Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
- Berlin -

Vom 30. Mai 2016
(GVBl. Nr. 14 vom 09.06.2016 S. 289)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 21. April 2016 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe ee werden nach den Wörtern "der Stiftung "Deutsches Technikmuseum Berlin"," die Wörter "der Stiftung "Berliner Philharmoniker"," eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) die Marktüberwachung gemäß § 13 des Bauproduktengesetzes und gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) und den dazu erlassenen Vorschriften, soweit nicht das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde zuständig ist;""(3) die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin nach dem Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz für Bauprodukte."

2. In Nummer 2 wird in der Überschrift die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt und die Wörter "und Verbraucherschutz" gestrichen.

b) Im Einleitungssatz werden nach dem Wort "Gesundheitswesen" die Wörter "und Verbraucherschutz" gestrichen.

c) Die Absätze 2,

"(2) die Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich des europäischen und des nationalen Rechts in den Bereichen
  1. Lebensmittel, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse,
  2. Futtermittel,
  3. Tierseuchen,
  4. Tierschutz und
  5. Beseitigung tierischer Nebenprodukte;"


7,

"(7) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des europäischen Milchrechts, des Milch- und Margarinegesetzes;"

8

"(8) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des Vieh- und Fleischgesetzes und des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren;"

und 9

"(9) die Beauftragung von Stellen nach dem Tierseuchenrecht."

werden aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3 und der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.

4. In Nummer 4 wird in der Überschrift die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

5. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angabe "(Nr. 25 Abs. 2)" durch die Wörter "(Nummer 25 Absatz 2)" und die Angabe "(Nr. 33 Abs. 7)" durch die Wörter "(Nummer 33 Absatz 7)" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

6. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Asylsuchenden" das Wort "minderjährigen" eingefügt und die Wörter "unter 16 Jahren" gestrichen.

c) Absatz 2

"(2) die Inobhutnahme von unerlaubt neu eingereisten 16- und 17-jährigen allein stehenden Ausländerinnen und Ausländern und von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bis zu drei Monaten, sofern sie dem Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen worden sind, oder nach der Zuweisung an ein anderes Bundesland bis zur Umsetzung dieser Entscheidung;"

wird aufgehoben.

d) Die Absätze 3 bis 8 werden die Absätze 2 bis 7.

e) Der neue Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) die Inobhutnahme von neu eingereisten allein stehenden minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern nach § 23 Abs. 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes bis zu drei Monaten, sofern sie dem Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen worden sind, oder nach der Zuweisung an ein anderes Bundesland bis zur Umsetzung dieser Entscheidung;""(2) die Inobhutnahme von neu eingereisten alleinstehenden minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern nach § 23 Absatz 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes bis zu drei Monaten;"

7. In Nummer 7 wird in der Überschrift die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

8. In Nummer 8 wird in der Überschrift die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

9. Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) Die Wörter " § 27 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes" werden durch die Wörter " § 27 Absatz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes" ersetzt.

c) Die Wörter " § 24 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes" werden durch die Wörter " § 33 Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.

d) Die Wörter " § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung" werden durch die Wörter " § 24 Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung" ersetzt.

10. Nummer 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Angabe "(Nr. 3 Abs. 1)" durch die Wörter "(Nummer 3 Absatz 1)", die Angabe "(Nr. 16 Abs. 1 Buchstabe a und Nr. 18 Abs. 1)" durch die Wörter "(Nummer 16 Absatz 1 Buchstabe a und Nummer 18 Absatz 1)" und die Angabe "(Nummer 24 Abs. 3)" durch die Wörter "(Nummer 24 Absatz 3)" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "(Nr. 16 Abs. 1 Buchstabe a, Nr. 18 Abs. 1 und 2)" durch die Wörter "(Nummer 16 Absatz 1 Buchstabe a und Nummer 18 Absatz 1 und 2)" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 15 Abs. 1 Buchstabe c, Nr. 18 Abs. 1 und 2) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 3) zuständig sind;""(3) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 15 Absatz 1 Buchstabe c und Nummer 18 Absatz 1 und 2) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nummer 24 Absatz 3) zuständig sind; dazu gehören insbesondere die Bekanntgabe nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von Stellen im Sinne von § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Sachverständigen im Sinne des § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie von Messgeräteprüfstellen nach § 13 Absatz 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV); "

e) In Absatz 4 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz", die Angabe "(Nr. 18 Abs. 3 bis 5)" durch die Wörter "(Nummer 18 Absatz 3 bis 5)" und die Wörter " §§ 21 und 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " §§ 62 und 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

f) In Absatz 5 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

g) In Absatz 6 wird die Angabe "(Nr. 3 Abs. 1)" durch die Wörter "(Nummer 3 Absatz 1)" und die Angabe "(Nr. 18 Abs. 1 bis 7)" durch die Wörter "(Nummer 18 Absatz 1 bis 7)" ersetzt.

