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GW-Mess - Technische Richtlinie Gerätewagen Messtechnik
- Gerätefahrzeug Gefahrgut -
- Thüringen -
Vom 23. Juli 2020
(ThürStAnz. Nr. 33 vom 17.08.2020 S. 991)
Archiv: 2014
1 Begriff
Der Gerätewagen Messtechnik (GW-Mess) Thüringen ist ein "Gerätefahrzeug Gefahrgut" nach DIN EN 1846 Teil 1, geeignet zur Aufnahme einer Besatzung (1/3) und der nachstehend aufgeführten feuerwehrtechnischen Beladung.
2 Zweck
Das Fahrzeug dient dem Transport von Mannschaft und Gerät. Die mitgeführte Beladung wird insbesondere zur messtechnischen Erkundung von Einsatzgebieten sowie zur Dokumentation von Messergebnissen an der Einsatzstelle benötigt.
3 Technische Anforderungen
Für die technischen Anforderungen an das Fahrzeug gelten DIN EN 1846-1, DIN EN 1846-2, DIN EN 1846-3, E DIN 14502-2 und DIN 14502-3.
3.1 Fahrgestell
3.1.1 Das Fahrgestell entspricht der Gewichtsklasse L (Leicht) und der Kategorie 2 (geländefähig) mit eingeschränktem Fahrvermögen im Gelände (DIN EN 1846-1).
3.1.2 Die Höchstgeschwindigkeit ist auf 100 km/h zu begrenzen.
3.1.3 Es sind serienmäßige Kastenwagen-Fahrzeuge oder Kombinationen aus Fahrgestell und begehbarem Kofferaufbau zu verwenden.
3.1.4 Folgende Maße sind nicht zu überschreiten:
Fahrzeuglänge: | max. 7.300 mm |
Fahrzeugbreite: | max. 2.500 mm |
Fahrzeughöhe: | max. 3.200 mm (bei Fahrzeugleermasse) |
Zulässige Gesamtmasse: | max. 5.000 kg |
3.1.5 Das Fahrgestell ist mit verstärkten Stabilisatoren an Vorder- und Hinterachse auszurüsten.
3.1.6 Das Fahrzeug ist mit Antiblockiersystem und elektronischem Fahrstabilitätsprogramm auszurüsten.
3.1.7 Die Bereifung muss für den Einsatzzweck, die Fahrzeuggesamtmasse und die Höchstgeschwindigkeit ausreichend dimensioniert sein. Es ist Winterbereifung mit Alpine-Symbol-Kennzeichnung (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) vorzusehen.
3.1.8 An der Hinterachse ist eine Differentialsperre vorzusehen.
3.2 Farbgebung und Beschriftung 1
3.2.1 Das Fahrzeug ist in der Farbgebung RAL 3000 oder RAL 3020 nach DIN 14502-3 auszuführen. Eine Folierung ist zulässig.
3.2.2 An beiden Fahrzeuglängsseiten ist die Beschriftung "GW-Mess Thüringen" in Weiß anzubringen.
3.2.3 Eine Konturmarkierung nach ECE 104 für die Längsseiten und das Fahrzeugheck ist anzubringen.
3.2.4 Eine Dachkennzeichnung nach DIN 14035 kann entfallen.
3.3 Elektrische Anlage
3.3.1 Das Fahrzeug ist mit verstärkten Batterien 12 V (mindestens 100 Ah) auszurüsten.
3.3.2 Auf der Fahrerseite ist ein Gerätestecker für 230 V (Wechselspannung) mit Fehlerstromschutzschalter für eine Ladeeinrichtung der Fahrzeugbatterie und zum Betrieb aller elektrischen Geräte und Einrichtungen (Funk, Scheinwerfer usw.) gut zugänglich einzurichten. Während der Einspeisung der 230 V (Wechselspannung) muss sichergestellt sein, dass das Fahrzeug nicht gestartet werden kann bzw. die Steckverbindung automatisch getrennt wird.
