Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Vom 22. März 2013
(GVBl. Nr. 6 vom 28.03.2013 S. 71)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429, BayRS 215-5-1-I) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift des Art. 19 werden die Worte "Rettungsdienst in" durch die Worte "Sonderbedarf bei" ersetzt.

b) Es wird folgender Art. 33a eingefügt:

Art. 33a Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsanspruch für ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst".

c) In der Überschrift des Art. 40 werden vor dem Wort "Transport" die Worte "Hygiene im Rettungsdienst und" eingefügt.

2. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 6 Satz 4 werden die Worte "einem Verlegungsarzt und mit" durch die Worte "ärztlichem und" ersetzt.

b) In Abs. 8 werden die Worte "ärztlich begleitetem" durch die Worte "und arztbegleitetem" ersetzt sowie die Worte "und Krankentransport" gestrichen.

c) Es wird folgender neuer Abs. 12 eingefügt:

"(12) Freiwillige Hilfsorganisationen im Sinn dieses Gesetzes sind das Bayerische Rote Kreuz, der Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bayern e.V., der Malteser-Hilfsdienst e.V., die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Bayern e.V. sowie deren rechtlich selbständige Untergliederungen oder vergleichbare überregionale Organisationen, die sich verpflichtet haben, Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen abzuwehren, insbesondere bei Not- und Unglücksfällen Hilfe zu leisten. Die Tätigkeit der freiwilligen Hilfsorganisationen ist gemeinnützig und beruht zu einem wesentlichen Anteil auf der ehrenamtlichen Mitwirkung der Mitglieder."

d) Der bisherige Abs. 12 wird Abs. 13 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "ärztlich begleiteten" durch das Wort "arztbegleiteten" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "ärztlich begleitetem" durch das Wort "arztbegleitetem" ersetzt.

e) Die bisherigen Abs. 13 bis Abs. 16 werden Abs. 14 bis Abs. 17.

3. In Art. 3 Nr. 6 werden die Worte "besonderer Einrichtungen des" durch die Worte "der besonderen Einrichtungen eines" ersetzt.

4. In Art. 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Art. 16 Abs. 2" durch die Worte "Art. 16 Abs. 1" ersetzt.

5. Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "saisonale Schwankungen sowie die besonderen Bedingungen des Einsatzbereichs" durch die Worte "sowie die besonderen Bedingungen des Einsatzbereichs einschließlich saisonaler Schwankungen" ersetzt.

b) Es werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Hierzu zählen auch regelmäßig wiederkehrende Ereignisse. Dies gilt dann nicht, wenn der durch sie ausgelöste kurzzeitig erhöhte Ressourcenbedarf zu einer Verfälschung des allgemein notwendigen rettungsdienstlichen Bedarfs führen kann."

c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 5 und 6.

6. In Art. 8 Abs. 1 Satz 3 werden das Wort "werden" gestrichen und nach dem Wort "Leistungserbringern" das Wort "werden" eingefügt.

7. In Art. 9 Satz 2 werden die Worte "oder von" durch die Worte "oder aus" ersetzt.

8. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 werden die Worte "sowie die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtungen für das ärztliche und nichtärztliche Personal" gestrichen.

b) In Nr. 3 wird das Wort "gezielter" durch das Wort "gezielte" ersetzt.

9. Art. 12 Abs. 5

(5) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann die Ausübung seiner Rechte nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) sowie die Ausübung vertraglicher Informations- und Kontrollrechte dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst für den Rettungsdienst übertragen.

wird aufgehoben.

10. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung beauftragt mit der bodengebundenen Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport
  1. das Bayerische Rote Kreuz,
  2. den Arbeiter-Samariter-Bund,
  3. den Malteser-Hilfsdienst,
  4. die Johanniter-Unfall-Hilfe oder
  5. vergleichbare Hilfsorganisationen.
"Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung beauftragt mit der bodengebundenen Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 freiwillige Hilfsorganisationen oder private Unternehmen."

bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann die bodengebundenen rettungsdienstlichen Leistungen ausnahmsweise selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder durchführen, wenn sich im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Abs. 2 und 3 kein geeigneter Durchführender bewirbt."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

b) Abs. 2 und 3 werden durch folgende neue Abs. 2 bis 4 ersetzt:

altneu
(2) Soweit die Hilfsorganisationen zur Übernahme des Auftrags nicht bereit oder in der Lage sind, beauftragt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Dritte mit der bodengebundenen Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen oder führt sie selbst oder durch seine Verbandsmitglieder durch.

(3 )Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung entscheidet über die Auswahl des Durchführenden und über den Umfang der Beauftragung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Auswahlentscheidung ist transparent und nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung hat die anstehende Auswahlentscheidung in geeigneter Weise bekannt zu machen, damit sich interessierte Leistungserbringer bewerben können. Für die Entscheidung sind insbesondere eine effektive Leistungserbringung sowie wirtschaftliches und sparsames Verhalten maßgeblich. Sollen bestehende Einrichtungen des Rettungsdienstes geändert oder erweitert werden, kann der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die hier bereits beauftragten Durchführenden ohne weiteres auch insoweit beauftragen. Soweit die Entscheidung auch die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst berührt, soll die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns angehört werden.

"(2) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung entscheidet in einem Auswahlverfahren über den Gegenstand der Beauftragung und einen geeigneten Durchführenden nach pflichtgemäßem Ermessen. Als Durchführender kann nur beauftragt werden, wer fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist. Der Durchführende muss insbesondere in der Lage sein, durch zusätzliches Leistungspotenzial auch Großschadenslagen zu bewältigen. Die nähere Bestimmung des hierdurch ausgelösten Sonderbedarfs ist Gegenstand der Leistungsbeschreibung im Rahmen des Auswahlverfahrens.

(3) Das Auswahlverfahren ist transparent durchzuführen, insbesondere rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die Sozialversicherungsträger sind über die Durchführung des Auswahlverfahrens zu informieren. Die Auswahlentscheidung ist nach objektiven Kriterien unter Beachtung des Wettbewerbsprinzips und des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu treffen. 4Maßgeblich ist eine wirtschaftliche und effektive Leistungserbringung.

(4) Eines Auswahlverfahrens im Sinn der Abs. 2 und 3 bedarf es nicht, wenn bestehende Einrichtungen des Rettungsdienstes unwesentlich geändert oder erweitert werden. Soweit die Entscheidung auch die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst berührt, soll die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns gehört werden."

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Sämtliche vom Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung beauftragten Durchführende sind verpflichtet, sich bei der Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen abzustimmen und zusammenzuarbeiten."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; das Wort "Dieser" wird durch die Worte "Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist zeitlich angemessen zu befristen und" ersetzt.

cc) Es wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Die Betriebs- und Arbeitszeiten für den Krankentransport und eine zusätzliche Fahrerin oder einen Fahrer des Notarzt-Einsatzfahrzeugs können auch in Form von Zeiteinheiten geregelt werden."

dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Abs. 4 Satz 3" durch die Worte "Abs. 5 Satz 5" ersetzt und vor dem Wort "Hilfsorganisation" das Wort "freiwilligen" eingefügt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils vor dem Wort "Hilfsorganisation" das Wort "freiwilligen" eingefügt.

11. Art. 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Verträge" die Worte "im Einvernehmen mit dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" eingefügt.

b) Sätze 5 und 6

Der Beschluss der Schiedsstelle bedarf der Genehmigung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, in dessen Gebiet die Klinikärzte als Notärzte eingesetzt werden sollen. Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn die in Satz 1 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen bzw. durch den Inhalt des Schiedsspruchs gesichert sind.

werden aufgehoben.

12. Art. 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 5 wird nach den Worten "Art. 14 Abs. 5 Satz 2" das Wort "entsprechend" eingefügt.

b) In Abs. 4 Satz 5 wird der Klammerzusatz "(ohne Arztbesetzung)" gestrichen.

13. In Art. 16 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "Art. 13 Abs. 3 und 4" durch die Worte "Art. 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3, 5 Sätze 1 bis 3 und 5" ersetzt.

14. Art. 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kreuz" die Worte "oder im Rahmen eines Auswahlverfahrens geeigneten privaten Berg- und Höhlenrettungsunternehmen" eingefügt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Soweit diese zur Durchführung der Berg- und Höhlenrettung nicht bereit oder in der Lage ist, beauftragt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Dritte mit der Durchführung der Berg- und Höhlenrettung oder führt sie selbst oder durch seine Verbandsmitglieder durch."Soweit die Organisationen nach Satz 1 zur Durchführung der Berg- und Höhlenrettung nicht bereit oder in der Lage sind, führt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die Berg- und Höhlenrettung selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder durch."

15. Art. 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Kreuz oder der Deutschen-Lebens-Rettungs-Gesellschaft" durch die Worte "Kreuz, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft oder im Rahmen eines Auswahlverfahrens geeigneten privaten Wasserrettungsunternehmen" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Soweit diese zur Durchführung der Wasserrettung nicht bereit oder in der Lage sind, beauftragt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Dritte mit der Durchführung der Wasserrettung oder führt sie selbst oder durch seine Verbandsmitglieder durch."Soweit die Organisationen nach Satz 1 zur Durchführung der Wasserrettung nicht bereit oder in der Lage sind, führt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die Wasserrettung selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder durch."

16. Art. 19 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Rettungsdienst in" durch die Worte "Sonderbedarf bei" ersetzt.

b) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Wenn die vom Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung als notwendig festgelegte rettungsdienstliche Versorgungsstruktur für die Bewältigung von Schadensereignissen nicht ausreicht, wird auf bei den Durchführenden der Notfallrettung vorhandene, kurzfristig einsetzbare Einheiten zur Unterstützung des Rettungsdienstes, im Bedarfsfall auch auf für den Katastrophenschutz vorgehaltene Einheiten zurückgegriffen."Reicht die vom Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung als notwendig festgelegte rettungsdienstliche Versorgungsstruktur für die Bewältigung von Schadensereignissen nicht aus (Großschadenslage), wird auf die bei den Durchführenden des Rettungsdienstes vorhandenen zusätzlichen Einheiten zur Unterstützung des Rettungsdienstes zurückgegriffen."

17. Art. 20 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2)Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann für Veranstaltungen, bei denen die rettungsdienstliche Absicherung nicht anders möglich ist, eine kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung vorsehen und Durchführende der Notfallrettung insoweit mit der Durchführung beauftragen. Einer Zustimmung der Sozialversicherungsträger nach Art. 6 Abs. 1 bedarf es in diesen Fällen nicht.

(3) Der nach Abs. 2 beauftragte Durchführende hat im Fall einer Großveranstaltung, bei der nicht nur unwesentlich auch Gewinnerzielungsabsichten verfolgt werden, gegen den Veranstalter einen Anspruch auf Zahlung eines Benutzungsentgelts für die Erhöhung der rettungsdienstlichen Absicherung der Veranstaltung. Die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern nach Art. 34 Abs. 8 errechnet die Forderungshöhe entsprechend den Durchschnittskosten des öffentlichen Rettungsdienstes und macht die Forderung mittels Leistungsbescheid geltend. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Versammlungen im Sinn des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421, BayRS 2180-4-I).

"(2) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung entscheidet mit Zustimmung der Sozialversicherungsträger über die kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung für Veranstaltungen. Die Entscheidung hat unverzüglich zu erfolgen. Die erhöhte Vorhaltung darf nur angeordnet und die Durchführenden des Rettungsdienstes dürfen hiermit nur beauftragt werden, wenn die rettungsdienstliche Absicherung nicht anders möglich ist. Kann keine einvernehmliche Entscheidung zwischen dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und den Sozialversicherungsträgern erzielt werden, ist unverzüglich die Strukturschiedsstelle anzurufen. Bei Versammlungen im Sinn des Bayerischen Versammlungsgesetzes bedarf es einer Zustimmung der Sozialversicherungsträger hinsichtlich des Umfangs der Vorhalteerhöhung.