h) In Absatz 7 werden die Angabe "(Nr. 11 Buchstabe k)" durch die Wörter "(Nummer 11 Buchstabe k)" und die Wörter "(Nr. 18 Abs. 7 bis 10 und 14)" durch die Wörter "(Nummer 18 Absatz 7 bis 10 und 14)" ersetzt.

i) In Absatz 9 wird die Angabe "(Nr. 29 Abs. 2)" durch die Wörter "(Nummer 29 Absatz 2)" ersetzt.

11. Nummer 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In dem Halbsatz nach Buchstabe n werden die Angabe "(Nr. 23 Abs. 5)" durch die Wörter "(Nummer 23 Absatz 5)", die Angabe "(Nr. 32)" durch die Angabe "(Nummer 32)", die Angabe "(Nr. 33 Abs. 8 bis 10)" durch die Wörter "(Nummer 33 Absatz 8 bis 10)", die Angabe "(Nr. 35)" durch die Angabe "(Nummer 35)" und die Angabe "(Nr. 36)" durch die Angabe "(Nummer 36)" ersetzt.

12. Nummer 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 6 wird die Angabe "(Nr. 1 Abs. 5 und 6)" durch die Wörter "(Nummer 1 Absatz 6 und 7)" ersetzt.

c) In Absatz 8 wird das Wort "Bergbaubehörde" durch das Wort "Bergbehörde" ersetzt.

d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(9) die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, 5, 9, 10 und 12 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes;""(9) die Durchführung des Geldwäschegesetzes, soweit sie den Landesbehörden übertragen ist und nicht die für Inneres zuständige Senatsverwaltung (Nummer 5 Absatz 5) zuständig ist oder die Zuständigkeit einer anderen Verwaltung gemäß einer auf Grund von § 19 Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erlassenen Verordnung begründet worden ist;"

13. Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Nr. 13 Wissenschaft und Forschung

Zu den Ordnungsaufgaben der für Wissenschaft und Forschung zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Professorentitel;

(2) die Untersagung der unberechtigten Führung von in- und ausländischen Hochschulgraden, Hochschultitel- und Hochschultätigkeitsbezeichnungen, Professorentiteln sowie von entsprechenden ehrenhalber verliehenen Bezeichnungen;

(3) die Ordnungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb einer privaten Hochschule."

 "Nummer 13 Wissenschaft

Zu den Ordnungsaufgaben der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Untersagung der unberechtigten Führung von in- und ausländischen Hochschulgraden, Hochschultitel- und Hochschultätigkeitsbezeichnungen, Professorentiteln sowie von entsprechenden ehrenhalber verliehenen Bezeichnungen;

(2) die Ordnungsaufgaben nach § 125 des Berliner Hochschulgesetzes."

14. In Nummer 14 wird in der Überschrift die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

15. Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:

"Nummer 14a Verbraucherschutz

Zu den Ordnungsaufgaben der für Verbraucherschutz zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich des europäischen und nationalen Rechts in den Bereichen

  1. Lebensmittel, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände sowie Tabakerzeugnisse,
  2. Futtermittel,
  3. Tierseuchen,
  4. Tierschutz und
  5. Beseitigung tierischer Nebenprodukte;

(2) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des europäischen Milchrechts, des Milch- und Margarinegesetzes;

(3) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des Fleischgesetzes;

(4) die Beauftragung von Stellen nach dem Tierseuchenrecht."