3.3.3 Die Leistungsfähigkeit des Fahrzeuggenerators bzw. die Batteriekapazität sind so auszulegen, dass die Stromversorgung der üblichen Fahrzeugsysteme und aller anderen Ausrüstungen sowie ein eigenständiger Betrieb des Fahrzeuges für die Dauer von mindestens zwei Stunden gewährleistet sind. Dazu ist eine Energiebilanz in Anlehnung an die Musterenergiebilanz nach E DIN 14502-2 zu erstellen. Ein Batteriewächter mit optischer und akustischer Anzeige muss vorhanden sein. Alle Steckdosen im Aufbau sind mit der maximal abnehmbaren Leistung zu beschriften. Es ist eine 12-V-Schaltung mit zwei unabhängigen Netzen und Trennrelais zu installieren.
3.3.4 Ein Wechselrichter 230 V inkl. der erforderlichen Verkabelung, Absicherung und Steckdosen zum Betrieb eines handelsüblichen Laptops im Arbeitsraum ist vorzusehen.
3.3.5 Zur Datenerfassung und -auswertung ist geeignete PC-Technik einschließlich Datenübertragungsmöglichkeit und einem Multifunktionsgerät (Drucker, Scanner, Fax) vorzusehen.
3.4 Aufbau
3.4.1 Aufbau und Innenausbau müssen den aktuellen sicherheitstechnischen und ergonomischen Standards genügen. Die DGUV 49 "Feuerwehren" ist zu berücksichtigen.
3.4.2 Der Aufbau ist in Fahrerkabine, Arbeits- und heckseitigen Geräteraum zu gliedern.
3.4.3 Eine direkte Verbindung zwischen Fahrerkabine und Arbeitsraum ist baulich zu gewährleisten. Diese soll in Form einer Durchreiche mit einer Größe von mindestens 300 x 400 mm mit Schiebefenster aus Sicherheitsglas ausgeführt sein.
3.4.4 Der Zugang zum Arbeitsraum erfolgt durch eine beifahrerseitige Schiebetür, bei Kofferaufbauten sind alternativ auch Klapptüren möglich.
3.4.5 In der Schiebetür ist ein Fenster einzubauen. Auf der gegenüberliegenden Seite kann ein weiteres Fenster vorgesehen werden.
3.4.6 Der Boden im Arbeits- und Geräteraum ist mit rutschfestem Belag zu versehen.
3.4.7 Im Arbeitsbereich ist eine lichte Höhe von mindestens 1.900 mm zu gewährleisten.
3.4.8 Hinter dem Fahrersitz ist ein Arbeitstisch einzurichten. Dahinter sind zwei Sitze zu montieren, die drehbar, arretierbar und in Fahrtrichtung verschiebbar sein sollen. Die Sitze sind so auszurüsten, dass sie als vollwertige Sitzplätze während der Fahrt nutzbar sind. An den Sitzen sind geeignete Sicherheitsgurte vorzusehen, die in jeder während der Fahrt möglichen Stellung der Sitze nutzbar sind.
3.4.9 Unter dem Arbeitstisch kann ein Regal mit Ordnungssystem eingebaut werden.
3.4.10 Arbeitsraum und Arbeitstisch sind mittels Deckenleuchten auszuleuchten. Die Beleuchtungsstärke auf der Arbeitsfläche muss mindestens 300 lx betragen. Eine für den Fahrer blendfreie Nachtfahrbeleuchtung im Arbeitsraum ist vorzusehen.
3.4.11 Der Arbeitstisch muss eine frei nutzbare Fläche von mindestens 0,8 m2 aufweisen.
3.4.12 Im Sichtbereich des Arbeitsplatzes ist eine beschreibbare Magnettafel (Mindestgröße 0,5 m 2 für Kartenmaterial oder die Dokumentation der Materialausgabe anzubringen.
3.4.13 Ausrüstungsgegenstände - insbesondere personenbezogene Messgeräte, die vom Arbeitsplatz ausgegeben werden - sind vom Arbeitsplatz aus leicht zugänglich zu lagern.
3.4.14 Es ist eine vollflächige Trennwand zwischen Arbeitsraum und Geräteraum vorzusehen. Der Zugang zum Geräteraum erfolgt durch heckseitige Flügeltüren, die bis 270° öffnen und bei 90° und 270° arretierbar sind. Alternativ ist eine Heckklappe zulässig.
