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Mindestanforderungen an eine GS-Zeichenzuerkennung nach § 7 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
Vom 21. September 2004
(BAnz. Nr. 20 vom 29.01.2005 S. 1614)
ZEK-GB-2004-02
Zusammenfassung der alten Grundsatzbeschlüsse 16/94, 1/98 u. 1/99 unter Einbeziehung des ZEK-GB-2004-01 vom 21.09.2004
Vorbemerkung
Das GS-Zeichen (GS = geprüfte Sicherheit) ist ein anerkanntes Sicherheitszeichen, das weit über die Grenzen Deutschlands hinaus Beachtung findet. Im Bereich des Verbraucher- und Arbeitsschutzes soll es die Gewähr dafür bieten, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt und durch eine unabhängige Stelle (zugelassene Stelle) geprüft und regelmäßig überwacht werden. Eine nachlässige Zuerkennung bzw. der Missbrauch schädigt den Ruf des GS-Zeichens nachhaltig und entwertet es.
Die nachfolgend genannten Kriterien sind bei der Zuerkennung des GS-Zeichens zu beachten. Da sie nicht in jedem Fall einen ausreichenden Schutz gegen den Missbrauch des GS-Zeichens gewährleisten, sind die zugelassenen Stellen aufgefordert, bei der Zuerkennung des GS-Zeichens in Einzelfällen zusätzliche angemessene Verfahren, die sich zum Beispiel aus der Art des Produktes oder des Herstellungsortes ergeben können, anzuwenden, damit das Vertrauen in das GS-Zeichen erhalten wird. Die zugelassenen Stellen tragen eine große Verantwortung dafür, dass die Hersteller, mit denen sie in vertraglicher Vereinbarung über die Zuerkennung des GS-Zeichens stehen, die Bedingungen nach § 7 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 GPSG, wie zum Beispiel die Übereinstimmung des Serienproduktes mit dem geprüften Baumuster, einhalten.
A. Allgemeines
1. "Produkt" ist nachfolgend im Sinne eines technischen Arbeitsmittels bzw. verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes nach § 2 GPSG zu verstehen.
2. GS-Zeichen-Inhaber kann entweder
Wer ein Produkt nach § 2 GPSG unter eigenem Namen auf den Markt bringt, gilt als Hersteller und kann Inhaber eines GS-Zeichens werden. Er muss mit dem Hersteller gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 GPSG eine vertragliche Abmachung über die Einhaltung der Voraussetzungen, die bei der Herstellung des Produktes zu beachten sind, und über die Duldung von Kontrollmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 GPSG abschließen.
Nachfolgend wird der Begriff "Hersteller" als Sammelbegriff für alle unter A. Ziffer 2. genannten GS-Zeichen-Inhaber verwendet.
5. Die GS-Zeichen bzw. die Druckvorlagen für das GS-Zeichen müssen von der zugelassenen Stelle bezogen werden.
6. Die Dokumentation muss eine eindeutige Identifizierung des Produkts ermöglichen (Fotos, Zeichnungen usw.).
B. GS-Zertifikat / Dokumentation
1. Die gesamten Unterlagen für die Zuerkennung des GS-Zeichens sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Die zugelassene Stelle kann Unterlagen in anderen Sprachen akzeptieren. Bei in anderen Sprachen abgefassten Unterlagen kann die ZLS die Vorlage wichtiger Passagen in deutscher Sprache verlangen.
Das Originalzertifikat ist in deutscher Sprache zu erstellen. Weitere zusätzliche Sprachfassungen können ausgestellt werden.
2. Die zugelassene Stelle hat alle zur GS-Zeichenzuerkennung notwendigen Unterlagen nach Ungültigwerden des GS-Zertifikats mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.
3. Die Gültigkeitsdauer für ein GS-Zertifikat beträgt längstens 5 Jahre oder ist auf ein bestimmtes Kontingent oder Los zu beschränken. Eine erneute Ausstellung ist möglich.
4. Es gibt nur GS-Zertifikate, aber keine sogenannten Nebenausweise.
5. Es ist zu dokumentieren, welche Prüfgrundlagen für die Baumusterprüfung herangezogen wurden. Bei der Angabe von Normen, Regeln und technischen Spezifikationen sind zusätzlich Monat und Jahr des Ausgabedatums (z.B. DIN VDE 0711 Teil 220 / 12.92) mit anzugeben.