(3) Für angeordnete Vorhalteerhöhungen bei planbaren Großveranstaltungen mit wirtschaftlichem Charakter, die im Rahmen der rettungsdienstlichen Bedarfsermittlung gemäß Art. 7 Abs. 2 keine Berücksichtigung finden, besteht für die beauftragten Durchführenden gegen den Veranstalter ein Anspruch auf Zahlung eines Benutzungsentgelts für die Erhöhung der rettungsdienstlichen Absicherung der Veranstaltung. Der Veranstalter ist mit der Anordnung über die Kostenfolge zu informieren. In diesem Fall bedarf die Anordnung der Vorhalteerhöhung nicht der Zustimmung der Sozialversicherungsträger. Die Geltendmachung des Benutzungsentgelts entsprechend den Durchschnittskosten des öffentlichen Rettungsdienstes erfolgt über die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern."

18. Art. 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Worte "zum Einsatz" gestrichen.

b) In Nr. 4 werden nach dem Wort "diese" die Worte "im Ausnahmefall" eingefügt und die Worte "zum Einsatz" gestrichen.

19. Art. 24 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 wird das Wort "Person" durch das Wort "Personen" ersetzt.

bb) In Nr. 3 Satz 2 werden die Worte "des Unternehmers und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen" gestrichen.

b) In Abs. 2 werden die Worte "Art. 13 Abs. 4" durch die Worte "Art. 13 Abs. 5" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 2 wird vor dem Wort "Hilfsorganisationen" das Wort "freiwilligen" eingefügt und die Worte "Art. 13 Abs. 4" durch die Worte "Art. 13 Abs. 5 Satz 5" ersetzt.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Hierbei sind die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere die Zahl der Krankenkraftwagen und deren Standorte, das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich und die durchschnittliche Einsatzdauer sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen."Hierbei sind die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich, die Anzahl der betriebsbereit vorgehaltenen Krankenkraftwagen sowie die Entwicklung der Kosten zu berücksichtigen."

bb) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Die Funktionsfähigkeit ist insbesondere beeinträchtigt, wenn das für eine effektive und wirtschaftliche Auslastung notwendige Einsatzaufkommen des im öffentlichen Rettungsdienst durchgeführten Krankentransports unterschritten wird."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5; die Worte "Satz 1 findet" werden durch die Worte "Sätze 1 bis 3 finden" ersetzt.

20. In Art. 26 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort "ansonsten" durch die Worte "nach Fristablauf" ersetzt sowie nach den Worten "Genehmigungsbehörde von" das Wort "der" eingefügt.

21. In Art. 29 Abs. 1 werden die Worte "Abs. 1 Nrn. 1, 2 oder" gestrichen.

22. In Art. 32 Satz 2 wird die Abkürzung "ILSG" durch die Worte "des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG)" ersetzt.

22a. Es wird folgender Art. 33a eingefügt:

"Art. 33a Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsanspruch für ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst

(1) Arbeitnehmer, die als ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, sind während der Teilnahme am Einsatz und einer angemessenen Ruhezeit danach von der Arbeitsleistung frei gestellt. Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zulässt, dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, für Zeiten der Freistellung das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme am Einsatz erzielt hätten.

(2) Für Beamte und Richter gilt Abs. 1 entsprechend. Volljährige Schüler und Studenten sind, soweit sie als ehrenamtliche Rettungskräfte von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, während der Teilnahme am Einsatz und einer angemessenen Ruhezeit danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen freigestellt.

(3) Anderen ehrenamtlichen Einsatzkräften des Rettungsdienstes, die von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, hat der Durchführende des Rettungsdienstes den durch den Einsatz entstandenen Verdienstausfall bis zu einem Höchstbetrag zu ersetzen.