3.4.15 Im Bereich der Zugänge zum Arbeits- und Geräteraum sind Haltemöglichkeiten (Haltegriffe oder andere gleichwertige Halteeinrichtungen) zum sicheren Ein- und Aussteigen vorzusehen.
3.4.16 Der Zugang zum Geräteraum ist mit einem Heckauftritt als Einstiegshilfe zum sicheren Ein- und Aussteigen auszustatten.
3.4.17 Der Geräteraum ist im Bereich des Zugangs und der Geräteentnahme geeignet auszuleuchten.
3.4.18 Die Unterbringung der Ausstattung im Geräteraum soll in fest eingebauten Regalteilen - soweit erforderlich mit arretierbaren Auszügen - erfolgen und den aktuellen sicherheitstechnischen und ergonomischen Standards genügen. Eine Lagerung und Entnahmemöglichkeit der Geräte unter Berücksichtigung der in den einzelnen Normen festgelegten Grenzmaße ist sicherzustellen. Geräte in Schubladen, Kästen und Koffern sind rutschsicher einzeln zu lagern. Die Aufteilung der Beladung auf Regale/Auszüge erfolgt in Absprache mit den Aufbauherstellern.
3.4.19 Alle Gerätefächer, Lagerungen und Behältnisse sind mit Lagerort und Inhalt dauerhaft und verwechslungsfrei zu beschriften. Die Beschriftung der Behältnisse muss mindestens an zwei gegenüberliegenden Seiten angebracht werden.
3.4.20 An der Beifahrerseite des Aufbaus ist ein Witterungsschutz über mindestens die Länge des Arbeitsraumes, in drei Richtungen wirkend (z.B. Markise zum Vorzelt ergänzt), vorzusehen. Der Bereich unter dem Witterungsschutz ist auszuleuchten.
3.4.21 Am Aufbau sind auf der Fahrer- und Beifahrerseite sowie im Heckbereich LED-Umfeldbeleuchtungen nach DIN EN 1846-2 zu installieren, die über das Bordnetz versorgt werden.
3.4.22 Die Heizung für Fahrer- und Arbeitsraum muss bei einer Außen- oder Innentemperatur von minus 10 °C in 20 min den Innenraum auf mindestens 10 °C erwärmen. Dies muss sowohl bei fahrendem als auch stehendem Fahrzeug bei laufendem Motor möglich sein. Die Temperaturangaben gelten für die Mitte des Innenraumes. Eine motorunabhängige Heizung ist zusätzlich vorzusehen.
3.4.23 Eine Vorrichtung zur Anbringung einer Wetterstation ist vorzusehen.
3.4.24 Ein Navigationsgerät mit dauerhaft aktuellem Kartenmaterial ist vorzuhalten.
3.4.25 Eine Dachbeladung sowie ein begehbares Dach sind nicht zulässig.
3.5 Sondersignalanlage
3.5.1 Das Fahrzeug ist mit einer optischen Warnanlage nach DIN 14620, bestehend aus zwei Kennleuchten vorn und mindestens einer Kennleuchte am Heck sowie zwei zusätzlichen nach vorn gerichteten Kennleuchten an der Fahrzeugfront, auszurüsten.
3.5.2 Das Fahrzeug ist mit einer akustischen Warnanlage nach DIN 14610 auszustatten. Eine Durchsage- bzw. Audiowiedergabeeinrichtung einschließlich USB-Schnittstelle bzw. NF-Eingang ist zu integrieren.
3.5.3 Die Bedingungen der DIN 14630 sind zu erfüllen ("Feuerwehrschaltung").
3.6 Funktechnische Anlage
3.6.1 Es sind ein analoges 4-m-Mobilfunkgerät sowie zwei digitale Tetra-Mobilfunkgeräte (MRT) fest einzubauen. Bei Indienststellung des Fahrzeuges nach Abschluss der Gesamtmigration auf BOS-Digitalfunk in Thüringen kann die analoge Funktechnik generell entfallen.2
3.6.2 Die Bedienapparate der für die Verbindung zur Leitstelle notwendigen Funkgeräte (4-m-Funkgerät bzw. MRT 1) sind so anzubringen, dass sie von allen Sitzplätzen aus bedienbar sind (ggf. mit Zweitsprechstelle).
