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Regelwerk, Anlagentechnik

Voraussetzungen und Wahlmöglichkeiten für die Vergabe von Unteraufträgen an Prüflaboratorien

Vom 01. April 2002
(BArbBl. Nr. 4/2002, S. 96; BAnz.::29.01.2005 S. 1614)



ZEK-GB-2002-01
vom 01.04.2002, BArbBl. Nr. 4/2002, S. 96;
geändert am 21.09.2004

Der ZEK hat im Dezember 2001 den folgenden Grundsatzbeschluss ZEK-GB-2000-01 beschlossen:

1. Anforderungen abhängig von Status und Anbindung des Prüflaboratoriums

Prüfberichte von Laboratorien können nur dann anerkannt werden, wenn das geprüfte Produkt vom Aufgabengebiet der Zertifizierungsstelle erfasst ist. Bei der Beurteilung des Prüflaboratoriums, das für einen Unterauftrag in Frage kommt, ist zu berücksichtigen, ob das Prüflaboratorium für die relevanten Prüfungen

1.1 von der ZLS akkreditiert ist,

1.2 von einer anderen Akkreditierungsstelle anerkannt ist,

1.3 Teil einer selbstständigen Niederlassung des Unternehmens ist, dem die von der ZLS akkreditierte Zertifizierungsstelle angehört oder Teil einer selbstständigen Niederlassung der von der ZLS akkreditierten Zertifizierungsstelle ist,

1.4 im Unterauftrag einer anderen zugelassenen Stelle tätig ist,

1.5 auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Prüfberichten arbeitet (z.B. CCA- oder IECEE CB-Verfahren o. ä.),

1.6 von der Zertifizierungsstelle selbst qualifiziert wurde,

1.7 ein akkreditiertes Herstellerlaboratorium ist.

2. Anforderungen abhängig vom Betriebsort des Prüflaboratoriums

Entsprechend dem Ratsbeschluss 93/465/EWG (Anhang A.1.1, 1. Spiegelstrich) muss die benennende Stelle (ZLS) eine wirksame Kontrolle bei dem Unterauftragnehmer durchführen können.

Bei Zuerkennung des GS-Zeichens müssen die Prüfgebiete des Laboratoriums eine Teilmenge der Prüfgebiete des nationalen Laboratoriums sein.

Die Zertifizierungsstelle hat durch schriftliche Vereinbarung sicherzustellen, dass die ZLS die notwendigen Auskünfte und Zugangsrechte erhält. Die Zertifizierungsstelle hat sich zu verpflichten, die bei der Überprüfung und Überwachung des Prüflaboratoriums entstehenden Kosten der ZLS zu erstatten.

Die Zertifizierungsstelle muss im Akkreditierungsverfahren angeben, auf welches Prüflaboratorium sie zurückgreifen will. Die Beurteilung des Prüflaboratoriums ist Bestandteil des Akkreditierungsverfahrens der Zertifizierungsstelle. In diesem Verfahren wird auch festgestellt, ob das Prüflaboratorium die Anforderungen des GPSG einhält. Soweit Änderungen bei dem Prüflaboratorium eintreten, hat die Zertifizierungsstelle dies der ZLS mitzuteilen.

Die ZLS prüft, welchen Einfluss die Änderung auf die ursprüngliche Akkreditierung der Zertifizierungsstelle hat.

Die Zertifizierungsstelle übernimmt die Verantwortung für den Inhalt des Prüfberichts des Prüflaboratoriums, wenn sie den Prüfbericht zur Grundlage ihres Zertifikats macht. Daraus folgt, dass die Zertifizierungsstelle verpflichtet ist, in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass die Prüfberichte des herangezogenen Prüflaboratoriums eine geeignete Grundlage für die Ausstellung eines Zertifikats sind.

