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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Landesrettungsdienstplanverordnung
- Brandenburg -

Vom 10. Juni 2014
(GVBl. II Nr. 33 vom 12.06.2014)



Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 und des § 20 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 186) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Landesrettungsdienstplanverordnung vom 24. Oktober 2011 (GVBl. II Nr. 64) wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 2 bis 8 wird wie folgt gefasst:

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(2) Notarzteinsatzfahrzeuge müssen mit einer Notärztin oder einem Notarzt und einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten als Fahrerin oder Fahrer besetzt sein. Notärztinnen und Notärzte im Sinne dieser Verordnung und des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes sind solche Ärztinnen und Ärzte, die über eine Qualifikation nach § 14 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes verfügen." (2) Notarzteinsatzfahrzeuge müssen mit einer Notärztin oder einem Notarzt und einer Notfallsanitäterin/Rettungsassistentin oder einem Notfallsanitäter/Rettungsassistenten als Fahrerin oder Fahrer besetzt sein. Notärztinnen und Notärzte im Sinne dieser Verordnung und des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes sind solche Ärztinnen und Ärzte, die über eine Qualifikation nach § 14 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes verfügen.
(3) Rettungswagen sind mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen. Mindestens eine dieser Personen muss eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten erfolgreich abgeschlossen haben. Die zweite Person muss mindestens die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erfolgreich durchlaufen haben. Im Regelfall soll diese Person den Rettungswagen fahren.(3) Rettungswagen sind mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen. Mindestens eine dieser Personen muss eine Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter erfolgreich ab- geschlossen haben. Die zweite Person muss mindestens die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erfolgreich durchlaufen haben. Im Regelfall soll diese Person den Rettungswagen fahren.
(4) Krankentransportwagen sind mit zwei Personen zu besetzen, die mindestens als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter qualifiziert sind.(4) Krankentransportwagen sind mit zwei Personen zu besetzen, die mindestens als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter qualifiziert sind. Satz 1 gilt nicht für Krankentransportwagen des Katastrophen- oder Zivilschutzdienstes.
(5) Luftrettungsfahrzeuge müssen mit einer Notärztin oder einem Notarzt, einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten und einer Pilotin oder einem Piloten besetzt sein. Rettungshubschrauber sind mit erfahrenen Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten zu besetzen, die mindestens drei Jahre im bodengebundenen Rettungsdienst tätig waren und über die Qualifikation als HEMS-Crew-Member nach den Luftverkehrsvorschriften verfügen. Ärztinnen oder Ärzte auf Intensivtransporthubschraubern müssen aus einer Fachrichtung mit Bezug zur Intensivmedizin kommen, an einer Fortbildung Intensivtransport teilgenommen haben und sich regelmäßig intensivmedizinisch fortbilden. Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten auf Intensivtransporthubschraubern müssen an einer Fortbildung Intensivtransport teilgenommen haben und sich regelmäßig intensivmedizinisch fortbilden.(5) Luftrettungsfahrzeuge müssen mit einer Notärztin oder einem Notarzt, einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter und einer Pilotin oder einem Piloten besetzt sein. Rettungshubschrauber sind mit erfahrenen Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitätern zu besetzen, die mindestens drei Jahre im bodengebundenen Rettungsdienst tätig waren und über die Qualifikation als HEMS-Crew-Member nach den Luftverkehrsvorschriften verfügen. Ärztinnen oder Ärzte auf Intensivtransporthubschraubern müssen aus einer Fachrichtung mit Bezug zur Intensivmedizin kommen, an einer Fortbildung Intensivtransport teilgenommen haben und sich regelmäßig intensivmedizinisch fortbilden. Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitäter auf Intensivtransporthubschraubern müssen an einer Fortbildung Intensivtransport teilgenommen haben und sich regelmäßig intensivmedizinisch fortbilden.
(6) Für die Qualifikationsanforderungen gelten folgende Übergangsregelungen:
  1. Bis zum 3 1. Dezember 2012 können auf Notarzteinsatzfahrzeugen auch Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter als Fahrerinnen oder Fahrer eingesetzt werden.
  2. Den Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten werden im Rettungsdienst beschäftigte Krankenschwestern und Krankenpfleger, die eine mindestens 2.000-stündige praktische Erfahrung im Rettungsdienst nachweisen können, gleichgestellt, sofern diese Personen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes bereits auf Rettungsfahrzeugen eingesetzt waren und seitdem fortlaufend weiter eingesetzt werden.
(6) Die Tätigkeit als Disponent für den Rettungsdienst in einer Regionalleitstelle erfordert die fachspezifische Qualifikation als Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter oder Rettungsassistentin/Rettungsassistent. Umfasst die Tätigkeit des Disponenten auch die Bearbeitung von Einsätzen der öffentlichen Feuerwehren, ist neben der rettungsdienstlichen Qualifikation auch der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung zum Gruppenführer (Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) erforderlich. Zusätzlich müssen die in der Regionalleitstelle eingesetzten Personen die erfolgreiche Teilnahme an einem Disponentenlehrgang der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz oder einem vergleichbaren Lehrgang an einer anderen Einrichtung nachweisen können.
(7) Die für das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde kann auf Antrag des Aufgabenträgers im Einzelfall Ausnahmen von den Qualifikationsanforderungen der Absätze 2 bis 5 und 8 zulassen.(7) Die für das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde kann auf Antrag des Aufgabenträgers im Einzelfall Ausnahmen von den Qualifikationsanforderungen der Absätze 2 bis 6 zulassen.
(8) Die Tätigkeit als Disponent für den Rettungsdienst in einer Regionalleitstelle erfordert die fachspezifische Qualifikation als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent. Umfasst die Tätigkeit des Disponenten auch die Bearbeitung von Einsätzen der öffentlichen Feuerwehren, ist neben der rettungsdienstlichen Qualifikation auch der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung zum Gruppenführer (Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst - B3-Lehrgang) erforderlich. Zusätzlich müssen die in der Regionalleitstelle eingesetzten Personen die erfolgreiche Teilnahme an einem Disponentenlehrgang der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz oder einem vergleichbaren Lehrgang an einer anderen Einrichtung nachweisen können.(8) Für die Qualifikationsanforderungen gilt folgende Übergangsregelung:

Bis zum 31. Dezember 2020 können anstelle von Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitätern auch Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten eingesetzt werden."

2. § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Bei einem MANV-Ereignis übernimmt die ersteintreffende Notärztin oder der ersteintreffende Notarzt mit
Unterstützung der Rettungsassistentin oder des Rettungsassistenten eines der vor Ort befindlichen Rettungsfahrzeuge vorläufig die rettungsdienstliche Einsatzleitung kommissarisch.
"Bei einem MANV-Ereignis übernimmt die ersteintreffende Notärztin oder der ersteintreffende Notarzt mit Unterstützung der Rettungsassistentin oder Notfallsanitäterin beziehungsweise des Rettungsassistenten oder des Notfallsanitäters eines vor Ort befindlichen Rettungsfahrzeuges vorläufig die rettungsdienstliche Einsatzleitung kommissarisch."

3. In § 19 Absatz 4 werden nach den Wörtern "die Qualifikation einer" die Wörter "Notfallsanitäterin/eines Notfallsanitäters oder einer" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE