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Voraussetzungen und Wahlmöglichkeiten für die Vergabe von Unteraufträgen an Prüflaboratorien
Vom 01. April 2002
(BArbBl. Nr. 4/2002, S. 96; BAnz.::29.01.2005 S. 1614)
ZEK-GB-2002-01
vom 01.04.2002, BArbBl. Nr. 4/2002, S. 96;
geändert am 21.09.2004
Der ZEK hat im Dezember 2001 den folgenden Grundsatzbeschluss ZEK-GB-2000-01 beschlossen:
1. Anforderungen abhängig von Status und Anbindung des Prüflaboratoriums
Prüfberichte von Laboratorien können nur dann anerkannt werden, wenn das geprüfte Produkt vom Aufgabengebiet der Zertifizierungsstelle erfasst ist. Bei der Beurteilung des Prüflaboratoriums, das für einen Unterauftrag in Frage kommt, ist zu berücksichtigen, ob das Prüflaboratorium für die relevanten Prüfungen
1.1 von der ZLS akkreditiert ist,
1.2 von einer anderen Akkreditierungsstelle anerkannt ist,
1.3 Teil einer selbstständigen Niederlassung des Unternehmens ist, dem die von der ZLS akkreditierte Zertifizierungsstelle angehört oder Teil einer selbstständigen Niederlassung der von der ZLS akkreditierten Zertifizierungsstelle ist,
1.4 im Unterauftrag einer anderen zugelassenen Stelle tätig ist,
1.5 auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Prüfberichten arbeitet (z.B. CCA- oder IECEE CB-Verfahren o. ä.),
1.6 von der Zertifizierungsstelle selbst qualifiziert wurde,
1.7 ein akkreditiertes Herstellerlaboratorium ist.
2. Anforderungen abhängig vom Betriebsort des Prüflaboratoriums
Entsprechend dem Ratsbeschluss 93/465/EWG (Anhang A.1.1, 1. Spiegelstrich) muss die benennende Stelle (ZLS) eine wirksame Kontrolle bei dem Unterauftragnehmer durchführen können.
Bei Zuerkennung des GS-Zeichens müssen die Prüfgebiete des Laboratoriums eine Teilmenge der Prüfgebiete des nationalen Laboratoriums sein.
Die Zertifizierungsstelle hat durch schriftliche Vereinbarung sicherzustellen, dass die ZLS die notwendigen Auskünfte und Zugangsrechte erhält. Die Zertifizierungsstelle hat sich zu verpflichten, die bei der Überprüfung und Überwachung des Prüflaboratoriums entstehenden Kosten der ZLS zu erstatten.
Die Zertifizierungsstelle muss im Akkreditierungsverfahren angeben, auf welches Prüflaboratorium sie zurückgreifen will. Die Beurteilung des Prüflaboratoriums ist Bestandteil des Akkreditierungsverfahrens der Zertifizierungsstelle. In diesem Verfahren wird auch festgestellt, ob das Prüflaboratorium die Anforderungen des GPSG einhält. Soweit Änderungen bei dem Prüflaboratorium eintreten, hat die Zertifizierungsstelle dies der ZLS mitzuteilen.
Die ZLS prüft, welchen Einfluss die Änderung auf die ursprüngliche Akkreditierung der Zertifizierungsstelle hat.
Die Zertifizierungsstelle übernimmt die Verantwortung für den Inhalt des Prüfberichts des Prüflaboratoriums, wenn sie den Prüfbericht zur Grundlage ihres Zertifikats macht. Daraus folgt, dass die Zertifizierungsstelle verpflichtet ist, in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass die Prüfberichte des herangezogenen Prüflaboratoriums eine geeignete Grundlage für die Ausstellung eines Zertifikats sind.