3.6.3 Für das 2-m-Handsprechfunkgerät für den Einsatzstellenbetrieb nach Nr. 6.10 der Beladungstabelle ist eine Aktiv-Ladehalterung (mit Schnittstelle zur Außenantenne) vorzusehen.
3.6.4 Die Funkgeräte für den Einsatzstellenbetrieb (2-m-Handsprechfunkgerät bzw. MRT 2) müssen vom Arbeitsraum aus bedienbar sein.
3.6.5 Die Bestimmungen der "Funktechnischen und funkbetrieblichen Richtlinien für die nichtpolizeilichen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Freistaat Thüringen" sind einzuhalten.
4 Feuerwehrtechnische Beladung
Die Beladung ist ordnungsgemäß und transportsicher unterzubringen. Die Beladung muss dem aktuell geltenden technischen Regelwerk entsprechen. Die Gewichtsverteilung ist so zu gestalten, dass sowohl eine optimale Schwerpunktlage des Fahrzeuges als auch eine erleichterte Entnahme der Geräte gewährleistet sind.
Eine dem Fahrzeugzweck dienliche Ergänzung der Beladung durch den Betreiber ist innerhalb der zulässigen Gesamtmasse möglich.
2) siehe Rundschreiben TLVwA zur Ausstattung von Neufahrzeugen mit analoger Funktechnik Az.: 230.04-2291-1/2019-FunkNeufzg vom 23.07.2019
Gegenstand |
Norm |
Stückmasse/ |
Stückzahl |
Gesamt | |
1 | Schutzkleidung und Schutzgerät | ||||
1.1 | Warnkleidung (Weste) | DIN EN ISO 20471 | 0,5 | 4 | 2,0 |
1.2 | Chemikalienschutzanzug Typ 1a-ET | EN 943-2 | 9,0 | 4 | 36,0 |
1.3 | Chemikalienschutzanzug (Overall), Körperschutz Form 2 mit Gesichtsabdichtung, angesetzten Schutzhandschuhen und integrierten Füßlingen (Flüssigkeitsschutzanzug) | EN 14605 | 1,8 | 4 | 7,2 |
1.4 | CSA-Unterkleidung (inklusive Handschuhe und Füßlinge) | 0,3 | 8 | 2,4 | |
1.5 | Sicherheitsstiefel, Typ 3 - geeignet für Gefahrguteinsätze (Paar) | EN
15090 | 2,8 | 4 | 11,2 |
1.6 | Pressluftatmer für 300 bar, Grundgerät mit Lungenautomat und Flasche | EN 137 | 11,5 | 4 | 46,0 |
1.7 | Atemanschluss (inklusive Tasche) | EN 136 | 0,8 | 8 | 6,4 |
1.8 | Kombinationsschraubfilter ABEK2-P3 Hg, ggf. mit Adapter für Überdrucktechnik | EN 14387 | 0,3 | 8 | 2,4 |
1.9 | Atemschutzüberwachungssystem | 1,5 | 1 | 1,5 | |
1.10 | Plane mit Ösen mit Seitenlänge mindestens 3 m, Qualität mindestens 600g/m2 | 7 | 1 | 7 | |
1.11 | Entkleidungs- und Transportplane für CSA | 2,5 | 4 | 10 | |
2 | Löschgerät | ||||
2.1 | Feuerlöscher als Aufladelöscher mit Löschvermögen mindestens 55A-233B mit Kfz-Halterung | DIN EN 3 | 11,0 | 1 | 11,0 |
4 | Rettungsgerät | ||||
4.1 | Gurtmesser/Nothammer in Schutzhülle | 0,1 | 1 | 0,1 | |
4.2 | Rettungsschere geeignet für Leder, Textil | 0,5 | 1 | 0,5 | |
5 | Sanitäts- und Wiederbelebungsgerät | ||||
5.1 | Feuerwehr-Verbandkasten K oder Feuerwehr- Notfallrucksack | DIN 14142 | 5,3 | 1 | 5,3 |
