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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung zuständigkeitsrechtlicher Vorschriften
Vom 3. Februar 2010

(GVBl Nr. 4 vom 16.02.2010 S. 45)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Oktober 2009 (GVBl. S. 478) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird das Wort "Baustatik" durch das Wort "Standsicherheit" ersetzt.

b) In Buchstabe c werden die Wörter "und nicht allgemein gebräuchlicher und nicht bewährter Gerüstkonstruktionen und deren konstruktive Bauüberwachung" durch die Wörter "einschließlich der konstruktiven Bauüberwachung" ersetzt.

c) In Buchstabe e werden nach dem Wort "Länder" die Wörter "mit Ausnahme der Bauten der Berliner Bezirksverwaltungen, soweit nicht einer der Fälle des § 76 der Bauordnung für Berlin gegeben ist" eingefügt.

d) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

altneu
f) die Anerkennung von Sachverständigen für de Prüfung technischer Anlage nach der Warenhausverordnung, Versammlungsstättenverordnung und Garagenverordnung"f die Anerkennung von Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen und Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau,"

e) In Buchstabe g wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt

f) Es wird folgender Buchstabe h angefügt:

"h) die Prüfung der Standsicherheit für bauliche Anlagen oder Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden (Typenprüfung);"

2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden nach dem Wort "Gesundheitswesen" die Wörter "und Verbraucherschutz" angefügt.

b) In dem einleitenden Teilsatz werden nach dem Wort "Gesundheitswesen" die Wörter "und Verbraucherschutz" eingefügt.

c) In Absatz 1 Buchstabe a wird das Wort "Badegewässerqualitätsverordnung" durch das Wort "Badegewässerverordnung" ersetzt.

d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2) die gesundheits-, lebensmittel- und veterinäraufsichtlichen Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich
  1. der europäischen Verordnungen im Lebensmittel-, Milch- und Weinrecht,
  2. des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
  3. des Milch- und Margarinegesetzes,
  4. des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes sowie der Fleischhygiene-Verordnung,
  5. des Weingesetzes,
  6. des Tierseuchengesetzes, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und des Tierschutzgesetzes,
  7. des Futtermittelgesetzes,
  8. der Handelsklassenverordnungen;
"(2) die Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich des europäischen und des nationalen Rechts in den Bereichen
  1. Lebensmittel, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse,
  2. Futtermittel,
  3. Tierseuchen,
  4. Tierschutz und
  5. Beseitigung tierischer Nebenprodukte;"

e) In Absatz 5 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

f) Es werden die folgenden Absätze 6 bis 13 angefügt:

"(6)

  1. der Arbeitsschutz einschließlich der Unfallverhütung, des Jugendarbeitsschutzes, des Mutterschutzes, des Gefahrenschutzes bei Heimarbeit, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde oder der Landespolizeibehörde gegeben und soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nummer 30 Absatz 2) zuständig ist,
  2. die Entscheidung nach § 16 Absatz 5 Satz 3 der Gefahrstoffverordnung;

(7) die Anerkennung und Ermächtigung von Sachverständigen und sonstige Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und bei Anlagen, auf die gewerberechtliche Vorschriften im Rahmen der Bauordnung für Berlin Anwendung finden, die Ordnungsaufgaben der Aufsichtsbehörde über die Organisation der technischen Überwachung, die Zulassung von Überwachungsstellen im Sinne des § 2 Absatz 15 Nummer 1 und des § 17 Absatz 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes;

(8) die Zulassung von Bauarten nach § 17 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes;

(9) der Strahlenschutz, soweit es sich um die Anerkennung von Sachverständigen und sonstige Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde handelt;

(10) die Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 5 und § 15 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes sowie die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Absatz 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes;

(11) das Medizinprodukterecht, soweit es sich um Entscheidungen nach § 13 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes und um Maßnahmen nach dem Medizinprodukte-Beobachtungs- und -Meldesystem nach § 29 des Medizinproduktegesetzes handelt;

(12) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des europäischen Milchrechts, des Milch- und Margarinegesetzes;

(13) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des Vieh- und Fleischgesetzes und des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren."

3. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nr. 4 Sozialwesen

 Zu den Ordnungsaufgaben der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1)

  1. der Arbeitsschutz einschließlich der Unfallverhütung, des Frauen- und Jugendarbeitsschutzes, des Mutterschutzes, des Gefahrenschutzes bei Heimarbeit, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde oder der Landespolizeibehörde gegeben und soweit nicht das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig ist,
  2. die Entscheidung nach § 31 der Gefahrstoffverordnung;

(2) die Zulassung von Bauarten sowie allgemeinen Ausnahmen von technischen Regeln, die Anerkennung und Ermächtigung von Sachverständigen und sonstige Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes und bei Anlagen, auf die gewerberechtliche Vorschriften im Rahmen der Bauordnung für Berlin Anwendung finden, Aufsichtsbehörde über die Organisation der technischen Überwachung, die Zulassung von Überwachungsstellen im Sinne des § 14 Abs. 5 des Gerätesicherheitsgesetzes;

(3) die Zulassung von Bauarten nach § 17 Abs. 4 des Sprengstoffgesetzes;

(4) der Strahlenschutz, soweit es sich um die Anerkennung von Sachverständigen, die Zulassung von Bauarten und sonstige Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde handelt;

(5) die Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes sowie die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetze;

(6) das Medizinprodukterecht, soweit es sich um Entscheidungen nach § 13 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes und um Maßnahmen nach dem Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem nach § 29 des Medizinproduktegesetzes handelt.

"Nr. 4 Stadtentwicklung und Naturschutz

Zu den Ordnungsaufgaben der für Stadtentwicklung und Naturschutz zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Ordnungsaufgaben der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege einschließlich solcher, die aus dem Vollzug internationaler Übereinkommen und Rechtsvereinbarungen über den Natur- und Artenschutz resultieren, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 18 Absatz 11) zuständig sind, sowie die Ordnungsaufgaben der Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit diese Ordnungsaufgaben ein Vorhaben eines Verfassungsorgans des Bundes zur Wahrnehmung seiner Aufgaben betreffen;

(2) die Ordnungsaufgaben nach den Rechtsvorschriften über das Jagdwesen, soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nummer 23 Absatz 8) oder die Berliner Forsten (Nummer 27 Absatz 2 und 3) zuständig sind;

(3) die Ordnungsaufgaben nach § 6 Absatz 5 Satz 3 des Denkmalschutzgesetzes Berlin."

4. In Nummer 8 Absatz 2 werden die Wörter "nach dem Privatschulgesetz" durch die Wörter "in Bezug auf Schulen in freier Trägerschaft (§ 102 Absatz 4, § 104 Absatz 4 und § 126 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Schulgesetzes)" ersetzt.

5. Nummer 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in dem einleitenden Teilsatz werden jeweils die Wörter "Stadtentwicklung und" gestrichen.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "oder nach dem Abfallgesetz erlassenen weitergeltenden" gestrichen.

c) Die Absätze 8 bis 10

(8) die Ordnungsaufgaben der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege einschließlich solcher, die aus dem Vollzug internationaler Übereinkommen und Rechtsvereinbarungen über den Natur- und Artenschutz resultieren, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 18 Abs. 11) zuständig sind, sowie die Ordnungsaufgaben der Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit diese Ordnungsaufgaben ein Vorhaben eines Verfassungsorgans des Bundes zur Wahrnehmung seiner Aufgaben betreffen;

(9) die Ordnungsaufgaben nach den Rechtsvorschriften über das Jagdwesen, soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 8) oder die Berliner Forsten (Nr. 27 Abs. 2 und 3) zuständig sind;

(10) die Ordnungsaufgaben nach § 6 Abs. 5 Satz 3 des Denkmalschutzgesetzes Berlin;

erden aufgehoben.

d) Die Absätze 11 bis 13 werden die neuen Absätze 8 bis 10.

e) Der neue Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (8) die von den Ländern wahrzunehmenden Ordnungsaufgaben nach dem Atomgesetz, soweit nicht die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 4) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 5) zuständig ist, sowie die Ordnungsaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz;"(8) die von den Ländern wahrzunehmenden Ordnungsaufgaben bei der Genehmigung von und der Aufsicht über Anlagen im Sinne von § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes und im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes, soweit nicht die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 9) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nummer 24 Absatz 5) zuständig ist, sowie die Ordnungsaufgaben im Bereich der Umweltradioaktivitätsbestimmung nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz."

6. In Nummer 11 wird nach Buchstabe m folgender Buchstabe n eingefügt:

"n) nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz,"

7. Nummer 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2

(1) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des europäischen Milchrechts, des Milch- und Margarinegesetzes und des Futtermittelgesetzes;

(2) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des Vieh- und Fleischgesetzes und des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren;

werden aufgehoben.

b) Die Absätze 3 bis 10 werden die Absätze 1 bis 8.

8. Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Zu den Ordnungsaufgaben der für Wissenschaft und Forschung zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade und ausländischer Professorentitel;

(2) die Untersagung der unberechtigten Führung in- und ausländischer akademischer Grade und Würden sowie der Bezeichnung "Professor" und des Ehrentitels "Professor e. h.";

(3) die Untersagung des Betriebs einer privaten Hochschule.

