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Regelwerk, Anlagentechnik

Bekanntmachung
des Umweltministeriums über die in der Anlagendatei zu speichernden
anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen

- Baden-Württemberg -

Vom 28. September 2005
(GABl. Nr. 12 vom 28.09.2005 S. 714)
Gl.-Nr.: 7108



Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über zugelassene Überwachungsstellen (ZÜSVO) haben die zugelassenen Überwachungsstellen die anlagenspezifische Daten überwachungsbedürftiger Anlagen nach Prüfungen im Sinne von §§ 14 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) an die dateiführende Stelle in der von dieser bestimmten Form und Frist zu übermitteln. Diese nach § 4 Abs. 3 ZÜSVO vom Umweltministerium zu bestimmenden anlagenspezifischen Daten werden bekannt gemacht (Anlage).

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Zusammenstellung anlagenspezifischer Daten (§ 15 Abs. 3 BetrSichV) Anlage

1 Allgemeine Angaben zu Betreiber und Betriebsort für alle Anlagen und Geräte

2 Aufzugsanlagen

2.1 Stammdaten ≫Aufzugsanlage≪

2.1.1 Grunddaten für alle Aufzugsanlagen

2.1.2 Besondere Angaben zu technischen Einrichtungen

2.2 Prüfbericht ≫Aufzugsanlage≪

3 Druckanlagen

3.1 Stammdaten ≫Druckanlage≪

3.1.1 Grunddaten für alle Druckanlagen

3.2 Prüfbericht ≫Druckanlage≪

4 Druckgeräte

4.1 Stammdaten ≫Druckgerät≪

4.1.1 Grunddaten für alle Druckgeräte

4.1.2 Allgemeine Angaben für alle Druckgeräte

4.1.3 Besondere Angaben für Dampf- / Heißwassererzeuger

4.1.3.1 Gemeinsame Angaben für Dampf- / Heißwassererzeuger

4.1.3.2 Dampferzeuger

4.1.3.3 Heißwassererzeuger

4.1.4 Besondere Angaben für Fülleinrichtungen für ortsbewegliche Druckgeräte (Auswahlfeld mit Freitext)

4.1.5 Besondere Angaben für Rohrleitungen

4.2 Prüfbericht ≫Druckgerät≪

5 Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BetrSichV 7a

5.1 Stammdaten

5.1.1 Grunddaten für alle Anlagen

5.2 Prüfbericht

6 Anlagenteile in Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BetrSichV

6.1 Stammdaten

6.1.1 Grunddaten für alle Anlagenteile

6.1.2 Besondere Angaben für Füllstellen

6.1.3 Besondere Angaben für Rohrleitungen

6.2 Prüfbericht

1) Nur ausfüllen, falls abweichend vom Betreiber

2) Wird von der zuständigen Behörde bzw. vom ANKA-Betreiber vergeben

3) Wird von der zuständigen Behörde eingetragen

4) Feld kann frei bleiben

5a) Nicht erforderlich, wenn ein kompletter Datensatz mit Nr. 1 und 2.1 geliefert wird

5b) Nicht erforderlich, wenn ein kompletter Datensatz mit Nr. 1 und 3.1 geliefert wird

5c) Nicht erforderlich, wenn ein kompletter Datensatz mit Nr. 1 und 4.1 geliefert wird

5d) Nicht erforderlich, wenn ein kompletter Datensatz mit Nr. 1 und 5.1 geliefert wird

5e) Nicht erforderlich, wenn ein kompletter Datensatz mit Nr. 1 und 6.1 geliefert wird

6a) Zwingend erforderlich bei wiederkehrender Hauptprüfung

6b) Zwingend erforderlich bei wiederkehrender Prüfung

7) Dieses Feld muss erst nach Umstellung der Betriebsvorschriften auf die BetrSichV, spätestens am 31. Dezember 2007 ausgefüllt werden

7a) Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher und hochentzündlicher Flüssigkeiten

8) Bei Geräten, die erst nach dem 1. Januar 2003 in Betrieb genommen werden, bleibt das Feld frei