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Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
Vom 8. März 2016
(GVBl. Nr. 3 vom 15.03.2016 S. 30)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
Das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429, BayRS 215-5-1-I), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird im Zweiten Teil wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird nach der Angabe zu Art. 9 folgende Angabe zu Art. 10 eingefügt:
"Art. 10 Rettungsdienstausschuss".
b) Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 2
Ärztliche Leiter Rettungsdienst
Art. 11 Bestellung
Art. 12 Aufgaben und Befugnisse".
2. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Krankentransport," das Wort "Patientenrückholung," eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "vorbehaltlich der Sätze 3 und 4" eingefügt.
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes dürfen rettungsdienstliche Leistungen nur im bodengebundenen Krankentransport mit Krankentransportwagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erbracht werden. | "Die Patientenrückholung erfolgt außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes." |
d) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
"Der bodengebundene Krankentransport kann außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes erfolgen, soweit dies durch dieses Gesetz zugelassen ist."
3. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:
"(6) Patientenrückholung ist der Rücktransport von erkrankten oder verletzten Personen, sofern sie keine Notfallpatienten sind und der Transport keine sozialversicherungsrechtlich relevante Leistung ist."
b) Die bisherigen Abs. 6 bis 14 werden die Abs. 7 bis 15.
c) Der bisherige Abs. 15
(15) Auslandsrückholung ist der mit einem Krankenkraftwagen oder einem Luftfahrzeug durchgeführte Rücktransport von im Reiseland erkrankten oder verletzten Personen in ihr Heimatland, der in der Regel über eine Rückholversicherung finanziert wird. Liegt der Zielort einer Auslandsrückholung mit einem Luftfahrzeug in Bayern, so gilt auch der anschließende Weitertransport als Teil der Auslandsrückholung.
wird aufgehoben.
4. Art. 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Durchführung von Auslandsrückholungen mit Ausgangs- oder Zielort in Bayern; bei Auslandsrückholungen mit einem Luftfahrzeug gilt diese Ausnahme auch für den anschließenden Weitertransport vom Landeplatz in Bayern bis zum endgültigen Zielort des Patienten, | "5. Patientenrückholungen, soweit sie auf dem Luftweg erfolgen oder wenn weder ihr Ausgangs- noch ihr Zielort in Bayern liegen," |
5. Dem Art. 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Jeweils mehrere Rettungsdienstbereiche bilden zusammen einen Rettungsdienstbezirk. Abs. 2 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung wird jeweils auch bestimmt, welcher höheren Rettungsdienstbehörde der Rettungsdienstbezirk hinsichtlich der Tätigkeit des Bezirksbeauftragten zugeordnet wird."
6. In Art. 7 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Rettungsdienst" die Angabe "(ÄLRD)" eingefügt.
7. Nach Art. 9 wird folgender Art. 10 eingefügt:
"Art. 10 Rettungsdienstausschuss
(1) Bei der obersten Rettungsdienstbehörde wird für Bayern ein Rettungsdienstausschuss gebildet. Mitglieder des Rettungsdienstausschusses sind:
Der Vorsitz des Rettungsdienstausschusses wird von einem von der obersten Rettungsdienstbehörde bestimmten Mitglied wahrgenommen.
(2) Aufgabe des Rettungsdienstausschusses ist es, fachliche Empfehlungen und ein landesweit einheitliches Vorgehen im Rettungsdienst zu erarbeiten.
(3) Der Rettungsdienstausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere der Geschäftsgang, das Abstimmungsverfahren und die Einrichtung beratender Arbeitsgruppen geregelt sind. Die Geschäftsordnung bedarf des Einvernehmens der obersten Rettungsdienstbehörde."
8. In der Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt 2 wird das Wort "Ärztlicher" durch das Wort "Ärztliche" ersetzt.