2.1 Inland
Auswahl der unter Nr. 1.1 bis 1.7 aufgeführten Möglichkeiten:
zu 1.1 zulässig
zu 1.2 zulässig, jedoch Berücksichtigung im ZLS-Akkreditierungsverfahren (siehe Nr. 1.1). Anmerkung der ZLS:
Akkreditierungen durch in- und ausländische Akkreditierungsstellen werden im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens der ZLS berücksichtigt, wenn entsprechende Informationen über das Akkreditierungsverfahren vorliegen. Diese Akkreditierungen ersetzen nicht das Akkreditierungsverfahren der ZLS. Die konkrete Anwendung dieses Punktes wird in internen Verfahren der ZLS geregelt.
zu 1.3 zulässig, wenn von der ZLS akkreditiert.
zu 1.4 zulässig, soweit entsprechende Nachweise vorliegen. Anmerkung der ZLS:
Beispiele hierfür sind Prüflaboratorien, die im Auftrag von zugelassenen Stellen bereits tätig sind. Die ZLS überprüft dann, inwieweit die Anforderungen an diese Prüflaboratorien den eigenen Akkreditierungskriterien entsprechen. Im konkreten Anwendungsfall muss die Zertifizierungsstelle über aussagekräftige Unterlagen über eine Akkreditierung dieses Prüflaboratoriums verfügen.
zu 1.5 zulässig ausschließlich im Bereich Elektrotechnik, wenn Prüfmuster und Prüfbericht dem Prüflaboratorium vorgelegt werden und diese Möglichkeit im Rahmen der ZLS-Akkreditierung genannt ist. Zurzeit ist nur die Anwendung des CCA- und des IECEE CB-Verfahrens zulässig.
Anmerkung der ZLS:
Das Prüflaboratorium muss für die Teilnahme an dieser Vereinbarung anerkannt sein.
Für die Anwendung der internationalen Verfahren sind zusätzlich noch folgende Grundsätze zu beachten:
zu 1.6 nur in Ausnahmefällen bei geringem Prüfumfang nach Unterrichtung der ZLS möglich.
Anmerkung der ZLS:
Hier handelt es sich um die typischen Unterauftragnehmerleistungen für Teilprüfungen, d. h. in der Regel für spezielle Prüfungen, die nur einen geringen Teil der Gesamtprüfung ausmachen. Diese Stellen sind der Akkreditierungsstelle im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens zu melden. Die Zertifizierungsstelle muss geeignete Maßnahmen treffen, damit die Eignung der Unterauftragnehmer sichergestellt wird (im QS-/QM-System zu beschreiben). Die Zertifizierungsstelle trägt in jedem Fall die volle Verantwortung für die Prüfergebnisse.
zu 1.7 zulässig im Rahmen des ZEK-Beschlusses ZEK-GB-2000-01, in der Fassung der Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt 1/2002.
Anmerkung der ZLS:
Es ist die Ziffer 3 b) des Grundsatzbeschlusses anzuwenden. Zur Bewertung des Produktes kann der Hersteller bei der zugelassenen Stelle technische Unterlagen einreichen. Diese Prüfunterlagen des Herstellers ersetzen aber nicht die Prüfung durch diese zugelassenen Stellen. Daher bildet dieser Punkt nur einen Ausnahmefall, da unter anderem, entsprechend den Ausführungen des genannten Grundsatzbeschlusses, folgende Einschränkungen gegeben sind:
2.2 Ausland
Bei Zuerkennung des GS-Zeichens müssen in dem Prüflaboratorium die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse gegeben sein, um beispielsweise Prüfanweisungen und Normen einhalten sowie die Gebrauchsanweisung auf Richtigkeit und Verständlichkeit überprüfen zu können.
2.2.1 EWR
Auswahl der unter Nr. 1.1 bis 1.7 aufgeführten Möglichkeiten:
zu 1.1 entfällt, da keine örtliche Zuständigkeit durch die ZLS gegeben ist.
zu 1.2 zulässig. Legt die Zertifizierungsstelle in ihrem Akkreditierungsverfahren Nachweise einer Akkreditierungsstelle für das Prüflaboratorium vor, prüft die ZLS, inwieweit das Verfahren des betroffenen EWR-Mitgliedstaates den ZLS-Anforderungen entspricht. Sie tritt dazu mit der zuständigen Stelle des EWR-Mitgliedstaates in Kontakt.
zu 1.3 zulässig.
Anmerkung der ZLS: Siehe 1.2 EWR
zu 1.4 zulässig, soweit entsprechende Nachweise vorgelegt werden.
Anmerkung der ZLS: Siehe 1.4 Inland
zu 1.5 zulässig ausschließlich im Bereich Elektrotechnik, wenn Prüfmuster und Prüfbericht dem Prüflaboratorium vorgelegt werden und diese Möglichkeit im Rahmen der ZLS-Akkreditierung genannt ist.
