Bekanntmachung über die nach der Betriebssicherheitsverordnung zuständigen Behörden
-Bremen-
Vom 28. April 2015
(BremABl. Nr. 112 vom 06.05.2015 S. 479)
Der Senat bestimmt:
§ 1 Zuständige Behörden
Der Senator für Gesundheit ist
- zuständige oberste Landesbehörde nach § 21 Absatz 5 der Betriebssicherheitsverordnung und
- für die behördliche Anerkennung der Qualifikation nach dem Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung zuständig.
Im Übrigen ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen zuständige Behörde im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, sofern nicht Bundesbehörden zuständig sind.
§ 2 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- die Bekanntmachung über die nach der Betriebssicherheitsverordnung zuständigen Behörden vom 29. März 2011 (Brem.ABl. S. 427),
- die Bekanntmachung über die Anerkennung des Technischen Überwachungs Verein Nord e.V. als technische Überwachungsorganisation vom 9. Septem ber 1993 (Brem.ABl. S. 488-7100-c-5) und
- die Bekanntmachung der zuständigen Behörden nach der Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden vom 19. November 1968 (Brem.ABl. S. 347-7103-b-1).
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