9. Der bisherige Art. 10 wird Art. 11 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst" gestrichen.
b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bestellt nach Anhörung der in seinem Bereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes, der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und der Bayerischen Landesärztekammer für die Funktion des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst eine Arbeitsgruppe aus geeigneten Ärztinnen und Ärzten. Diese üben zusammen die Funktion als Ärztlicher Leiter Rettungsdienst nebenamtlich aus und wirken an der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienstbereich mit. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung. Die Bestellung kann in beiderseitigem Einverständnis vorzeitig aufgehoben, im Übrigen nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist dem Zweckverbandsvorsitzenden unmittelbar zugeordnet. | "(1) Es werden bestellt:
Die Bestellungen erfolgen nach Anhörung der im jeweiligen Bereich zuständigen Durchführenden des Rettungsdienstes und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns sowie im Einvernehmen mit den Sozialversicherungsträgern jeweils für die Dauer von fünf Jahren, in der Regel mit dem Umfang der Hälfte einer hauptamtlichen Tätigkeit. Die ÄLRD werden durch die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, die Bezirksbeauftragten durch die höheren Rettungsdienstbehörden, der Landesbeauftragte und sein Stellvertreter durch die oberste Rettungsdienstbehörde bestellt." |
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
aaa) Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst kann nur bestellt werden, wer | "Nach Abs. 1 Satz 1 kann vorbehaltlich anderer Regelung nur bestellt werden, wer". |
bbb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. erfolgreich an einer Qualifizierungsmaßnahme zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst teilgenommen hat; die Bayerische Landesärztekammer legt die Einzelheiten der erforderlichen Qualifizierung fest und bestätigt deren Erwerb durch entsprechende Nachweise, | "2. nach Einschätzung der Bayerischen Landesärztekammer die für die Tätigkeit als Ärztlicher Leiter Rettungsdienst erforderliche Qualifizierung aufweist; wenn dies für eine bestmögliche Stellenbesetzung sinnvoll ist, kann im Einvernehmen mit den Sozialversicherungsträgern widerruflich ausnahmsweise auch die vorläufige Bestellung eines Ärztlichen Leiters Rettungsdienst erfolgen, der noch nicht die erforderliche Qualifizierung aufweist, sie aber nach begründeter Voraussicht binnen drei Jahren erwerben wird," |
ccc) In Nr. 3 wird das Wort "dreijährige" durch das Wort "fünfjährige" ersetzt und die Wörter "des Rettungsdienstbereichs, in dem er zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst bestellt werden soll," werden gestrichen.
ddd) Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. während seiner Tätigkeit Verbandsfunktionen bei einem Durchführenden des Rettungsdienstes oder der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns ruhen lässt. | "5. während seiner Tätigkeit sämtliche Verbandsfunktionen bei einer Interessensvertretung der Ärzte, einem Durchführenden des Rettungsdienstes oder einer sonstigen Organisation, bei der Interessenskonflikte mit dem Rettungsdienst nicht auszuschließen sind, ruhen lässt." |
bb) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
"Der ÄLRD soll im Notarztdienst seines Rettungsdienstbereichs, der Bezirksbeauftragte im Notarztdienst seines Zuständigkeitsbereichs tätig sein. Zum Bezirks- oder Landesbeauftragten kann nur bestellt werden, wer über eine mindestens fünfjährige Erfahrung als Ärztlicher Leiter Rettungsdienst verfügt."
d) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die oberste Rettungsdienstbehörde vereinbart schriftlich mit den Sozialversicherungsträgern nähere Einzelheiten zum Vollzug der Art. 10 bis 12, insbesondere zum Auswahlverfahren der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, zur Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme, zur sachlichen Ausstattung und fachlichen Unterstützung der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst sowie zu deren Vergütung. Die Bayerische Landesärztekammer und die Kommunalen Spitzenverbände sind zu beteiligen. Der Inhalt der Vereinbarung ist beim Vollzug der Art. 10 bis 12 zu beachten. | "(3) Die oberste Rettungsdienstbehörde vereinbart schriftlich mit den Sozialversicherungsträgern nähere Einzelheiten zur Bestellung und Tätigkeit, insbesondere zum Auswahlverfahren, zur Qualifizierung, zur Ausstattung und zur Vergütung der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst. In der Vereinbarung können Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 geregelt werden." |
10. Der bisherige Art. 11
Art. 11 Aufgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst 13(1) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst hat die Aufgabe, im Zusammenwirken mit den im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes, der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, den mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten und den im Rettungsdienst mitwirkenden Personen die Qualität rettungsdienstlicher Leistungen zu sichern und nach Möglichkeit zu verbessern. Er soll dabei insbesondere im jeweiligen Rettungsdienstbereich
- den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bei der Aufgabenwahrnehmung, insbesondere bei Entscheidungen über Zahl, Standort und Ausstattung von rettungsdienstlichen Einrichtungen fachlich beraten und unterstützen,
- bei den Durchführenden des Rettungsdienstes, der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten die Durchführung des Qualitätsmanagements überprüfen und soweit erforderlich auf Verbesserungen hinwirken,
- die Einsatzlenkung des öffentlichen Rettungsdienstes durch die Integrierte Leitstelle überwachen und zusammen mit dem Betreiber der Leitstelle durch Fortschreibung der Dispositionsanweisungen und gezielte Fort- und Weiterbildung des Personals optimieren,
- die Patientenversorgung im öffentlichen Rettungsdienst durch ärztliches und nichtärztliches Personal überwachen und zusammen mit den Durchführenden und den Ärzten Empfehlungen für ärztliches und Behandlungsrichtlinien für nichtärztliches Personal erarbeiten sowie Vorschläge zur Veränderung der Strukturen oder Abläufe im öffentlichen Rettungsdienst entwickeln,
- im Zusammenwirken mit den Durchführenden und den Ärzten eine möglichst einheitliche pharmakologische und medizintechnische Ausstattung und Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge festlegen,
- Empfehlungen der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften sowie aus der Tätigkeit im Rettungsdienstbereich gewonnene Erkenntnisse gezielt in die Fort- und Weiterbildung des Rettungsdienstpersonals und der im öffentlichen Rettungsdienst tätigen Ärzte einbringen sowie als Anregungen an die Einrichtungen für die Fort- und Weiterbildung der Rettungsassistenten und Ärzte geben,
- die Zusammenarbeit des öffentlichen Rettungsdienstes mit den im Rettungsdienstbereich liegenden medizinischen Behandlungseinrichtungen überwachen und auf notwendige Verbesserungen auch gegenüber den Betreibern von Behandlungseinrichtungen hinwirken.
(2) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst soll in Wahrnehmung seiner Aufgaben sowohl zu Ärztlichen Leitern Rettungsdienst benachbarter Rettungsdienstbereiche, zu rettungsdienstlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden sowie zu Personen und Stellen aus anderen für den Rettungsdienst bedeutsamen Aufgabenbereichen in Kontakt stehen; dies betrifft insbesondere Feuerwehren, Technisches Hilfswerk und Polizei sowie die für die Durchführung der Aufgaben nach Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden.
wird aufgehoben.
