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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Landesrettungsdienstplanverordnung
- Brandenburg -

Vom 25. Oktober 2019
(GVBl. II Nr. 89 vom 29.10.2019)



Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 und des § 20 Nummer 1 und 2 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 186), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 36) geändert worden sind, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales im Einvernehmen mit der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Artikel 1

Die Landesrettungsdienstplanverordnung vom 24. Oktober 2011 (GVBl. II Nr. 64), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. August 2018 (GVBl. II Nr. 53 S. 15) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "Durch die" das Wort "integrierte" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern "arbeiten die" das Wort "integrierten" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "können durch die" das Wort "integrierten" eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird nach den Wörtern "Einsatzentscheidungen der" das Wort "integrierten" eingefügt.

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Notrufe, die unter der Notrufnummer 112 eingehen, werden von den integrierten Regionalleitstellen regelmäßig unter Verwendung einer standardisierten Notrufabfrage beantwortet."

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Hilfsfrist ist nach § 8 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes der Zeitraum, der in der Notfallversorgung nach Eingang der Notfallmeldung in der Regionalleitstelle mit der Einsatzentscheidung beginnt, die Einsatzvergabe sowie die einsatzbereite Besetzung des alarmierten Rettungsfahrzeugs umfasst und mit dem Eintreffen des ersten geeigneten Rettungsfahrzeugs am Einsatzort an der Straße endet. Bei elektronischen Einsatzleitsystemen gilt der Zeitpunkt der Erstalarmierung als Beginn der Hilfsfrist. Die Regionalleitstellen haben die Hilfsfrist für jeden Einsatz zur Notfallrettung zu dokumentieren."(1) Die Hilfsfrist nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes ist der Zeitraum, der in der Notfallversorgung mit dem Eingang der Notfallmeldung in der integrierten Regionalleitstelle beginnt und mit dem Eintreffen des ersten geeigneten Rettungsfahrzeugs am Einsatzort an der öffentlichen Straße endet. Die Notfallmeldung ist eingegangen, wenn alle erforderlichen Informationen in der integrierten Regionalleitstelle vorliegen, um diese Meldung als Notfall zu klassifizieren. Dieser Zeitpunkt ist in einem elektronischen Einsatzleitsystem messbar zu dokumentieren.
(2) Die Hilfsfrist gilt nicht für:
  1. Verlegungsfahrten nach § 14 Absatz 8 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes einschließlich Notverlegungen aus Krankenhäusern der Grund- oder Regelversorgung,
  2. Einsätze mit fehlender Statusmeldung für die Eintreffzeit am Einsatzort,
  3. Einsätze in benachbarten Landkreisen, kreisfreien Städten oder Bundesländern und
  4. Einsätze zur Notfallrettung während der Bewältigung von MANV-Lagen sowohl im betroffenen als auch in den hilfeleistenden Rettungsdienstbereichen.

Eine gesonderte Hilfsfrist existiert neben der allgemein gültigen Hilfsfristvorgabe des § 8 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes für den Notarzteinsatz nicht.

(2) Anhand der Dokumentationen sind durch die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes die erreichten Hilfsfristen auszuwerten und die Planungen für die Einsätze zur Notfallrettung im Rettungsdienstbereich zu überprüfen. Bei der Berechnung des Erfüllungsgrades der Hilfsfrist bleiben folgende Einsätze außer Betracht:
  1. Einsätze zur Notfallrettung während der Bewältigung von MANV-Lagen sowohl im betroffenen als auch in den hilfeleistenden Rettungsdienstbereichen,
  2. Einsätze mit fehlender Statusmeldung für die Eintreffzeit am Einsatzort,
  3. Einsätze in benachbarten Landkreisen, kreisfreien Städten oder Ländern der Bundesrepublik Deutschland und
  4. Verlegungsfahrten nach § 14 Absatz 8 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes einschließlich Notverlegungen aus Krankenhäusern der Grund- und Regelversorgung."

b) Absatz 3

(3) Anhand der Dokumentationen sind durch die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes die erreichten Hilfsfristen auszuwerten und die Planungen für die Einsätze zur Notfallrettung im Rettungsdienstbereich zu überprüfen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 3 und in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "durch die" die Wörter "Träger der integrierten" eingefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Verlegungs-Notarzteinsatzfahrzeuge (V-NEF) dienen insbesondere als Zubringer eines qualifizierten Verlegungsarztes und des medizinischen Equipments für Verlegungen, bei denen eine ärztliche Versorgung notwendig ist.

(5) Verlegungs-Rettungswagen (V-RTW) sind für Verlegungsfahrten speziell ausgerüstete Rettungswagen, die im Rendezvoussystem mit den Verlegungs-Notarzteinsatzfahrzeugen insbesondere ärztlich begleitete Verlegungen durchführen."

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 6 bis 11.

c) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 12 und nach den Wörtern "entscheiden die" wird das Wort "integrierten" eingefügt.

4. In § 6 Absatz 7 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2022" ersetzt.

5. In § 7 Satz 3 wird die Angabe "24" durch die Angabe "32" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Ärztliche Leitung des Rettungsdienstes ist in medizinischen Fragen und Belangen gegenüber dem ärztlichen sowie dem nichtärztlichen Personal im Rettungsdienst weisungsbefugt."

b) Absatz 2 Satz 3

Soweit bei einem Krankenhausträger beschäftigtes Personal bereits mit der Ärztlichen Leitung des Rettungsdienstes betraut ist, muss bis zum 31. Dezember 2012 eine schriftliche Vereinbarung rechtswirksam abgeschlossen werden.

wird aufgehoben.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "nimmt die Ärztliche Leitung" die Wörter "unter Beachtung und Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen" eingefügt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "unter Beachtung und Einhaltung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes" gestrichen und nach dem Wort "alle" das Wort "erforderlichen" eingefügt.

c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

" 7. Festlegung von medizinischen Behandlungsstandards für bestimmte notfallmedizinische Zustandsbilder und -situationen sowie die daraus resultierende Delegation heilkundlicher Maßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1333) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,".

d) Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die Nummern 8 bis 12.

8. In § 15 Absatz 2 wird nach den Wörtern "Regelvorhaltung durch die" das Wort "integrierten" eingefügt.

9. § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Bei einem Schadensereignis mit Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen löst die Regionalleitstelle, im Bedarfsfall in Zusammenwirken mit anderen Regionalleitstellen, den MANV-Alarm lageabhängig stufenbezogen in einzelnen oder mehreren Rettungsdienstbereichen Brandenburgs aus."Bei einem Schadensereignis mit Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen löst die integrierte Regionalleitstelle, im Bedarfsfall im Zusammenwirken mit anderen integrierten Regionalleitstellen, den MANV-Alarm lageabhängig, stufenbezogen in einzelnen oder mehreren Rettungsdienstbereichen des Landes Brandenburg aus."

10. In § 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort " zuständige" das Wort "integrierte" eingefügt.

11. In § 18 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern "beziehungsweise zur" das Wort "integrierten" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 192034

ENDE