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Regelwerk Gefahrenabwehr
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FwDV 8 - Feuerwehr-Dienstvorschrift - Tauchen

- Stand März 2014 -
(ThürStAnz. Nr. 28 vom 01.07.2014 S. 799)



1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Die Feuerwehr-Dienstvorschriften gelten für die Ausbildung, die Fortbildung und den Einsatz.

Diese Feuerwehr-Dienstvorschrift regelt das Tauchen von Feuerwehrtauchern mit autonomen und schlauchversorgten Leichttauchgeräten.

Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 8 "Tauchen" soll eine einheitliche, sorgfältige Ausbildung, Fortbildung und einen sicheren Einsatz mit Tauchgeräten sicherstellen sowie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche und unfallsichere Verwendung von Tauchgeräten schaffen. Sie enthält die Anforderungen an Feuerwehrtaucher und an deren Ausbildung sowie Vorgaben für Handhabung, Pflege und Wartung der Tauchgeräte.

Neben der Feuerwehr-Dienstvorschrift sind insbesondere zu beachten

Die Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Feuerwehrangehörige.

1.2 Stufen des Feuerwehrtauchens

In Abhängigkeit von den in den Gewässern zu erwartenden Gefährdungen gliedert sich das Tauchen im Sinne dieser Vorschrift in

Die maximale Tauchtiefe beträgt im Allgemeinen zwanzig Meter (Ausnahmen siehe Abschnitt 5.7).

Feuerwehrtauchen der Stufe 1 nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 8 - Ausgabe 1986 - entspricht dem Tauchen der Stufe 2 nach dieser Vorschrift und Feuerwehrtauchen der Stufe 2 nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 8 - Ausgabe 1986 - entspricht dem Tauchen der Stufe 3 nach dieser Vorschrift.

2. Anforderungen an Feuerwehrtaucher

Einsatzkräfte, die als Feuerwehrtaucher eingesetzt werden, müssen

Einsatzkräfte mit Bart oder Koteletten im Bereich des Dichtrahmens von Vollmasken sind für das Tragen dieser Masken ungeeignet. Ebenso sind Einsatzkräfte für das Tragen von Atemanschlüssen ungeeignet, bei denen aufgrund von Kopfform, tiefen Narben oder dergleichen kein ausreichender Maskendichtsitz erreicht werden kann oder wenn Körperschmuck den Dichtsitz des Atemanschlusses gefährdet.

Einsatzkräfte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht als Feuerwehrtaucher eingesetzt werden.

Eine Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger nach FwDV 7 "Atemschutz" wird empfohlen.

3. Verantwortlichkeit und Aufgabenverteilung

Der Träger der Feuerwehr ist als Unternehmer für die Sicherheit bei der Verwendung der Tauchausrüstung verantwortlich. Bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Tauchwesens, der Aus- und Fortbildung, einschließlich der regelmäßigen Einsatzübungen und der Überwachung der Fristen, wird der Unternehmer vom Leiter der Feuerwehr unterstützt.

Der Leiter der Feuerwehr kann die ihm obliegenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Ausbildung der Einsatzkräfte sowie der Wartung und Prüfung der Tauchausrüstung, an andere Personen (vergleiche Tabelle 1) übertragen (zum Beispiel an Beauftragte innerhalb der Feuerwehr oder an geeignete Stellen auf Kreisebene).

Für jede Feuerwehr mit Feuerwehrtauchern ist ein "Leiter des Tauchdienstes" zu bestellen, der den Tauchdienst zu planen und zu überwachen hat.

Jeder Feuerwehrtaucher muss - neben der organisatorischen Verantwortung des Leiters der Feuerwehr - aus eigenem Interesse heraus dafür Sorge tragen, dass die regelmäßige Nachuntersuchung innerhalb der vorgesehenen Frist durchgeführt wird.

Fühlt sich der Feuerwehrtaucher zum Tauchen nicht in der Lage, muss er dies der zuständigen Führungskraft mitteilen.

Im Übrigen soll die Aufgabenverteilung im Tauchdienst wie folgt geregelt sein:

Tabelle 1: Aufgabenverteilung im Tauchdienst

PersonengruppeVerantwortungs-
bereich
Mindestvoraus-
setzungen
Leiter des Tauchdienstes
  • Organisation und Überwachung des Tauchdienstes einschl. Aus- und Fortbildung
  • Kontrolle der Tauch dienstbücher
  • Bestellung der Taucheinsatzführer -
  • Kenntnisse im Tauchdienst
  • Gruppenführer
Feuerwehrlehrtaucher
  • Aus- und Fortbildung im Tauch- dienst durchführen
  • Ausbildung zum Feuerwehrlehrtaucher
  • Gruppenführer
  • Pädagogische Vorbildung nach Abschnitt 5.5.1
Taucheinsatzführer
  • Leitung und Ver- antwortung für den Taucheinsatz ent- sprechend seiner erreichten Qualifikations-
    stufe 1, 2 oder 3 (s. Abschn. 6.3)
  • Bestätigung des Tauchganges im Tauchdienstbuch
  • Ausbildung zum Feuerwehrtaucher der Stufe 1, 2 oder 3 (Tauchtauglichkeit nicht mehr erforderlich)
  • Gruppenführer
Feuerwehrtaucher
  • Gerätekontrolle vor dem Einsatz
  • Führen des Tauchdienstbuches
  • Meldung festge
    stellter Mängel
  • Ausbildung zum Feuerwehrtaucher der Stufe 1, 2 oder 3
Sicherheitstaucher
  • Gerätekontrolle vor dem Einsatz
  • Zum sofortigen Einsatz zur Rettung des Feuerwehrtauchers bereit stehen
  • Ausbildung zum Feuerwehrtaucher der Stufe 1, 2 oder 3
Signalmann
  • Kontrolle der Tauchausrüstung
  • Führen der Signal- leine und ggf. des Luftzuführungs- schlauches
  • Bedienen der Sprecheinrichtung
  • Überwachung des Tauchganges
  • Ausbildung zum Feuerwehrtaucher mind. der Stufe 1
  • Tauchtauglichkeit nicht mehr erforderlich
Tauchgerätewart
  • Pflege, Wartung und Instandsetzung von Tauchgeräten
  • Überwachung, Lagerung und Verwaltung von Tauchgeräten
  • Führen des Gerätenachweises
  • Geräteprüfungen und Terminüberwachungen
  • Atemschutzgerätewart (empfohlen) und Sachkunde in der Tauchgerätetechnik

4. Ausrüstung

4.1 Mindestausrüstung

Zur sicheren Planung der Tauchgänge sind pro Tauchstelle mindestens je eine Uhr sowie die Austauchtabellen (Anlage 3) an der Tauchstelle vorzuhalten.

Die Art und Ausführung der aufgeführten persönlichen Schutzausrüstung PSA richtet sich nach der durch den Aufgabenträger durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung (Anlage 6) für den Taucheinsatz. Besondere Berücksichtigung muss hierbei die Einsatzaufgabe, die Gefährdungslage durch das Gewässer wie Tiefe, Sicht, Temperatur, Strömung etc. und die bedingte Planbarkeit finden.

Für jeden Feuerwehrtaucher (einschließlich Sicherheitstaucher) muss als Mindestausrüstung bereitstehen:

4.2 Weitergehende Ausrüstung

4.3 Notfallausrüstung

An jeder Tauchstelle ist ein Sauerstoff-Atemgerät bereitzustellen. Die Sauerstoffmenge ist so zu bemessen, dass bis zur Übergabe des Verunglückten an eine Therapieeinrichtung, wie zum Beispiel Krankenhaus oder Behandlungskammer, möglichst 100 % Sauerstoffatmung gewährleistet ist. Die Vorräte des Rettungsdienstes können hierbei mit berücksichtigt werden, ansonsten ist eine Sauerstoffmenge von bis zu 3 Stunden vorzuhalten.

An jeder Tauchstelle ist, sofern nicht Bestandteil des Gerätekoffers, für das Sauerstoff-Atemgerät Erste-Hilfe-Material nach tauchmedizinischen Erfordernissen vorzuhalten.

Art und Umfang des Erste-Hilfe-Materials werden entsprechend den zu erwartenden Risiken durch den Leiter des Tauchwesens festgelegt.

5. Ausbildung, Fortbildung und Prüfung

5.1 Ausbildung allgemein

Die Ausbildung zum Feuerwehrtaucher oder zum Feuerwehrlehrtaucher erfolgt an nach Landesrecht anerkannten Ausbildungsstätten, die über einen Feuerwehrlehrtaucher verfügen.

Vor Beginn der Ausbildung ist die körperliche Eignung gemäß den staatlichen Vorschriften für Beschäftigte bzw. den Vorschriften der Unfallversicherungsträger für Versicherte, die Arbeiten unter Überdruck ausführen, festzustellen.

Vor Beginn der Ausbildung in Tiefen von mehr als fünf Metern wird für jeden Tauchanwärter eine Probeschleusung in einer hierfür geeigneten Druckkammer empfohlen. Vor Aufnahme einer Fortbildung in Tauchtiefen bis 30 Meter nach Abschnitt 5.7 ist die Probeschleusung erforderlich. Die ärztliche Leitung der Druckkammer hat die Teilnahme und das Ergebnis im Tauchdienstbuch zu bestätigen. Bestehen nach Ansicht der ärztlichen Leitung gesundheitliche Bedenken zur weiteren Aus- und Fortbildung als Feuerwehrtaucher, ist dies der Stelle mitzuteilen, welche die Vorsorgeuntersuchung gemäß den staatlichen Vorschriften für Beschäftigte bzw. den Vorschriften der Unfallversicherungsträger für Versicherte, die Arbeiten unter Überdruck ausführen, durchgeführt hat.

Die Sachkunde zur Prüfung und Instandhaltung der Tauchgeräte kann auch bei den jeweiligen Herstellern erworben werden.

Die Leitung der Tauchausbildung obliegt dem Leiter der Ausbildungsstätte. Die ordnungsgemäße Durchführung der Tauchausbildung kann einem Feuerwehrlehrtaucher übertragen werden. Der Feuerwehrlehrtaucher ist für die Einhaltung der bestehenden Vorschriften und Richtlinien sowie für den betriebssicheren Zustand der eingesetzten Geräte während der Tauchausbildung verantwortlich. Er hat dem Leiter der Ausbildungsstätte vor Beginn der Tauchausbildung den Ausbildungs- und Stoffplan zur Genehmigung vorzulegen.

Bei der praktischen Ausbildung muss ein tauchtauglicher Feuerwehrlehrtaucher anwesend sein.

Tauchanwärter sind für Tauchtiefen und Tauchzeiten auszubilden, die - auch bei Wiederholungstauchgängen - keine Haltezeiten nach Austauchtabelle erforderlich werden lassen (siehe Anlage 3). Die Tauchtiefe soll für die Ausbildung von Tauchanwärter, der Stufe 1 höchstens zehn Meter und für Tauchanwärter der Stufen 2 und 3 jeweils zwanzig Meter betragen.

Die Ausbildung zum Feuerwehrtaucher einer Stufe soll innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen sein.

Das Rettungsschwimmabzeichen darf zum Abschluss der Tauchausbildung nicht älter als 2 Jahre sein.

Die Ausbildung zum Feuerwehrtaucher der Stufe 2 kann als ergänzende Aufbauausbildung zum Tauchen der Stufe 1 erfolgen oder mit dieser ohne Zwischenprüfung in einer Gesamtausbildung erfolgen.

Die Ausbildung zum Feuerwehrtaucher der Stufe 3 ist als ergänzende Aufbauausbildung zum Tauchen der Stufe 2 durchzuführen.

