Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Vom 28. Mai 2021
(BGBl. I Nr. 27 vom 04.06.2021 S. 1224)
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7.10 wird wie folgt gefasst:
Alt:
7.10 Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehälter a) Tragbare Feuerlöscher Entfällt, sofern als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU
in Verkehr gebrachtDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 entfällt entfällt ZÜS
bP5 Jahre
10 JahreZÜS
bP10 Jahre 1
10 Jahre 1b) Druckbehälter von Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden, oder CO2 enthalten Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 entfällt entfällt ZÜS
bP5 Jahre 1
10 Jahre 1ZÜS
bP10 Jahre 2
10 Jahre 21) Wiederkehrende innere Prüfungen brauchen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden. 2) Festigkeitsprüfungen können entfallen, wenn als Löschmittel Löschpulver zum Einsatz kommt und bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.
Neu:
Nr. | Druckanlage/Anlagenteil | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |||||||
Prüfung der Druckanlage | Prüfung der Anlagenteile | |||||||||
äußere Prüfung | innere Prüfung | Festigkeitsprüfung | ||||||||
Prüfzuständigkeit | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | ||
"7.10 | Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern | |||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 1 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | |||||||||
entfällt | entfällt | ZÜS
bP | 5 Jahre 2, 3
10 Jahre2, 3 | ZÜS
bP | 5 Jahre 2, 3, 4, 5
10 Jahre 2, 3, 4, 5 | |||||
1) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurden, entfällt die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach Nummer 4.
2) Bei Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden oder die als Löschmittel CO2 enthalten, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden. 3) Bei stationären Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden Löschgasen dienen, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet werden oder wenn Löschmittel nachgefüllt wird. 4) Bei Feuerlöschern mit Pulver als Löschmittel, bei denen bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden, können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen. 5) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern mit Innenauskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist." |
b) Nummer 7.13 wird wie folgt gefasst:
Alt:
7.13 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter a) Fahrzeugbehälter für körnige oder staubförmige Güter Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 entfällt ZÜS
bP2 Jahre
10 JahreZÜS
bP5 Jahre 1
10 Jahre 1entfällt 1) Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen b) Fahrzeugbehälter für flüssige Güter Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Prüfzuständigkeit ergib sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 entfällt ZÜS
bP2 Jahre
10 JahreZÜS
bP5 Jahre
10 JahreZÜS
bP10 Jahre
10 Jahre
Neu:
Nr. | Druckanlage/Anlagenteil | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |||||||
Prüfung der Druckanlage | Prüfung der Anlagenteile | |||||||||
äußere Prüfung | innere Prüfung | Festigkeitsprüfung | ||||||||
Prüfzuständigkeit | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | ||
"7.13 | Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter | |||||||||
a) Fahrzeugbehälter für körnige oder staubförmige | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | entfällt | ZÜS | 2 Jahre 1 | ZÜS
bP | 5 Jahre 2
10 Jahre 2 | entfällt | |||
b) Fahrzeugbehälter für flüssige Güter | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | entfällt | ZÜS | 2 Jahre 1 | ZÜS
bP | 5 Jahre 2
10 Jahre 2 | ZÜS
bP | 10 Jahre
10 Jahre | ||
1) Gilt nur für Straßenfahrzeugbehälter, die nach Maßgabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind.
Im Übrigen können äußere Prüfungen entfallen.
2) Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen. |
2. Dem Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.1 und Abschnitt 3 Nummer 3.1 wird jeweils der Satz "Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden." angefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 211151
ENDE |