11. Art. 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 12 Rechte und Befugnisse des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst 13
(1) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist bei der Erfüllung seiner fachlichen Aufgaben weisungsfrei. Er hat ein Antrags- und Rederecht in der Verbandsversammlung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung. (2) Die im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes, die Betreiber der Integrierten Leitstellen, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten und die im Rettungsdienst mitwirkenden Personen sind verpflichtet, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten und ihn zu unterstützen. Er kann insbesondere verlangen, dass ihm Auskünfte erteilt und im Rettungsdienst erhobene Daten sowie Dokumentationen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst kann im Ausnahmefall verlangen, dass ihm auch personenbezogene Daten und Dokumentationen zur Verfügung gestellt werden, wenn im Interesse von Leben oder Gesundheit künftiger Notfallpatienten die konkrete Überprüfung eines Einzelfalls erforderlich ist. Das Verlangen ist schriftlich zu begründen. (3) Die Zielkliniken des Rettungsdienstes haben dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 7 erforderlichen Auskünfte und in der Klinik erhobene Daten zur Weiterbehandlung von Patienten, die der Rettungsdienst übergeben hat, zur Verfügung zu stellen. (4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst den im öffentlichen Rettungsdienst mitwirkenden Durchführenden und Personen fachliche Weisungen erteilen, wenn eine einvernehmliche Vorgehensweise trotz nachhaltiger Bemühungen nicht zu erreichen ist. | "Art. 12 Aufgaben und Befugnisse
(1) Die ÄLRD haben die Aufgabe, im Zusammenwirken mit den innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs im Rettungsdienst Mitwirkenden die Qualität rettungsdienstlicher Leistungen zu sichern und zu verbessern. Sie sollen dabei insbesondere
Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 1 kann der ÄLRD allen im öffentlichen Rettungsdienst Mitwirkenden fachliche Weisungen erteilen. Selbst unterliegt der ÄLRD bei der Erfüllung seiner fachlichen Aufgaben nur Weisungen des Bezirks- bzw. Landesbeauftragten. (2) Der Bezirksbeauftragte stimmt innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs alle übergreifenden Fragestellungen ab. Er koordiniert und beaufsichtigt die Tätigkeit der ÄLRD; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Bezirksbeauftragte übernimmt die überregionale Gremienarbeit und Steuerung des Qualitätsmanagements. (3) Der Landesbeauftragte koordiniert und beaufsichtigt die Arbeit der Bezirksbeauftragten und leitet das notfallmedizinische Qualitätsmanagement landesweit; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Die im Zuständigkeitsbereich der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst mitwirkenden Behörden, Organisationen und Personen sind verpflichtet, mit den Ärztlichen Leitern Rettungsdienst zusammenzuarbeiten . Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst können schriftlich verlangen, dass ihnen Auskünfte erteilt und im Rettungsdienst erhobene Daten sowie Dokumentationen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst können im Ausnahmefall schriftlich verlangen, dass ihnen personenbezogene Daten und Dokumentationen zur Verfügung gestellt werden, wenn im Interesse von Leben und Gesundheit künftiger Patienten die konkrete Überprüfung eines Einzelfalls erforderlich ist. (5) Die Zielkliniken des Rettungsdienstes haben den Ärztlichen Leitern Rettungsdienst die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte einschließlich der in der Klinik erhobenen Daten zur Weiterbehandlung von Patienten zur Verfügung zu stellen." |
12. In Art. 21 Abs. 1 werden die Wörter "oder Krankentransport" durch die Wörter ", Krankentransport oder Patientenrückholung" ersetzt.
13. In Art. 32 Satz 1 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "mit Ausnahme der bodengebundenen Patientenrückholung" eingefügt.
14. In Art. 34 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "für den Ärztlichen" durch die Wörter "für die Ärztlichen" ersetzt.
15. Dem Art. 39 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Krankenkraftwagen für die Patientenrückholung können bereichsübergreifend und grenzüberschreitend eingesetzt werden."
16. Art. 40 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter " , insbesondere solcher mit Resistenzen," gestrichen.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nr. 1 wird das Wort "oder" angefügt.
bb) In Nr. 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
cc) Nr. 3
3. die mit multiresistenten Erregern besiedelt sind und bei denen die konkrete Gefahr einer Keimstreuung besteht,
wird aufgehoben.
17. Art. 43 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent" durch die Wörter "Notfallsanitäterin oder ein Notfallsanitäter" ersetzt.
b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Rettungsassistenten" durch das Wort "Notfallsanitäter" ersetzt.
bb) In Satz 4 Halbsatz 1 werden die Wörter "Rettungsassistentin bzw. ein Rettungsassistent" durch die Wörter "Notfallsanitäterin bzw. ein Notfallsanitäter" ersetzt.
c) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:
"(6) Für die Patientenrückholung gelten die Abs. 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass für auf Krankenkraftwagen eingesetztes ärztliches Personal keine Notarztqualifikation erforderlich ist."
d) Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden die Abs. 7 und 8.