Anmerkung der ZLS: Siehe 1.5 Inland
zu 1.6 nur in Ausnahmefällen bei geringem Prüfumfang nach Unterrichtung der ZLS möglich. Anmerkung der ZLS:
Siehe 1.6 Inland
zu 1.7 zulässig im Rahmen des ZEK-Beschlusses ZEK-GB-2000-01, in der Fassung der Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt 1/2002.
Anmerkung der ZLS: Siehe 1.7 Inland
2.2.2 Außerhalb des EWR
Auswahl der unter 1.1 bis 1.7 aufgeführten Möglichkeiten:
zu 1.1 entfällt, da keine örtliche Zuständigkeit durch ZLS gegeben ist. zu 1.2 zulässig, im Rahmen der Abkommen mit Drittstaaten. Anmerkung der ZLS:
Die einzelnen Stellen einschließlich der Bereiche (Sektoren) sind den Anhängen zu den MRAs zu entnehmen.
zu 1.3 zulässig. Bei diesen Laboratorien ist das Begutachtungs- und Beurteilungsverfahren identisch mit dem Verfahren in Deutschland. Es wird jedoch weder ein Bescheid erlassen noch eine Urkunde ausgestellt. Im Bescheid an die Zertifizierungsstelle wird der Stelle das Recht eingeräumt, Prüfberichte des ausländischen Laboratoriums bei der Erteilung des Zertifikates heranzuziehen.
Anmerkung der ZLS:
Wie im Unterpunkt angedeutet unterscheidet man grundsätzlich 2 Fälle:
Punkt a) ist nur anwendbar, wenn sich die Niederlassung zumindest mit 50 % im Besitz des Hauptunternehmens befindet. Die ausländischen Tochterunternehmen müssen sich ebenfalls zumindest mit 50 % im Besitz des Hauptunternehmens befinden.
Für Punkt b) gilt, dass die Tochterunternehmen in der Regel zumindest mit 50 % dem Hauptunternehmen angehören.
zu 1.4 zulässig, soweit Nachweise vorgelegt werden. Anmerkung der ZLS: Siehe 1.4 Inland
zu 1.5 zulässig ausschließlich im Bereich Elektrotechnik, wenn Prüfmuster und Prüfbericht dem Prüflaboratorium vorgelegt werden und diese Möglichkeit im Rahmen der ZLS-Akkreditierung genannt ist.
Anmerkung der ZLS: Siehe 1.5 Inland
zu 1.6 nur in Ausnahmefällen bei geringem Prüfumfang nach Unterrichtung der ZLS möglich. Anmerkung der ZLS:
Siehe 1.6 Inland
zu 1.7 zulässig im Rahmen des ZEK-Beschlusses ZEK-GB-2000-01, in der Fassung der Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt 1/2002.
Anmerkung der ZLS: Siehe 1.7 Inland
3 Allgemeine Ergänzung der ZLS:
1. Die Anwendung der einzelnen Möglichkeiten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Prüflaboratorien von der ZLS akkreditiert wurden, ist vor der ersten Zuerkennung eines Zertifikates durch die Zertifizierungsstelle der ZLS mitzuteilen. Die Anwendung der Unterpunkte
2. Die obigen Ausführungen gelten auch für die ausländischen Stellen, die im Rahmen des Verfahrens nach § 11 Abs. 3 GPSG für die Zuerkennung des GS-Zeichens anerkannt wurden.
