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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes und weiterer Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 18. Dezember 2018
(GVBl. I Nr. 36 vom 19.12.2018)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes

Das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 186) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 9 das Wort "Leitstellen" durch das Wort "Regionalleitstellen" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "kommunale" durch das Wort "öffentliche" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "geborgener" durch das Wort "geretteter" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Bezeichnungen Rettungsdienst, Notfallrettung, Krankentransport, Rettungswagen, Krankentransportwagen, Rettungswagen-Infektionsschutz, Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeug, Rettungshubschrauber, Intensivtransporthubschrauber, Notärztin, Notarzt, Leitende Notärztin, Leitender Notarzt, Ärztliche Leiterin Rettungsdienst, Ärztlicher Leiter Rettungsdienst, Organisatorische Leiterin Rettungsdienst und Organisatorischer Leiter Rettungsdienst dürfen nur von den Aufgabenträgern nach § 6 und den beteiligten Dritten nach § 10 verwendet werden. Soweit der Gebrauch der nach Satz 1 genannten Bezeichnungen untersagt ist, gilt dies auch für zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen."

3. In § 3 Absatz 9 wird das Wort "Leitstellen" durch das Wort "Regionalleitstellen" ersetzt.

4. In § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Gesundheitswesen" durch das Wort "Rettungswesen" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Gesundheitswesen" durch das Wort "Rettungswesen" und das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Gesundheitswesen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. nähere Bestimmungen zur Einsatzdokumentation in den integrierten Regionalleitstellen,".

bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und nach dem Wort "Luftrettungsmittel" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und nach dem Wort "Erkrankten" wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. nähere Bestimmungen zur Hilfsfrist."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Die Träger des" das Wort "bodengebundenen" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "Durch die Träger des" das Wort "bodengebundenen" eingefügt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Leitstellen" durch das Wort "Regionalleitstellen" ersetzt.

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes errichten und unterhalten eine Feuerwehr-, Rettungs- und Katastrophenschutzleitstelle als integrierte Leitstelle. Für den Standort eines Rettungshubschraubers zuständige integrierte Leitstellen veranlassen und leiten auch dessen Einsätze. Die integrierten Leitstellen sind bei Bedarf zur nachbarlichen Hilfeleistung untereinander verpflichtet."(1) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz jederzeit die Erreichbarkeit über den Notruf 112 abzusichern, die Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu veranlassen und zu koordinieren. Dazu sind integrierte Regionalleitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst zu unterhalten. Die Zuständigkeit für die Veranlassung und Leitung von Primäreinsätzen durch Rettungs- und Intensivtransporthubschrauber liegt bei der jeweils dem Standort zugeordneten integrierten Regionalleitstelle. Planbare Sekundäreinsätze durch Rettungs- und Intensivtransporthubschrauber werden von der zentralen Koordinierungsstelle gemäß § 11 veranlasst und geleitet. Die integrierten Regionalleitstellen sind bei Bedarf zur nachbarschaftlichen Hilfeleistung untereinander verpflichtet.
(2) Die integrierte Leitstelle arbeitet mit den für den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst (Notdienst) nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen zusammen. Die integrierten Leitstellen leiten Anrufe, die dem vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst zuzuordnen sind, an die regional einheitliche Rufnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes weiter.(2) Die Träger der integrierten Regionalleitstellen sollen insbesondere zu den sprechstundenfreien Zeiten (Bereitschaftsdienst) mit der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg im Sinne des § 75 Absatz 1b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kooperieren. Soweit es keine Kooperationsvereinbarung zur organisatorischen Zusammenarbeit bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Hilfeersuchen gibt, leiten die integrierten Regionalleitstellen insbesondere zu den sprechstundenfreien Zeiten Hilfeersuchen, die aufgrund der geschilderten Symptome dem Notdienst zuzuordnen sind, an die einheitliche Rufnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes (116117) weiter."

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "des Rettungsdienstes auf" die Wörter "kommunale Gesellschaften," eingefügt und das Wort "anerkannte" durch die Wörter "die im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirkenden" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Übertragung einzelner Aufgaben ist zulässig."

b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes einzuhalten."5. die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten."

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Übertragung auf kommunale Gesellschaften."

9. § 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Krankenhäuser, die durch den Rettungsdienst eingelieferte Patientinnen und Patienten aufnehmen, sind verpflichtet, unverzüglich die zur Benachrichtigung der Angehörigen erforderlichen Informationen an die zuständigen integrierten Leitstellen und Personenauskunftsstellen weiterzugeben."(3) Krankenhäuser, die bei einem Schadensereignis mit einem Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen Patientinnen und Patienten aufnehmen, sind verpflichtet, unverzüglich die für eine Auskunftserteilung an Angehörige erforderlichen Informationen an die zuständigen integrierten Regionalleitstellen oder die im Einzelfall eingerichtete Personenauskunftsstelle nach § 43 Absatz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes weiterzugeben."

10. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Hierbei ist die abgestimmte Zusammenarbeit des Rettungsdienstes mit den Feuerwehren, den Katastrophenschutzeinheiten, den Krankenhäusern und anderen an der Gefahrenabwehr und der medizinischen Notfallversorgung Beteiligten sowie der psychosozialen Notfallversorgung in einem integrierten Hilfeleistungssystem zu gewährleisten."Hierbei ist die abgestimmte Zusammenarbeit des Rettungsdienstes mit den Feuerwehren, den Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen, den Krankenhäusern, den im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und anderen an der Gefahrenabwehr und der medizinischen Notfallversorgung Beteiligten in einem integrierten Hilfeleistungssystem zu gewährleisten."

11. § 14 Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Krankenhaus und Kostenträger treffen Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten."Das jeweilige Krankenhaus oder die Landeskrankenhausgesellschaft für die von ihr vertretenen Krankenhäuser und die Kostenträger treffen Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten."

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern "im medizinischen Bereich des Rettungsdienstes" die Wörter "und Überwachung des Qualitätsmanagementsystems" eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Zur Sicherstellung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beschriebenen Aufgabe kann die Ärztliche Leitung bei Einsätzen der Notfallrettung vom aufnehmenden Krankenhaus die für die Qualitätssicherung erforderlichen besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten sowie sonstige erforderliche Daten von Patientinnen und Patienten verlangen. Das aufnehmende Krankenhaus hat die hierzu angeforderten Daten an die Ärztliche Leitung zu übermitteln."

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das für den Rettungsdienst zuständige Mitglied der Landesregierung bildet einen Landesbeirat für das Rettungswesen, dem Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Kostenträger oder ihrer Verbände, der Landesärztekammer Brandenburg, der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg, der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg, des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, der leistungserbringenden Dritten und der Ärztlichen Leitungen des Rettungsdienstes angehören."(1) Das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung bildet einen Landesbeirat für das Rettungswesen, dem Vertreterinnen und Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums, der kommunalen Spitzenverbände, der Kostenträger oder ihrer Verbände, der Landesärztekammer Brandenburg, der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg, der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg, der leistungserbringenden Dritten und der Ärztlichen Leitungen des Rettungsdienstes angehören."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "den Rettungsdienst" durch die Wörter "das Rettungswesen" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "den Rettungsdienst" werden durch die Wörter "das Rettungswesen" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Scheidet ein Mitglied oder eine stellvertretende Person aus der für die Berufung maßgeblichen Funktion aus, endet auch die Mitgliedschaft im Landesbeirat."

14. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Gesundheitswesen" durch das Wort "Rettungswesen" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 2, 3 und 5 wird jeweils das Wort "Leitstellen" durch das Wort "Regionalleitstellen" ersetzt.

bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Kosten der Qualitätssicherung,"6. Kosten für Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement,"

cc) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. Kosten Dritter, sofern sie den Rettungsdienst bei seiner Aufgabenerfüllung unterstützen."

15. In § 18 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "Leitstelle" durch das Wort "Regionalleitstelle" ersetzt.

16. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes sind auch die sensiblen Daten nach § 4a des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "personenbezogene Daten" die Wörter "sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "des Patienten" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

cc) Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.

dd) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 bis 6 eingefügt:

"4. Gewährleistung und Weiterentwicklung der Qualität des Rettungsdienstes,

5. Bearbeitung von Beschwerden oder

6. statistischen Zwecke".

ee) Satz 3

Für die Verarbeitung der Daten gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes nach Maßgabe der folgenden Absätze.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Leitstellen" durch das Wort "Regionalleitstellen" ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "den Rettungsdienst" durch die Wörter "das Rettungswesen" ersetzt.

e) In Absatz 9 Satz 1 werden nach den Wörtern "personenbezogene Daten" die Wörter "sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten" eingefügt.

17. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort "Gesundheitswesen" durch das Wort "Rettungswesen" und das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Gesundheitswesen" ersetzt sowie nach dem Wort "insbesondere" das Wort "zur" gestrichen.

b) In Nummer 1 wird vor dem Wort "Regelung" das Wort "zur" eingefügt.

c) In Nummer 2 wird das Wort "Stellung" durch die Wörter "zu den Aufgaben" ersetzt.

d) In Nummer 3 wird vor dem Wort "Festlegung" das Wort "zur" eingefügt.

18. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

"1. eine Bezeichnung entgegen § 2 Absatz 4 verwendet,".

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das Wort "begleiteten" wird durch die Wörter "verordneten qualifizierten" ersetzt.

d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

19. In § 22 werden nach dem Wort "Durch" die Wörter " § 15 Absatz 3 und" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des SGB V gemeinsames Landesgremiumsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b und Nummer 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 190005

ENDE