16. Nummer 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird die Angabe "(Nr. 1 Abs. 1)" durch die Wörter "(Nummer 1 Absatz 1)" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(4) die Nummerierung der Grundstücke;""(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin, soweit keine Zuständigkeit der Hauptverwaltung besteht, und der Verordnung über die Grundstücksnummerierung;"

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(6) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz sowie dem Belegungsbindungsgesetz, soweit nicht die für Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 1 Abs. 6 und 7) zuständig ist." "(6) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz sowie dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz, soweit nicht die für das Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 1 Absatz 6 und 7) zuständig ist."

17. Nummer 16 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 1 Buchstabe a wird die Angabe "(Nr. 3 Abs. 1)" durch die Wörter "(Nummer 3 Absatz 1)" und die Angabe "(Nr. 32 Abs. 14)" durch die Wörter "(Nummer 32 Absatz 14)" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Buchstaben a bis e

"a) die Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Futtermitteln einschließlich der Entnahme von Proben und die Durchführung des Nationalen Kontrollprogramms gemäß Artikel 22 der Richtlinie 95/53/EG,

b) die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen sowie futtermittelrechtlichen Anforderungen in den Betrieben sowie der Vorschriften über die Beförderung von Fleisch und Geflügelfleisch,

c) die Durchführung der amtlichen Untersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz,

d) die gesundheits- und veterinäraufsichtlichen Aufgaben der Ortspolizeibehörde zur Durchführung des Milch- und Margarinegesetzes,

e) die Registrierung von Betrieben nach dem Fleischhygienerecht, dem Geflügelfleischhygienerecht und dem Lebensmittelrecht sowie die Anerkennung und Registrierung von Betrieben nach dem Futtermittelrecht,"

werden aufgehoben.

bb) Der bisherige Buchstabe f wird Absatz 2 und nach den Wörtern "außerhalb der Apotheken" werden die Wörter "und außerhalb der tierärztlichen Hausapotheken" eingefügt.

d) Die Absätze 3,

"(3) die Aufgaben der Veterinär-Grenzkontrollstelle;"

4,

"(4) die Überwachung der Einhaltung der Handelsklassenverordnungen;"

6,

"(6) die Veterinäraufsicht, soweit nicht dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32 Absatz 8 Buchstabe e) zugewiesen, die Überwachung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte und der Tierschutz, soweit nicht dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32 Absatz 10) zugewiesen;"

10,

"(10) die Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern sowie Tierseuchenerregern, die Untersagung des Arbeitens mit Krankheitserregern sowie Tierseuchenerregern und ihrer Aufbewahrung;"

12

"(12) der Hunde- und Katzenfang;"

und 13

"(13) die Durchführung und Überwachung der Einhaltung des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin."

werden aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 5 wird der Absatz 3, die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden die Absätze 4 bis 6 und der bisherige Absatz 11 wird der Absatz 7.

18. Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt:

"Nummer 16a Verbraucherschutz

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes:

(1)

  1. die Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Futtermitteln einschließlich der Entnahme von Proben und die Durchführung des Nationalen Kontrollprogramms gemäß Artikel 22 der Richtlinie 95/53/EG,
  2. die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen allgemeinen und spezifischen lebensmittelhygienerechtlichen Anforderungen sowie der futtermittelrechtlichen Anforderungen in den Betrieben,
  3. die gesundheits- und veterinäraufsichtlichen Aufgaben der Ortspolizeibehörde zur Durchführung des Milch- und Margarinegesetzes,
  4. die Registrierung von Betrieben nach dem EU-Lebensmittelrecht sowie die Anerkennung, Registrierung und Zulassung von Betrieben nach dem Futtermittelrecht;

(2) die Aufgaben der Veterinär-Grenzkontrollstelle;

(3) die Überwachung der Einhaltung der Handelsklassenverordnungen;

(4) die Veterinäraufsicht, soweit nicht dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32 Absatz 8 Buchstabe e) zugewiesen, die Überwachung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte und der Tierschutz, soweit nicht dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32 Absatz 10) zugewiesen;

(5) die Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern sowie Tierseuchenerregern, die Untersagung des Arbeitens mit Krankheitserregern sowie Tierseuchenerregern und ihrer Aufbewahrung;

(6) der Hunde- und Katzenfang;

(7) die Durchführung und Überwachung der Einhaltung des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin."

19. Nummer 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) Absatz 2

"(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Auswandererschutzgesetz;"

wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "(Nr. 6)" durch die Angabe "(Nummer 6)" ersetzt.

