüfung" durch das Wort "Überprüfung" ersetzt.

b) In Absatz 9 werden die Wörter "und der gegebenenfalls getroffenen Schutzmaßnahmen" gestrichen.

2. § 4 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden."Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden."

3. In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort "wirksam" durch die Wörter "geeignet und funktionsfähig" ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde."Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort "betreffen" durch das Wort "beeinflussen" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 4 gilt nicht für Dampfkesselanlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1."

4a. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch zu überprüfen, ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde."Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden."

5. § 17 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Eignung und Funktion der technischen Schutzmaßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Schutzmaßnahmen,"6. Eignung und Funktionsfähigkeit der technischen Maßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Maßnahmen,"

b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Absatz 2 und"8. die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 sowie".

6. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 29 wird das Wort "Überprüfung" durch das Wort "Prüfung" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b Satz 1" durch die Wörter "Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 oder Buchstabe c" ersetzt.

7. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 wird die Angabe "Nummer 6.2.1" durch die Wörter "Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.2" ersetzt.

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Die Prüfung der in Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.8 genannten Zwischenbehälter ist spätestens durchzuführen

  1. innerhalb von 15 Jahren nach der letzten Prüfung, wenn diese vor dem 1. Januar 2009 durchgeführt wurde, oder
  2. bis zum 31. Dezember 2023, wenn die letzte Prüfung vor dem 1. Januar 2014 durchgeführt wurde."

8. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.1 Satz 6 wird das Wort "überprüft" durch das Wort "kontrolliert" ersetzt.

b) Nummer 2.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen Maßnahmen zu treffen:
  1. Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhindern. Lastaufnahmemittel sind an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu überprüfen.
  2. Das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten ist zu verhindern.
  3. Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von Beschäftigten mit Gegenständen sind zu vermeiden.
  4. Bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu schützen und müssen gefahrlos befreit werden können.
"Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen Maßnahmen zu treffen:
  1. Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhindern; Lastaufnahmemittel sind an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren,
  2. das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten ist zu verhindern,
  3. Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von Beschäftigten mit Gegenständen sind zu vermeiden,
  4. bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu schützen und müssen gefahrlos befreit werden können."

c) Nummer 4.6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle nach § 4 Absatz 5 Satz 3 zu unterziehen."Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, zu kontrollieren."

9. Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 1 Nummer 2. Satz 1 Buchstabe d wird das Wort "Überprüfungsarbeiten" durch das Wort "Prüftätigkeiten" ersetzt.

b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1. Satz 3 wird das Wort "Funktion" durch das Wort "Funktionsfähigkeit" ersetzt.

bb) Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 müssen die zur Prüfung befähigten Personen zusätzlich zu Nummer 3.1 über eine behördliche Anerkennung einer der Prüfaufgabe entsprechenden Qualifikation und über die für die Prüfung erforderlichen Prüfeinrichtungen verfügen."Zur Prüfung befähigte Personen müssen für die Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 über eine behördliche Anerkennung verfügen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die zur Prüfung befähigten Personen über die für die Prüfaufgabe erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sowie die notwendigen Prüfeinrichtungen verfügen."

cc) In Nummer 4.1 Satz 5 und 6 werden jeweils die Wörter " § 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 7" durch die Wörter " § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7" ersetzt.

c) Abschnitt 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

10. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1.1 Satz 1 werden die Wörter "Lkw-, Lade-," durch die Wörter "Lkw-Lade-," ersetzt.

bb) In Nummer 3.4 Satz 1 wird dem Wort "Änderungen" das Wort "prüfpflichtigen" vorangestellt.

cc) In der Tabelle 1 wird die Zeile "Schwimm- und Offshorekrane" durch folgende Zeilen ersetzt:

alt
Schwimm- und OffshorekranePrüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgenmindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
neu
"Offshorekrane und Schwimmkrane
(unter Offshorebedingungen)
Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgenmindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Schwimmkrane
(unter sonstigen Bedingungen)
Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgenmindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6".

b) Abschnitt 2 Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Personen" durch das Wort "Person" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt." § 14 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt."

c) Abschnitt 3 Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird dem Wort "Änderungen" das Wort "prüfpflichtigen" vorangestellt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung" § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet insoweit keine Anwendung."

Artikel 2
Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern

In § 20 Satz 2 der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2531) werden die Wörter " § 21 Absatz 3 und 4" durch die Wörter " § 21 Absatz 5 und 6" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer Kraft.

.

Abschnitt 4Anhang
(zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c)


altneu

Abschnitt 4
Druckanlagen

1. Anwendungsbereich und Ziel

Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen (Anlagen und Anlagenteile) vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Druckanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Bei der Prüfung sind die sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen der Aufstellungsraum einzubeziehen. Bei den Prüfungen sind auch die Eignung und die Funktion der nach dieser Verordnung und der Gefahrstoffverordnung getroffenen technischen Schutzmaßnahmen festzustellen. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 16 Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind

  1. Dampfkesselanlagen, die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten,
  2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkessel,
  3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen folgende Behälter, Geräte oder Fahrzeuge befüllt werden:
    aa) Druckbehälter zum Lagern von Gasen mit Gasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten,
    bb) ortsbewegliche Druckgeräte mit Gasen,
    cc) Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff,
  4. Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in deren Anhang I wie folgt eingestuft sind:
    aa) als entzündbare Gase in Nummer 2.2,
    bb) als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben,
    cc) als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9,
    dd) als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2 oder
    ee) als ätzend in Nummer 3.2.2.6.

Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten:

  1. Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164), mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,
  2. ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. Nr. L 165 vom 30.06.2010 S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU keine Anwendung findet, oder
  3. einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 45), mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 Bar · Liter.

Zu einer Druckanlage gehören auch der Aufstellungsbereich und dessen Umgebung, soweit diese für die sichere Verwendung von Bedeutung sind, bei Dampfkesselanlagen insbesondere der Aufstellungsraum.

2.2 Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind

  1. Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Druckbehälter sind,
  2. Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Dampf- oder Heißwassererzeuger sind,
  3. Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Rohrleitungen für die unter Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d aufgeführten Fluide sind,
  4. einfache Druckbehälter nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c,
  5. ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b.

Den Anlagenteilen sind ihre Ausrüstungsteile im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/68/EU zugeordnet sowie alle weiteren, die Sicherheit beeinflussenden Ausrüstungsteile.

2.3 Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 5.9 Tabelle 3 bis 11:

  1. Überhitzte Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der maximal zulässigen Temperatur um mehr als 0,5 Bar über dem normalen Atmosphärendruck (1,013 Bar) liegt.
  2. Fluidgruppe 1 umfasst Fluide, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft sind:
    aa) explosive Stoffe/Gemische nach Anhang I Nummer 2.1,
    bb) entzündbare Gase nach Anhang I Nummer 2.2,
    cc) entzündbare Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.6,
    dd) pyrophore Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.9,
    ee) akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie 1,
    ff) akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie 2,
    gg) oxidierende Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.13,
    hh) oxidierende Gase nach Anhang I Nummer 2.4.
    Zur Fluidgruppe 1 zählen entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 nur, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius. Die Fluidgruppe 2 umfasst alle Fluide, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind.
  3. Ätzende Stoffe sind solche nach Anhang I Nummer 3.2.2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

2.4 Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 kann anstelle des vom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Drucks PS auch der vom Arbeitgeber festgelegte und durch ein Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion abgesicherte zulässige Betriebsdruck PB zugrunde gelegt werden. Dieser Betriebsdruck ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und in die Prüfbescheinigung oder die Aufzeichnung über die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder über die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung aufzunehmen.

3. Zur Prüfung befähigte Personen

Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus

  1. über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen,
  2. über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts verfügen und
  3. ihre Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen, insbesondere zu folgenden Themen, auf aktuellem Stand halten:
    aa) Konstruktions- und Herstellungsverfahren,
    bb) Ausrüstung und Absicherungskonzepte,
    cc) Montage, Installation (Aufstellung) und Betrieb beziehungsweise Verwendung,
    dd) bestimmungsgemäßer Betrieb,
    ee) Gefährdungsbeurteilung,
    ff) Prüfungen, Prüffristen, Prüfverfahren einschließlich der Bewertung der Ergebnisse und
    gg) in der Praxis vorkommende, relevante Einflüsse und Schadensbilder.

4. Prüfungen von Druckanlagen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen

4.1 Anlagen nach Nummer 2.1 einschließlich ihrer Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen zu prüfen. Die Prüfung ist von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Davon abweichend kann die Prüfung von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn sich die Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammensetzt, die vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach prüfpflichtigen Änderungen entsprechend Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen. Dampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser, die länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 Buchstabe b einer inneren Prüfung unterzogen worden sind.

