ZÜSVO LSA - Verordnung über die Befugniserteilung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen in Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 19. Dezember 2010
(GVBl. LSA Nr. 28 vom 27.12.2010 S. 592; 20.12.2016 S. 392 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 8053.8
Zur aktuellen Fassung
Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2014), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Befugniserteilung von zugelassenen Überwachungsstellen, die Voraussetzungen für ihre Benennung sowie deren Verpflichtungen.
(2) Die zuständige Behörde nach § 3 ist in § 1 Nr. 1 Buchst. c der Zuständigkeitsverordnung für das Recht der Gerätesicherheit und verwandte Rechtsgebiete vom 25. Juni 2003 (GVBl. LSA S. 138), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2008 (GVBl. LSA S. 284), in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.
§ 2 Befugniserteilung und Benennung
(1) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vollzieht die Benennung, Überwachung und erteilt die Befugnis.
(2) Der Nachweis der geschafften Voraussetzung für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 3 und 5 ist Voraussetzung für die Befugniserteilung.
§ 3 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstelle
(1) Die zugelassene Überwachungsstelle nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes hat für jede überwachungsbedürftige Anlage Daten nach Anlage 1 zu erfassen.
(2) Die zugelassene Überwachungsstelle stellt der zuständigen Behörde die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen in elektronischer Form zur Verfügung.
Bei der Übermittlung der Daten ist von der zugelassenen Überwachungsstelle sicherzustellen, dass ein Zugriff Dritter auf die übermittelten Daten ausgeschlossen ist.
(3) Auf Anfrage der zuständigen Behörde hat die zugelassene Überwachungsstelle unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb des auf die Anfrage folgenden übernächsten Arbeitstages, Auskünfte über durchgeführte Prüfungen und deren Ergebnisse zu erteilen.
Die zugelassene Überwachungsstelle hat zu gewährleisten, dass im Ereignisfall innerhalb von zwei Stunden nach der Anfrage fachkundiges Prüfpersonal zum Ereignisort entsandt werden kann, das unter gewöhnlichen Bedingungen spätestens sechs Stunden nach der Anfrage am Ereignisort tätig wird.
(4) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die fristgemäße Veranlassung der wiederkehrenden Prüfung nach § 15 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2778), zu kontrollieren.
Sie ist verpflichtet, bei festgestellten sicherheitsrelevanten Mängeln dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen.
Stellt sie fest, dass die Prüffrist um mehr als drei Monate überschritten ist oder Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden, unterrichtet sie hierüber unverzüglich die zuständige Behörde. Die zugelassene Überwachungsstelle muss bei Feststellung gravierender Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für Menschen, Sachgüter oder die Umwelt darstellen, unverzüglich die zuständige Behörde informieren.
(5) Die zugelassene Überwachungsstelle hat ihren Betrieb so auszurichten, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung für alle Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen bezüglich der Geschäftsbedingungen, der Prüftätigkeiten, der Termine und der Preisgestaltung gewahrt sowie Zugang zu den Prüfleistungen gegeben ist.
(6) Beabsichtigt die zugelassene Überwachungsstelle ihre Tätigkeit in Sachsen-Anhalt einzustellen, ist die zuständige Behörde sechs Monate vor dem geplanten Einstellungstermin hierüber unter Beifügung der Anlagendatei mit den anlagenspezifischen Daten und den Prüffristen in Kenntnis zu. setzen.
(7) Die zugelassene Überwachungsstelle hat für jedes Kalenderjahr die aus der Anlage 2 ersichtlichen Angaben zusammenzustellen und der zuständigen Behörde mit Ablauf des Monats März des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
(8) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Kosten zu tragen, die ihr bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 7 entstehen.
§ 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündigung folgenden Monats in Kraft.