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Matrixartige Darstellung des Grundsatzbeschlusses Voraussetzungen und Wahlmöglichkeiten für die Vergabe von Unteraufträgen an Prüflaboratorien (ZEK-GB 1/2002) | Anlage |
Allgemeine Voraussetzungen | |||
Anforderungen abhängig von Status und Anbindung des Prüflaboratoriums
Prüfberichte von Laboratorien können nur dann anerkannt werden, wenn das geprüfte Produkt vom Aufgabengebiet der Zertifizierungsstelle erfasst ist. Bei der Beurteilung des Prüflaboratoriums, das für einen Unterauftrag in Frage kommt, ist zu berücksichtigen, ob das Prüflaboratorium für die relevanten Prüfungen | Anforderungen abhängig vom Betriebsort des Prüflaboratoriums | ||
Entsprechend dem Ratsbeschluss 93/465/EWG (Anhang A. 1.1, 1. Spiegelstrich) muss die benennende Stelle (ZLS) eine wirksame Kontrolle bei dem Unterauftragnehmer durchführen können. Bei Zuerkennung des GS-Zeichens müssen die Prüfgebiete des Laboratoriums im Ausland eine Teilmenge der Prüfgebiete des nationalen Laboratoriums im Inland sein. Die Zertifizierungsstelle hat durch schriftliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die ZLS die notwendigen Auskünfte und Zugangsrechte erhält. Die Zertifizierungsstelle hat sich zu verpflichten, die bei der Überprüfung und Überwachung des Prüflaboratoriums entstehenden Kosten der ZLS zu erstatten. Die Zertifizierungsstelle muss im Akkreditierungsverfahren angeben, auf welches Prüflaboratorium sie zurückgreifen will. Die Beurteilung des Prüflaboratoriums ist Bestandteil des Akkreditierungsverfahrens der Zertifizierungsstelle. In diesem Verfahren wird auch festgestellt, ob das Prüflaboratorium die Anforderungen des GPSG einhält. Soweit Änderungen bei dem Prüflaboratorium eintreten, hat die Zertifizierungsstelle dies der ZLS mitzuteilen. Die ZLS prüft, welchen Einfluss die Änderungen auf die ursprüngliche Akkreditierung der Zertifizierungsstelle hat. Die Zertifizierungsstelle übernimmt die Verantwortung für den Inhalt des Prüfberichts des Prüflaboratoriums, wenn sie den Prüfbericht zur Grundlage ihres Zertifikats macht. Daraus folgt, dass die Zertifizierungsstelle verpflichtet ist, in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass die Prüfberichte des herangezogenen Prüflaboratoriums eine geeignete Grundlage für die Ausstellung eines Zertifikats sind. | |||
Inland | Ausland | ||
Bei der Zuerkennung des GS-Zeichens müssen in dem Prüflaboratorium die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse gegeben sein, um beispielsweise Prüfanweisungen und Normen einhalten sowie die Gebrauchsanweisung auf Richtigkeit und Verständlichkeit überprüfen zu können. | |||
EWR | außerhalb EWR | ||
von der ZLS akkreditiert ist | zulässig | keine örtliche Zuständigkeit | keine örtliche Zuständigkeit |
von einer anderen Akkreditierungsstelle anerkannt ist | Berücksichtigung im ZLS- Akkreditierungs- verfahren | Legt die Zertifizierungsstelle in ihrem Akkreditierungsverfahren Nachweise einer Akkreditierungsstelle für das Prüflaboratorium vor, prüft die ZLS, inwieweit das Verfahren des betroffenen EWR-Mitgliedstaates den ZLS-Anforderungen entspricht. Sie tritt dazu mit der zuständigen Stelle des EWR- Mitgliedstaates in Kontakt. | im Rahmen der Abkommen mit Drittstaaten zulässig (MRA und PECA) |
Teil einer selbständigen Niederlassung des Unternehmens ist, dem die von der ZLS akkreditierte Zertifizierungsstelle angehört oder Teil einer selbstständigen Niederlassung der von der ZLS akkreditierten Zertifizierungsstelle ist | zulässig, wenn von der ZLS akkreditiert | Bei diesen Laboratorien ist das Begutachtungs- und Beurteilungsverfahren identisch mit dem Verfahren in Deutschland. Es wird jedoch weder ein Bescheid erlassen noch eine Urkunde ausgestellt. Im Bescheid an die Zertifizierungsstelle wird der Stelle das Recht eingeräumt, Prüfberichte des ausländischen Laboratoriums bei der Erteilung des Zertifikats heranzuziehen. | |
im Unterauftrag einer anderen zugelassenen Stelle tätig ist | zulässig, soweit Nachweise vorgelegt werden | ||
auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Prüfberichten arbeitet (z.B. CCA- oder IECEE , CB-Verfahren o.ä.) | zulässig ausschließlich im Bereich Elektrotechnik, wenn Prüfmuster und Prüfbericht dem Prüflaboratorium vorgelegt werden und diese Möglichkeit im Rahmen der ZLS-Akkreditierung genannt ist. (Zurzeit nur CCA- und IECEE CB-Verfahren möglich) | ||
von der Zertifizierungsstelle selbst qualifiziert wurde | nur in Ausnahmefällen bei geringem Prüfumfang nach Unterrichtung der ZLS möglich | ||
ein akkreditiertes Herstellerlaboratorium ist | zulässig im Rahmen des ZEK-Beschlusses ZEK-GB-2000-01, in der gültigen Fassung |
ENDE