(4) Der Durchführende des Rettungsdienstes ist verpflichtet, den von den Integrierten Leitstellen alarmierten ehrenamtlichen Einsatzkräften im Rettungsdienst Sachschäden zu ersetzen, die in Ausübung des Einsatzes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, soweit nicht Dritte Ersatz leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz erlangt werden kann.

(5) Dem privaten Arbeitgeber ist auf Antrag durch den Durchführenden des Rettungsdienstes zu erstatten

  1. das Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit, das er gemäß Abs. 1 Satz 3 leistet,
  2. das Arbeitsentgelt, das er einem Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen ehrenamtlichen Einsatz im Rettungsdienst nach Abs. 1 zurückzuführen ist.

Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so ist der Durchführende des Rettungsdienstes zur Erstattung nach Satz 1 Nr. 2 nur verpflichtet, wenn ihm der Arbeitgeber diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrags auf ihn übergegangen ist. Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

(6) Der Staat erstattet dem Durchführenden des Rettungsdienstes die notwendigen Aufwendungen nach Abs. 3 bis 5. Weitergehende Ansprüche auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen, insbesondere des bürgerlichen Rechts, bleiben unberührt.

(7) Können Leistungen nach Art. 7b des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes geltend gemacht werden, sind Ansprüche nach Abs. 1 bis 6 ausgeschlossen."

23. Art. 34 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "im" gestrichen.

b) In Satz 3 wird das Wort "Abrechungsstelle" durch das Wort "Abrechnungsstelle" ersetzt.

24. Art. 35 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Sozialversicherungsträgern" ein Komma und die Worte "der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst" eingefügt.

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "mit der Maßgabe, dass der Bericht nach Abs. 4 Satz 3 den Sozialversicherungsträgern und der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern zugeleitet wird" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Hilfsorganisationen" durch das Wort "Organisationen" ersetzt.

25. In Art. 38 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "arztbegleiteten Patiententransport und" gestrichen.

26. Art. 40 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden vor dem Wort "Transport" die Worte "Hygiene im Rettungsdienst und" eingefügt.

b) Es wird folgender neuer Abs. 1 eingefügt:

"(1) Die im Rettungsdienst Beteiligten haben die allgemeinen Regeln der Hygiene zu beachten und Maßnahmen der Infektionshygiene nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Verhütung von Infektionen und zur Vermeidung einer Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu ergreifen."

c) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2; in Nr. 3 wird das Wort "Möglichkeit" durch die Worte "konkrete Gefahr" ersetzt.

d) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; nach dem Wort "Erregern" werden die Worte "sowie Informationen über Maßnahmen, die zu deren Verhütung und Bekämpfung erforderlich sind," eingefügt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Unternehmer des Transports ist verpflichtet, diese Informationen an die Einrichtung weiterzugeben, an die er den Patienten übergibt."

27. In Art. 41 Abs. 3 wird das Wort "Verlegungsarztwagen" durch das Wort "Intensivtransportwagen" ersetzt.

28. Art. 43 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 Satz 3 werden nach dem Wort "Personal" die Worte "mit Notarztqualifikation" eingefügt.

b) Abs. 7 Sätze 2 und 3

Die Anforderungen werden von den gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und Art. 18 Abs. 1 Satz 1 vorrangig zu beauftragenden Hilfsorganisationen grundsätzlich in eigener Verantwortung festgelegt. Führt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die Aufgabe selbst durch oder beauftragt er Dritte oder Verbandsmitglieder mit der Durchführung, müssen die Einsatzkräfte eine vergleichbare Qualifikation aufweisen.

werden aufgehoben; der bisherige Satz 4 wird Satz 2.

29. Art. 45 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und er erhält folgende Fassung:

altneu
Durchführende des Rettungsdienstes und Unternehmer sind verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen, um die Qualität der Leistungserbringung zu sichern und sie unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Standards weiterzuentwickeln."Alle am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen, die die Qualität der Leistungserbringung sichern."

bb) Satz 2

Dies gilt auch für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten.

wird aufgehoben.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "Landesverbände der" sowie die Worte "unter Beteiligung der obersten Rettungsdienstbehörde" gestrichen.

bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Der Landesbeauftragte Ärztlicher Leiter Rettungsdienst und die oberste Rettungsdienstbehörde sind hierbei zu beteiligen."

