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Änderungstext
Gesetz zu dem Luftfahrtstaatsvertrag
Vom 6. Juli 2006
(GVBl. Nr. 26 vom 14.07.2006 S. 749)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Dem am 3. Mai 2006 in Potsdam und am 4. Mai 2006 in Berlin unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung (Luftfahrtstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
§ 2
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Die Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Artikel I § 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 11 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe j werden nach dem Wort "Luftverkehrsgesetz" die Worte "und dem Luftsicherheitsgesetz" eingefügt.
b) Im abschließenden Teilsatz wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Klammerzusatz "(Nr. 35)" die Worte "oder die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (Nr. 36)" eingefügt.
2. Es wird die neue Nummer 36 eingefügt
3. Die bisherige Nummer 36 wird Nummer 37; in ihrem einleitenden Teilsatz wird die Angabe "Nummer 1 bis 35" durch die Angabe "Nummer 1 bis 36" ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 2 am 1. August 2006 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Anlage
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung
(Luftfahrtstaatsvertrag)
Präambel
Die Länder Berlin und Brandenburg bilden auf den Gebieten der Luftfahrt und der Luftsicherheit eine Region mit engen Verflechtungen bei der Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben. Aus diesem Grund soll nach dem Willen der Länder Berlin und Brandenburg die Zusammenarbeit weiter intensiviert werden.
Mit dem Ziel, durch die Bündelung dieser Aufgaben
kommen die Länder Berlin und Brandenburg daher überein, den nachfolgenden Staatsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung zu schließen:
Artikel 1 Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
(1) Für die gemeinsame Wahrnehmung der in Artikel 2 genannten Aufgaben im Land Berlin und im Land Brandenburg wird zum 1. August 2006 eine "Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg" errichtet.
(2) Diese Behörde wird in der für Luftverkehr zuständigen Landesoberbehörde des Landes Brandenburg als Abteilung mit Sitz am Flughafen in 12529 Schönefeld eingerichtet.
(3) Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg führt ein Dienstsiegel mit dem Berliner und Brandenburger Landeswappen.
Artikel 2 Aufgaben
(1) Die vertragschließenden Länder kommen überein, die Aufgaben
sowie die Aufgaben nach den aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen gemeinsam wahrzunehmen.
(2) Der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg können unter Beachtung der einschlägigen landesrechtlichen Vorgaben im Einvernehmen weitere Aufgaben zugewiesen werden.
Artikel 3 Finanzen
(1) Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg wird gemeinsam finanziert. Die vertragschließenden Länder verpflichten sich,hierfür rechtzeitig die erforderlichen haushaltsmäßigen Voraussetzungen zu schaffen. Das Land Berlin zahlt an das Land Brandenburg einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag in Form eines Ausgabenersatzes,dessen Höhe durch Vereinbarung festgelegt wird. Soweit das Land Berlin Personal gemäß Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg abordnet, werden die hierdurch dem Land Berlin entstehenden Kosten bei der Ermittlung des Verwaltungskostenbeitrags angerechnet.
(2) Die Verwaltungseinnahmen werden im Haushaltsplan des Landes Brandenburg veranschlagt und entsprechend ihrem ortsbezogenen Anfallen zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg aufgeteilt. Die auf das Land Berlin entfallenden Einnahmen werden von dem an das Land Brandenburg zu leistenden Verwaltungskostenbeitrag in Abzug gebracht.
Artikel 4 Fach- und Dienstaufsicht, länderübergreifende Zusammenarbeit
(1) Die Fachaufsicht über die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg wird von der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin und dem für Verkehr zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg für die jeweils übertragenen Aufgaben und Befugnisse ausgeübt. Im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis ist Einvernehmen bei der Wahrnehmung der Fachaufsicht anzustreben.
(2) Die Dienstaufsicht obliegt dem für Verkehr zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg.
(3) Die Behörden der vertragschließenden Länder sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Staatsvertrages verpflichtet. Die Unterstützung beinhaltet die Erteilung von Auskünften, die gegenseitige Unterrichtung, die Übermittlung von Erkenntnissen sowie die Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung statistischer Daten.
Artikel 5 Anzuwendendes Recht, Amtshandlungen
(1) Für die gemeinsame Wahrnehmung der im Rahmen des Staatsvertrages festgelegten Aufgaben gilt, soweit in diesem Staatsvertrag oder durch Bundesrecht nichts anderes geregelt ist, das Recht des Landes Brandenburg als Sitzland.
(2) Die Rechnungshöfe der vertragschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage von § 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen.
(3) Das Personal der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg ist berechtigt, bei der Durchführung der im Staatsvertrag festgelegten Aufgaben Amtshandlungen im Land Berlin und im Land Brandenburg vorzunehmen.
Artikel 6 Gerichtliches Verfahren
Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg ist fähig,an den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg zu richten.
Artikel 7 Personal
(1) Die Bestellung der Leitung der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg erfolgt durch das für Verkehr zuständige Ministeriumdes Landes Brandenburg im Einvernehmen mit der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin.
(2) Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg wird von den vertragschließenden Ländern im erforderlichen Umfang mit Personal ausgestattet. Soweit das Land Berlin Personal bereitstellt, erfolgt dies zunächst im Wege der Abordnung.
Artikel 8 Verwaltungsvereinbarung
Nähere Regelungen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,insbesondere zu den Artikeln 3, 4 und 7, sind durch die für Verkehrzuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin und das für Verkehrzuständige Ministerium des Landes Brandenburg in einer Verwaltungsvereinbarung zu treffen.
Artikel 9 Zusammenarbeit der Obersten Landesbehörden auf dem Gebiet der Luftfahrt und Luftsicherheit
Zwischen den Obersten Luftfahrtbehörden beider Länder werden regelmäßige Beratungen durchgeführt, um
Artikel 10 Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt unbefristet und kann von jedem Land mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
(2) Im Falle einer Kündigung dieses Staatsvertrages verbleibt die Ausstattung der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg in dem Umfang beim Land Brandenburg, wie sie von diesem eingebracht worden ist. Die vom Land Berlin eingebrachte Ausstattung fällt an das Land Berlin zurück. Die gemeinsam finanzierte Sachausstattung sowie sonstige gemeinsam getragene Verpflichtungen werden nach einem vom für Verkehrzuständigen Mitglied der Landesregierung des Landes Brandenburg im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständigen Mitglied des Senats von Berlin aufzustellenden Plan aufgeteilt.
Artikel 11 In-Kraft-Treten
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
ENDE
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