20. Nummer 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
"(1) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme von Anlagen in dem Zeitraum, in dem sie für Veranstaltungen von gesamtstädtischer Bedeutung benutzt werden, von Anlagen in Betriebsbereichen, die aus genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen bestehen, und von Baustellen, Baulagerplätzen und Baumaschinen sowie mit Ausnahme der durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 3 Buchstabe a) oder durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nr. 30 Abs. 2) zu überwachenden Anlagen;

(2) die Bekämpfung verhaltensbedingten Lärms, soweit der Lärm nicht von Veranstaltungen von gesamtstädtischer Bedeutung ausgeht oder auf Baustellen, auf Baulagerplätzen oder im Zusammenhang mit der Verwendung von Baumaschinen erzeugt wird;

(3) die Ordnungsaufgaben nach § 27 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Überwachung der Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß §§ 3, 4 und 7 der Gewerbeabfallverordnung, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Überwachung der Rücknahmepflicht für Umverpackungen gemäß § 5 der Verpackungsverordnung und die Überwachung der Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 8 der Verpackungsverordnung;"

"(1) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme von Anlagen in dem Zeitraum, in dem sie für Veranstaltungen im Freien von gesamtstädtischer Bedeutung benutzt werden, von Anlagen in Betriebsbereichen, die aus genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen bestehen, und von Baustellen und Baumaschinen im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970 sowie mit Ausnahme der durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nummer 24 Absatz 3 Buchstabe a) oder durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zu überwachenden Anlagen;

(2) die Bekämpfung verhaltensbedingten Lärms, soweit der Lärm nicht von Veranstaltungen im Freien von gesamtstädtischer Bedeutung ausgeht oder auf Baustellen oder im Zusammenhang mit der Verwendung von Baumaschinen im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970 erzeugt wird;

(3) die Ordnungsaufgaben nach § 28 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Überwachung der Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß §§ 3, 4 und 7 der Gewerbeabfallverordnung, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Überwachung der Rücknahmepflicht für Umverpackungen gemäß § 5 der Verpackungsverordnung und die Überwachung der Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 9 der Verpackungsverordnung;"

c) In Absatz 4 werden die Wörter " §§ 3 und 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " §§ 3 und 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 7 wird die Angabe "(Nr. 10 Abs. 5)" durch die Wörter "(Nummer 10 Absatz 5)" ersetzt.

e) In Absatz 8 werden die Angabe "(Nr. 10 Abs. 7)" durch die Wörter "(Nummer 10 Absatz 7)" und die Angabe "(Nr. 30 Abs. 2)" durch die Wörter "(Nummer 30 Absatz 2)" ersetzt.

f) In Absatz 13 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

g) In Absatz 14 wird die Angabe "(Nr. 11 Buchstabe k)" durch die Wörter "(Nummer 11 Buchstabe k)" ersetzt.

21. Nummer 19 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Angabe "(Nr. 32 Abs. 1)" durch die Wörter "(Nummer 32 Absatz 1)" und die Angabe "(Nr. 6)" durch die Angabe "(Nummer 6)" ersetzt.

c) In Absatz 3 Buchstabe b wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

d) In Absatz 3 Buchstabe c wird die Angabe "(Nr. 24 Abs. 1 Buchstabe b)" durch die Wörter "(Nummer 24 Absatz 1 Buchstabe b)" ersetzt.

22. Nummer 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
"Nr. 20 Volksbildung""Nummer 20 Schulwesen"

b) In dem Einleitungssatz werden die Wörter "der Volksbildung" durch die Wörter "des Schulwesens" ersetzt.

c) Nach den Wörtern "zur Sicherung des Schulbesuchs" werden ein Komma und die Wörter "der Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung und vorschulischen Sprachförderung" eingefügt.

d) Die Angabe "(Nr. 8)" wird durch die Angabe "(Nummer 8)" ersetzt.

23. Nummer 21 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr."durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Buchstabe a wird die Angabe "(Nr. 23 Abs. 6)" durch die Wörter "(Nummer 23 Absatz 6)" ersetzt.

c) In Buchstabe b wird jeweils die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

d) In Buchstabe e wird die Angabe "(Nr. 12 Abs. 6)" durch die Wörter "(Nummer 12 Absatz 6)" und die Angabe "(Nr. 23 Abs. 6)" durch die Wörter "(Nummer 23 Absatz 6)" ersetzt.

e) In Buchstabe j wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

f) Buchstabe l

"l) die Ausführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes,"

wird aufgehoben.

g) Die Buchstaben j und k werden die Buchstaben i und j, die Buchstaben m und n werden die Buchstaben k und l.