6. Ein GS-Zertifikat muss mindestens die in der folgenden Tabelle aufgeführten Angaben enthalten. Sofern entsprechend gekennzeichnet, müssen Sie auf der Vorderseite des Zertifikats enthalten sein.
Inhalt | ||
1. | Name der Zertifizierungsstelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat | X |
2. | Genehmigungs- (Zertifikats)inhaber | X |
3. | Hersteller (ggf. verschlüsselt) des zertifizierten Produktes | |
4. | Nummer der Bescheinigung | X |
5. | Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung (maximale Laufzeit 5 Jahre) | X |
6. | Ausstellungsdatum und Unterschrift einer für die Ausstellung des GS-Zertifikates berechtigten Person | X |
7. | Produkt, Typbezeichnung ggf. Artikelnummer | X 1 |
8. | Technische Angaben zum Produkt, so dass eine Zuordnung des Produktes zur Bescheinigung vorgenommen werden kann z.B. Schutzklasse, Spannung, Leistung, Abmessung etc. | X 2 |
9. | Feststellung, dass das Produkt dem GPSG entspricht und dass ggf. die entsprechenden Richtlinien erfüllt sind (§ 7 Abs. 1 Satz 3 GPSG) | X |
10. | Prüfgrundlagen mit Ausgabedatum ("Unter Verwendung ..." bzw. "Unter Heranziehung ... ") und Hinweis, wenn eine Prüfgrundlage nur teilweise angewandt wurde (z.B. DIN EN 12345 - teilweise) | X 2 |
11. | Hinweis, dass der Inhaber der Bescheinigung berechtigt ist, das beschriebene Erzeugnis mit dem GS-Zeichen in der abgebildeten Form zu verwenden und Darstellung des zu verwendenden Zeichens | |
12. | Hinweis, dass mit dem abgebildeten Zeichen nur das o. g. Produkt versehen werden darf 3) | |
13. | Hinweis, dass die Prüfordnungen und / oder Geschäftsbedingungen der Prüfstelle gelten 3) | |
14. | Hinweis darauf, dass der Ausweis für ungültig erklärt werden kann bzw. zurückgezogen werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GPSG) 3 | |
15. | Originalzertifikat in deutscher Sprache | |
16. | Zugehörige Prüfberichtsnummer(n) auf die sich die Bescheinigung bezieht | X |
17. | Hinweis, dass die zugelassene Stelle (Prüfstelle) Kontrollmaßnahmen zur Überwachung usw. durchführt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GPSG) 3 | |
18. | Hinweis, dass der Hersteller die Voraussetzung einhält, die für eine vorschriftsmäßige Fertigung erforderlich sind sowie die damit verbundenen Kontrollmaßnahmen duldet (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GPSG) 3 | |
19. | Hinweis: Anlagen zur Bescheinigung | X |
X = Informationen auf der 1. Seite des GS-Zertifikates 1) Bei umfangreicher Anzahl von Typen können in Ausnahmefällen weitere Typen auf der 2. Seite gelistet werden. 2) Falls dieser Teil zu umfangreich wird, sollen auf der 1. Seite nur die wesentlichen Inhalte aufgeführt werden und auf detaillierte Ausführungen der nachfolgenden Seite verwiesen werden. 3) Ersatzweise kann dieser Hinweis auch in die vertragliche Vereinbarung mit dem Zertifikatsinhaber aufgenommen werden. |
C. Werkserstbesichtigung und Fertigungskontrollen beim Hersteller
Als Maßnahmen zur Produktionsüberwachung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 GPSG durch die zugelassene Stelle kommen in Betracht:
in Anlehnung an die entsprechenden Module des Beschlusses des Rates über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitäts-Bewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (Modulbeschluss; 93/465/EWG).
Zu den Produktprüfungen gelten die nachfolgend gemachten Ausführungen:
1. Bei der erstmaligen Zuerkennung eines GS-Zeichens an einen Hersteller ist eine Werks-Erstbesichtigung der Fertigungsstätten in bezug auf die
durchzuführen. Sie muss produktspezifische Anforderungen berücksichtigen. Das Ergebnis ist auf den einzelnen Hersteller bezogen zu dokumentieren und auf Verlangen der ZLS zur Verfügung zu stellen. In begründeten Fällen kann ganz oder teilweise davon abgewichen werden. Die Begründung ist Bestandteil der Dokumentation zur GS-Zeichenzuerkennung. 4)
2. Nach der Werkserstbesichtigung sind wiederkehrende Fertigungsstättenkontrollen durchzuführen. Für die GS-Zeichen-Zuerkennung muss die zugelassene Stelle grundsätzlich alle ein bis zwei Jahre pro ausgestelltem GS-Zertifikat eine Fertigungsstättenkontrolle durchführen. Die Abstände der durchzuführenden Fertigungsstättenkontrollen sind im Rahmen der Zuerkennung des GS-Zeichens in Abhängigkeit von Hersteller, Produktion und Produkt festzulegen.