"Nr. 13 Wissenschaft und Forschung

Zu den Ordnungsaufgaben der für Wissenschaft und Forschung zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Professorentitel;

(2) die Untersagung der unberechtigten Führung von in- und ausländischen Hochschulgraden, Hochschultitel- und Hochschultätigkeitsbezeichnungen, Professorentiteln sowie von entsprechenden ehrenhalber verliehenen Bezeichnungen;

(3) die Ordnungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb einer privaten Hochschule."

9. In Nummer 14 wird das Wort "Sozialwesen" durch das Wort "Gesundheitswesen" und der Klammerzusatz "(Nr. 4 Abs. 1 Buchstabe a)" durch den Klammerzusatz "(Nummer 3 Absatz 6 Buchstabe a)" ersetzt.

10. In Nummer 15 Absatz 1 Buchstabe c wird die Angabe " § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 2 Absatz 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

11. Nummer 17 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch);"(4) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch);"

12. Nummer 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Anlagen mit Ausnahme" die Wörter "von Anlagen in dem Zeitraum, in dem sie für Veranstaltungen von gesamtstädtischer Bedeutung benutzt werden," eingefügt und die Wörter "von Veranstaltungsstätten und Sportanlagen für öffentliche Veranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung," durch das Wort "und" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "öffentlichen Veranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung" durch die Wörter "Veranstaltungen von gesamtstädtischer Bedeutung" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "die Ordnungsaufgaben nach der Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen Abfallentsorgungsanlagen)," gestrichen.

d) In den Absätzen 7 und 8 werden jeweils die Wörter "Stadtentwicklung und" gestrichen.

e) In Absatz 11 wird das Wort "Umweltschutz" durch das Wort "Naturschutz" und der Klammerzusatz "(Nr. 10 Abs. 8)" durch den Klammerzusatz "(Nummer 4 Absatz 1)" ersetzt.

13. In Nummer 19 Absatz 3 Buchstabe c werden die Wörter "Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz (Nr. 4 Abs. 5)" durch die Wörter "für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 10)" ersetzt.

14. In Nummer 22a Absatz 2 Buchstabe c werden die Wörter "die Mutter" durch die Wörter "zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil" und das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt.

15. Nummer 22b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1)
  1. die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen,
  2. die Eintragung von Adressenänderungen in Zulassungsbescheinigungen Teil I,
  3. die Entgegennahme von Anträgen auf Neuausstellung von Zulassungsbescheinigungen Teil I nach Verlust oder Diebstahl;"

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

altneu
"(2)
  1. die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung, Erweiterung und Verlängerung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
  2. die Entgegennahme von Anträgen auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
  3. die Entgegennahme von Anträgen auf Umschreibung der Fahrerlaubnis,
  4. die Entgegennahme von Anträgen auf Umstellung der Fahrerlaubnis,
  5. die Entgegennahme von Anträgen auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins (Umtausch, Verlust oder Diebstahl),
  6. die Ausstellung von internationalen Führerscheinen,
  7. die Aushändigung aufgefundener Führerscheine;" 

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c werden die Wörter "und Bahnübergängen" gestrichen.

bb) Die Buchstaben d und e werden aufgehoben.

cc) Die Buchstaben f bis k werden die Buchstaben d bis i.

dd) In dem neuen Buchstaben h wird das Wort "Einfahrten" durch die Wörter "Ein- und Ausfahrten" ersetzt.

d) In Absatz 6 Buchstabe d wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

e) Es wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) im übergeordneten Straßennetz Anordnungen zur Sicherung von Arbeitsstellen nach § 45 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung in Ergänzungsstraßen entsprechend ihrer Festlegung im Stadtentwicklungsplan Verkehr."

16. In Nummer 23 Absatz 2 werden die Wörter "der Verwaltungsbehörde nach den §§ 61 bis 63 und 71 des Bürgerlichen Gesetzbuches und" gestrichen.