2.1 Inland

Auswahl der unter Nr. 1.1 bis 1.7 aufgeführten Möglichkeiten:

zu 1.1 zulässig

zu 1.2 zulässig, jedoch Berücksichtigung im ZLS-Akkreditierungsverfahren (siehe Nr. 1.1). Anmerkung der ZLS:

Akkreditierungen durch in- und ausländische Akkreditierungsstellen werden im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens der ZLS berücksichtigt, wenn entsprechende Informationen über das Akkreditierungsverfahren vorliegen. Diese Akkreditierungen ersetzen nicht das Akkreditierungsverfahren der ZLS. Die konkrete Anwendung dieses Punktes wird in internen Verfahren der ZLS geregelt.

zu 1.3 zulässig, wenn von der ZLS akkreditiert.

zu 1.4 zulässig, soweit entsprechende Nachweise vorliegen. Anmerkung der ZLS:

Beispiele hierfür sind Prüflaboratorien, die im Auftrag von zugelassenen Stellen bereits tätig sind. Die ZLS überprüft dann, inwieweit die Anforderungen an diese Prüflaboratorien den eigenen Akkreditierungskriterien entsprechen. Im konkreten Anwendungsfall muss die Zertifizierungsstelle über aussagekräftige Unterlagen über eine Akkreditierung dieses Prüflaboratoriums verfügen.

zu 1.5 zulässig ausschließlich im Bereich Elektrotechnik, wenn Prüfmuster und Prüfbericht dem Prüflaboratorium vorgelegt werden und diese Möglichkeit im Rahmen der ZLS-Akkreditierung genannt ist. Zurzeit ist nur die Anwendung des CCA- und des IECEE CB-Verfahrens zulässig.

Anmerkung der ZLS:

Das Prüflaboratorium muss für die Teilnahme an dieser Vereinbarung anerkannt sein.

Für die Anwendung der internationalen Verfahren sind zusätzlich noch folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Es dürfen nur zertifizierte Prüfberichte verwendet werden, d. h. es muss ein Zertifikat eines National Certification Body (NCB) vorliegen. Ein Bericht ohne Zertifikat ist als alleiniger Prüfnachweis nicht geeignet und kann nur zusätzliche Informationen liefern.
  2. Die Verwendung von Prüfberichten darf nur durch Stellen erfolgen, die im Rahmen des Verfahrens entweder als testing laboratory (TL) oder NCB anerkannt sind.
  3. Der Umfang der verwendeten Prüfberichte beschränkt sich auf die Bereiche, für die die Stellen im Rahmen des Verfahrens anerkannt sind.
  4. Es dürfen nur Berichte verwendet werden, die von einer unabhängigen Drittstelle stammen. In den Fällen, in denen der Hersteller geprüft hat (z.B. supervised manufactures testing - SMT im IECEE CB-Verfahren), ist die Verwendung des Prüfberichts nicht erlaubt.
  5. Die Durchführung von Prüfungen beim Hersteller durch prüfstelleneigenes Personal (z.B. testing on manufactures promisses - TMP - im IECEE CB-Verfahren) ist erlaubt, wenn sichergestellt wird, dass die üblichen Voraussetzungen für den Gebrauch von "fremden" Prüfeinrichtungen gegeben sind.

zu 1.6 nur in Ausnahmefällen bei geringem Prüfumfang nach Unterrichtung der ZLS möglich.

Anmerkung der ZLS:

Hier handelt es sich um die typischen Unterauftragnehmerleistungen für Teilprüfungen, d. h. in der Regel für spezielle Prüfungen, die nur einen geringen Teil der Gesamtprüfung ausmachen. Diese Stellen sind der Akkreditierungsstelle im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens zu melden. Die Zertifizierungsstelle muss geeignete Maßnahmen treffen, damit die Eignung der Unterauftragnehmer sichergestellt wird (im QS-/QM-System zu beschreiben). Die Zertifizierungsstelle trägt in jedem Fall die volle Verantwortung für die Prüfergebnisse.

zu 1.7 zulässig im Rahmen des ZEK-Beschlusses ZEK-GB-2000-01, in der Fassung der Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt 1/2002.