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Anlagenspezifische Daten (§ 15 Abs. 3 BetrSichV) | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) |
1. Allgemeine Angaben zu Betreiber und Betriebsort für alle Anlagen und Geräte
- Betreiber (Eingabe mit Suchhilfe)
aa) Name 1
bb) Name2
cc) Straße und Nummer
dd) PLZ
ee) Ort
ff) Postfach PLZ
gg) Postfach Nummer
- Eigentümeranschrift (Eingabe mit Suchhilfe) 1
aa) Name1
bb) Name2
cc) Straße und Nummer
dd) PLZ
ee) Ort
ff) Postfach PLZ
gg) Postfach Nummer
- Standort der Anlage oder des Gerätes (Eingabe mit Suchhilfe)
aa) Anlagen- oder Geräteanschrift
aaa) Name 1
bbb) Name2
ccc) Straße und Nummer
ddd) PLZ
eee) Ort
bb) Anlage zum Betrieb an wechselnden Orten, zum Beispiel nach Anhang 5 Nr. 13 Abs. 3 BetrSichV (Die Anschrift für den Betriebsort ist entbehrlich; jedoch ist der lesende Zugriff auf diese Anlagen durch alle Behörden zu gewährleisten)
- Betriebsinterne Bezeichnung (sofern vorhanden)
- Anlagen oder Geräte Nummer = Systemindex "Anlage/Gerät" 2
- Betriebsstätten Nummer
- Anlagenstatus
aa) Stillgelegt am (Datum)3
bb) Beseitigt am (Datum)4
2. Aufzugsanlagen
2.1 Stammdaten "Aufzugsanlage"
2.1.1 Grunddaten für alle Aufzugsanlagen
- Aufzugsart (Auswahlfeld mit Freitext)
aa) Aufzug gemäß Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Aufzüge (ABl. Nr. L 213 vom 7. September 1995, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006 (ABl. Nr. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24)
bb) Maschinen im Sinne des Anhangs IV Nummer 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16//EG (Neufassung) (ABl. Nr. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24, ABl. Nr. L 76 vom 16. März 2007, S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/ 127/EG vom 21. Oktober 2009 (ABl. Nr. L 310 vom 25. November 2009, S. 29)
aaa) Fassadenaufzug
bbb) Behindertenaufzug
cc) Personen-Umlaufaufzug
dd) Bauaufzug mit Personenbeförderung ee) Mühlen-Bremsfahrstuhl
- Anlage wurde am 1.1.2003 bereits betrieben (Ja/Nein)
- Hersteller (Eingabe mit Suchhilfe)
- Typ (Auswahlfeld mit Freitext)a
- Fabrikationsnummer
- Baujahr
- Tragfähigkeit (kg)
- Geschwindigkeit (m/s)
- Förderhöhe/Fahrbahnlänge (m)
2.1.2 Besondere Angaben zu technischen Einrichtungen
- Fahrkorbtür vorhanden (Ja/Nein)
- Exgeschützte Anlage (Ja/Nein)
2.2 Prüfbericht "Aufzugsanlage"
- Anlagenidentifikation 5
- Zugelassene Überwachungsstelle
- Prüfdatum
- Festsetzung des Prüfintervalls (Monate)6
- Art der Prüfung (Mehrfachfeld)
aa) Prüfung vor Inbetriebnahme
bb) Wiederkehrende Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext)
aaa) Hauptprüfung
bbb) Zwischenprüfung
3. Druckanlagen
3.1 Stammdaten "Druckanlage"
3.1.1 Grunddaten für alle Druckanlagen
Art der Anlage (Auswahlfeld mit Freitext)
- Dampfkesselanlage
- Druckbehälteranlage
- Füllanlage
- Leitungsanlage
3.2 Prüfbericht "Druckanlage"
- Anlagenidentifikation7
- Zugelassene Überwachungsstelle
- Prüfdatum
- Festsetzung des Prüfintervalls (Monate)8
- Art der Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext)
aa) Prüfung vor Inbetriebnahme
bb) Wiederkehrende Prüfung
4. Druckgeräte
4.1 Stammdaten "Druckgerät"
4.1.1 Grunddaten für alle Druckgeräte
- Gehört zu Anlage (Anlagennummer/Systemindex der Anlage)
- Art des Gerätes (Auswahlfeld mit Freitext)
aa) Behälter für die Lagerung
bb) Behälter für einen verfahrenstechnischen Prozess
cc) Behälter für innerbetrieblichen Transport
dd) Dampferzeuger
ee) Heißwassererzeuger
ff) Rohrleitung
gg) Fülleinrichtung
hh) Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion (nur mit eigener Prüfpflicht)
ii) Druckhaltendes Ausrüstungsteil (nur mit eigener Prüfpflicht)
- Hersteller (Eingabe mit Suchhilfe)
- Typ/Bauart (Auswahlfeld mit Freitext)4
- Herstellnummer
- Baujahr
- Besonderes Druckgerät nach Anhang 5 der BetrSichV (Auswahlfeld mit Freitext)
- Druckgerät wurde am 1.1.2003 bereits betrieben (Datum der aktuellen Abnahmeprüfung)9
- Ex-Anlage (ja/nein)