4.2 Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob

  1. die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise die EG-Konformitätserklärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und
  2. die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist.

Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Anlage entsprechend dieser Verordnung geändert wurde und sicher funktioniert.

5. Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen

5.1 Anlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfung ist grundsätzlich von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Von Satz 2 abweichende Prüfzuständigkeiten für Anlagenteile sind in Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 9 festgelegt. Setzt sich eine Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, die wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die Anlage wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.

5.2 Bei der wiederkehrenden Prüfung zu festzustellen, ob

  1. die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
  2. sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und
  3. die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind,

5.3 Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Anlage nach Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten.

5.4 Die nach § 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Anlagen nach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage ermittelt werden.

5.5 Wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile nach Nummer 2.2 bestehen aus äußeren Prüfungen, inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen. Von Nummer 5.1 Satz 2 abweichende Prüfzuständigkeiten sind in Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 festgelegt.

5.6 Äußere Prüfungen von Anlagenteilen können entfallen

  1. bei Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe a, es sei denn, sie sind feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt, und
  2. bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe d.

Bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Buchstabe c können innere Prüfungen entfallen.

5.7 Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden

  1. Besichtigungen durch andere Verfahren und
  2. statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,

wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden.

5.8 Für Anlagenteile, die nach Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen.

Tabelle 1: Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle

AnlagenteilÄußere PrüfungInnere PrüfungFestigkeitsprüfung
Dampfkessel nach Nummer 5.9 Tabelle 21 Jahr3 Jahre9 Jahre
Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 3, 4, 5 und 62 Jahre
(Ausnahmen nach Nummer 5.6 Satz 1)
5 Jahre10 Jahre
Einfache Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 7-5 Jahre10 Jahre
Rohrleitungen nach Nummer 5.9 Tabelle 8, 9, 10 und 115 Jahre5 Jahre

5.9 Für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.

Tabelle 2: Prüfzuständigkeiten bei beheizten überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b

V
[Liter]
PS
[Bar]
PS × V
[Bar . Liter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme
Wiederkehrende
Prüfung
> 20,5 < PS ≤ 32< 200bPbP
< 1.0000,5 < PS ≤ 32200 < PS × V ≤ 1000ZÜSbP
> 1.0000,5 < PS ≤ 32ZÜSZÜS
< 1.0000,5 < PS ≤ 32> 1.000
> 2> 32
ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle
bP - zur Prüfung befähigte Person

Tabelle 3: Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1

V
[Liter]
PS
[Bar]
PS × V
[Bar . Liter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme
Wiederkehrende
Prüfung
1 < V 200> 0,525 < PS × V 200bPbP
> 2000,5 < PS ≤ 1
1200 < PS ≤ 1.000ZÜSbP
> 1> 1200 < PS × V 1.000
1> 1.000ZÜSZÜS
> 1> 1> 1.000
ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle
bP - zur Prüfung befähigte Person

Tabelle 4 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2

V
[Liter]
PS
[Bar]
PS × V
[Bar . Liter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme
Wiederkehrende
Prüfung
1 < V 200> 0,550 < PS × V 200bPbP
> 2000,5 < PS ≤ 1
> 1> 1200 < PS × V 1.000ZÜSbP
1> 1.000ZÜSZÜS
> 1> 1> 1.000
ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle
bP - zur Prüfung befähigte Person

Tabelle 5 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1

V
[Liter]
PS
[Bar]
PS × V
[Bar . Liter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme
Wiederkehrende
Prüfung
0,5 < PS ≤ 10> 200bPbP
1> 500≤ 1.000
1> 5001.000 < PS × V 10.000ZÜSbP
> 1> 500 10.000
10 < PS ≤ 500> 200
> 500> 10.000ZÜSZÜS
ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle
bP - zur Prüfung befähigte Person

Tabelle 6: Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2

V
[Liter]
PS
[Bar]
PS × V
[Bar . Liter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme
Wiederkehrende
Prüfung
1> 1.000 1.000bPbP
10> 1.0001.000 < PS × V 10.000ZÜSbP
10 < PS 500> 10.000
> 500> 10.000ZÜSZÜS
ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle
bP - zur Prüfung befähigte Person

Tabelle 7: Prüfzuständigkeiten bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d

V
[Liter]
PS
[Bar]
PS × V
[Bar . Liter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme
Wiederkehrende
Prüfung
0,5 < PS 3050 < PS × V 200bPbP
0,5 < PS 1200 < PS × V 10.000
1 < PS 30200 < PS × V 1.000ZÜSbP
1 < PS 301.000 < PS × V 10.000ZÜSZÜS
ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle
bP - zur Prüfung befähigte Person

Tabelle 8: Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:

  • als entzündbare Gase in Nummer 2.2,
  • als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 1 oder 2,
  • als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
  • als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9,
  • als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2
DN
[Millimeter]
PS
[Bar]
PS - DN
[Bar - Millimeter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme
Wiederkehrende
Prüfung
> 25> 0,5 2.000bPbP
> 25> 0,5> 2.000ZÜSZÜS
ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle
bP - zur Prüfung befähigte Person

Tabelle 9: Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe, überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:

  • als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
  • als ätzend in Nummer 3.2.2.6
DN
[Millimeter]
PS
[Bar]
PS - DN
[Bar - Millimeter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme
Wiederkehrende
Prüfung
> 32> 0,51.000 < PS - DN 2.000bPbP
> 32> 0,5> 2.000ZÜSZÜS
Legende:
ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle
bP - zur Prüfung befähigte Person

Tabelle 10: Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:

  • als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 1 oder 2,
  • als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
  • als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9,
  • als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2
DN
[Millimeter]
PS
[Bar]
PS - DN
[Bar - Millimeter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme
Wiederkehrende
Prüfung
> 25> 0,5> 2.000ZÜSZÜS
ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle
bP - zur Prüfung befähigte Person

Tabelle 11: Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:

  • als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
  • als ätzend in Nummer 3.2.2.6
DN
[Millimeter]
PS
[Bar]
PS - DN
[Bar - Millimeter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme
Wiederkehrende
Prüfung
> 200> 10> 5.000ZÜSZÜS
ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle
bP - zur Prüfung befähigte Person

6. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile

Die in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfanforderungen sind für die in den Nummern 6.1 bis 6.35 genannten Anlagen und Anlagenteile nach den sich aus Nummer 6 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Für die vom Arbeitgeber für diese Anlagen und Anlagenteile festzulegenden Fristen für wiederkehrende Prüfungen gilt Nummer 5, sofern in Nummer 6 nichts anderes bestimmt ist.

6.1 Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen

Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen, können vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.

6.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen

6.2.1 Bei Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben werden und die wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden müssen, sind Anlagenprüfungen spätestens alle fünf Jahre durchzuführen.

6.2.2 Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird.

6.3 Kondenstöpfe und Abscheider für Gasblasen

Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrende Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden bei

  1. Kondenstöpfen und
  2. Abscheidern für Gasblasen, bei denen der Gasraum auf höchstens 10 Prozent des Behälterinhalts begrenzt ist.

6.4 Dampfbeheizte Muldenpressen und Pressen zum maschinellen Bügeln

Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrende Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden bei

  1. dampfbeheizten Muldenpressen und
  2. Pressen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen, Verkleben, Fixieren und dem Fixieren ähnlichen Behandlungsverfahren von Textilien und Ledererzeugnissen.

6.5 Pressgas-Kondensatoren

Bei Pressgas-Kondensatoren können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.

6.6 Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen

Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrende Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden bei

  1. nicht direkt beheizten Wärmeerzeugern mit einer Heizmitteltemperatur von höchstens 120 Grad Celsius und
  2. Ausdehnungsgefäßen in Heizungs- und Kälteanlagen mit Wassertemperaturen von höchstens 120 Grad Celsius.

6.7 Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung

Bei Anlagenteilen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, richtet sich die Zuordnung der Prüfer nach Nummer 5.9 Tabelle 4. Es gelten die wiederkehrenden Prüffristen aus Nummer 5.8 Tabelle 1 für Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 4. Abweichend von Satz 1 richtet sich die Zuordnung der Prüfer bei Anlagen, in denen Rauchgase gekühlt werden und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt wird, nach Nummer 5.9 Tabelle 2. Es gelten die wiederkehrenden Prüffristen aus Nummer 5.8 Tabelle 1 für Dampfkessel nach Nummer 5.9 Tabelle 2.

6.8 Rohrleitungen mit Prüfprogramm

Abweichend von Nummer 5.9 Tabelle 8 bis 11 dürfen Prüfungen, die dort einer zugelassenen Überwachungsstelle zugeordnet sind, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn

  1. auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Prüfprogramm die wiederkehrenden Prüfungen von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c schriftlich festgelegt wurden und
  2. eine zugelassene Überwachungsstelle bescheinigt hat, dass mit den Festlegungen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden.

Die zugelassene Überwachungsstelle muss stichprobenweise überprüfen, ob die schriftlichen Festlegungen eingehalten und die Prüfungen durchgeführt werden. Es gelten die Höchstfristen für Rohrleitungen nach Nummer 5.8 Tabelle 1.

6.9 Flaschen für Atemschutzgeräte

6.9.1 An Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke müssen alle fünf Jahre äußere Prüfungen, innere Prüfungen, Festigkeitsprüfungen und erforderlichenfalls Gewichtsprüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden.

6.9.2 An Flaschen für Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte verwendet werden, müssen alle zweieinhalb Jahre äußere Prüfungen, innere Prüfungen und erforderlichenfalls Gewichtsprüfungen sowie alle fünf Jahre Festigkeitsprüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden.

6.9.3 Bei Flaschen für Atemschutzgeräte, die mit Ausrüstung als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme, sofern der Hersteller das nächste Prüfdatum auf der Flasche angegeben hat.

6.9.4 Nach einer Prüfung ist jeweils das aktuelle und das nächste Prüfdatum auf dem Flaschenkörper anzugeben. Die Erstellung einer Sammelprüfbescheinigung und deren Vorhaltung beim Arbeitgeber ist ausreichend.

6.10 Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen

6.10.1 16 Bei Druckbehältern mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 müssen wiederkehrende innere Prüfungen erst nach zehn Jahren durchgeführt werden, sofern die verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben.

6.10.2 Bei Ölzwischenbehältern in ölhydraulischen Regelanlagen können die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5 entfallen.

6.11 Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen

6.11.1 Bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 und 7, die als Anlagenteil nur in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen verwendet werden, können die wiederkehrenden inneren Prüfungen bis zu Instandsetzungsarbeiten zurückgestellt werden, wenn sie so mit trockener Luft befüllt sind, dass auf die Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung ausgeübt wird. Abweichend von Satz 1 müssen innere Prüfungen jedoch an Hauptbehältern nach zehn Jahren, an Zwischenbehältern und an den mit den Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behältern nach 15 Jahren durchgeführt werden.

Abweichend von Satz 1 müssen innere Prüfungen jedoch an Hauptbehältern nach zehn Jahren, an Zwischenbehältern und an den mit den Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behältern nach 15 Jahren durchgeführt werden.

6.11.2 Bei Druckbehältern nach Nummer 6.11.1 können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen. Die inneren Prüfungen sind jedoch durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn

  1. prüfpflichtige Änderungen stattgefunden haben oder
  2. die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter nicht ausreichen.

6.11.3 Bei Druckbehältern von Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehältern sowie von Hydraulikspeichern nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4, die als Anlagenteil in elektrischen Schaltgeräten oder Schaltanlagen verwendet werden, können wiederkehrende Prüfungen entfallen, sofern diese mit Gasen oder Flüssigkeiten befüllt werden, die auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben.

6.11.4 Bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4, die nicht unter die Nummern 6.11.1 bis 6.11.3 fallen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen unabhängig von Druck und Volumen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter

  1. als Anlagenteil in elektrischen Hochspannungsschaltgeräten, Hochspannungsanlagen und gasisolierten Rohrschienen für elektrische Energieübertragung verwendet werden und
  2. die elektrischen Anlagen für ihre Funktion unter Überdruck stehende Lösch- oder Isoliermittel benötigen.

Die wiederkehrenden Prüfungen der Druckbehälter nach Satz 1 können entfallen, sofern diese mit Gasen oder Gasgemischen befüllt sind, die auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben.

6.12 Schalldämpfer in Rohrleitungen

Bei Schalldämpfern, die in Rohrleitungen eingebaut sind, können wiederkehrende innere Prüfungen entfallen.

6.13 Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehältern

6.13.1 Bei tragbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme. Die wiederkehrenden Prüfungen dürfen bei tragbaren Feuerlöschern von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V höchstens 1.000 Bar · Liter beträgt.

6.13.2 Bei Druckbehältern von Feuerlöschern, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei Druckbehältern von Kohlendioxidfeuerlöschern brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn diese zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu gefüllt/befüllt werden. Bei Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehältern können Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn als Löschmittel Löschpulver zum Einsatz kommt und bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.

6.13.3 Bei tragbaren Feuerlöschern mit Innenauskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.

6.13.4 Bei Löschmittelbehältern für stationäre Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden Löschgasen dienen, brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandsetzungszwecken geöffnet werden oder wenn nach Gebrauch Löschmittel nachgefüllt wird.

6.14 Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung

6.14.1 Bei Druckbehältern und Rohrleitungen mit Auskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.

6.14.2 Bei Druckbehältern und Rohrleitungen mit Ausmauerung können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Abweichend von Satz 1 müssen jedoch innere Prüfungen durchgeführt werden, wenn

  1. Teile der Ausmauerung im Ausmaß von 1 Quadratmeter oder mehr entfernt worden sind,
  2. Wandungen freigelegt worden sind oder
  3. Anfressungen oder Schäden an den Wandungen der Behälter oder Rohrleitungen festgestellt worden sind.

Abweichend von den Sätzen 1 und 2 müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist.

6.14.3 Druckbehälter und Rohrleitungen mit einem Zwischenraum zwischen Auskleidung und Mantel müssen nicht wiederkehrend geprüft werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung geprüft wird und

  1. das Verfahren zur Überprüfung der Dichtheit von der zugelassenen Überwachungsstelle auf Zuverlässigkeit und Eignung überprüft worden ist und
  2. in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums enthalten ist.

Bei Druckbehältern nach Satz 1 ist die innere Prüfung nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 durchzuführen, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximal zulässige Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 und das Druckinhaltsprodukt PS × V > 1.000 Bar . Liter betragen und wenn sie im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen nach Nummer 5.8 Tabelle 1 so geöffnet werden, dass sie einer inneren Prüfung zugänglich sind.

6.15 Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter

Bei ortsfesten Druckbehältern für körnige oder staubförmige Güter können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen. Sofern Hinweise auf eine Schädigung der drucktragenden Wandung vorliegen, sind bei der inneren Prüfung zusätzlich zerstörungsfreie Prüfverfahren einzusetzen. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.

6.16 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter

6.16.1 Bei Fahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter ohne eigene Sicherheitseinrichtungen
beginnt die Frist für die wiederkehrenden Prüfungen mit dem Herstellungsdatum des Behälters.

6.16.2 Bei Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige Güter können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen.

6.16.3 Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen der Fahrzeugbehälter sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen.

6.16.4 16 Bei Straßenfahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 müssen nach zwei Jahren äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximal zulässige Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 und das Druckinhaltsprodukt PS × V > 1.000 Bar . Liter betragen.

6.17 Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische

6.17.1 An nicht erdgedeckten Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 sind, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximale zulässige Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 Bar und das Druckinhaltsprodukt PS × V > 1.000 Bar . Liter betragen, für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben, die inneren Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle spätestens nach zehn Jahren durchzuführen.

6.17.2 Besteht die drucktragende Wandung von nicht erdgedeckten Druckbehältern für Gase oder Gasgemischen, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben, weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen, können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn

  1. die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung höchstens zehn Jahre zurückliegt oder
  2. bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung keine Mängel festgestellt worden sind.

6.17.3 An nicht erdgedeckten Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben, kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet werden, wenn die Behälter

  1. ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheitsgrad dienen,
  2. keine Einbauten, zum Beispiel Heizungen oder Versteifungsringe, haben und
  3. höchstens 3 Tonnen Fassungsvermögen haben.

6.17.4 Erdgedeckte Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4

(1) Erdgedeckte Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 sind den Druckbehältern nach Nummer 6.17.1 gleichgestellt, sofern

  1. diese mit Gasen oder Gasgemischen befüllt sind, die auf die Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben und
  2. bei einem Inhalt von
    aa) V ≤ 1 Liter der maximale zulässige Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder
    bb) V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 Bar und das Druckinhaltsprodukt PS × V > 1.000 Bar . Liter betragen,
  3. diese Druckbehälter durch besondere Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen durch chemische und mechanische Einwirkungen geschützt sind.