18. In Art. 45 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "Landesbeauftragte Ärztlicher Leiter Rettungsdienst" durch die Wörter "Ärztliche Landesbeauftragte Rettungsdienst" ersetzt.
19. Art. 47 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Datenübermittlung an den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst gilt Art. 12 Abs. 3. | "Für die Datenübermittlung an die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst gilt Art. 12 Abs. 5." |
20. Art. 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 8 werden die Wörter "das Zusammenwirken des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst innerhalb der Arbeitsgruppe und die Vertretung der Arbeitsgruppe nach außen näher regeln," gestrichen.
b) Nr. 9
9. Formen der landesweiten Organisation und Zusammenarbeit der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst sowie die Einrichtung eines Landesbeauftragten Ärztlicher Leiter Rettungsdienst regeln,
wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Nrn. 10 bis 20 werden die Nrn. 9 bis 19.
21. In Art. 54 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder Krankentransport" durch die Wörter ", Krankentransport oder Patientenrückholung" ersetzt.
22. Art. 55 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Anforderungen an die Personalqualifikation nach Art. 43 Abs. 2 Satz 4 sind ab dem 1. Januar 2014 zu erfüllen. | "(4) Längstens bis einschließlich 31. Dezember 2023 kann anstelle der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters in den Fällen des Art. 43 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 und 4 eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent eingesetzt werden. Die auf Grundlage des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 22. Juli 2008 erfolgten Bestellungen von Ärztlichen Leitern Rettungsdienst erlöschen mit Ablauf des 31. März 2016." |
§ 2 Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom 30. November 2010 (GVBl. S. 786, BayRS 215-5-1-5-I), die zuletzt durch § 1 Nr. 191 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Ersten Teil Abschnitt 3 wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3 (aufgehoben)
§§ 20 bis 23 (aufgehoben)".
2. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter "Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten" durch die Wörter "Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter" ersetzt.
3. In § 10 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Ärztlichen Leiters Rettungsdienst" durch die Angabe "ÄLRD" ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst" durch die Angabe "den ÄLRD" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst" durch die Angabe "Die ÄLRD" ersetzt.
b) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Art. 11 Abs. 1 Nrn. 2 und 3" durch die Wörter "Art. 12 Abs. 1 Satz 1 sowie 2 Nr. 2 und 4" ersetzt.
bb) Im Satzteil nach Nr. 6 werden die Wörter "dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst" durch die Angabe "den ÄLRD" ersetzt.
5. § 16 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, mindestens aber Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ist, | "1. Notfallsanitäter oder Rettungsassistent, mindestens aber Rettungssanitäter ist," |
6. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Rettungsassistentin oder Rettungsassistent ist, | "1. Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter ist," |
Abschnitt 3
Ärztlicher Leiter Rettungsdienst§ 20 Geschäftsordnung und Tätigkeitsbericht 13
(1) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist eine Funktion gemäß Art. 10 und 11 BayRDG, die durch eine Arbeitsgruppe von Ärztinnen und Ärzten ausgeübt wird. Die Arbeitsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Ausübung der Aufgaben des Ärztlichen Leiter Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich geregelt ist. In der Geschäftsordnung sind insbesondere die Art und Weise der Beschlussfassung und die Vertretung der Arbeitsgruppe gegenüber Dritten zu regeln. Die Geschäftsordnung soll vorsehen, dass einer Ärztin oder einem Arzt die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben oder einen Teil des Verbandsgebiets zugewiesen wird.
(2) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst berichtet jeweils bis zum 30. März über seine Vorjahrestätigkeit an den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, an den Landesbeauftragten Ärztlicher Leiter Rettungsdienst sowie an die Sozialversicherungsträger.