29a. Art. 48 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "und des Art. 14 Abs. 4" durch die Worte "des Art. 14 Abs. 4 und des Art. 20 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"In den Fällen des Art. 20 Abs. 2 entscheidet der Vorsitzende unverzüglich ohne mündliche Verhandlung."

30. Art. 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende neue Nr. 9 eingefügt:

"9. Formen der landesweiten Organisation und Zusammenarbeit der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst sowie die Einrichtung eines Landesbeauftragten Ärztlicher Leiter Rettungsdienst regeln,".

b) Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 10.

c) Es wird folgende neue Nr. 11 eingefügt:

"11. das Auswahlverfahren sowie die näheren Eignungsvoraussetzungen für die Beauftragung von Organisationen in der Berg- und Höhlenrettung sowie in der Wasserrettung regeln,".

d) Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 12; vor dem Wort "Hilfsorganisationen" wird das Wort" freiwilligen" eingefügt.

e) Die bisherigen Nrn. 11 bis 14 werden zu Nrn. 13 bis 16.

f) Die bisherige Nr. 15 wird Nr. 17; der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.

g) Es werden folgende Nrn. 18 bis 20 angefügt:

"18. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Einzelheiten zur Hygiene im Rettungsdienst regeln,

19. Einzelheiten zur Versagung der Genehmigung für den Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes nach Art. 24 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 regeln,

20. Einzelheiten des Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsanspruchs für ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst regeln. Hierzu gehören insbesondere der Umfang der freigestellten ehrenamtlichen Tätigkeit, erstattungsfähige Sachschäden sowie Höchstgrenzen für zu erstattende Lohnfortzahlung und Verdienstausfall."

31. Art. 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Notfallrettung" ein Komma sowie die Worte "arztbegleiteten Patiententransport" eingefügt.

b) In Nr. 6 werden die Worte "Abs. 1" durch die Worte "Abs. 2" ersetzt und nach dem Wort "transportiert" die Worte "oder Informationen nach Art. 40 Abs. 3 nicht weitergibt" eingefügt.

32. Art. 55 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2

(2) Ist über gestellte Genehmigungsanträge nach Art. 4 BayRDG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung am 1. Januar 2009 noch nicht entschieden worden, gelten für die zu treffende Entscheidung die Vorschriften dieses Gesetzes.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 2 und 3.

c) Die bisherigen Abs. 5 und 6

(5) Für die vor dem 1. Januar 2009 anhängigen Verfahren vor einer Schiedsstelle findet das Bayerische Rettungsdienstgesetz in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung Anwendung. Die bestellten Schiedsstellenvorsitzenden und deren Stellvertreter bleiben über den 31. Dezember 2008 hinaus im Amt. 3Die übrigen Beteiligten sind für Verfahren, die nach dem 31. Dezember 2008 anhängig werden, neu zu benennen.

(6) Soweit die in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen für bereits nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung tätige Personen und Stellen neue Verpflichtungen begründen oder bereits bestehende Verpflichtungen erweitern und insoweit die Verpflichteten zusätzliche Umsetzungsmaßnahmen vornehmen müssen, sind diese unverzüglich zu beginnen und spätestens bis 30. Juni 2009 abzuschließen. Die Einführung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst soll bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 abgeschlossen sein. Die Benutzungsentgeltvereinbarungen für das Wirtschaftsjahr 2009 sind gemäß Art. 24 BayRDG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung abzuschließen. Sie sind zum 1. Juli 2009 nachzuverhandeln, um sicherzustellen, dass für die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Verpflichtungen Finanzierungssicherheit besteht. Die Vereinbarungen ab dem Wirtschaftsjahr 2010 sind nach den Vorschriften im Vierten Teil dieses Gesetzes zu treffen.

werden aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 4.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2013 in Kraft.