(2) Zu den besonderen Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 gehört insbesondere die Ausrüstung mit

  1. Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischem Korrosionsschutz,
  2. zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischenraums oder
  3. einer Außenbeschichtung mit geeigneten Beschichtungsstoffen, die den Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung standhalten.

(3) Die besonderen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 sind in die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Eignung und Funktion von kathodischem Korrosionsschutz sind spätestens nach einem Jahr von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.

(4) Die Funktion der Einrichtungen für kathodischen Korrosionsschutz und die Lecküberwachung sind wiederkehrend alle zwei Jahre von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom sind alle vier Jahre von einer zugelassenen Überwachungsstelle prüfen zu lassen.

6.17.5 Bei elektrisch beheizten Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 für Kohlensäure können die äußeren Prüfungen unabhängig von Druck und Volumen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.

6.17.6 Die Prüfung von Druckbehältern zum Verdampfen von nichtkorrodierend wirkenden Gasen oder Gasgemischen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen, darf vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung unabhängig von ihrem maximal zulässigen Druck und ihrem Volumen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden. Die Prüfung nach Satz 2 darf von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.

6.17.7 Die Aufstellung von Behältern, die in Serie gefertigt wurden und die nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 in die Prüfzuständigkeit einer zugelassenen Überwachungsstelle fallen, kann von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden, wenn der Behälter mit Ausrüstung als Baugruppe im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurde und die Ausrüstung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 und 5 der Richtlinie 2014/68/EU in der Baugruppe enthalten ist.

6.18 Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen von weniger als -10 Grad Celsius

Bei Druckbehältern und daran angeschlossenen Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische, deren Betriebstemperaturen dauernd unter -10 Grad Celsius gehalten werden, müssen die wiederkehrenden inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter und Rohrleitungen für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden. Diese Prüfungen müssen von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden, auch wenn der zulässige maximale Druck weniger als 1 Bar beträgt.

6.19 Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand

6.19.1 Bei Druckbehältern und daran angeschlossene Rohrleitungen für entzündbare Gase und Gasgemische in flüssigem Zustand, die auf die Wandungen der Behälter und Rohrleitungen

  1. korrodierende Wirkung haben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden,
  2. keine korrodierende Wirkung haben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.

6.19.2 Bei beheizten Druckbehältern zum Lagern entzündbarer Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.

6.19.3 Bei Druckbehältern für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand, die zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführung dieser Prüfungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen,

  1. sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehälters nicht geändert worden sind und
  2. am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung der dort vorhandenen Anlagenteile vor Inbetriebnahme eines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden ist.

6.19.4 Die Prüfungen nach den Nummern 6.19.1 und 6.19.2 gelten abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt werden.

6.20 Rotierende dampfbeheizte Zylinder

An rotierenden dampfbeheizten Zylindern müssen wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden und die Wandstärken entsprechend sicher dimensioniert sind. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.

6.21 Steinhärtekessel

6.21.1 An Steinhärtekesseln nach Nummer 5.9 Tabelle 4 müssen die wiederkehrenden inneren Prüfungen alle zwei Jahre durchgeführt werden.

6.21.2 An instandgesetzten Steinhärtekesseln mit eingesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche jährlich einer Oberflächenrissprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle unterzogen werden.

6.21.3 In Bereichen von Flicken mit einer Länge von über 400 Millimetern in Längsrichtung muss die erste Oberflächenrissprüfung nach Nummer 6.21.2 ein halbes Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden.

6.21.4 Auf die Prüfungen nach Nummer 6.21.2 kann verzichtet werden, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Prüfungen der Reparaturbereiche keine Mängel festgestellt wurden.

6.22 Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas

6.22.1 Bei Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas, ausgenommen Versuchsautoklaven nach Nummer 6.24, können die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5 entfallen. Falls die Behälter oder die Rohrleitungen durch abtragende Medien beansprucht werden, müssen in Zeitabständen, die entsprechend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, die Wanddicken von einer zur Prüfung befähigten Person gemessen werden.

6.22.2 An Anlagen mit Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas muss vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung zusätzlich eine Dichtheitsprüfung von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.

6.23 Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen

6.23.1 Bei Druckbehältern in Wärmeübertragungsanlagen, in denen Wärmeträgeröle erhitzt werden oder in denen diese Wärmeträgeröle oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabe verwendet werden, müssen folgende Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden:

  1. eine Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als 100 Bar · Liter beträgt, und
  2. wiederkehrende Prüfungen, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als 500 Bar · Liter beträgt. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.

6.23.2 Wärmeübertragungsanlagen mit Behältern nach Nummer 6.23.1 und Teile dieser Anlagen dürfen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach einer Instandsetzung oder einer prüfpflichtigen Änderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer zur Prüfung befähigten Person auf Dichtheit geprüft worden sind.

6.23.3 Wärmeübertragungsanlagen mit Behältern nach Nummer 6.23.1 dürfen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträger mindestens einmal jährlich von einer zur Prüfung befähigten Person auf weitere Verwendbarkeit geprüft worden ist.

6.24 Versuchsautoklaven

6.24.1 An Versuchsautoklaven müssen wiederkehrend innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als 100 Bar · Liter beträgt. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.

6.24.2 Versuchsautoklaven müssen nach jeder Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.

6.25 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen

An Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen brauchen wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden. Innere Prüfungen können entfallen.

6.26 Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser

Bei Druckbehältern, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen in Wassererwärmungsanlagen mit einer zulässigen maximalen Temperatur des Heizmittels von höchstens 110 Grad Celsius dienen, können die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person vorgenommen werden. Wiederkehrende Prüfungen sind jährlich durchzuführen, wenn Wärmeträgermedien Stoffe oder Gemische enthalten, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in ihrer jeweiligen Fassung gefährlich sind. Im Übrigen gelten die Nummern 5.6 und 5.9.

6.27 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)

6.27.1 An Druckbehältern zum Pressen von Weintrauben können die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5 entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal von einer zur Prüfung befähigten Person auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden. Bei Druckbehältern, die nach Nummer 5.9 Tabelle 4 zuzuordnen sind und deren Volumen V ≤ 1 Liter bei einem maximalen Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder deren Volumen V > 1 Liter bei einem Druck PS > 0,5 Bar und das Druckinhaltsprodukt PS × V > 200 Bar . Liter betragen, ist die Prüfung nach Satz 2 von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.

6.27.2 Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Nummer 6.27.1 müssen wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden, und zwar

  1. bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximale zulässige Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 Bar und das Druckinhaltsprodukt PS × V > 1.000 Bar . Liter betragen, von einer zugelassenen Überwachungsstelle,
  2. im Übrigen von einer zur Prüfung befähigten Person.

6.28 Plattenwärmetauscher

Bei Plattenwärmetauschern, die aus lösbar verbundenen Platten bestehen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.

6.29 Lagerbehälter für Lebensmittel

6.29.1 Bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4, die der Lagerung von Lebensmitteln dienen, können die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5.5 entfallen, sofern die Druckbehälter jährlich mindestens einmal von einer zur Prüfung befähigten Person auf sichtbare Schäden geprüft worden sind.

6.29.2 Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Nummer 6.29.1, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert werden, müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer prüfpflichtigen Änderung und wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden. Die Prüfungen sind von zugelassenen Überwachungsstellen durchzuführen, wenn der zulässige Betriebsdruck mehr als 1 Bar beträgt.

6.30 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen

6.30.1 Verwendungsfertige Druckanlagen

Bei verwendungsfertig, serienmäßig hergestellten Druckanlagen mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU oder mit einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU kann eine Prüfung vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V höchstens 1.000 Bar · Liter beträgt. Die Prüfung vor Inbetriebnahme hinsichtlich der Aufstellungsbedingungen darf von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.

6.30.2 Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen

Bei verwendungsfertig hergestellten Maschinen mit eingebauten Druckgeräten im Sinne von Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a und b oder einfachen Druckbehältern im Sinne von Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c beschränkt sich die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme darauf zu prüfen, ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist. Satz 1 gilt jedoch nur, wenn die Konformitätsbescheinigung die zutreffende Auswahl der Druckgeräte für die vorgesehene Betriebsweise sowie die sichere Montage und Installation in der Maschine abdeckt und nachweislich die Sicherheit der Druckgeräte nicht von den Aufstellungsbedingungen der Maschine abhängt.

6.31 Anlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden

Bei Druckbehälteranlagen im Sinne von Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe b, die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nicht erforderlich, wenn

  1. eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt,
  2. sich keine neue Betriebsweise ergeben hat und die Anschlussverhältnisse sowie die Ausrüstung unverändert bleiben und
  3. an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.

Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die sichere Aufstellung am Betriebsort von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft wird und hierüber eine Bescheinigung vorliegt.

6.32 Ortsfeste Füllanlagen für Gase

Die Prüfungen nach Nummer 4.1 für Füllanlagen nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und cc einschließlich der Anlagenteile sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Bei Füllanlagen nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc sind die wiederkehrenden Prüfungen mindestens alle fünf Jahre von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.

6.33 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen

An Schnellverschlüssen von Druckbehältern müssen zusätzlich mindestens alle zwei Jahre wiederkehrende äußere Prüfungen nach den Prüfzuständigkeiten in Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 durchgeführt werden, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximal zulässige Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 0,5 Bar und das Druckinhaltsprodukt PS × V > 1.000 Bar . Liter betragen.

6.34 Ortsbewegliche Druckgeräte nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b

Bei ortsbeweglichen Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die befüllt und an einem anderen Ort entleert werden, darf von Prüfungen nach Abschnitt 4 Nummer 4 und 5 abgesehen werden, wenn die ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU für Prüfung und Verwendung entsprechen.

6.35 Druckbehälter mit Einbauten

Bei Druckbehältern mit Einbauten, bei denen mit Schädigungen der drucktragenden Wandung, wie Korrosion, nicht zu rechnen ist und bei denen die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Prüffrist für die inneren Prüfungen auf bis zu zehn Jahre erweitert werden, sofern bei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung keine Mängel festgestellt worden sind.

Abschnitt 4
Druckanlagen

1. Anwendungsbereich und Ziel

Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Druckanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Bei den Prüfungen sind die sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen der Aufstellungsraum einzubeziehen. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind

  1. Dampfkesselanlagen, die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten,
  2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesselanlagen,
  3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen folgende Behälter, Geräte oder Fahrzeuge befüllt werden:
    aa) Druckbehälter zum Lagern von Gasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten,
    bb) ortsbewegliche Druckgeräte,
    cc) Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff,
  4. Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
    aa) entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
    bb) entzündbare Flüssigkeiten, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben, mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,
    cc) pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
    dd) akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,
    ee) ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314.

Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten

  1. Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.06.2014 S. 164; L 157 vom 23.06.2015 S. 112), mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,
  2. ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.06.2010 S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU keine Anwendung findet, oder
  3. einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 45), mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 Bar · Liter.

2.2 Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind

  1. Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Druckbehälter sind,
  2. Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Dampf- oder Heißwassererzeuger sind,
  3. Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Rohrleitungen für die unter Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d aufgeführten Fluide sind,
  4. einfache Druckbehälter nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c,
  5. ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b.

Ausrüstungsteile im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/68/EU sowie alle weiteren die Sicherheit beeinflussenden Ausrüstungsteile sind den jeweiligen Anlagenteilen zuzuordnen.

2.3 Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 3 bis 11 gilt:

  1. Überhitzte Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der maximal zulässigen Temperatur um mehr als 0,5 Bar über dem normalen Atmosphärendruck (1,013 Bar) liegt.
  2. Fluidgruppe 1 im Sinne dieses Abschnitts umfasst Fluide, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
    1. a) explosive Stoffe/Gemische mit den Gefahrenhinweisen H200, H201, H202, H203, H204 oder H205,
    2. b) entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
    3. c) entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,
    4. d) pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
    5. e) akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,
    6. f) oxidierende Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H271 oder H272,
    7. g) oxidierende Gase mit dem Gefahrenhinweis H270.
  3. Entzündbare Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis H226 zu kennzeichnen sind, zählen nur dann zur Fluidgruppe 1, wenn sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben und die bei der Verwendung maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt.
    Die Fluidgruppe 2 umfasst alle Fluide, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind.
  4. Ätzend sind Stoffe und Gemische, die mit dem Gefahrenhinweis H314 zu kennzeichnen sind.

2.4 Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 kann anstelle des vom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Drucks PS auch der vom Arbeitgeber festgelegte zulässige Betriebsdruck PB zugrunde gelegt werden. Dieser Betriebsdruck ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und in die Prüfbescheinigung oder die Aufzeichnung über die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder über die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung aufzunehmen.

3. Zur Prüfung befähigte Personen

Eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6, die Prüfungen nach diesem Abschnitt durchführt, muss, bezogen auf die jeweilige Prüfaufgabe, folgenden Anforderungen genügen:

  1. sie verfügt über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation,
  2. sie besitzt ausreichende Kenntnisse des zugehörigen Regelwerkes,
  3. sie verfügt über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Druckanlagen oder Anlagenteile im Sinne dieses Abschnitts und
  4. sie hält ihre Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen, insbesondere zu folgenden Themen, auf aktuellem Stand:
    aa) Konstruktions- und Herstellungsverfahren,
    bb) Ausrüstung und Absicherungskonzepte,
    cc) Montage, Installation (Aufstellung) und Betrieb beziehungsweise Verwendung,
    dd) bestimmungsgemäßer Betrieb,
    ee) Gefährdungsbeurteilung,
    ff) Prüfungen, Prüffristen, Prüfverfahren einschließlich der Bewertung der Ergebnisse und
    gg) in der Praxis vorkommende, relevante Einflüsse und Schadensbilder.

4. Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen

4.1 Druckanlagen nach Nummer 2.1 einschließlich ihrer Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen zu prüfen.

Dampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser, die länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 Buchstabe b einer inneren Prüfung unterzogen worden sind.

4.2 Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob

  1. die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise die Betriebsanleitung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
  2. die Druckanlage einschließlich der Anlagenteile vorschriftsmäßig errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist und
  3. die festgelegten technischen Schutzmaßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.

Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Druckanlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert.

5. Wiederkehrende Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen

5.1 Druckanlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen.

5.2 Bei der wiederkehrenden Prüfung ist festzustellen, ob

  1. die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
  2. sich die Druckanlage in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und
  3. die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.

5.3 Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Druckanlage nach Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten.

5.4 Die nach § 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Druckanlagen nach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Druckanlage ermittelt werden.

5.5 Wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile nach Nummer 2.2 bestehen aus äußeren Prüfungen, inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen.

5.6 Äußere Prüfungen von Anlagenteilen können entfallen

  1. bei Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe a, es sei denn, sie sind feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt,
  2. bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe d.

Bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Buchstabe c können innere Prüfungen entfallen.

5.7 Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden

  1. Besichtigungen bei inneren Prüfungen durch andere Verfahren und
  2. statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,

wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Druckanlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Druckanlage auf eine andere Druckanlage übertragen werden. Abweichend von Satz 1 kann die Bestätigung des Prüfkonzeptes durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen, wenn die betreffenden Anlagenteile nach Nummer 6 oder 7 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen.

5.8 Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen.

Tabelle 1 Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle

AnlagenteilÄußere PrüfungInnere PrüfungFestigkeitsprüfung
1Dampfkessel nach Nr. 6 Tabelle 21 Jahr3 Jahre9 Jahre
2Druckbehälter nach Nr. 6 Tabelle 3, 4, 5 und 62 Jahre
(Ausnahmen nach Nr. 5.6 Satz 1)
5 Jahre10 Jahre
3Einfache Druckbehälter nach Nr. 6 Tabelle 7entfällt5 Jahre10 Jahre
4Rohrleitungen nach Nr. 6 Tabelle 8, 9, 10 und 115 Jahreentfällt5 Jahre

5.9 Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Druckanlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.

6. Prüfzuständigkeiten

Die Prüfungen nach Nummer 4 und 5 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden, wenn dies in Tabelle 2 bis 11 oder in Nummer 7 Tabelle 12 vorgesehen ist. Setzt sich eine Druckanlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, bei denen die Prüfungen nach Nummer 4 oder nach Nummer 5 von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden dürfen, dürfen die entsprechenden Prüfungen nach Nummer 4 oder Nummer 5 für diese Druckanlage ebenfalls von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. In den Tabellen 2 bis 11 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle; bP - zur Prüfung befähigte Person.

