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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes

Vom 8. Juli 2008
(GVBl. Nr. 14 vom 15.07.2008 S. 364)

Gl.-Nr.: 2011-2-I



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2008 (GVBl S. 319), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach den Worten "Art. 20" wird der Klammerzusatz "(aufgehoben)" gestrichen und werden die Worte "Staatliche Parkanlagen" eingefügt.

b) Nach den Worten "Art. 62" werden die Worte "Zeitpunkt des Inkrafttretens" durch die Worte "Inkrafttreten; Außerkrafttreten" ersetzt.

2. Es wird folgender Art. 20 eingefügt:

Art. 20 Staatliche Parkanlagen

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit, zur Sicherung der Erholung in der freien Natur, zum Schutz der Natur und Landschaft sowie zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit kann das Staatsministerium der Finanzen Verordnungen über die Benutzung der Grünanlagen und Grünflächen, die im Eigentum des Freistaates Bayern stehen und von der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen verwaltet werden (staatliche Parkanlagen), erlassen. Die Regelungen sind auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen. Das Staatsministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Verordnung auf die Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen übertragen; Verordnungen der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen sind im Amtsblatt des Bayerischen Staatministeriums der Finanzen amtlich bekannt zu machen. Der Vollzug der Anlagenverordnungen obliegt der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen.

(2) Zur Verhütung von Verstößen gegen auf Grund des Abs. 1 erlassene Verordnungen können das Staatsministerium der Finanzen und die Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen Anordnungen für den Einzelfall treffen.

(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer auf Grund des Abs. 1 erlassenen Verordnung oder
  2. einer auf Grund des Abs. 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt."

3. Art. 62 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Zeitpunkt des Inkrafttretens"Inkrafttreten; Außerkrafttreten".

b) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

c) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt Art. 20 außer Kraft."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft.