Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Elftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
- Berlin -
Vom 18. September 2011
(GVBl. Bln Nr. 25 vom 30.09.2011 S. 482)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Nummer 1 Absatz 1 der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch das Neunte Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 337) sowie durch das Zehnte Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
e) die Bauten des Bundes einschließlich der Verfassungsorgane und die Bauten der Länder mit Ausnahme der Bauten der Berliner Bezirksverwaltungen, soweit nicht einer der Fälle des § 76 der Bauordnung für Berlin gegeben ist, | "e) folgende überbezirkliche Anlagen, soweit Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung bis zur Aufnahme der Nutzung betroffen sind: aa) Anlagen des Bundes einschließlich der Verfassungsorgane und die Anlagen der Länder mit Ausnahme der Anlagen der Berliner Bezirksverwaltungen, soweit nicht einer der Fälle des § 76 der Bauordnung für Berlin gegeben ist, bb) Anlagen im Zusammenhang mit Botschaften und Konsulaten, cc) Anlagen der Hochschulen, auf die das Berliner Hochschulgesetz Anwendung findet, mit einer Geschossfläche von mehr als 1.500 m2, dd) Anlagen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, jeweils mit einer Geschossfläche von mehr als 1.500 m2, ee) Anlagen der Stiftung "Deutsches Historisches Museum", der Stiftung "Stadtmuseum Berlin - Landesmuseum für Kultur und Geschichte Berlins", der Stiftung "Deutsches Technikmuseum Berlin", der in der "Stiftung Oper in Berlin" erfassten Opernhäuser und Gebäude der "Messe Berlin GmbH", jeweils mit einer Geschossfläche von mehr als 1.500 m2," |
2. Buchstabe g
g) Bauten im Zusammenhang mit Botschaften und Konsulaten,
wird aufgehoben.
3. Buchstabe h wird Buchstabe g.
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.