Anmerkung der ZLS:

Es ist die Ziffer 3 b) des Grundsatzbeschlusses anzuwenden. Zur Bewertung des Produktes kann der Hersteller bei der zugelassenen Stelle technische Unterlagen einreichen. Diese Prüfunterlagen des Herstellers ersetzen aber nicht die Prüfung durch diese zugelassenen Stellen. Daher bildet dieser Punkt nur einen Ausnahmefall, da unter anderem, entsprechend den Ausführungen des genannten Grundsatzbeschlusses, folgende Einschränkungen gegeben sind:

2.2 Ausland

Bei Zuerkennung des GS-Zeichens müssen in dem Prüflaboratorium die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse gegeben sein, um beispielsweise Prüfanweisungen und Normen einhalten sowie die Gebrauchsanweisung auf Richtigkeit und Verständlichkeit überprüfen zu können.

2.2.1 EWR

Auswahl der unter Nr. 1.1 bis 1.7 aufgeführten Möglichkeiten:

zu 1.1 entfällt, da keine örtliche Zuständigkeit durch die ZLS gegeben ist.

zu 1.2 zulässig. Legt die Zertifizierungsstelle in ihrem Akkreditierungsverfahren Nachweise einer Akkreditierungsstelle für das Prüflaboratorium vor, prüft die ZLS, inwieweit das Verfahren des betroffenen EWR-Mitgliedstaates den ZLS-Anforderungen entspricht. Sie tritt dazu mit der zuständigen Stelle des EWR-Mitgliedstaates in Kontakt.

zu 1.3 zulässig.

Anmerkung der ZLS: Siehe 1.2 EWR

zu 1.4 zulässig, soweit entsprechende Nachweise vorgelegt werden.

Anmerkung der ZLS: Siehe 1.4 Inland

zu 1.5 zulässig ausschließlich im Bereich Elektrotechnik, wenn Prüfmuster und Prüfbericht dem Prüflaboratorium vorgelegt werden und diese Möglichkeit im Rahmen der ZLS-Akkreditierung genannt ist.

Anmerkung der ZLS: Siehe 1.5 Inland

zu 1.6 nur in Ausnahmefällen bei geringem Prüfumfang nach Unterrichtung der ZLS möglich. Anmerkung der ZLS:

Siehe 1.6 Inland

zu 1.7 zulässig im Rahmen des ZEK-Beschlusses ZEK-GB-2000-01, in der Fassung der Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt 1/2002.

Anmerkung der ZLS: Siehe 1.7 Inland

2.2.2 Außerhalb des EWR

Auswahl der unter 1.1 bis 1.7 aufgeführten Möglichkeiten:

zu 1.1 entfällt, da keine örtliche Zuständigkeit durch ZLS gegeben ist. zu 1.2 zulässig, im Rahmen der Abkommen mit Drittstaaten. Anmerkung der ZLS:

Die einzelnen Stellen einschließlich der Bereiche (Sektoren) sind den Anhängen zu den MRAs zu entnehmen.

zu 1.3 zulässig. Bei diesen Laboratorien ist das Begutachtungs- und Beurteilungsverfahren identisch mit dem Verfahren in Deutschland. Es wird jedoch weder ein Bescheid erlassen noch eine Urkunde ausgestellt. Im Bescheid an die Zertifizierungsstelle wird der Stelle das Recht eingeräumt, Prüfberichte des ausländischen Laboratoriums bei der Erteilung des Zertifikates heranzuziehen.

Anmerkung der ZLS:

Wie im Unterpunkt angedeutet unterscheidet man grundsätzlich 2 Fälle:

  1. Eine selbstständige Niederlassung eines Unternehmens hat ihren Sitz in Deutschland und die Zertifizierungsstelle dieser Niederlassung ist von der ZLS akkreditiert worden. Der Hauptsitz des Unternehmens bzw. weitere Niederlassungen befinden sich im Ausland und wollen Prüflaborleistungen für die in Deutschland akkreditierte Zertifizierungsstelle erbringen.
  2. Der Hauptsitz eines Unternehmens in Deutschland und die zugehörige Zertifizierungsstelle ist von der ZLS akkreditiert worden. Tochterunternehmen sind im Ausland tätig und wollen für die Zertifizierungsstelle Prüfleistungen erbringen.

