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Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und weiterer Vorschriften
- Brandenburg -
Vom 19. Juni 2019
(GVBl. I Nr. 42 vom 21.06.2019)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
Das Brandenburgische Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 3 werden nach den Wörtern "amtsfreien Gemeinden," die Wörter "der Verbandsgemeinden," eingefügt.
b) In der Angabe zu § 10 wird das Wort "Leitstellen" durch das Wort "Regionalleitstellen" ersetzt.
c) In der Angabe zu § 18 werden die Wörter "der Hilfsorganisationen" durch die Wörter "im Katastrophenschutz" ersetzt.
d) In der Angabe zu § 23 wird das Wort "privaten" durch die Wörter "im Katastrophenschutz mitwirkenden" ersetzt.
e) In der Angabe zu § 25 wird ein Komma und das Wort "Kinderfeuerwehren" angefügt.
f) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 40a Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen".
g) In der Angabe zu § 45 werden vor dem Wort "Kostenersatz" die Wörter "Erhebung von Gebühren und" eingefügt.
h) In der Angabe zu § 46 wird das Wort "privaten" durch die Wörter "im Katastrophenschutz mitwirkenden" ersetzt.
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Zuständigkeit anderer Stellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz bleibt unberührt. Auf Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, findet § 33 keine Anwendung. Auf die Einrichtungen und Anlagen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bundesfernstraßenverwaltung und der Bundeswasserstraßenverwaltung finden § 30 und § 33 keine Anwendung. | "(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. Bis zum Eingreifen der danach zuständigen Stelle treffen die in § 2 Absatz 1 genannten Aufgabenträger unter Beachtung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 im Zuge der Erstmaßnahmen an der Einsatzstelle bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, Gesundheit, natürlichen Lebensgrundlagen, Tieren oder Sachen die erforderlichen Maßnahmen." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "die amtsfreien Gemeinden," die Wörter "die Verbandsgemeinden," eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "den amtsfreien Gemeinden," die Wörter "den Verbandsgemeinden," eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "Die amtsfreien Gemeinden," die Wörter "die Verbandsgemeinden," eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "amtsfreien Gemeinden," die Wörter "der Verbandsgemeinden," eingefügt.
b) In Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern "Die amtsfreien Gemeinden," die Wörter "die Verbandsgemeinden," eingefügt.
c) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 24 Abs. 7 Satz 1" durch die Wörter " § 24 Absatz 9 Satz 1" ersetzt.
5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "die amtsfreien Gemeinden" die Wörter ", die Verbandsgemeinden" eingefügt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 24 Abs. 7 Satz 2" durch die Wörter " § 24 Absatz 9 Satz 2" ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. auf der Grundlage einer Gefahren- und Risikoanalyse Schutzziele für Ereignisse festzulegen, von denen Gefahren für mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte ausgehen, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern, | "1. auf der Grundlage der Gefahren- und Risikoanalysen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie aufgrund der Gefährdungsabschätzung des Bundes eine Gefahren- und Risikoanalyse für das Land Brandenburg zu erstellen und Schutzziele für Ereignisse festzulegen, von denen Gefahren für mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte ausgehen, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern," |
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. notwendige zentrale Ausbildungsstätten und technische Prüfdienste einzurichten und zu unterhalten, | "3. notwendige zentrale Ausbildungsstätten, eine zuständige Stelle für den Digitalfunk und technische Einrichtungen einzurichten und zu unterhalten," |
c) In Nummer 4 wird die Angabe " § 24 Abs. 7 Satz 3" durch die Wörter " § 24 Absatz 9 Satz 3" ersetzt.
d) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. auf eine Zusammenarbeit mit anderen Ländern hinzuwirken und
8. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen. | "7. auf eine Zusammenarbeit mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und Staaten hinzuwirken,
8. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen, die bei Bedarf auch über Länder- und Staatsgrenzen hinausgehen können, und". |
e) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. Festlegungen zu treffen, um den Schutz kritischer Infrastruktur langfristig und nachhaltig zu sichern."
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Der Landesbeirat besteht aus
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt sechs Jahre. Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach den Nummern 1 bis 6 aus wichtigem Grund abberufen. | "Der Landesbeirat besteht aus
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt sechs Jahre. Der Landesbeirat soll paritätisch durch Menschen verschiedenen Geschlechts besetzt werden." |
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 eingefügt:
"(2) Aufgabe des Landesbeirates ist es, das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen des Brand- und Katastrophenschutzes zu beraten.
(3) Die Mitglieder des Landesbeirates und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag der in Absatz 1 Satz 2 Genannten durch das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren berufen.
(4) Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 12 aus wichtigem Grund abberufen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
8. § 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Gesamtführung hat
| "Die Gesamtführung hat
." |
9. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Einsatzleitung sind alle in ihrem Zuständigkeitsbereich eingesetzten Feuerwehren, Einheiten und Einrichtungen der Hilfsorganisationen sowie sonstige Hilfskräfte unterstellt. Die Einsatzleitung ist befugt, den Einsatz der Feuerwehren sowie aller Einheiten und Einrichtungen der Hilfsorganisationen und Hilfskräfte zu regeln, sonstige Einsatzmaßnahmen zu treffen und zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte bei der zuständigen Behörde oder Stelle anzufordern. Sie bedient sich der integrierten Leitstelle als Führungs- und Unterstützungsinstrument. | "(3) Der Einsatzleitung sind alle in ihrem Zuständigkeitsbereich eingesetzten Feuerwehren, Einheiten im Katastrophenschutz sowie sonstige Hilfskräfte unterstellt. Die Einsatzleitung ist befugt, den Einsatz der Feuerwehren sowie aller Einheiten im Katastrophenschutz und Hilfskräfte zu regeln, sonstige Einsatzmaßnahmen zu treffen und zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte bei der zuständigen Behörde oder Stelle anzufordern. Sie bedient sich der integrierten Regionalleitstelle als Führungs- und Unterstützungsinstrument." |
10. In der Überschrift zu § 10 wird das Wort "Leitstellen" durch das Wort "Regionalleitstellen" ersetzt.
11. § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen bereitzustellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen, | "1. die erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen, insbesondere eine dem Stand der Technik entsprechende Funkversorgung der Feuerwehr innerhalb von Gebäuden (Objektfunkanlage), bereitzustellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen sowie durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass bei dem Betrieb der Anlage die erforderliche Sicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet wird," |
12. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Mitgliedern von Hilfsorganisationen" durch die Wörter "Helfern im Katastrophenschutz" ersetzt.
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "der Hilfsorganisationen" durch die Wörter "im Katastrophenschutz" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, insbesondere die Einheiten und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe, des Malteser-Hilfsdienstes, des Arbeiter-Samariter-Bundes und der Deutschen-Lebens-Rettungs-Gesellschaft ein, wenn sich diese allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben. | "Die Aufgabenträger nach § 2 Absatz 1 setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, insbesondere das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, den Malteser Hilfsdienst, den Arbeiter-Samariter-Bund und die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft ein, wenn sich diese allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "THW-Helferrechtsgesetz" durch die Wörter "THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514, 1522) geändert worden ist," ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Mitwirkung umfasst die Pflicht, das erforderliche Personal zu stellen, aus- und fortzubilden sowie die Einheiten und Einrichtungen einsatzbereit zu halten. Bei Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen, die von den zuständigen Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 angeordnet worden sind, handeln die Einheiten und Einrichtungen der Hilfsorganisationen im Auftrag des anordnenden Aufgabenträgers. | "(2) Die Mitwirkung umfasst die Pflicht, das erforderliche Personal zu stellen, aus- und fortzubilden sowie die übergebenen Einheiten einsatzbereit zu halten. Bei Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen, die von den zuständigen Aufgabenträgern nach § 2 Absatz 1 angeordnet worden sind, handeln die Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz im Auftrag des anordnenden Aufgabenträgers." |
14. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Mitglieder der Hilfsorganisationen" durch die Wörter "Mitwirkenden im Katastrophenschutz" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort "Mitglieder" durch die Wörter "Mitwirkenden im Katastrophenschutz" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Mitglieder der Hilfsorganisationen" durch die Wörter "Mitwirkenden im Katastrophenschutz" ersetzt und das Wort "unentgeltlich" wird durch die Wörter "freiwillig und ehrenamtlich" ersetzt.
