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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Vom 28. Mai 2021
(BGBl. I Nr. 27 vom 04.06.2021 S. 1224)



Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7.10 wird wie folgt gefasst:

Alt:

7.10Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehälter
a) Tragbare FeuerlöscherEntfällt, sofern als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU
in Verkehr gebracht
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfälltentfälltZÜS
bP
5 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
10 Jahre 1
10 Jahre 1
b) Druckbehälter von Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden, oder CO2 enthaltenDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfälltentfälltZÜS
bP
5 Jahre 1
10 Jahre 1
ZÜS
bP
10 Jahre 2
10 Jahre 2
1) Wiederkehrende innere Prüfungen brauchen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden.

2) Festigkeitsprüfungen können entfallen, wenn als Löschmittel Löschpulver zum Einsatz kommt und bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.


Neu:

Nr.Druckanlage/AnlagenteilPrüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 5
Prüfung der DruckanlagePrüfung der Anlagenteile
äußere Prüfunginnere PrüfungFestigkeitsprüfung
PrüfzuständigkeitPrüfzuständigkeitHöchstfristPrüfzuständigkeitHöchstfristPrüfzuständigkeitHöchstfristPrüfzuständigkeitHöchstfrist
"7.10Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 1Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfälltentfälltZÜS

bP

5 Jahre 2, 3

10 Jahre2, 3

ZÜS

bP

5 Jahre 2, 3, 4, 5

10 Jahre 2, 3, 4, 5

1) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurden, entfällt die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach Nummer 4.

2) Bei Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden oder die als Löschmittel CO2 enthalten, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden.

3) Bei stationären Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden Löschgasen dienen, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet werden oder wenn Löschmittel nachgefüllt wird.

4) Bei Feuerlöschern mit Pulver als Löschmittel, bei denen bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden, können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen.

5) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern mit Innenauskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist."

b) Nummer 7.13 wird wie folgt gefasst:

Alt:

7.13Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
a) Fahrzeugbehälter für körnige oder staubförmige GüterDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfälltZÜS
bP
2 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
5 Jahre 1
10 Jahre 1
entfällt
1) Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen
b) Fahrzeugbehälter für flüssige GüterDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4Die Prüfzuständigkeit ergib sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfälltZÜS
bP
2 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
5 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
10 Jahre
10 Jahre


Neu:

Nr.Druckanlage/AnlagenteilPrüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 5
Prüfung der DruckanlagePrüfung der Anlagenteile
äußere Prüfunginnere PrüfungFestigkeitsprüfung
PrüfzuständigkeitPrüfzuständigkeitHöchstfristPrüfzuständigkeitHöchstfristPrüfzuständigkeitHöchstfristPrüfzuständigkeitHöchstfrist
"7.13Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
a) Fahrzeugbehälter für körnige oder staubförmigeDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4entfälltZÜS2 Jahre 1ZÜS

bP

5 Jahre 2

10 Jahre 2

entfällt
b) Fahrzeugbehälter für flüssige GüterDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
entfälltZÜS2 Jahre 1ZÜS

bP

5 Jahre 2

10 Jahre 2

ZÜS

bP

10 Jahre

10 Jahre

1) Gilt nur für Straßenfahrzeugbehälter, die nach Maßgabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind. Im Übrigen können äußere Prüfungen entfallen.

2) Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen.

2. Dem Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.1 und Abschnitt 3 Nummer 3.1 wird jeweils der Satz "Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden." angefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 211151

ENDE