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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes
Vom 27. Juli 2009
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2009 S. 392)
Gl.-Nr.: 215-4-1-I
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl S. 282, BayRS 215-4-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2008 (GVBl S. 160), wird wie folgt geändert:
1. In die Inhaltsübersicht wird folgender Art. 3b eingefügt:
Art. 3b Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen".
2. Es wird folgender Art. 3b eingefügt:
Art. 3b Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen
(1) Die Kreisverwaltungsbehörde hat Alarm- und Einsatzpläne (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1) als externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl L 102 S. 15) zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, für die gemäß Art. 3a Abs. 1 Satz 1 ein externer Notfallplan zu erstellen ist. 3Art. 3a Abs. 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die externen Notfallpläne müssen die im Notfall im Umkreis des jeweiligen Standorts zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. 2Mit den externen Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:
3. Art. 19 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Bei bestehenden Betrieben im Sinn des Art. 3a Abs. 1 Satz 1, die bisher unter die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 fallen, hat der Betreiber die Informationen gemäß Art. 3a Abs. 1 Satz 2 bis spätestens 3. Februar 2001, bei sonstigen bestehenden Betrieben bis spätestens 3. Februar 2002 zur Verfügung zustellen. | "(4) Art. 3b gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die
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Dieses Gesetz tritt am 1. August 2009 in Kraft.