24. In Nummer 22 wird in der Überschrift und im Text jeweils die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

25. Nummer 22a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird die Angabe "(Nr. 33 Abs. 1 bis 3)" durch die Wörter "(Nummer 33 Absatz 1 bis 3)" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

26. Nummer 22b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "(Nr. 35 Abs. 3)" durch die Wörter "(Nummer 35 Absatz 3)" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

d) In Absatz 6 Buchstabe a bis d wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

27. In Nummer 22c wird in der Überschrift die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

28. Nummer 23 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

c) In Absatz 6 wird jeweils die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

29. In Nummer 24 wird in der Überschrift die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

30. In Nummer 25 wird in der Überschrift die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

31. In Nummer 26 wird in der Überschrift die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

32. Nummer 27 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

33. In Nummer 28 wird in der Überschrift die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

34. In Nummer 29 wird in der Überschrift die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

35. Nummer 30 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

36. Nummer 32 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "(Nr. 16 Abs. 7)" durch die Wörter "(Nummer 16 Absatz 4)" ersetzt.

c) In Absatz 8 Buchstabe c wird die Angabe "(Nr. 16 Abs. 2)" durch die Wörter "(Nummer 16 Absatz 2)" ersetzt.

d) In Absatz 9 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

e) In Absatz 12 wird die Angabe "(Nr. 29 Abs. 2)" durch die Wörter "(Nummer 29 Absatz 2)" ersetzt.

f) Absatz 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(13) die Zulassung von Betrieben nach dem Fleischhygienerecht, dem Geflügelfleischhygienerecht, dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht und den EU-Lebensmittelhygieneverordnungen;""(13) die Zulassung von Betrieben nach dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht und dem EU-Lebensmittelrecht;"

g) In Absatz 14 Buchstabe b wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

h) In Absatz 16 werden die Wörter "(Nummer 3 Absatz 6)" durch die Wörter "(Nummer 3 Absatz 4)" ersetzt.

37. Nummer 33 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 1 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

c) In Absatz 1 Buchstabe e werden die Wörter "(Nummer 21 Absatz 2 Buchstabe d)" durch die Wörter "(Nummer 21 Buchstabe d)" ersetzt.

d) In Absatz 2 Buchstabe d und f wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

e) In Absatz 3 Buchstabe c und e wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

f) In Absatz 4 wird die Angabe "(Nr. 22a Abs. 2)" durch die Wörter "(Nummer 22a Absatz 2)" ersetzt.

g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(6) die Untersagung der unberechtigten Führung eines Namens oder einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung, soweit nicht die für Kulturelle Angelegenheiten (Nummer 7 Absatz 1) oder für Wissenschaft und Forschung (Nummer 13 Absatz 2) zuständige Senatsverwaltung, das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32 Absatz 3) oder die Bezirksämter (Nummer 21 Absatz 2 Buchstabe i) zuständig sind;""(6) die Untersagung der unberechtigten Führung eines Namens oder einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung, soweit nicht die für Kulturelle Angelegenheiten (Nummer 7 Absatz 1) oder für Wissenschaft (Nummer 13 Absatz 2) zuständige Senatsverwaltung oder das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32 Absatz 3) zuständig sind;"

h) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Angabe "(Nr. 22b Abs. 1)" durch die Wörter "(Nummer 22b Absatz 1)" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird die Angabe "(Nr. 22b Abs. 2)" durch die Wörter "(Nummer 22b Absatz 2)" ersetzt.

cc) In Buchstabe e wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

dd) In Buchstabe f wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

38. In Nummer 34 wird in der Überschrift die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

39. Nummer 35 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In den Absätzen 1 und 8 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

40. Nummer 36 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In den Absätzen 1, 3, 4 und 7 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

c) In Absatz 11 werden die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

d) In den Absätzen 12, 15 und 16 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

41. In Nummer 37 wird in der Überschrift die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

Artikel 2
Neubekanntmachungsermächtigung

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 16/0905ENDE