5.2 | Set mit zwei tragbaren Augenduschen ohne Wasseranschluss (Augenspülflaschen) | EN 15154-4 | 2,0 | 1 | 2,0 |
5.3 | Packung Einmalschutzhandschuhe, 50 Stück | DIN EN 388 | 0,3 | 1 | 0,3 |
6 | Beleuchtungs-, Signal- und Fernmeldegerät | ||||
6.1 | LED-Handscheinwerfer, explosionsgeschützt, mit Warnlichthaube und Schnellladegerät | DIN 14642 | 3,0 | 1 | 3,0 |
6.2 | LED-Einsatzleuchte als Knickkopfleuchte, explosionsgeschützt | DIN 14649 | 1,5 | 4 | 6,0 |
6.3 | Faltsignal, 3-seitig beschriftet, Version "3 x Feuerwehr" | 2,0 | 2 | 4,0 | |
6.4 | Anhaltestab, beleuchtet, beidseitig rot leuchtend | 0,7 | 1 | 0,7 | |
6.5 | Folienabsperrband rot/weiß, 80 mm breit, Rolle 500 m | 3,6 | 1 | 3,6 | |
6.6 | Folienabsperrband schwarz/gelb, 80 mm breit, Rolle 500 m | 3,6 | 1 | 3,6 | |
6.7 | Haltepfosten f. Absperrband "1.200 m" verzinkt, m. Öse | 1,2 | 20 | 24,0 | |
6.8 | Fußstück, schwere Ausführung, zur Aufstellung von Haltepfosten auf festem Gelände | 3,8 | 10 | 38,0 | |
6.9 | Verkehrsleitkegel, voll reflektierend, etwa 500 mm hoch | DIN EN 13422 | 1,6 | 4 | 6,4 |
6.10 | 2-m-Handsprechfunkgerät FuG 11b nach TR BOS mit prozessorgesteuertem Schnellladegerät mit Temperaturüberwachung und Aktiv-Ladehalterung (mit Schnittstelle zur Außenantenne) | 1,7 | 1 | 1,7 | |
6.11 | TETRA-Handfunkgerät (HRT) in ATEX-Ausführung für die Verwendung im BOS-Digitalfunk inklusive Hochleistungsakku mit prozessorgesteuertem Schnellladegerät mit Temperaturüberwachung | 2,0 | 4 | 8,0 | |
6.12 | Hör-Sprechgarnitur für o. a. Handsprechfunkgeräte, geeignet für das Tragen unter CSA Typ 1a-ET | 1,2 | 4 | 4,8 | |
7 | Arbeitsgerät | ||||
7.1 | Gewebeklebeband, Rolle mindestens 20 m | 0,5 | 1 | 0,5 | |
7.2 | Rolle PVC-Selbstklebeband, 60 m lang, neutrale Farbe | 0,2 | 1 | 0,2 | |
7.3 | Rolle PVC-Selbstklebeband, 60 m lang, gelb, Aufdruck "radioaktiv" | 0,2 | 1 | 0,2 | |
7.4 | Ablage- und Arbeitstisch, frei aufstellbar, Maße ca. 1.100 x 700 mm mit klappbaren Beinen, Füße verstellbar zum Ausgleich von Bodenunebenheiten | 7,0 | 1 | 7,0 | |
8 | Handwerkzeug und Messgeräte | ||||
8.1 | Universal-Ferngreifer mindestens 105 cm | 0,25 | 1 | 0,25 | |
8.2 | Brechwerkzeug, Länge ca. 700-750 mm | 5,5 | 1 | 5,5 | |
8.3 | Klappspaten nach BWB TL 5120 0011 | 1,0 | 1 | 1,0 | |
8.4 | Bolzenschneider mit Fanghaken | 2,7 | 1 | 2,7 | |
8.5 | Feuerwehr-Werkzeugkasten | DIN 14881 | 17,9 | 1 | 17,9 |
8.6 | Fäustel, 2 kg | 2,3 | 1 | 2,3 | |
8.7 | Marsch-Kompass, Ganzmetallgehäuse, schwarz, 360 Grad- Teilung | 0,2 | 1 | 0,2 | |
8.8 | Prismen-Fernglas mindestens 10 x 50, komplett in Tragetasche | 1,0 | 1 | 1,0 | |
