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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel

Vom 19. Juni 2012

(GVBl. Nr. 15 vom 28.06.2012 S. 193)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Gesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag

(nicht dargestellt)

Artikel II
(Änderung des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

(nicht dargestellt)

Artikel III
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Die Anlage  zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Februar 2012 (GVBl. S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

 

altneu
 (4) die Ordnungsaufgaben bei der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen, einschließlich der Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag und nach dem Glücksspielstaatsvertrag (Glücksspielaufsicht),
  1. in Angelegenheiten, die Entscheidungen über solche Veranstaltungen betreffen, die zugleich im Gebiet eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden, mit Ausnahme der Gewinnsparvereine,
  2. für die vom Land Berlin veranstalteten Glücksspiele;
"(4) die Ordnungsaufgaben bei der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von öffentlichen Glücksspielen, einschließlich der Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag und nach dem Glücksspielstaatsvertrag (Glücksspielaufsicht),

a) in Angelegenheiten, die ländereinheitliche, länderübergreifende oder gebündelte Verfahren, Veranstaltungen oder Aktivitäten zum Gegenstand haben, mit Ausnahme des Verfahrens nach § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Glücksspielstaatsvertrages und der Gewinnsparvereine,

b) für die vom Land Berlin oder unter Beteiligung des Landes Berlin veranstalteten Glücksspiele, mit Ausnahme der Genehmigung, der Beaufsichtigung und der Kontrolle von Annahmestellen;"

2. Nummer 33 Absatz 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

altneu
e) die Ordnungsaufgaben bei der Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien, Ausspielungen, Sportwetten und Pokerspielen, die nicht von den Spielbanken veranstaltet werden, einschließlich der Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag und nach dem Glücksspielstaatsvertrag, soweit nicht die für Inneres zuständige Senatsverwaltung (Nr. 5 Abs. 4) oder die Bezirksämter (Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe d) zuständig sind;"e) die Ordnungsaufgaben bei der Veranstaltung, Vermitt lung und Bewerbung von Lotterien, Ausspielungen, Toto, Sportwetten und Pokerspielen, die nicht von den Spielbanken veranstaltet werden, einschließlich der Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag und nach dem Glücksspielstaatsvertrag, soweit diese dort nicht ausschließlich anderen Behörden zugewiesen und soweit nicht die für Inneres zuständige Senatsverwaltung (Nummer 5 Absatz 4) oder die Bezirksämter (Nummer 21 Absatz 2 Buchstabe d) zuständig sind."

Artikel IV
Änderung der Verwaltungsgebührenordnung

Die Verwaltungsgebührenordnung vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707, 894), die zuletzt durch § 10 Satz 1 der Verordnung vom 2. November 2010 (GVBl. S. 514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "Buchstabe c" ein Komma sowie die Angabe "8110 bis 8123" eingefügt.

In dem Gebührenverzeichnis (Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung) werden die Tarifstellen 8110 bis 8121 durch die folgenden Tarifstellen 8110 bis 8123 ersetzt:

"TarifstelleGegenstandGebühr Euro
8110Erlaubnis zum Veran stalten und Vermitteln von Glücksspielen nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaats-0,1 v.H. des Spiel-
vertrages in Verbin dung mit § 7 des Ausfüh rungsgesetzes zum Glücks spielstaatsvertragkapitals
Anmerkung:
Als Spielkapital gilt - jeweils abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils - der Gesamtver-
kaufswert der auszugebenden Lose, bei nicht feststehender Losanzahl die Summe der in der Laufzeit
genehmigten oder voraussichtlich an fallenden Spiel- oder Wetteinsätze.
8111Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle nach den §§ 7 und 8 des Ausführungsgesetzes zum Glücks-100 bis 1000
spielstaatsvertrag
8112Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungs stelle nach den §§ 7 und 9 des Ausführungsgesetzes zum100 bis 1000
Glücksspielstaatsvertrag
8113Erlaubnis als gewerblicher Spielvermittler nach den §§ 7 und 14 des Ausführungsgesetzes zum Glücks-200 bis 2000
spielstaatsvertrag
8114Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrages200 bis 2000
8115Untersagung oder Erlass von Auflagen für allgemein erlaubte Veran staltungen nach § 12 des Ausfüh-50 bis 1000
rungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag
8116Genehmigung einer Lotterie oder Ausspielung nach § 4 Absatz 1, §§ 12 ff. des Glücksspielstaatsvertra-0,1 v.H. des Spiel-
ges in Verbindung mit § 11 des Ausfüh rungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag;kapitals
Spielkapital: vgl. Tarifstelle 8110
8117Widerruf einer Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen nach § 4 Absatz 1 des50 bis 2000
Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 7 oder § 11 des Ausführungsge setzes zum Glücksspiel-
staatsvertrag
8118Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb einer Annah mestelle oder Wettver mitt lungsstelle nach den §§ 7100 bis 1000
bis 9 des Ausführungsge set zes zum Glücksspielstaatsvertrag
8119Widerruf einer Erlaubnis als gewerblicher Spielver mittler nach den §§ 7 und 14 des Ausführungsgeset-200 bis 2000
zes zum Glücksspielstaatsvertrag
8120Widerruf einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle nach § 24 des Glücksspiel-200 bis 2000
staatsvertrages
8121Untersagung der unerlaubten Veranstaltung oder Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen oder Un-200 bis 5000
tersagung einer un zulässigen Wer bung für öffentliche Glücksspiele
8122Kontrolle zur Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes (auch bei der Be auftragung von privaten Ver-30 bis 100
waltungshelfern)
Anmerkung:
Gebührenpflichtig ist der Inhaber der Vermittlungserlaubnis, bei Annahmestellen und Wettver mitt lungs-
stellen also der be treffende Veranstalter bzw. Konzessionär.
8123Sonstige Amtshandlungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag, dem Ausführungsgesetz zum Glücks-20 bis 1000"
spielstaatsvertrag oder nach den auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen, soweit nicht in
den Tarifstellen 8110 bis 8122 genannt

Artikel V
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Neubekanntmachung

  1. Artikel I tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend davon treten die Artikel II bis IV vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland in Kraft.
  2. Bis zur Übernahme der Führung der Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages durch das Land Hessen sind abweichend von Absatz 1 die §§ 3 und 4 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 15. Dezember 2007 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Sperrdatei auch Spielersperren einzutragen sind, die von Konzessionären nach den §§ 4a

und 10a des Glücksspielstaatsvertrages oder von Verpflichteten nach § 27 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages übermittelt werden.

Die für die Glücksspielaufsicht zuständige Senatsverwaltung kann das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag in der ab dem Inkrafttreten des Artikels II dieses Gesetzes geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.

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