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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Berlin
Vom 19. April 2006
(GVBl. Nr. 15 vom 29.04.2006 S. 342)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
ArtikelI
Änderung des Landesjagdgesetzes Berlin
Das Landesjagdgesetz Berlin vom 3. Mai 1995 (GVBl. S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2003 (GVBl. S. 167), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird angepaßt.
2. In § 1 Abs. 2 Nr. 7 wird das Wort "waldgerechte" durch das Wort "biotopgerechte" ersetzt.
3. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden die Worte "und Hegegemeinschaften" gestrichen.
4. Die Zwischenüberschrift vor § 2 wird gestrichen.
5. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 2 Feststellung und Gestaltung der Jagdbezirke (zu § 5 des Bundesjagdgesetzes) (1) Bestand, Umfang und Grenzen von Jagdbezirken stellt die Jagdbehörde fest. Vor der Feststellung sind die Beteiligten zu hören. (2) Eine Abrundung von Jagdbezirken im Sinne des § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes wird auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder eines beteiligten Inhabers eines Eigenjagdbezirkes oder von Amts wegen durch die Jagdbehörde vorgenommen. Grundflächen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keinen Jagdbezirk bilden, sind angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern. In laufende Pachtverträge darf nur mit Zustimmung der Vertragspartner eingegriffen werden. Vor der Entscheidung über eine Abrundung ist der Jagdbeirat zu hören. (3) Abrundungen von Jagdbezirken können auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre Voraussetzungen ganz oder teilweise nachträglich entfallen sind. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung." |
6. § 3 wird aufgehoben.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach dem abschließenden Komma das Wort "Golfplätze," angefügt.
bb) In Nummer 4 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Flugplätze" die Worte "und vollständig eingefriedete Betriebsgelände" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Jagdbehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt.
8. § 6 Abs. 4 wird aufgehoben.
9. Die Zwischenüberschrift vor § 7 wird gestrichen.
10. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Forstbehörde" durch die Worte "Behörde Berliner Forsten" ersetzt.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft."
12. Die Zwischenüberschrift vor § 12 wird gestrichen.
13. § 12 wird aufgehoben.
14. § 13 Abs. 3 wird aufgehoben.
15. In § 17 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "sind" die Worte "Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis in einem Landesjagdbezirk sowie" eingefügt.
16. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Wer die Jagd ausüben will, hat nach der Prüfung seine Schießfertigkeit zu erhalten und möglichst zu verbessern. Als Nachweis fortbestehender hinreichender Schießfertigkeit soll für die Erteilung des Jagdscheines alle drei Jahre eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Übungsschießen verlangt werden."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
17. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Komma und dem Wort "die" die Worte "von der Stiftung Naturschutz Berlin zweckgebunden" eingefügt.
18. § 22 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Jagdbehörde" die Worte "im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde" eingefügt.
b) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.19. § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 23 Örtliche Beschränkungen (zu § 20 des Bundesjagdgesetzes) Die Jagd in Naturschutzgebieten ist nur zulässig, soweit dies zur Durchsetzung des Schutzzweckes erforderlich ist." |
20. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die neuen Nummern 3 und 4.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Fallwild" das Komma und der Halbsatz "soweit es sich um Schalenwild handelt," gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Eintragungen von Unfall- und Fallwild in die Liste sind unverzüglich, die restlichen Eintragungen sind monatlich vorzunehmen." |
21. § 25 wird aufgehoben.
22. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort "Benehmen" durch das Wort "Einvernehmen" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(4) Ist im Einzelfall das sofortige Erlegen unerlässlich, um vermeidbare Schmerzen oder Leiden zu verhindern, so ist das Jagen auch in Schonzeiten erlaubt. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss der Jagdbehörde unverzüglich unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung mitzuteilen und ihr auf Verlangen das erlegte Wild vorzuzeigen." |
23. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Tut" durch das Wort "Legt" ersetzt.
24. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die neuen Absätze 3 bis 6.
25. § 33 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Satz 3 wird der neue Satz 2; in ihm wird das Wort "Sie" durch die Worte "Diese Befugnis" ersetzt.
26. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Verbesserung des Lebensraums und die Vermeidung von Wildschäden kann durch das Anlegen von Wildwiesen und Wildäckern erfolgen."
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Schalenwild" durch das Wort "Wild" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Dies gilt nicht für
|
cc) Es wird folgender Satz 4 angefügt: "Die Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen."
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 7 wird der neue Absatz 5.
27. § 36 wird aufgehoben.
28. Der Wortlaut des § 39 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Wild- und Jagdschäden sind der Jagdbehörde anzuzeigen." |
29. Die §§ 40 bis 46 werden aufgehoben.
30. In der Überschrift des Achten Abschnitts wird das Wort "Datenverarbeitung" durch das Wort "Wildwacht" ersetzt.
31. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Jagdbehörde beruft jeweils für die Dauer von vier Jahren insgesamt sieben sachverständige Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger, des Naturschutzes, des Tierschutzes sowie einer wissenschaftlichen Einrichtung der Wildtierforschung in den Jagdbeirat." |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Jagdbeirat berät und unterstützt die Jagdbehörde und unterbreitet Anregungen und Vorschläge." |
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.
32. § 49a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 49a Wildwacht
Die Jagdbehörde kann geeignete Personen damit beauftragen (Wildwächter), Wild außerhalb des Jagdreviers zu beobachten, die betroffene Bevölkerung über das Verhalten gegenüber Wild aufzuklären sowie die zuständigen Behörden über Auffälligkeiten und Gefahren im Zusammenhang mit Wild zu benachrichtigen. Die Wildwächter sollen darauf hinwirken, dass Schäden durch Wild sowie eine Beeinträchtigung des Wildes selbst abgewendet werden. Hoheitliche Eingriffs- und Weisungsbefugnisse dürfen ihnen nicht übertragen werden." |
33. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 12 werden die neuen Nummern 4 bis 10.
cc) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe " § 32 Abs. 6" durch die Angabe " § 32 Abs. 5" ersetzt.
dd) In der neuen Nummer 9 werden die Worte " § 34 Abs. 5 Schalenwild" durch die Worte " § 34 Abs. 4 Wild" ersetzt.
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 22 Abs. 2 die Jagd mit Fallen ohne Genehmigung ausübt."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
34. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186)" durch die Worte "zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354)" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 50 Abs. 1 Nr. 6 oder 8" durch die Angabe " § 50 Abs. 1 Nr. 4 oder 6" ersetzt.
35. § 52 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 52 Sachliche Zuständigkeit
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz und diesem Gesetz sind die in § 48 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes und in Nummer 23 Abs. 8 und Nummer 27 Abs. 2 und 3 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 19. April 2006 (GVBl. S. 342) geändert worden ist, genannten Behörden im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabengebietes." |
ArtikelII
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Die Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. S. 790) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 10 Abs. 9 wird der Klammerzusatz "(Nr. 27 Abs. 2)" durch den Klammerzusatz "(Nr. 27 Abs. 2 und 3)" ersetzt.
2. Nummer 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
b) Es wird der Absatz 3 angefügt.
ArtikelIII
Änderung des Gesetzes über die Stiftung Naturschutz Berlin
Das Gesetz über die Stiftung Naturschutz Berlin vom 26. März 1981 (GVBl. S. 514), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1988 (GVBl. S. 2322), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Stiftung hat auch die Aufgabe, das Jagdwesen nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Berlin zu fördern."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. zweckgebundenen Zuwendungen der Jagdabgabe nach § 21 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Berlin."
3. In § 8 Satz 2 werden nach den Worten "Überschuss ist" die Worte "unter Beachtung bestehender Zweckbindungen" und nach den Worten "und der Landschaftspflege" die Worte "sowie zur Förderung des Jagdwesens" eingefügt.
ArtikelIV
Neufassung
Die für das Jagdwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Landesjagdgesetz Berlin in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel V Satz 1 an geltenden Fassung in neuer Rechtschreibung bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
ArtikelV
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Davon abweichend treten Artikel I Nr. 17 und Artikel III am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats und Artikel II am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
ENDE
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