3. Die Berichte für die Werkserstbesichtigung und die Fertigungsstättenkontrolle sind in Anlehnung an die Dokumente CIG 022 und CIG 023 in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu erstellen.
4. Im Rahmen der Fertigungsstättenkontrolle sind die Verpackung und Gebrauchsanweisung hinsichtlich der Prüfzeichenabbildungen, Typenbezeichnung und Herstellerbezeichnung u. ä. mitzuprüfen.
5. Ist eine strengere Überwachung zum Schutze des GS-Zeichens auf Grund eigener Erfahrungen, produktspezifischer Veröffentlichungen oder auf Grund von Verstößen nach Abschnitt D geboten, gelten folgende Bedingungen:
4 Ein begründeter Fall ist zum Beispiel dann gegeben, wenn eine Großmaschine nicht beim Hersteller, sondern beim Kunden erstmalig zusammengebaut wird.
6. Für Produkte, die als einfache Verbraucherprodukte eingestuft werden und deren Fertigung nicht durch routinemäßige Kontrollen zu überwachen ist, weil sie absehbar nur in einem bestimmten Zeitraum oder speziell für einen Importeur erfolgt, wird eine losbezogene Kontrolle festgeschrieben. Diese Kontrollen sind produktbezogen durch entsprechende Fachleute durchzuführen. Losbezogen kann dabei bedeuten:
Das Zertifikat ist losbezogen auszustellen. Vor einer Überprüfung durch die zugelassene Stelle darf das mit GS gekennzeichnete Produkt weder ausgeliefert noch in den Verkehr gebracht werden.
7. Hersteller, die keine qualifizierte, dem zertifizierten Baumuster entsprechende Wareneingangs- und Produktendkontrolle vornehmen, sind grundsätzlich von der Vergabe des GS-Zeichens auszuschließen.
8. Nach § 7 Abs. 2 GPSG hat die zugelassene Stelle Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung und rechtmäßigen Verwendung des Zeichens durchzuführen. Verantwortung, Steuerung und Auswertung dieser Kontrollmaßnahmen obliegen immer der zugelassenen Stelle (Zertifizierungsstelle). Werden Teile dieser Kontrollen Dritten übertragen, so muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt sein, dass diese Dritten
Die Dokumentation zu diesen Kontrollmaßnahmen hat der Dritte so umfassend zu erstellen, dass sich die zugelassene Stelle ein eindeutiges Bild über die rechtmäßige Verwendung des GS-Zeichens machen kann.
Die Eignung eines Dritten muss die zugelassene Stelle der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) auf Verlangen nachweisen.
D. Verstöße gegen das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
1. Die Hersteller, denen die Berechtigung zur Anbringung des GS-Zeichens auf ihren Produkten aufgrund fehlerhafter Fertigung temporär oder ganz entzogen worden ist, sind bei einem neuen Antrag auf Zuerkennung des GS-Zeichens wie Ersthersteller zu behandeln. Bei mehrfachen Verstößen oder bei betrügerischen Verstößen (z.B. Anbringung des GS-Zeichens ohne gültiges GS-Zertifikat) wird auf Dauer kein GS-Zertifikat mehr vergeben.
Die Namen und Adressen werden auf Anfrage hin Importeuren oder sonstigen interessierten Kreisen bekannt gegeben. Die zugelassene Stelle stellt die dazu notwendigen privatrechtlichen Voraussetzungen im Vertrag mit dem Antragsteller sicher.
2. Wird ein GS-Zeichen aufgrund eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 GPSG entzogen, zum Beispiel wegen
oder
kommt ein Hersteller einer Kündigung aus den genannten Gründen zuvor, so sind die anderen zugelassenen Stellen (GS-Stellen) und die ZLS über die Entziehung zu unterrichten (§ 7 Abs. 2 Satz 3 GPSG).
E. Bereitstellung von Unterlagen
Der ZLS sind auf Anforderung folgende Unterlagen innerhalb der angegebenen Fristen vorzulegen:
ENDE