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Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
- Berlin -
Vom 20. März 2019
(GVBl. Nr. 10 vom 29.03.2019 S. 236)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. März 2018 (GVBl. S.186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 Absatz 5 werden die Wörter "über die Spielbanken einschließlich der Aufsicht über letztere nach dem Geldwäschegesetz" durch die Wörter "die Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Spielbanken" ersetzt.
2. Nummer 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Semikolon am Ende wird gestrichen.
bb) Die folgenden Wörter werden angefügt:
"einschließlich der Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz;"
b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(10) die Durchführung des Geldwäschegesetzes, soweit sie den Landesbehörden übertragen ist und nicht die für Inneres zuständige Senatsverwaltung (Nummer 5 Absatz 5) zuständig ist oder die Zuständigkeit einer anderen Verwaltung gemäß einer auf Grund von § 19 Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erlassenen Verordnung begründet worden ist; | "(10) die Durchführung des Geldwäschegesetzes, soweit Finanzunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Geldwäschegesetzes, Dienstleister für Gesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Geldwäschegesetzes oder Versicherungsvermittler, Immobilienmakler und Güterhändler im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8, 14 und 16 des Geldwäschegesetzes betroffen sind;" |
3. Nummer 33 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Das Semikolon am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
b) Die folgenden Wörter werden angefügt:
"die Ordnungsaufgaben und die Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz gegenüber Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen, soweit das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nach der vorstehenden Zuweisung über Aufsichtszuständigkeiten im Bereich des Glücksspielrechts verfügt;"
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 190721
ENDE |