- Raum (1 bis n) (Mehrfachfeld)
aa) Fluid (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
bb) Fluideigenschaften (Auswahl mit Freitext) (Mehrfachfeld)
aaa) Entzündlich
bbb) Leichtentzündlich
ccc) Hochentzündlich
ddd) Giftig
eee) Sehr giftig
fff) Ätzend
cc) Maximal zulässiger Druck PS (bar)
dd) Zulässige minimale/maximale Temperatur TS (°C, min, max)
ee) Volumen V (1)
ff) Nenndurchmesser DN (-)
4.1.2 Allgemeine Angaben für alle Druckgeräte
- Aufstellung (Auswahlfeld mit Freitext)
aa) Oberirdisch im Freien
bb) Oberirdisch im Gebäude
cc) Erdgedeckt
dd) Mobil
- Besondere Beanspruchung (Auswahlfeld mit Freitext)
aa) Keine
bb) Schwellbeanspruchung
cc) Spannungsrisskorrosion
dd) Zeitstandsbelastung
4.1.3 Besondere Angaben für Dampf-/Heißwassererzeuger
4.1.3.1 Gemeinsame Angaben für Dampf-/Heißwassererzeuger
- Zulässige Feuerungswärmeleistung (MW)
- Heizfläche (m=)
- Feuerungsmittel (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
aa) Heizöl EL
bb) Heizöl S
cc) Stadtgas
dd) Erdgas
ee) Flüssiggas
ff) Biogas
gg) Elektrisch
hh) Abgasbeheizt
ii) Festbrennstoff (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
aaa) Braunkohle
bbb) Holz
ccc) Kohlenstaub
ddd) Steinkohle
eee) Torf
jj) Abfallverbrennung
4.1.3.2 Dampferzeuger
- Zulässige Dampferzeugung (t/h)
- Zulässige Heißdampftemperatur (°C)
- Wasserinhalt bis NW (1)
4.1.3.3 Heißwassererzeuger
- Zulässige Vorlauftemperatur (°C)
- Zulässige Wärmeleistung (MW)
- Wasserinhalt voll (1)
4.1.4.1 Besondere Angaben für Fülleinrichtungen für ortsbewegliche Druckgeräte (Auswahlfeld mit Freitext)
- Flaschenfülleinrichtung
- Fülleinrichtung für Fässer, Tankcontainer, -fahrzeuge
- Treibgastankstelle
4.1.5 Besondere Angaben für Rohrleitungen Kennzeichnung (Identifikation) (Auswahlfeld mit Freitext)
4.2 Prüfbericht "Druckgerät"
- Geräteidentifikation 10
- Zugelassene Überwachungsstelle
- Prüfdatum
- Festsetzung des Prüfintervalls (Auswahlfeld mit Freitext)
aa) Äußere Prüfung (Monate)8
bb) Innere Prüfung (Monate)8
cc) Festigkeitsprüfung (Monate)8
- Art der Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext)
aa) Prüfung vor Inbetriebnahme
bb) Wiederkehrende Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
aaa) Äußere Prüfung
bbb) Innere Prüfung
ccc) Festigkeitsprüfung
5. Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BertrSichV 11
5.1 Stammdaten
5.1.1 Grunddaten für alle Anlagen
- Art der Anlage (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
aa) Tanklageranlage
bb) Füllstelle für ortsbewegliche Behälter
cc) Tankstelle
dd) Flugfeldbetankungsanlage
ee) Ex-Anlage (ja/nein)
- Anlage war am 1.1.2003 bereits in Betrieb (Datum der aktuellen Abnahmeprüfung) 9
5.2 Prüfbericht
- Anlagenidentifikation 12
- Zugelassene Überwachungsstelle
- Prüfdatum
- Festsetzung des Prüfintervalls (Monate) 8
- Art der Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
aa) Prüfung vor Inbetriebnahme (Auswahlfeld mit Freitext)
aaa) Anlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
bbb) Druckanlage
ccc) Ex-Anlage
bb) Wiederkehrende Prüfung
6. Anlagenteile in Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
6.1 Stammdaten
6.1.1 Grunddaten für alle Anlagenteile
- Gehört zu Anlage (Anlagenummer/Systemindex der Anlage)
- Art des Anlagenteils (Auswahlfeld mit Freitext)
aa) Lagerbehälter
bb) Transportbehälter
cc) Füllstelle
dd) Entleerstelle
ee) Zapfsäule
ff) Rohrleitung
- Hersteller (Eingabe mit Suchhilfe)
- Typ/Bauart (Auswahlfeld mit Freitext) 4
- Herstellnummer
- Baujahr
- Durch zugelassene Überwachungsstelle prüfpflichtiges Druckgerät (Ja/Nein)
aa) Druckhaltendes Ausrüstungsteil
bb) Besonderes Druckgerät nach Anhang 5 der BetrSichV (Auswahlfeld mit Freitext)
- Anlagenteil wurde am 1.1.2003 bereits betrieben (Datum der aktuellen Abnahmeprüfung) 9
- Raum (1 bis n) (Mehrfachfeld)
aa) Fluid (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
bb) Fluideigenschaften (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
aaa) Entzündlich
bbb) Leichtentzündlich
