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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 10. November 2009
(GBl. Nr. 20 vom 18.11.2009 S. 643)
Der Landtag hat am 4. November 2009 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Rettungsdienstgesetzes
Das Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 437), zuletzt geändert durch Artikel 30 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 255), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst (§ 5) erstellt auf der Grundlage des Rettungsdienstplanes und unter Beachtung der Hilfsfrist nach Absatz 2 für den Rettungsdienstbereich einen Plan (Bereichsplan), der den Standort der Rettungsleitstelle, Zahl und Standorte der bedarfsgerechten Rettungswachen für den Bereich der Notfallrettung sowie die personelle und sächliche Ausstattung dieser Einrichtungen festlegt. | "Der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst (§ 5) erstellt auf der Grundlage des Rettungsdienstplanes und unter Beachtung der Hilfsfrist nach Absatz 2 für den Rettungsdienstbereich einen Plan (Bereichsplan), der den Standort der Rettungsleitstelle, Zahl und Standorte der bedarfsgerechten Rettungswachen für den Bereich der Notfallrettung, die für die notärztliche Versorgung erforderlichen Vorhaltungen sowie die jeweilige personelle und sächliche Ausstattung festlegt." |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Darüber hinaus soll dem Bereichsausschuss mit beratender Stimme je ein Vertreter des Stadtkreises oder Landkreises, der Feuerwehr und ein Leitender Notarzt des Rettungsdienstbereiches sowie ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung angehören. | "Darüber hinaus sollen dem Bereichsausschuss mit beratender Stimme je ein Vertreter des Stadtkreises oder Landkreises und der Feuerwehr sowie ein Leitender Notarzt des Rettungsdienstbereiches, ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung sowie Vertreter der Krankenhäuser angehören." |
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dem Bereichsausschuss obliegt neben den Aufgaben nach § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 die Beratung der Angelegenheiten des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. | "Dem Bereichsausschuss obliegt die Beobachtung und Beratung der Angelegenheiten des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich sowie deren Regelung mit Ausnahme der Luftrettung, insbesondere der Aufgaben nach § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 3, der planerischen Sicherstellung der notärztlichen Versorgung einschließlich der Gewinnung von Ärzten nach § 10 und der Bestimmung des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: "Darin ist eine Stellvertretungsregelung für den Vorsitz zu treffen. Sitzungen des Bereichsausschusses finden mindestens zwei Mal jährlich statt."
bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
"Der Vorsitzende vertritt den Bereichsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. Er kann zur Unterstützung Sachverständige hinzuziehen; dabei entstehende Kosten sind Kosten des Bereichsausschusses. Der Vorsitz endet mit der Bestellung eines neuen Vorsitzenden."
d) Es werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Der Bereichsausschuss ist im Sinne von § 61 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung fähig, an Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt zu sein. Widerspruch und Anfechtungsklage sind gegen den Bereichsausschuss zu richten.
(6) Die Kosten des Bereichsausschusses sind Kosten des Rettungsdienstes. Die den Vorsitzenden des Bereichsausschusses entsendende Organisation tritt für die Kosten des Bereichsausschusses in Vorlage."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Rettungsleitstelle | "Rettungsleitstelle, Notrufnummer". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 6 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In der Regel sind Leitstellen für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im integrierten Bereich (Integrierte Leitstellen) in gemeinsamer Trägerschaft einzurichten, wobei die gemeinsame Trägerschaft in einer Vereinbarung festzulegen ist, in der insbesondere die Kostenaufteilung geregelt wird. | "Leitstellen sind für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im integrierten Betrieb (Integrierte Leitstellen) in gemeinsamer Trägerschaft einzurichten, wobei die gemeinsame Trägerschaft in einer Vereinbarung festzulegen ist, in der insbesondere die Kostenaufteilung geregelt wird." |
bb) Der bisherige Satz 7 wird Satz 5.
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Träger der Rettungsleitstelle ist verpflichtet, die Erreichung der Rettungsleitstelle unter der rettungsdienstlichen Notrufnummer sicherzustellen. | "Die Träger der Leitstellen für den Rettungsdienst und die Feuerwehr stellen sicher, dass unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 eingehende Notrufe und Notruffaxe entgegengenommen und bearbeitet werden können." |
dd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Er hat ferner in geeigneter Weise die Weiterleitung von Notrufen, die bei der Polizei oder der Feuerwehrleitstelle unter den gebührenfreien Notrufnummern eingehen, zu gewährleisten. | "Die unverzügliche Weiterleitung an die zuständige Leitstelle der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder der Polizei ist zu gewährleisten." |
ee) Es wird folgender Satz angefügt:
"Die Leistungsträger im Rettungsdienst stellen durch Beschriftung der Rettungsmittel sowie auf andere geeignete Weise sicher, dass die Bevölkerung angemessen über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 informiert wird."
4. § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das im Rettungsdienst sowie in der Leitstelle eingesetzte Personal hat jährlich an einer aufgabenbezogenen Fortbildung im Umfang von 30 Stunden teilzunehmen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird."
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Krankenhausträger sind im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, Ärzte gegen Kostenausgleich zur Verfügung zu stellen. | "Die Krankenhausträger sind verpflichtet, Ärzte gegen Kostenausgleich zur Verfügung zu stellen; der Bereichsausschuss kann hierzu unbeschadet der Regelungen in Absatz 4 durch Verwaltungsakt Anordnungen treffen." |
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
"Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Der Kostenausgleich umfasst auch die Kosten der erforderlichen Fort- und Weiterbildung des ärztlichen Personals der Krankenhäuser für den Notarztdienst. Für die Vollstreckung gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Leistungsträger, Krankenhausträger und Kassenärztliche Vereinigungen treffen im Benehmen mit dem Bereichsausschuss Vereinbarungen über die Organisation des Notarztsystems im Rettungsdienstbereich. | "(3) Unbeschadet der Zuständigkeit des Bereichsausschusses nach § 5 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 treffen Leistungsträger, Krankenhausträger, Landesärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit dem Bereichsausschuss Vereinbarungen über die organisatorische Abwicklung des Notarztdienstes." |
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der dem Krankenhausträger nach Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 zustehende Kostenausgleich wird mit den Kostenträgern nach § 5 Abs. 1 Satz 2 einheitlich und gemeinsam vereinbart. Soweit eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, kann eine Schiedsstelle angerufen werden. § 28 Abs. 5 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Die Schiedsstelle wird vom Regierungspräsidium für dessen Bezirk gebildet und setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e.V., zwei Vertretern des Krankenhausträgers, drei Vertretern der Landesverbände der Kostenträger und einem von der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e.V. und den Landesverbänden der Kostenträger einvernehmlich bestimmten unparteiischen Vorsitzenden. Die Vertreter der Kostenträger werden von den Landesverbänden der Kostenträger benannt. § 28 Abs. 6 Satz 2 und 4 sowie Abs. 7 gilt entsprechend."
6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
" § 10a Organisatorischer Leiter Rettungsdienst
Bei Schadenslagen nach § 10 Abs. 2 wird der Leitende Notarzt durch einen Organisatorischen Leiter Rettungsdienst unterstützt. Aufgaben und Tätigkeit des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst werden im Rahmen der Planung nach § 3 festgelegt. § 10 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend."
7. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Ministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Rettungsdienstgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.