8.9 | Tragbares Messgerät zum Nachweis brennbarer Gase und Dämpfe; explosionsgeschützt (mindestens 2G, IIC, T4), nach Normenreihe DIN EN 60079-29 (VDE 0400-1) mit einem Sensor (Prinzip Wärmetönung) für brennbare Gase für den Messbereich 0 bis 100 % UEG, toxische Gase (CO u. z.B. H2S, NH3, Cl2) und Sauerstoff mit interner oder externer elektrischer Pumpe sowie einem mindestens 2000 mm langen, lösemittelbeständigen Ansaugschlauch mit Teleskopsonde, Staub- und Flüssigkeitsfilter, einschl. Fahrzeugladegerät | 1,3 | 2 | 2,6 | |
8.10 | Explosionsgeschützter, tragbarer Photoionisationsdetektor (PID) mit Sonde und Schlauch (ca. 3 m) zum Aufspüren von gas- oder dampfförmigen Gefahrstoffen - temperatur- und feuchtekompensiert, UV-Lampe mit mindestens. 10,6 eV, Messbereich von 0 bis 2.000 ppm | 1,0 | 1 | 1,0 | |
8.11 | Koffer zur Aufnahme der nachfolgenden Geräte:
| DIN 14555- 12 | 4,0 | 1 | 4,0 |
8.12 | Gerätesatz für Probenahme, verpackt in Anlehnung an die Systematik des CBRN Probenahmesatzes des Bundes mit folgender Ausstattung:
| 8,0 | 1 | 8,0 | |
8.13 | Strahlungsmesstechnik, Set im Koffer | 2,0 | 1 | 2,0 | |
Dosisleistungsmessgerät, kompatibel zu folgenden Sonden: | 0,4 | 3 | 1,2 | ||
- Hochdosisleistungsgammasonde m. Kabel | 0,1 | 1 | 0,1 | ||
- Alpha-Beta-Gamma-Sonde | 0,2 | 1 | 0,2 | ||
- Kontaminationsnachweissonde | 1,3 | 1 | 1,3 | ||
- Teleskopsonde mit Sondenhülle und Tragekoffer | 3,0 | 1 | 3,0 | ||
8.14 | Alarmdosimeter | 0,2 | 4 | 0,8 | |
8.15 | Dosisleistungswarngerät | 0,2 | 1 | 0,2 | |
8.16 | Amtliches Dosimeter zur Messung der Tiefenpersonendosis (zu beziehen über zuständige Dosimetriestelle) einschließlich Referenzdosimeter | 0,05 | 9 | 0,45 | |
9 | Sondergerät | ||||
9.1 | Wetterstation zur digitalen Anzeige (im Arbeitsraum) von mindestens Windgeschwindigkeit, Windrichtung, Temperatur und relativer Luftfeuchte | 1,0 | 1 | 1,0 | |
9.2 | Hygieneboard zum Ausziehen mit Ausstattung BS Grobreinigung L1, jedoch ohne Kupplungen, zusätzlich mit Wasser-Kanister 20 l mit Auslaufrohr, lebensmittelecht | DIN 14800- 18 Bbl 12 | 4,0
22,6 | 1
1 | 4,0
22,6 |
9.3 | GPS-Handempfänger | 0,5 | 1 | 0,5 | |
9.4 | Satz Büromaterial (Klemmbrett, Stifte, Messprotokolle, Kartenset, Papier etc.) - komplett | 3,5 | 1 | 3,5 | |
9.5 | FwDV 500 (aktuelle Ausgabe) | 0,2 | 1 | 0,2 | |
9.6 | Gefahrgutnachschlagewerk mit Einzelstoffinformationen in gedruckter oder in digitaler Form | 16,5 | 1 | 16,5 | |
9.7 | Ausbreitungsmodell "Werkblad" (NL) | 0,3 | 1 | 0,3 | |
GESAMTMASSE | 367,3 |
5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und 5 Jahre nach dem Inkrafttreten außer Kraft.
ENDE |