Tabelle 2 Prüfzuständigkeiten bei beheizten überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b

V [Liter]PS [Bar]PS · V [Bar · Liter]Prüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 5
1> 20,5 < PS ≤ 32≤ 200bPbP
2≤ 1.0000,5 < PS ≤ 32200 < PS · V ≤ 1.000ZÜSbP
3> 1.0000,5 < PS ≤ 32ZÜSZÜS
4≤ 1.0000,5 < PS ≤ 32> 1.000
5> 2> 32

Tabelle 3 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1

V [Liter]PS [Bar]PS · V [Bar · Liter]Prüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 5
11 < V ≤ 200> 0,525 < PS · V ≤ 200bPbP
2> 2000,5 < PS ≤ 1
3≤ 1200 < PS ≤ 1.000ZÜSbP
4> 1> 1200 < PS · V ≤ 1.000
5≤ 1> 1.000ZÜSZÜS
6> 1> 1> 1.000

Tabelle 4 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2

V [Liter]PS [Bar]PS · V [Bar · Liter]Prüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 5
11 < V ≤ 200> 0,550 < PS · V ≤ 200bPbP
2> 2000,5 < PS ≤ 1
3> 1> 1200 < PS · V ≤ 1.000ZÜSbP
4≤ 1> 1.000ZÜSZÜS
5> 1> 1> 1.000

Tabelle 5 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1

V [Liter]PS [Bar]PS · V [Bar · Liter]Prüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 5
10,5 < PS d 10> 200bPbP
2≤ 1> 500d 1.000
3≤ 1> 5001.000 < PS · V ≤ 10000ZÜSbP
4> 1> 500≤ 10.000
5> 110 < PS ≤ 500> 200
6> 500> 10.000ZÜSZÜS

Tabelle 6 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2

V [Liter]PS [Bar]PS · V [Bar · Liter]Prüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 5
1≤ 1> 1.000≤ 1.000bPbP
2≤ 10> 1.0001000 < PS · V ≤ 10.000ZÜSbP
310 < PS ≤ 500> 10.000
4> 500> 10.000ZÜSZÜS

Tabelle 7 Prüfzuständigkeiten bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d

V [Liter]PS [Bar]PS · V [Bar · Liter]Prüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 5
10,5 < PS d 3050 < PS · V ≤ 200bPbP
20,5 < PS ≤ 1200 < PS · V ≤ 10.000
31 < PS ≤ 30200 < PS · V ≤ 1.000ZÜSbP
41 < PS ≤ 301000 < PS · V ≤ 10.000ZÜSZÜS

Tabelle 8 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als

  • entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
  • entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,
  • entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
  • pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
  • akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330
DN [Millimeter]PS [Bar]PS · DN [Bar · Millimeter]Prüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 5
1> 25> 0,5≤ 2.000bPbP
2> 25> 0,5> 2.000ZÜSZÜS

Bei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als akut toxisch Kategorie 1 mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330 zu kennzeichnen sind, müssen die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.

Tabelle 9 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als

  • entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
  • ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314
DN [Millimeter]PS [Bar]PS · DN [Bar · Millimeter]Prüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 5
1> 32> 0,51000 < PS · DN ≤ 2.000bPbP
2> 32> 0,5> 2.000ZÜSZÜS

Tabelle 10 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als

  • entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,
  • entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
  • pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
  • akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330
DN [Millimeter]PS [Bar]PS · DN [Bar · Millimeter]Prüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 5
1> 25> 0,5> 2.000ZÜSZÜS

Tabelle 11 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als

  • entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
  • ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314
DN [Millimeter]PS [Bar]PS · DN [Bar · Millimeter]Prüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 5
1> 200> 10> 5.000ZÜSZÜS

7. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile

Die in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfungen sind für die nachfolgend aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile nach den sich aus Tabelle 12 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Die Nummern 2.4 und 5.9 Satz 2 gelten sinngemäß. In Tabelle 12 werden folgende Abkürzungen verwendet:

ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle;

bP - zur Prüfung befähigte Person.

7.1 Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen

7.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen

7.3 Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Brauchwasser

7.4 Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung

7.5 Rohrleitungen mit Prüfprogramm

7.6 Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte

7.7 Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen

7.8 Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen

7.9 Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind

7.10 Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehälter

7.11 Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung

7.12 Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter

7.13 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter

7.14 Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase

7.15 Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische

7.16 Rotierende dampfbeheizte Zylinder

7.17 Steinhärtekessel

7.18 Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas

7.19 Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen

7.20 Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf

7.21 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen

7.22 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)

7.23 Plattenwärmetauscher

7.24 Lagerbehälter für Lebensmittel

7.25 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen

7.26 Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden

7.27 Ortsfeste Füllanlagen für Gase

7.28 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen

7.29 Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b

7.30 Druckbehälter mit Einbauten

Tabelle 12 Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile

Nr.Druckanlage/ AnlagenteilPrüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 5
Prüfung der Druckanlage

Prüfung der Anlagenteile

äußere Prüfung

innere Prüfung

Festigkeitsprüfung

Prüfzustän-
digkeit
Prüfzustän-
digkeit
HöchstfristPrüfzustän-
digkeit
HöchstfristPrüfzustän-
digkeit
Höchs-
tfrist
Prüfzustän-
digkeit
Höchstfrist
7.1Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen
bPbP10 JahrebP2 JahrebP5 JahrebP10 Jahre
7.2Kälte- und Wärmepumpenanlagen die mit folgenden Fluiden in geschlossenen Kreisläufen betrieben werden
a) mit Fluiden der Fluidgruppe 1 nach Nr. 2.3 Buchstabe bDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 5, 8, 10
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 5, 8, 10
wenn ZÜS
wenn bP
5 Jahre
10 Jahre
entfälltwiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird
b) mit allen anderen Fluiden, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sindDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11
ZÜS/bP10 Jahreentfälltwiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird
7.3Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser mit Wasser- oder Heizmitteltemperaturen von höchstens 120 Grad Celsius
a) Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger in Heizungs- und KälteanlagenbPbP10 Jahreentfällt

bP

10 JahrebP10 Jahre
b) Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und KälteanlagenbPbP10 Jahreentfällt

bP

10 JahrebP10 Jahre
c) Druckbehälter, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen von Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser dienenbPbP
bP
1 Jahr 1
10 Jahre
entfällt

bP

10 JahrebP10 Jahre
1) bei Wärmeträgermedien mit Stoffen und Gemischen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gefährlich sind
7.4Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung
a) in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung ent- stehtDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
ZÜS/bP10 Jahreentfällt

ZÜS
bP

5 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
10 Jahre
10 Jahre
b) in denen Rauchgase gekühlt werden und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser der Verfahrensanlage zugeführt wirdDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
ZÜS/bP10 JahreZÜS
bP
2 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
5 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
10 Jahre
10 Jahre
c) in denen Rauchgase gekühlt werden und der entstehende Wasserdampf oder das ent- stehende Heißwasser nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt wirdDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 2
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2
ZÜS/bP10 JahreZÜS
bP
1 Jahr

10 Jahre

ZÜS
bP
3 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
9 Jahre
10 Jahre
7.5Rohrleitungen mit Prüfprogramm
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 8 bis 11
ZÜS10 JahreBP 15 Jahreentfällt

bP 1

5 Jahre
1) An überwachungsbedürftigen Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c können Prüfungen, die nach Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 einer ZÜS zugeordnet sind, abweichend von einer bP durchgeführt werden, wenn
a) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Prüfprogramm die wiederkehrenden Prüfungen von Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c schriftlich festgelegt wurden und
b) eine ZÜS bescheinigt hat, dass mit den Festlegungen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden.
Die ZÜS muss stichprobenweise überprüfen, ob die schriftlichen Festlegungen eingehalten und die Prüfungen durchgeführt werden.
7.6Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte
a) Flaschen für AtemschutzgeräteEntfällt, wenn als Baugruppe in Verkehr gebracht und das nächste Prüfdatum auf der Flasche angegeben istentfälltZÜS5 JahreZÜS5 JahreZÜS

5 Jahre

b) Flaschen für Tauchgeräte

entfällt

ZÜS2,5 JahreZÜS2,5 JahreZÜS5 Jahre
Nach einer Prüfung sind jeweils das aktuelle und das nächste Prüfdatum auf dem Flaschenkörper anzugeben. Die Erstellung einer Sammelprüfbescheinigung und deren Vorhaltung beim Arbeitgeber ist ausreichend.
7.7Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen (Druckausgleichsbehälter Hydraulikspeicher)
a) sofern die verwendeten Flüssigkeiten und die Gase auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung habenDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS/bP10 Jahreentfällt

ZÜS
bP

10 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
10 Jahre
10 Jahre
b) in ölhydraulischen RegelanlagenDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

