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Änderungstext
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
- Berlin -
Vom 18. Juni 2014
(GVBl. Nr. 16 vom 01.07.2014 S. 198)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 99) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) die Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich des europäischen und nationalen Rechts im Arbeitsschutz und der technischen Sicherheit.
Dies sind
| "(6) die Benennung von benannten Stellen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes, die Anerkennung von Mindestkriterien nach § 15 Absatz 5 des Medizinproduktegesetzes und die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 15a Absatz 2 und 3 des Medizinproduktegesetzes;" |
2. In Nummer 10 Absatz 8 werden die Wörter "für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 6 Buchstabe f)" durch die Wörter "für Arbeit zuständige Senatsverwaltung (Nummer 14 Absatz 2 Buchstabe e)" ersetzt.
3. Die Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Nr. 14 Arbeit
Zu den Ordnungsaufgaben der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung gehört der Schutz der in Heimarbeit Beschäftigten, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden gegeben ist. | "Nr. 14 Arbeit
Zu den Ordnungsaufgaben der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung gehören: (1) der Schutz der in Heimarbeit Beschäftigten, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden gegeben ist; (2) die Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich de europäischen und nationalen Rechts im Arbeitsschutz und d technischen Sicherheit. Dazu gehören
|
4. Nummer 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c werden die Wörter § 2 Absatz 7 des Gerät und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
b) In Buchstabe e werden die Wörter "der Erlaubnis von Anlagen für brennbare Flüssigkeiten auf Grund der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nr. 30 Abs. 2)" durch die Wörter "soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologe und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2)" ersetzt
5. In Nummer 18 Absatz 1 und 8 wird nach den Wörtern "Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe" jeweils das Wort "Brandenburg" eingefügt.
6. In Nummer 19 Absatz 3 Buchstabe c werden die Wörter "die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 6 Buchstabe b) oder" gestrichen.
7. In Nummer 21 Buchstabe n wird die Angabe " § 23 Abs. 4 und 5" durch die Angabe " § 23 Absatz 6 und 7" ersetzt.
8. In Nummer 23 Absatz 6 wird nach den Wörtern "Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe" das Wort "Brandenburg" eingefügt.
9. Nummer 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 9 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 7 ersetzt:
alt | neu |
(1)
(2) die Ordnungsaufgaben bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung und bei Anlagen, auf die gewerberechtliche Vorschriften im Rahmen der Bauordnung für Berlin Anwendung finden, soweit sie nicht den Bauaufsichtsbehörden (Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 15 Abs. 1), der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 6) oder dem Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zustehen, sowie die Ordnungsaufgaben nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in Verbindung mit den nur aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der Vollzug des Abschnitts 2 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmverordnung); (3) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit nicht die für Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 6), die Bezirksämter (Nr. 19 Abs. 5 und Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe n) oder das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind; (5) der Strahlenschutz, soweit nicht der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 6) zugewiesen; (6) die Durchführung der europäischen Sozialvorschriften im Straßenverkehr und des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR); (7) aufgehoben (8) die Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach staatlichen Arbeitsschutzvorschriften; (9) die Ordnungsaufgaben nach Europäischen Verordnungen und Richtlinien über gefährliche Stoffe, auf die in Arbeitsschutzvorschriften und im Chemikaliengesetz ver wiesen wird, sowie nach dem Chemikaliengesetz und den auf Grund des Chemikaliengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die dem Schutz von Personen (Beschäftigte und Andere) dienen und die nicht ausschließlich zum Zweck des Umweltschutzes erlassen wurden, soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nummer 30 Absatz 2) zuständig ist; | "(1)
a) die Ordnungsaufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz, dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem Mutterschutzgesetz, dem Arbeitszeitgesetz, dem Heimarbeitsgesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere der Betriebssicherheitsverordnung, soweit nicht die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung (Nummer 14 Absatz 2), die Bezirksämter (Nummer 18 Absatz 1 und Nummer 19 Absatz 3) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zuständig sind, b) die Überwachung der Pflichten nach § 7 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes, c) die Zulässigkeitserklärung von Kündigungen nach § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, nach § 5 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes sowie nach § 9 Absatz 3 des Familienpflegezeitgesetzes, d) die Ordnungsaufgaben nach der Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung für den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 dieser Verordnung genannten Personenkreis; (2) a) die Ordnungsaufgaben bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes und nach § 1 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung sowie bei Anlagen nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen des Landes Berlin, soweit nicht die Bauaufsichtsbehörden (Nummer 1 Absatz 1 und Nummer 15 Absatz 1) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zuständig sind, b) die Ordnungsaufgaben nach dem Produktsicherheitsgesetz in Verbindung mit den nur aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die der nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde obliegen, sofern nicht gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes eine durch andere Rechtsvorschriften begründete Zuständigkeit gegeben ist, c) der Vollzug des Abschnitts 2 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung); (3) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz a) bei Anlagen im Sinne der §§ 4 und 22 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sofern sie Teile von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 2 Nummer 30 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes sind und soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zuständig ist, b) bei Anlagen im Sinne der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immíssionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen), sofern sie auf einem Kraftwerksgelände betrieben werden; (4) die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit nicht die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung (Nummer 14 Absatz 2 Buchstabe e), die Bezirksämter (Nummer 19 Absatz 5 und Nummer 21 Buchstabe n) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zuständig sind; (5) der Strahlenschutz bei ionisierender Strahlung, soweit nicht die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung (Nummer 14 Absatz 2 Buchstabe e) oder die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nummer 10 Absatz 8) zuständig ist; (6) die Durchführung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr und des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), (7) die Ordnungsaufgaben nach Europäischen Verordnungen und Richtlinien über gefährliche Stoffe, auf die in Arbeitsschutzvorschriften und im Chemikaliengesetz verwiesen wird, sowie nach dem Chemikaliengesetz und den aufgrund des Chemikaliengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die dem Schutz von Personen (Beschäftigte und Andere) dienen und die nicht ausschließlich zum Zweck des Umweltschutzes erlassen wurden, soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zuständig ist;" |
b) Die bisherigen Absätze 10, 11 und 12 werden die neuen Absätze 8, 9 und 10.
c) In dem neuen Absatz 10 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
d) Es wird folgender Absatz 11 angefügt:
"(11) die Ordnungsaufgaben nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen sowie den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen."
10. Nummer 30 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "des Landes" gestrichen.
b) Im Einleitungssatz wird nach den Wörtern "Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe" das Wort "Brandenburg" eingefügt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 24 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2, 3 Buchstabe a, Abs. 4 und 9" durch die Angabe "Nummer 24 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a, Absatz 4 und 7" ersetzt.
11. In Nummer 32 Absatz 16 wird die Angabe "Buchstabe g" gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ENDE