17. Nummer 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter "Frauen- und" gestrichen. Das Wort "Sozialwesen" wird durch das Wort "Gesundheitswesen" und der Klammerzusatz "(Nr. 4 Abs. 1 und 5)" durch den Klammerzusatz "(Nummer 3 Absatz 6 und 10)" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Sozialwesen" durch das Wort "Gesundheitswesen" und der Klammerzusatz "(Nr. 4 Abs. 2)" durch den Klammerzusatz "(Nummer 3 Absatz 7)" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "Soziales" durch das Wort "Gesundheitswesen" und der Klammerzusatz "(Nr. 4 Abs. 3)" durch den Klammerzusatz "(Nummer 3 Absatz 8)" ersetzt.

d) In Absatz 5 wird das Wort "Sozialwesen" durch das Wort "Gesundheitswesen" und der Klammerzusatz "(Nr. 4 Abs. 4)" durch den Klammerzusatz "(Nummer 3 Absatz 9)" ersetzt.

e) In Absatz 7 wird das Wort "Sozialwesen" durch das Wort "Gesundheitswesen" und der Klammerzusatz "(Nr. 4 Abs. 6)" durch den Klammerzusatz "(Nummer 3 Absatz 11)" ersetzt. Die Wörter "das Mess- und Eichwesen" werden durch die Wörter "Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg" ersetzt.

f) In Absatz 9 wird das Wort "Sozialwesen" durch das Wort "Gesundheitswesen", der Klammerzusatz "(Nr. 4 Abs. 1 Buchstabe b)" durch den Klammerzusatz "(Nummer 3 Absatz 6 Buchstabe b)" und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

g) Es wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) die Ordnungsaufgaben nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, soweit nicht in der Verordnung Aufgaben ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind."

18. In Nummer 26 werden in der Überschrift und in dem einleitenden Teilsatz jeweils die Wörter "das Mess- und Eichwesen" durch die Wörter "Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg" ersetzt.

19. In Nummer 29 Absatz 2 wird das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Absatz 3 aufgehoben.

20. In Nummer 30 Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 4 Abs. 1 Buchstabe a" durch die Angabe "Nummer 3 Absatz 6 Buchstabe a" ersetzt.

21. Nummer 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(11) die hygienische Überwachung der Badegewässer und der Erlass von Badeverboten in fließenden Gewässern; weitere Aufgaben als "benannte Stelle" im Sinne der Badegewässerverordnung;"

 b) In Absatz 12 werden die Wörter "Stadtentwicklung und" gestrichen. Der Klammerzusatz "(Nr. 10 Abs. 12)" wird durch den Klammerzusatz "(Nummer 10 Absatz 9)" ersetzt.

22. Nummer 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird aufgehoben.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung` die Wörter "und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" und nach dem Wort "Straßenverkehrs-Ordnung` die Wörter "und § 46 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" eingefügt

bb) In Buchstabe b werden nach der Angabe' "Abs. la der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ein Komma und die Angabe "nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" eingefügt.

cc) In Buchstabe d wird die Angabe " § 15 der Fahrzeugregisterverordnung" durch die Angabe " § 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

dd) In Buchstabe e wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 11 der Fahrzeugregisterverordnung" durch die Angabe " § 31 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

ee) In Buchstabe h wird das abschließende Semikolon durch ein Komma ersetzt.

ff) Es wird folgender Buchstabe i angefegt:

"i) die Anerkennung, der Widerruf der Anerkennung und die Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 2 bis 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes sowie die Erteilung der Bescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung; `

23. Nummer 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz "(Nr. 22b Abs. 4 bis 6)" durch den Klammerzusatz "(Nummer 22b Absatz 4 bis 7)" ersetzt.

b) Absatz 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) verkehrlichen Maßnahmen nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung im Zusammenhang mit obersten Bundesbehörden, parlamentarischen Einrichtungen, diplomatischen und konsularischen Vertretungen und besonders gefährdeten Objekten,"

Artikel II
Änderung des Investitionsbankgesetzes

Dem § 3 des Investitionsbankgesetzes vom 25. Mai 2004 (GVBl. S. 226, 227), das durch Artikel I des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 494) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefiigt:

"(4) Die Investitionsbank nimmt Ordnungsaufgaben wahr, soweit es sich um

1. Maßnahmen gemäß § 25 des Wohnungsbindungsgesetzes und § 33 des Wohnraumfördenmgsgesetzes wegen Verstößen gegen die Vorschriften des § 8 Absatz 1 und 3, der §§ 8a, 8b, 9 und 21 des Wohnungsbindungsgesetzes sowie § 28 Absatz 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes und

2. Maßnahmen zur Sicherung des für die Zweckbestimmung des Wohnraums nach dem Wohnungsbindungsgesetz und dem Wohnraumförderungsgesetz erforderlichen baulichen Zustandes

handelt.

(5) Die Investitionsbank ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 4 des Wohnungsbindungsgesetzes und § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Wohnraumförderungsgesetzes."

Artikel III
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt fair Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuweisung von Bauaufsichtsaufgaben bei Bezirksvorhaben an die Bezirke vom 8. September 2009 (GVBl. S. 431) außer Kraft.

 

 

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