7.8Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen
a) Druckluftbehälter (Haupt- und Zwischenbehälter), sofern diese mit trockener Luft befüllt sindDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 7Die Prüfzuständigkeit ergibt sich Nr. 6 Tabelle 4, 7
ZÜS/bP10 JahreentfälltZÜS
bP
10 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
1
1
b) Isoliermittel- oder Löschmittelvorratsbehälter, sofern die Flüssigkeiten oder die Gase auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben sowie HydraulikspeicherDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4ZÜS/bP10 Jahreentfällt

entfällt

entfällt

1) Die inneren Prüfungen sind durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn
a) prüfpflichtige Änderungen stattgefunden haben oder
b) die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter nicht ausreichen
7.9Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
ZÜS/bP10 JahreZÜS
bP
5 Jahre
10 Jahre
entfällt

ZÜS
bP

5 Jahre
10 Jahre
Für Schalldämpfer, die in Rohrleitungen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe d eingebaut sind, findet Nr. 5.6 Satz 2 entsprechende Anwendung
7.10Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehälter
a) Tragbare FeuerlöscherEntfällt, sofern
als funktionsfertige
Baugruppe nach
Richtlinie 2014/68/EU
in Verkehr gebracht
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfälltentfälltZÜS
bP
5 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
10 Jahre 1
10 Jahre 1
b) Druckbehälter von Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden, oder CO2 enthaltenDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfälltentfälltZÜS
bP
5 Jahre 1
10 Jahre 1
ZÜS
bP
10 Jahre 2
10 Jahre 2
1) Wiederkehrende innere Prüfungen brauchen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden.

2) Festigkeitsprüfungen können entfallen, wenn als Löschmittel Löschpulver zum Einsatz kommt und bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.

c) Löschmittelbehälter für stationäre Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden Löschgasen dienenDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfälltentfälltZÜS
bP
5 Jahre 1
10 Jahre 1
ZÜS
bP
10 Jahre 1
10 Jahre 1
1) Wiederkehrende Prüfungen brauchen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandsetzungszwecken geöffnet werden oder wenn nach Gebrauch Löschmittel nachgefüllt wird.
7.11Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung
a) Druckbehälter mit AuskleidungDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
ZÜS/bP10 JahreZÜS
bP
2 Jahre 1
10 Jahre 1
ZÜS
bP
5 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
2
2
1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.

2) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist

b) Druckbehälter mit AusmauerungDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
ZÜS/bP10 JahreZÜS
bP
2 Jahre 1
10 Jahre 1
ZÜS
bP
2
2
ZÜS
bP
3
3
1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.

2) Innere Prüfungen müssen durchgeführt werden, wenn
a) Teile der Ausmauerung im Ausmaß von einem Quadratmeter oder mehr entfernt worden sind,
b) Wandungen freigelegt worden sind oder
c) Anfressungen oder Schäden an den Wandungen der Behälter festgestellt worden sind.

3) Festigkeitsprüfungen müssen durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist

c) Druckbehälter mit einem Zwischenraum zwischen Auskleidung und MantelDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
ZÜS/bP10 JahreZÜS
bP
2 Jahre 1
10 Jahre 1
ZÜS
bP
2
2
ZÜS
bP
2
2
1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.

2) Wiederkehrende Prüfungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung geprüft wird und
a) das Verfahren auf Prüfung der Dichtheit von der ZÜS auf Zuverlässigkeit und Eignung geprüft worden ist und
b) in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums enthalten ist.
Innere Prüfungen sind dann durchzuführen, wenn die drucktragende Wandung im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen so geöffnet wird, dass sie einer inneren Prüfung zugänglich ist.

d) Rohrleitungen mit Auskleidung oder AusmauerungDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 8 bis 11
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11
ZÜS/bP10 JahreZÜS
bP
5 Jahre
10 Jahre
entfällt

ZÜS
bP

1
1
1) Nach Instandsetzungsarbeiten sind Festigkeitsprüfungen oder zerstörungsfreie Prüfungen, mit denen sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden, durchzuführen
7.12Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter

Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4

Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4ZÜS/bP10 Jahreentfällt

ZÜS
bP

5 Jahre 1
10 Jahre 1
entfällt
1) Sofern Hinweise auf eine Schädigung der drucktragenden Wandung vorliegen, sind bei der inneren Prüfung zusätzlich zerstörungsfreie Prüfverfahren einzusetzen
7.13Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
a) Fahrzeugbehälter für körnige oder staubförmige GüterDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfälltZÜS
bP
2 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
5 Jahre 1
10 Jahre 1

entfällt

1) Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen
b) Fahrzeugbehälter für flüssige GüterDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4Die Prüfzuständigkeit ergib sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfälltZÜS
bP
2 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
5 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP

10 Jahre
10 Jahre

7.14Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase
a) Die Aufstellung von Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die in Serie gefertigt wurden und die nach Nr. 6 Tabelle 3 und 4 in die Prüfzuständigkeit einer ZÜS fallen, kann von einer bP geprüft werden, wenn der Behälter mit Ausrüstung als Baugruppe im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurde und die Ausrüstung im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 und 5 der Richtlinie 2014/68/EU in der Baugruppe enthalten ist.
b) Bei Druckbehältern, die zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführungen dieser Prüfungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen,
aa) sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehälters nicht geändert worden sind und
bb) am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung der dort vorhandenen Anlagenteile vor Inbetriebnahme eines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden ist.
c) Nicht erdgedeckte Druckbehälter für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung habensiehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3, 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS/bP10 Jahre11ZÜS
bP
10 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
10 Jahre 2
10 Jahre 2
1) Es müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen wie folgt durchgeführt werden:
a) bei unbeheizten Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische durch eine bP,
b) bei beheizten Druckbehältern durch eine ZÜS.
Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.

2) Besteht die drucktragende Wandung weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen mit einer Streckgrenze von mindestens 370 N/mm², können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn
a) die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung höchstens zehn Jahre zurückliegt oder
b) bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung keine Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt worden sind.

d) Erdgedeckte Druckbehälter für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben, und die durch besondere Schutzmaßnahmen 1 gegen Beschädigungen durch chemische und mechanische Einwirkungen geschützt sindsiehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3, 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS/bP10 Jahre2, 32, 3ZÜS
bP
10 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
10 Jahre 4
10 Jahre 4
1) Zu den besonderen Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen gehört insbesondere die Ausrüstung mit
a) Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischem Korrosionsschutz,
b) zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischenraums oder
c) einer Außenbeschichtung mit geeigneten Beschichtungsstoffen, die den Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung standhalten.
Die besonderen Schutzmaßnahmen sind in die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Die Eignung und die Funktionsfähigkeit vom kathodischen Korrosionsschutz ist dabei spätestens nach einem Jahr von einer bP zu prüfen.

2) Wiederkehrend zu prüfen sind:
a) die Funktionsfähigkeit der Lecküberwachung alle zwei Jahre von einer bP,
b) die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen für kathodischen Korrosionsschutz alle zwei Jahre von einer bP,
c) kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom im Wechsel mit b) alle vier Jahre von einer ZÜS.

3) Es müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen wie folgt durchgeführt werden:
a) bei unbeheizten Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische durch eine bP,
b) bei beheizten Druckbehältern durch eine ZÜS.
Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.

4) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.

e) Druckbehälter zum Verdampfen von Gasen oder Gasgemischen, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehenbPDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4

Entfällt

bP1bP1
ZÜS/bP

10 Jahre

1) Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.
f) Lagerbehälter für Propan, Butan oder deren Gemische mit < 3 t Fassungsvermögensiehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3

Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3

Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3

ZÜS/bP

10 JahrebP

2 Jahre 1

ZÜS
bP

10 Jahre 2
10 Jahre 2

ZÜS
bP

10 Jahre 3
10 Jahre 3

1) Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.

2) An nicht erdgedeckten Druckbehältern kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet werden, wenn die Behälter
a) ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheitsgrad dienen und
b) keine Einbauten, zum Beispiel Heizungen oder Versteifungsringe, haben.

3) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.

g) Druckbehälter zur Lagerung von Gasen oder Gasgemischen, bei denen eine korrodierende Wirkung auf die drucktragende Wandung nicht auszuschließen istsiehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3, 4

Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4

Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4

ZÜS/bP

10 Jahre

1

1

ZÜS
bP

5 Jahre
10 Jahre

ZÜS
bP

10 Jahre
10 Jahre

1) Bei Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische müssen äußere Prüfungen alle zwei Jahre durch die ZÜS durchgeführt werden. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist
h) Elektrisch beheizte Druckbehälter für CO2siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
ZÜS/bP10 JahrebP2 JahreZÜS
bP
10 Jahre
10 Jahre
ZÜS 21
BP 21
10 Jahre 21
10 Jahre 21
1) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.
7.15Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische
Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen von dauernd weniger als -10 Grad CelsiusDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit gibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4

Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4

ZÜS/bP

10 Jahre

1

1Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter und Rohrleitungen für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.
1) Bei Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen durch eine bP durchgeführt werden. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.
7.16Rotierende dampfbeheizte Zylinder
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4

entfällt

Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
ZÜS

10 Jahre

ZÜS
bP
5 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
10 Jahre 1
10 Jahre 1
1) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen müssen nach Ablauf der Fristen nur durchgeführt werden, wenn
a) die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden oder
b) bei der inneren Prüfung Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt wurden.
7.17Steinhärtekessel
ZÜSZÜS10 JahreentfälltZÜS2 Jahre 1ZÜS10 Jahre
1) An instandgesetzten Steinhärtekesseln mit eingesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche jährlich wiederkehrend einer Oberflächenrissprüfung unterzogen werden. In Bereichen von Flicken mit einer Länge von über 400 Millimetern in Längsrichtung muss die erste wiederkehrende Oberflächenrissprüfung ein halbes Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden. Auf wiederkehrende Oberflächenrissprüfungen kann verzichtet werden, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Prüfungen eines Reparaturbereichs keine Mängel festgestellt wurden.
7.18Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas
Druckbehälter und Rohrleitungen mit Ausnahme von Versuchsautoklaven

Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 und 8 bis 11 1

Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 und 8 bis 11

2

ZÜS/bP10 Jahre
1) An Druckanlagen mit Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas muss vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung zusätzlich eine Dichtheitsprüfung von einer bP durchgeführt werden.

2) Bei Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Falls die Behälter oder die Rohrleitungen durch abtragende Medien beansprucht werden, müssen in Zeitabständen, die entsprechend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, die Wanddicken von einer bP gemessen werden.

7.19Druckbehälter 1 in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen

PS·V
[Bar·Liter]

Prüfzu-
ständigkeit

> 100
≤ 100

ZÜS 2
BP 2

Prüfzuständigkeit: bei PS · V > 500 Bar · Liter: ZÜS; bei PS · V < 500 Bar · Liter: bP
ZÜS/bP10 Jahre 3sofern beheizt:

ZÜS
BP

5 Jahre
10 Jahre

ZÜS
bP
10 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
2 Jahre
10 Jahre
1) Druckbehälter, in denen Wärmeträgeröle erhitzt werden oder in denen die Wärmeträgeröle oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabe verwendet werden.

2) Wärmeübertragungsanlagen und Teile dieser Anlagen dürfen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach einer Instandsetzung oder einer prüfpflichtigen Änderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer bP auf Dichtheit geprüft worden sind.

3) Wärmeübertragungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträger mindestens einmal jährlich von einer bP auf weitere Verwendbarkeit geprüft worden ist.

7.20Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf
1entfällt1

1

Prüfzuständigkeit:- bei PS · V > 100 Bar · Liter: ZÜS;
- bei PS · V < 100 Bar · Liter: bP
ZÜS
bP
5 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
10 Jahre
10 Jahre
7.21Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4entfällt

entfällt

Die Prüfzustän-
digkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4

ZÜS/bP

10 Jahre

ZÜS
bP

10 Jahre 1
10 Jahre 1
1) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen brauchen nach Ablauf der Frist nur durchgeführt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden.
7.22Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4

Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4

entfällt
Prüfzuständigkeit- bei V < Liter und PS > 1.000 Bar oder V > 1 Liter und
PS · V > 200 Bar · Liter: ZÜS;
- sonst bP

ZÜS/bP

5 Jahre 1

ZÜS
bP

2
2
ZÜS
bP
2
2
1) Im Zuge der Prüfung der Druckanlage ist insbesondere eine Prüfung der Ausrüstungsteile vorzunehmen.

2) Die wiederkehrenden Prüfungen können entfallen, sofern jährlich mindestens einmal eine Prüfung auf sichtbare Schäden durch eine bP vorgenommen worden ist. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden.

7.23Plattenwärmetauscher

Bei Plattenwärmetauschern, deren Plattenverbindungen nicht oder nur zum Teil im Kraftfluss infolge der Druckbeaufschlagung liegen, z.B. bei Lastaufnahme durch einen Rahmen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.

7.24Lagerbehälter für Lebensmittel
a) Lagerbehälter mit gas- oder dampfförmiger Phase, deren drucktragende Wandung unmittelbar mit Lebensmitteln in Kontakt stehtDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
ZÜS/bP10 Jahreentfällt

ZÜS
bP

1
1
ZÜS
bP
1
1
1) Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern die Druckbehälter jährlich mindestens einmal von einer bP auf innere und äußere sichtbare Schäden geprüft worden sind und an druckbeanspruchten Teilen keine Schäden festgestellt werden.
b) Ausrüstungsteile von Lagerbehältern für Lebensmittel nach Nr. 7.24 Buchstabe a, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert werdenPrüfzuständigkeit:
bei PS > 1 Bar: ZÜS,
sonst bP
Prüfzuständigkeit bei PS > 1 Bar: ZÜS, sonst bP
entfälltZÜS/bP5 Jahreentfällt
7.25Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen
a) Verwendungsfertige Druckanlagen

PS · V
[Bar · Liter]

Prüfzu
ständigkeit 1

> 1.000
< 1.000

ZÜS
bP

Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7

Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9

1) Bei verwendungsfertig serienmäßig hergestellten Druckanlagen mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU oder mit einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU kann eine Prüfung vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine ZÜS durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V höchstens 1.000 Bar · Liter beträgt. Die Prüfung vor Inbetriebnahme hinsichtlich der Aufstellungsbedingungen darf von einer bP durchgeführt werden.
b) Druckgeräte in verwendungs- fertigen MaschinenDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7, nur Prüfung der Unterlagen 1Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7

Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9

7.26Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden
Nur erstmalig 1.
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6

Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9

1) Bei Druckbehälteranlagen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe b, die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nicht erforderlich, wenn
a) eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt,
b) sich keine neue Betriebsweise ergeben hat und die Anschlussverhältnisse sowie die Ausrüstung unverändert bleiben und
c) an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.
Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die sichere Aufstellung am Betriebsort von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft wird und hierüber eine Aufzeichnung vorliegt.
7.27Ortsfeste Füllanlagen für Gase
a) Druckanlagen mit Druckbehältern zum Lagern von Gasen, die aus ortsbeweglichen Druckgeräten befüllt werden nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aaDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6,
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4

Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)

Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)

ZÜS/bP10 Jahre
b) Druckanlagen, in denen ortsbewegliche Druckgeräte befüllt werden nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bbZÜSDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4

Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)

Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)

ZÜS/bP10 Jahre
c) Druckanlagen zur Befüllung von Fahrzeugen nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ccZÜSZÜS5 JahreDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)

Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)

7.28Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
Druckbehälter mit Schnellverschlüssen, die Gase, Gasgemische oder überhitzte Flüssigkeiten enthaltenDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4bei V < 1 Liter und PS > 1.000 Bar oder V > 1 Liter, PS > 0,5 Bar und
PS · V > 1.000 Bar · Liter: ZÜS, sonst bP
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS/bP10 JahreZÜS
bP
2 Jahre
2 Jahre
ZÜS
bP
5 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
10 Jahre
10 Jahre
7.29Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nr. 2.1 Satz 2 Buchstabe b
a) Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die befüllt und an einem anderen Ort entleert werdenPrüfungen nach Nr. 4 und Nr. 5 können entfallen, wenn die ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU für Prüfung und Verwendung entsprechen.
b) Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die jedoch auf dem Betriebsgelände verwendet werden, ohne dass dabei eine Beförderung im Sinne der Richtlinie 2008/68/EG erfolgtDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
ZÜS/bP10 JahreentfälltentfälltDie Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
(ggf. unter Beachtung der besonderen Prüfanforderungen aus Nr. 7)
7.30Druckbehälter mit Einbauten
Druckbehälter mit Einbauten oder losen SchüttungenDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6,
Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
ZÜS/bP10 JahreZÜS
bP
2 Jahre 2
10 Jahre 2
ZÜS
bP
5 Jahre erstmalig, danach 10 Jahre 2
10 Jahre
ZÜS
bP
10 Jahre
10 Jahre
1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.

2) Die Prüffrist für die inneren Prüfungen kann auf bis zu zehn Jahre erweitert werden, sofern
a) Schädigungen der drucktragenden Wandung, wie Korrosion oder Erosion, nicht zu unterstellen sind,
b) die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und
c) bei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung keine Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt worden sind.

ID: 190983

ENDE