15. In § 20 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Träger der" gestrichen.
16. In § 22 Satz 1 werden nach den Wörtern "die amtsfreien Gemeinden" die Wörter ", die Verbandsgemeinden" eingesetzt.
17. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "privaten" durch die Wörter "im Katastrophenschutz mitwirkenden" ersetzt.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die privaten Hilfsorganisationen unterliegen bei der Mitwirkung nach § 18 mit ihren Einheiten und Einrichtungen der Aufsicht der Landräte und Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden sowie des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums als oberster Aufsichtsbehörde. | "Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen unterliegen im Rahmen der Mitwirkung gemäß § 18 mit ihren Einheiten der Aufsicht der Landräte und Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden sowie des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums als oberster Aufsichtsbehörde." |
18. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Die amtsfreien Gemeinden," die Wörter "die Verbandsgemeinden," eingefügt.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung können Stützpunktfeuerwehren einrichten, die aufgrund der Größe der Gemeinde oder aufgrund von besonderen Herausforderungen in der Gefahrenabwehr über eine geeignete personelle Besetzung und eine geeignete Ausstattung verfügen. Diese Feuerwehren werden regelmäßig in nachbarlicher Hilfe in Nachbargemeinden eingesetzt oder haben besondere Einsatzschwerpunkte. Stützpunktfeuerwehren gewährleisten jederzeit die Einsatzbereitschaft mit denjenigen Funktionen, die erforderlich sind, um die in der eigenen Gefahrenabwehrbedarfsplanung festgelegten Ziele zu erreichen und die gegenüber den benachbarten Trägern des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung oder dem jeweiligen Landkreis eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Sollten ehrenamtliche Feuerwehrangehörige hierfür nicht ausreichen, kann zur Wahrung des Status als Stützpunktfeuerwehr der Einsatz hauptamtlicher Kräfte vorgesehen werden.
(3) Wollen mehrere Träger des Brandschutzes eine Stützpunktfeuerwehr gemeinsam betreiben, so geschieht dies über den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. In der Vereinbarung müssen Inhalt und Umfang der Aufgabenwahrnehmung, die Kostentragung sowie Zuständigkeiten für die Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt werden. Die Träger des Brandschutzes haben dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium anzuzeigen, dass sie nach Satz 1 zusammenarbeiten. Dabei sind die Beteiligten, die Form der Zusammenarbeit und die Aufgaben, die gemeinsam erfüllt werden, anzugeben. Die Sätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn von örtlichen Trägern des Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung einzeln oder gemeinsam betriebene Stützpunktfeuerwehren Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung in Verantwortung der Landkreise nach § 4 durchführen sollen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden nach den Wörtern "amtsfreien Gemeinden" die Wörter ", die Verbandsgemeinden" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und nach den Wörtern "Amtsfreie Gemeinden" wird das Wort ", Verbandsgemeinden" eingefügt.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Amtsfreie Gemeinden und Ämter ohne eine öffentliche Feuerwehr nach Absatz 3 oder 4 haben eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 26 heranzuziehen. | "(7) Amtsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter ohne eine öffentliche Feuerwehr nach Absatz 5 oder Absatz 6 haben eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Soweit der örtliche Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung aufgrund fehlender freiwillig dienstleistender Personen nicht oder nicht ausreichend gewährleistet sind, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 26 heranzuziehen (Pflichtfeuerwehr)." |
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Für die Aus- und Fortbildung der hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen und die Grundausbildung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte zuständig. Die weitergehende Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aus- und Fortbildung von Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehren sowie die Sonderausbildung ist Aufgabe des Landes. | "(9) Für die Grundausbildung der haupt- und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte zuständig. Die weitergehende Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aus- und Fortbildung von haupt- und ehrenamtlichen Führungskräften der Feuerwehren sowie die Sonderausbildung ist Aufgabe des Landes." |
i) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
"(10) Der Vorbereitungsdienst für Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes kann auch außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in einem privatrechtlichen Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnis absolviert werden. Näheres regeln die Laufbahnvorschriften."
19. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort "Kinderfeuerwehren" angefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Träger des örtlichen Brandschutzes können Kinderfeuerwehren als Teil der Jugendfeuerwehr einrichten. Dabei soll die untere Altersgrenze sechs Jahre betragen. Über Ausnahmen kann der zuständige Träger entscheiden."
20. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "65." durch die Angabe "67." ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Über Art und Umfang der Verwendung in der Einsatzabteilung nach Vollendung des 67. Lebensjahres kann der zuständige Träger entscheiden."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "65." durch die Angabe "67." ersetzt.
21. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für Angehörige der Berufsfeuerwehren und der Werkfeuerwehren ist der Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren nur insoweit zulässig, als die Teilnahme am Einsatzdienst in der Berufsfeuerwehr nicht beeinträchtigt wird."
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben über Angelegenheiten, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren, insbesondere keine Auskünfte über Einsätze zu erteilen sowie keine Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen weiterzugeben; die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit. Eine Bildberichterstattung bedarf der vorherigen Erlaubnis des Wehrführers. Satz 1 gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr im Ehrenbeamtenverhältnis gilt daneben die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist."
22. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "amtsangehörigen Gemeinden" die Wörter ", in Verbandsgemeinden" angefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Wiederbestellung ist möglich."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Berufsfeuerwehren," die Wörter "die Leiter der Freiwilligen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften," eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Eine Wiederbestellung ist möglich."
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Der Leiter einer Berufsfeuerwehr im Sinne von § 24 Absatz 4 Satz 1 muss über die Qualifikation des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes verfügen."
23. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Funktionen können durch Bedienstete des Landkreises oder ehrenamtlich durch Ehrenbeamte auf Zeit wahrgenommen werden. | "Die Funktionen können hauptamtlich oder ehrenamtlich durch Ehrenbeamte auf Zeit wahrgenommen werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zur Unterstützung der dem Land nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabenerfüllung bestellt der für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Minister nach Anhörung der Kreisbrandmeister einen Landesbranddirektor und eine Stellvertretung. Die Funktionen können durch Bedienstete des Landes, die die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst besitzen oder ehrenamtlich durch Ehrenbeamte auf Zeit wahrgenommen werden. Sind der Landesbranddirektor oder seine Stellvertreter als Ehrenbeamte auf Zeit tätig, beträgt ihre Amtszeit sechs Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig. | "(2) Zur Unterstützung der dem Land nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabenerfüllung ernennt das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung einen hauptamtlichen Landesbranddirektor und einen ersten Stellvertreter. Der Landesbranddirektor und der erste Stellvertreter sind Laufbahnbeamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes oder vergleichbare Beschäftigte. Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann weitere stellvertretende hauptamtliche Landesbranddirektoren ernennen." |
c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenpauschale kann durch Satzung festgelegt werden."
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Der Kreisbrandmeister soll nicht gleichzeitig Wehrführer sein."
24. In § 30 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 24 Abs. 6 Satz 2" durch die Wörter " § 24 Absatz 8 Satz 2" ersetzt.
25. In § 31 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "die amtsfreien Gemeinden," die Wörter "die Verbandsgemeinden," eingefügt und die Angabe "bzw." durch das Wort "oder" ersetzt.
26. Dem § 32 wird folgender Satz angefügt:
"Die Brandschutzdienststellen nehmen keine bauaufsichtlichen Prüfaufgaben im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 wahr."
27. In § 36 werden nach den Wörtern "einer amtsfreien Gemeinde," die Wörter "einer Verbandsgemeinde," eingefügt.
28. § 37 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden vor dem Wort "Gesamtführung" die Wörter "Unterstützung der" eingefügt.
b) In Nummer 3 werden vor den Wörtern "Aus- und Fortbildung" die Wörter "Durchführung von" eingefügt.
c) In Nummer 5 werden vor dem Wort "Katastrophenschutzübungen" die Wörter "Durchführung von" eingefügt.
29. In § 39 Satz 1 werden die Wörter "(externe Notfallpläne)" gestrichen.
30. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
" § 40a Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen
Für die Erstellung externer Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A im Sinne von § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584, 3594) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt § 40 Absatz 1 bis 4 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
31. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 3 oder § 3 Absatz 3" ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 1 werden nach den Wörtern "amtsfreien Gemeinden," die Wörter "den Verbandsgemeinden," eingefügt.
32. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden vor dem Wort "Kostenersatz" die Wörter "Erhebung von Gebühren und" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten ist dem Aufgabenträger gegenüber verpflichtet, wer | "Die Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes können Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2019 (GVBl. I Nr. 12 S. 7) geändert worden ist, aufgrund eigener Satzung gegenüber demjenigen erheben, der". |
bb) In Nummer 7 werden die Wörter "andere Hilfsorganisationen" durch die Wörter "Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz" ersetzt.
cc) In Nummer 8 wird das Wort "Fehlalarm" durch das Wort "Falschalarm" ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Gegenüber den Trägern des überörtlichen Brandschutzes und den unteren Katastrophenschutzbehörden sind die in den Nummern 1 bis 8 Genannten zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten verpflichtet."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Für den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben können Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg aufgrund eigener Satzung erhoben werden."
d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf Kostenersatz kann verzichtet werden, soweit der Kostenersatz im Einzelfall eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht. | "Auf Kostenersatz und Gebührenerhebung kann verzichtet werden, soweit der Kostenersatz oder die Gebührenerhebung im Einzelfall eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht." |
e) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Kostenersatzbescheid" die Wörter "oder Gebührenbescheid" eingefügt.
f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind dem Amt, der amtsfreien Gemeinde oder der Verbandsgemeinde, deren Feuerwehr einen Einsatz durchgeführt hat, die Kosten hierfür vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern eine Gebührenerhebung nach den Absätzen 1, 2 oder Absatz 3 nicht möglich ist."
33. § 46 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 46 Kosten privaten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes
Die privaten Hilfsorganisationen tragen die Kosten, die ihnen durch eine Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Das Land kann auf Antrag nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuschüsse gewähren. | " § 46 Kosten der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes
Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen tragen die Kosten, die ihnen durch eine Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Das Land kann auf Antrag nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuschüsse gewähren." |
34. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 bis 11 eingefügt:
"8. entgegen § 20 Absatz 3 keine Alarm- und Einsatzpläne aufstellt, fortschreibt oder keine Übungen durchführt oder sich an Übungen der Aufgabenträger nach § 2 Absatz 1 nicht beteiligt,
9. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 seinen Mitteilungspflichten gegenüber den Aufgabenträgern nach
§ 2 Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
10. entgegen § 26 Absatz 2 der Dienstpflicht in der Pflichtfeuerwehr nicht nachkommt,
11. entgegen § 27 Absatz 6 seiner Verschwiegenheitsverpflichtung nicht nachkommt,"
bb) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 12 bis 14.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 10 bis zu 50000 Euro geahndet werden. | "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 7 und 10 bis 14 bis zu 50.000 Euro geahndet werden. |
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
| (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, ist
." |
35. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort "Werkfeuerwehren" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:
"7. die Umsetzung der Aufgaben nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350, 2351) geändert worden ist, und
8. die zum Schutz kritischer Infrastruktur erforderlichen Maßnahmen."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenige Stelle des Landes zu regeln, die für das Land zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunks BOS im Sinne des § 5 Nummer 3 ist."
36. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3
Der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellte Landesbrandmeister und sein Stellvertreter üben ihre Funktion bis zur Bestellung eines Landesbranddirektors und seiner Stellvertreter nach § 29 Abs. 2 weiter aus. Die Amtszeiten des Landesbrandmeisters und seines Stellvertreters können verkürzt werden.
aufgehoben.
b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
(3) Abweichend von § 33 Abs. 2 Satz 1 sind die Träger des örtlichen Brandschutzes noch ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Durchführung der Brandverhütungsschau zuständig. | "(3) Abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sind bestehende Objektfunkanlagen erst nach einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 42) dem aktuellen Stand der Technik anzupassen.
(4) Abweichend von § 45 erfolgen Gebührenerhebungen erst nach einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 42). Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 45 in der bis zum 21. Juni 2019 geltenden Fassung." |
Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes
Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 186), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 36) geändert worden ist, werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Aufgaben können den gemeinnützigen Organisationen, die gemäß § 18 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes im Katastrophenschutz mitwirken, in einem transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren übertragen werden. Bei der Auswahlentscheidung können gemeinnützige Organisationen nach Satz 2 vorrangig berücksichtigt werden. Die Auswahl der Leistungserbringer hat nach im Auswahlverfahren bekannt zu machenden objektiven Kriterien zu erfolgen."
Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenpauschale für Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter sowie für den Landesbrandmeister und seinen Stellvertreter
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 191364
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