§ 21 Landesbeauftragter Ärztlicher Leiter Rettungsdienst 13
(1) Die oberste Rettungsdienstbehörde bestellt im Einvernehmen mit den Sozialversicherungsträgern einen Landesbeauftragten Ärztlicher Leiter Rettungsdienst. Die Dauer der Bestellung beträgt drei Jahre, die erneute Bestellung ist möglich. Zur Bestellung des Landesbeauftragten Ärztlicher Leiter Rettungsdienst sind die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst im Rahmen der Dienstbesprechung anzuhören.
(2) Zum Landesbeauftragten Ärztlicher Leiter Rettungsdienst kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 BayRDG erfüllt und über eine mindestens dreijährige Erfahrung als Ärztlicher Leiter Rettungsdienst verfügt.
(3) Der Landesbeauftragte Ärztlicher Leiter Rettungsdienst koordiniert das notfallmedizinische Qualitätsmanagement landesweit. Er berät insoweit die oberste Rettungsdienstbehörde und die Sozialversicherungsträger. Der Landesbeauftragte Ärztlicher Leiter Rettungsdienst kann die in Art. 11 Abs. 1 BayRDG genannten Organisationen und Stellen zu Dienstbesprechungen einladen sowie Vorgaben für die Tätigkeitsberichte nach § 20 Abs. 2 formulieren. Er erstellt einen landesweiten Jahresbericht über die Tätigkeit der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst und legt diesen der obersten Rettungsdienstbehörde sowie den Sozialversicherungsträgern bis zum 30. Juni des folgenden Jahres vor.
§ 22 Ärztlicher Leiter Rettungsdienst-Ausschuss 13
(1) Vertreter der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst bilden mit Vertretern der weiteren Beteiligten des Rettungsdienstes einen Ausschuss (ÄLRD-Ausschuss). Aufgabe des ÄLRD-Ausschusses ist es, die Arbeit der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst in den einzelnen Rettungsdienstbereichen untereinander und im Verhältnis zu den weiteren Beteiligten des Rettungsdienstes abzustimmen. Insbesondere bei Fragen grundsätzlicher Bedeutung ist ein landesweit einheitliches Vorgehen sicherzustellen.
(2) Der ÄLRD-Ausschuss beschließt über fachliche Empfehlungen an die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst und die in Art. 11 Abs. 1 BayRDG genannten Organisationen und Stellen, die die oberste Rettungsdienstbehörde zum Inhalt einer Dienstanweisung gemäß Art. 53 Abs. 2 BayRDG machen kann. Der ÄLRD-Ausschuss kann beratende Arbeitsgruppen zu fachlichen Fragen einrichten. Zur Erfüllung seiner Aufgaben können er und seine beratenden Arbeitsgruppen Dritte hinzuziehen oder sich deren Hilfe bedienen. Der ÄLRD-Ausschuss beschließt das Muster einer Geschäftsordnung für die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst in einem Rettungsdienstbereich, an dem sich die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst orientieren sollen.
(3) Der ÄLRD-Ausschuss besteht aus
- sieben Mitgliedern der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, die diese gemäß § 23 Abs. 2 aus ihrer Mitte wählen,
- dem Landesbeauftragten Ärztlicher Leiter Rettungsdienst und
- je einem Vertreter der obersten Rettungsdienstbehörde, der Sozialversicherungsträger, der Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, der Durchführenden des Rettungsdienstes, der Betreiber der Integrierten Leitstellen und der Bayerischen Krankenhausgesellschaft.
(4) Die Mitglieder des ÄLRD-Ausschusses wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren; die Wiederwahl ist zulässig. Die oder der Vorsitzende lädt schriftlich zu den Sitzungen ein, bereitet die Beratungsgegenstände vor und leitet die Sitzung. Solange noch keine Vorsitzende oder kein Vorsitzender gewählt ist, lädt die oberste Rettungsdienstbehörde zu den Sitzungen ein. 4Bei der Vorbereitung der Beratungsgegenstände kann sich die oder der Vorsitzende der Unterstützung Dritter bedienen und diese zur Sitzung hinzuziehen.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vertreters der obersten Rettungsdienstbehörde. Der ÄLRD-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung
§ 23 Dienstbesprechung 13
(1) Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst treffen sich auf Einladung des Landesbeauftragten Ärztlicher Leiter Rettungsdienst mindestens einmal im Jahr zu einer Dienstbesprechung. § 22 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend
(2) Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst wählen bei der Dienstbesprechung aus ihrer Mitte für die Amtszeit von drei Jahren sieben Mitglieder in den ÄLRD-Ausschuss und für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Eine Wiederwahl ist zulässig.
wird aufgehoben.
8. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Anlage zu § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV)" durch die Wörter "den Anlagen 1 bis 3 der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung ( BayRettSanV)" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sollen Notfallrettung oder arztbegleiteter Patiententransport Unternehmensgegenstand sein, bezieht sich die Prüfung zusätzlich auf die in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) genannten Stoffgebiete; soweit die zu prüfende Person zu dem in § 8 Abs. 3 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) genannten Personenkreis zählt, sind als Prüfungsstoff die Stoffgebiete der Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 RettAssAPrV maßgeblich. | " Sollen Notfallrettung oder arztbegleiteter Patiententransport Unternehmensgegenstand sein, bezieht sich die Prüfung zusätzlich auf die in den Anlagen 1 bis 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter genannten Stoffgebiete." |
b) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die in Abs. 2 Sätze 2 und 3 genannten Kenntnisse sind nachgewiesen, wenn die zu prüfende Person, sofern Notfallrettung oder arztbegleiteter Patiententransport Unternehmensgegenstand sein soll, eine Erlaubnis nach § 1 RettAssG oder, sofern Krankentransport Unternehmensgegenstand sein soll, die Qualifikation nach § 1 RSanV besitzt und dem Prüfungsausschuss die entsprechenden Urkunden oder Zeugnisse vorlegt. | "Die in Abs. 2 Satz 2 und 3 genannten Kenntnisse sind nachgewiesen, wenn die zu prüfende Person, sofern Notfallrettung oder arztbegleiteter Patiententransport Unternehmensgegenstand sein soll, eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" oder, sofern Krankentransport Unternehmensgegenstand sein soll, die Qualifikation nach der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter bzw. der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung besitzt und dem Prüfungsausschuss die entsprechenden Urkunden oder Zeugnisse vorlegt." |
9. § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit der Antragsteller eine Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung oder arztbegleitetem Patiententransport beantragt hat, muss er oder eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 RettAssG sein. Soweit er eine Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten beantragt hat, muss er oder eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person über die Qualifikation nach § 1 RSanV verfügen. | "Soweit der Antragsteller eine Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung und arztbegleitetem Patiententransport beantragt hat, muss er oder eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" sein. Soweit er eine Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten beauftragt hat, muss er oder eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person über die Qualifikation nach der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter bzw. der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung verfügen." |
10. In § 42 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
11. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Abs. 1 vorangestellt:
"(1) Längstens bis einschließlich 31. Dezember 2023 kann anstelle der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters in den Fällen der § 6 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 26 Abs. 3 Satz 1 sowie § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent eingesetzt werden. Für vor dem 1. April 2016 nach § 17 Abs. 1 bestellte Einsatzleiter sowie Unternehmer oder bestellte Personen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 gelten § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie § 29 Abs. 2 Satz 1 in der jeweils ab 30. August 2014 geltenden Fassung."
b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2.
12. In der Anlage Teil II Nr. 1 Stichwort "Hauptamtliches Personal" Spalte 2 wird vor dem Wort "Rettungsassistenten" das Wort "Notfallsanitäter," eingefügt.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2016 in Kraft.
ENDE |