Punkt a) ist nur anwendbar, wenn sich die Niederlassung zumindest mit 50 % im Besitz des Hauptunternehmens befindet. Die ausländischen Tochterunternehmen müssen sich ebenfalls zumindest mit 50 % im Besitz des Hauptunternehmens befinden.

Für Punkt b) gilt, dass die Tochterunternehmen in der Regel zumindest mit 50 % dem Hauptunternehmen angehören.

zu 1.4 zulässig, soweit Nachweise vorgelegt werden. Anmerkung der ZLS: Siehe 1.4 Inland

zu 1.5 zulässig ausschließlich im Bereich Elektrotechnik, wenn Prüfmuster und Prüfbericht dem Prüflaboratorium vorgelegt werden und diese Möglichkeit im Rahmen der ZLS-Akkreditierung genannt ist.

Anmerkung der ZLS: Siehe 1.5 Inland

zu 1.6 nur in Ausnahmefällen bei geringem Prüfumfang nach Unterrichtung der ZLS möglich. Anmerkung der ZLS:

Siehe 1.6 Inland

zu 1.7 zulässig im Rahmen des ZEK-Beschlusses ZEK-GB-2000-01, in der Fassung der Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt 1/2002.

Anmerkung der ZLS: Siehe 1.7 Inland

3 Allgemeine Ergänzung der ZLS:

1. Die Anwendung der einzelnen Möglichkeiten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Prüflaboratorien von der ZLS akkreditiert wurden, ist vor der ersten Zuerkennung eines Zertifikates durch die Zertifizierungsstelle der ZLS mitzuteilen. Die Anwendung der Unterpunkte

  1. " auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Prüfberichten arbeitet",
  2. " Teil einer selbständigen Niederlassung des Unternehmens ist, dem die von der ZLS akkreditierte Zertifizierungsstelle angehört oder Teil einer selbständigen Niederlassung der von der ZLS akkreditierten Zertifizierungsstelle ist" und
  3. " im Unterauftrag einer anderen zugelassenen Stelle tätig ist" bedürfen der Genehmigung durch die ZLS.

2. Die obigen Ausführungen gelten auch für die ausländischen Stellen, die im Rahmen des Verfahrens nach § 11 Abs. 3 GPSG für die Zuerkennung des GS-Zeichens anerkannt wurden.

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Matrixartige Darstellung des Grundsatzbeschlusses
Voraussetzungen und Wahlmöglichkeiten für die Vergabe von Unteraufträgen an Prüflaboratorien

(ZEK-GB 1/2002)
Anlage


Allgemeine Voraussetzungen
Anforderungen abhängig von Status und Anbindung des Prüflaboratoriums

Prüfberichte von Laboratorien können nur dann anerkannt werden, wenn das geprüfte Produkt vom Aufgabengebiet der Zertifizierungsstelle erfasst ist. Bei der Beurteilung des Prüflaboratoriums, das für einen Unterauftrag in Frage kommt, ist zu berücksichtigen, ob das Prüflaboratorium für die relevanten Prüfungen