ccc) Hochentzündlich
ddd) Giftig
eee) Sehr giftig
fff) Ätzend
cc) Maximal zulässiger Druck PS (bar)
dd) Zulässige minimale/maximale Temperatur TS (°C. min. max)
ee) Volumen V (1)
ff) Nenndurchmesser DN (-)
- Durch zugelassene Überwachungsstelle prüfpflichtige Ex-Anlage (Ja/Nein)
- Aufstellung (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
aa) Oberirdisch im Freien
bb) Oberirdisch im Gebäude
cc) Erdgedeckt
dd) Mobil
6.1.2 Besondere Angaben für Füllstellen
- Umschlagskapazität (1/h)
- Art der Füllstelle (Auswahlfeld mit Freitext)
aa) Ortsfest
bb) Mobil
6.1.3 Besondere Angaben für Rohrleitungen Kennzeichnung (Identifikation) (Auswahlfeld mit Freitext)
6.2 Prüfbericht
- Identifikation des Anlagenteils 13
- Zugelassene Überwachungsstelle
- Prüfdatum
- Prüfintervall (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
aa) Anlagenteil - Festsetzung des Prüfintervalls (Monate) 8
bb) Druckgerät - Festsetzung des Prüfintervalls (Auswahlfeld mit Freitext)
aaa) Äußere Prüfung (Monate) 8
bbb) Innere Prüfung (Monate) 8
ccc) Festigkeitsprüfung (Monate)
cc) Ex-Anlage
- Art der Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext)
aa) Prüfung vor Inbetriebnahme (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
aaa) Anlagenteil
bbb) Druckgerät
ccc) Ex-Anlage
bb) Wiederkehrende Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
aaa) Prüfung des Anlagenteils
bbb) Prüfung des Druckgerätes (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
aaaa) Äußere Prüfung
bbbb) Innere Prüfung
cccc) Festigkeitsprüfung
ccc) Prüfung der Ex-Anlage (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
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A. Angaben über Anlagenarten
- Druckgeräte und einfache Druckbehälter mit der Unterteilung der Anlagengruppen in:
- Dampfkesselanlagen
- Druckbehälteranlagen außer Dampfkesselanlagen
- Füllanlagen
- Leitungen unter innerem Überdruck
- Aufzugsanlagen
- Aufzüge gemäß der Richtlinie 95/16/EG
- Maschinen gemäß Anhang IV Nummer 17 der Richtlinie 2006/42/EG
- Personen-Umlaufaufzüge
- Mühlen-Bremsfahrstühle
- Ex-Anlagen und Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten:
- Lageranlagen mit einem Gesamtinhalt von > 10.000 Litern
- Füllstellen mit einer Umschlagskapazität von > 1.000 Litern je Stunde
- Tankstellen einschließlich Flugfeldbetankungsanlagen
- Entleerstellen mit einer Umschlagskapazität von > 1.000 Litern je Stunde.
B. Zu jeder der unter A. genannten Anlagenarten sind zusätzlich folgende Angaben zu übermitteln:
- 1 Anzahl der eingesetzten Prüfer
- 2 Anzahl der Prüfungen vor Inbetriebnahme
- Anzahl der Prüfungen nach wesentlichen Veränderungen
- Anzahl der Prüfungen nach Änderungen einer Anlage
- Anzahl der wiederkehrenden Prüfungen
- Anzahl der Stellungnahmen zu Erlaubnisanträgen
Hinweis zu A. und B.: Die Angaben können in Tabellenform dargestellt werden.
Im Falle von besonderen Vorkommnissen oder außergewöhnlichen Prüfverfahren ist eine kurze Erläuterung im Freitext hinzuzufügen.
1) Nur ausfüllen, falls abweichend vom Betreiber.
2) Wird von der zuständigen Behörde oder vom ANKA-Betreiber vergeben.
3) Wird von der zuständigen Behörde eingetragen.
4) Feld kann frei bleiben.
5) Nicht erforderlich, wenn ein kompletter Datensatz mit Nummern 1 und 2.1 geliefert wird.
6) Zwingend erforderlich bei wiederkehrender Hauptprüfung.
7) Nicht erforderlich, wenn ein kompletter Datensatz mit Nummern 1 und 3.1 geliefert wird.
8) Zwingend erforderlich bei wiederkehrender Prüfung.
9) Bei Geräten, die erst nach dem 1.1.2003 in Betrieb genommen werden, bleibt das Feld frei.
10) Nicht erforderlich, wenn ein kompletter Datensatz mit Nummern 1 und 4.1 geliefert wird.
11) Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher und hochentzündlicher Flüssigkeiten
12) Nicht erforderlich, wenn ein kompletter Datensatz mit Nummern 1 und 5.1 geliefert wird.
13) Nicht erforderlich, wenn ein kompletter Datensatz mit Nummern 1 und 6.1 geliefert wird.
| ENDE | |