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Bekanntmachung über die nach der Druckluftverordnung zuständigen Behörden
- Bremen -
Vom 11. Februar 2014
(Brem.GBl. Nr. 27 vom 24.02.2014 S. 173)
Der Senat bestimmt:
(1) Der Senator für Gesundheit ist zuständige Behörde für
(2) Die übrigen Aufgaben nach der Druckluftverordnung obliegen der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Druckluftverordnung zuständigen Behörden vom 15.September 1998 (Brem.ABl. S. 537 11 7103-d-1), die durch Artikel 4 der Bekanntmachung vom 29. Juni 2010 (Brem.ABl. S. 541) geändert worden ist, außer Kraft.
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