Anforderungen abhängig vom Betriebsort des Prüflaboratoriums
Entsprechend dem Ratsbeschluss 93/465/EWG (Anhang A. 1.1, 1. Spiegelstrich) muss die benennende Stelle (ZLS) eine wirksame Kontrolle bei dem Unterauftragnehmer durchführen können. Bei Zuerkennung des GS-Zeichens müssen die Prüfgebiete des Laboratoriums im Ausland eine Teilmenge der Prüfgebiete des nationalen Laboratoriums im Inland sein. Die Zertifizierungsstelle hat durch schriftliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die ZLS die notwendigen Auskünfte und Zugangsrechte erhält. Die Zertifizierungsstelle hat sich zu verpflichten, die bei der Überprüfung und Überwachung des Prüflaboratoriums entstehenden Kosten der ZLS zu erstatten. Die Zertifizierungsstelle muss im Akkreditierungsverfahren angeben, auf welches Prüflaboratorium sie zurückgreifen will. Die Beurteilung des Prüflaboratoriums ist Bestandteil des Akkreditierungsverfahrens der Zertifizierungsstelle. In diesem Verfahren wird auch festgestellt, ob das Prüflaboratorium die Anforderungen des GPSG einhält. Soweit Änderungen bei dem Prüflaboratorium eintreten, hat die Zertifizierungsstelle dies der ZLS mitzuteilen. Die ZLS prüft, welchen Einfluss die Änderungen auf die ursprüngliche Akkreditierung der Zertifizierungsstelle hat. Die Zertifizierungsstelle übernimmt die Verantwortung für den Inhalt des Prüfberichts des Prüflaboratoriums, wenn sie den Prüfbericht zur Grundlage ihres Zertifikats macht. Daraus folgt, dass die Zertifizierungsstelle verpflichtet ist, in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass die Prüfberichte des herangezogenen Prüflaboratoriums eine geeignete Grundlage für die Ausstellung eines Zertifikats sind.
InlandAusland
 Bei der Zuerkennung des GS-Zeichens müssen in dem Prüflaboratorium die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse gegeben sein, um beispielsweise Prüfanweisungen und Normen einhalten sowie die Gebrauchsanweisung auf Richtigkeit und Verständlichkeit überprüfen zu können.
  EWRaußerhalb EWR
von der ZLS akkreditiert istzulässigkeine örtliche Zuständigkeitkeine örtliche Zuständigkeit
von einer anderen Akkreditierungsstelle anerkannt istBerücksichtigung im ZLS- Akkreditierungs- verfahrenLegt die Zertifizierungsstelle in ihrem Akkreditierungsverfahren Nachweise einer Akkreditierungsstelle für das Prüflaboratorium vor, prüft die ZLS, inwieweit das Verfahren des betroffenen EWR-Mitgliedstaates den ZLS-Anforderungen entspricht. Sie tritt dazu mit der zuständigen Stelle des EWR- Mitgliedstaates in Kontakt.im Rahmen der Abkommen mit Drittstaaten zulässig (MRA und PECA)
Teil einer selbständigen Niederlassung des Unternehmens ist, dem die von der ZLS akkreditierte Zertifizierungsstelle angehört oder Teil einer selbstständigen Niederlassung der von der ZLS akkreditierten Zertifizierungsstelle istzulässig, wenn von der ZLS akkreditiertBei diesen Laboratorien ist das Begutachtungs- und Beurteilungsverfahren identisch mit dem Verfahren in Deutschland. Es wird jedoch weder ein Bescheid erlassen noch eine Urkunde ausgestellt. Im Bescheid an die Zertifizierungsstelle wird der Stelle das Recht eingeräumt, Prüfberichte des ausländischen Laboratoriums bei der Erteilung des Zertifikats heranzuziehen.
im Unterauftrag einer anderen zugelassenen Stelle tätig istzulässig, soweit Nachweise vorgelegt werden
auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Prüfberichten arbeitet (z.B. CCA- oder IECEE , CB-Verfahren o.ä.)zulässig ausschließlich im Bereich Elektrotechnik, wenn Prüfmuster und Prüfbericht dem Prüflaboratorium vorgelegt werden und diese Möglichkeit im Rahmen der ZLS-Akkreditierung genannt ist. (Zurzeit nur CCA- und IECEE CB-Verfahren möglich)
von der Zertifizierungsstelle selbst qualifiziert wurdenur in Ausnahmefällen bei geringem Prüfumfang nach Unterrichtung der ZLS möglich
ein akkreditiertes Herstellerlaboratorium istzulässig im Rahmen des ZEK-Beschlusses ZEK-GB-2000-01, in der gültigen Fassung

ENDE