5.2 Theoretische Ausbildung

5.2.1 Tauchanwärter der Stufe 1

Der Unterricht für Tauchanwärter der Stufe 1 umfasst mindestens 23 Unterrichtseinheiten (UE), in denen die erforderlichen theoretischen Kenntnisse für Taucheinsätze bei den Feuerwehren zu vermitteln sind.

Folgende Unterrichtsthemen sind zu behandeln:

5.2.2 Tauchanwärter der Stufe 2

Der Unterricht für Tauchanwärter der Stufe 2 umfasst mindestens 35 Unterrichtseinheiten (UE), in denen die erforderlichen theoretischen Kenntnisse für Taucheinsätze bei den Feuerwehren zu vermitteln sind. Sofern die Ausbildung aufbauend auf die Ausbildung nach Abschnitt 5.2.1 (mit 23 U E) erfolgt, sind weitere 12 UE zu leisten.

Folgende Unterrichtsthemen sind zu behandeln:

5.2.3 Tauchanwärter der Stufe 3

Für die Ausbildung zum Feuerwehrtaucher der Stufe 3 sind ergänzend zur Ausbildung für die Stufe 2 mindestens weitere 10 UE zu leisten.

Folgende Unterrichtsthemen sind zu behandeln:

5.3 Praktische Ausbildung

5.3.1 Tauchanwärter der Stufe 1

Tauchanwärter haben für die Stufe 1 mindestens zehn Unterrichtseinheiten (UE) praktische Ausbildung und 25 Tauchgänge abzuleisten. Ein Ausbildungstauchgang dauert mindestens 20 Minuten.

Mindestens die ersten fünf Tauchgänge sind in sichtigem Wasser und bis zu fünf Meter Tiefe durchzuführen.

Mindestens zehn Tauchgänge sind unter Einsatzbedingungen in Tauchtiefen von mehr als fünf Metern durchzuführen.

Die zehn Unterrichtseinheiten (UE) praktische Ausbildung umfassen:

Folgende Ausbildung ist in den 25 Tauchgängen insbesondere durchzuführen:

5.3.2 Tauchanwärter der Stufe 2

Tauchanwärter haben für die Stufe 2 mindestens 20 Unterrichtseinheiten (UE) praktische Ausbildung und 50 Tauchgänge abzuleisten. Ein Ausbildungstauchgang dauert mindestens 20 Minuten.

Sofern vorab keine Ausbildung zum Taucher der Stufe 1 erfolgte, sind mindestens die ersten zehn Tauchgänge in sichtigem Wasser und bis zu fünf Meter Tiefe durchzuführen.

Mindestens 20 Tauchgänge sind unter Einsatzbedingungen in Tauchtiefen von mehr als zehn Meter durchzuführen.

Die 20 Unterrichtseinheiten (UE) praktische Ausbildung umfassen:

Folgende schwierige Unterwassertätigkeiten unter Verwendung von technischem Gerät sind in den 50 Tauchgängen zusätzlich zur Ausbildung der Stufe 1 insbesondere durchzuführen:

Folgende Ausbildung ist in den 25 Tauchgängen insbesondere durchzuführen:

5.3.3 Tauchanwärter der Stufe 3

Tauchanwärter haben für die Stufe 3 mindestens weitere 20 Tauchgänge unter Verwendung des entsprechenden Gerätes abzuleisten. Ein Ausbildungstauchgang dauert mindestens 20 Minuten.

5.4 Prüfung zum Feuerwehrtaucher

Die Prüfung erfolgt nach landesrechtlicher Regelung. Sie besteht aus einer schriftlichen und einer praktischen Prüfung und gegebenenfalls zusätzlich einer mündlichen Prüfung.

Über die Anrechnung anderweitig erworbener Kenntnisse im Tauchen entscheidet der Leiter der Ausbildungsstätte.

Die schriftliche Prüfung zum Feuerwehrtaucher der Stufen 1, 2 und 3 besteht aus einer Aufsichtsarbeit über die Tauchtätigkeit.

Die praktische Prüfung zum Feuerwehrtaucher der Stufe 1 erstreckt sich auf:

Die praktische Prüfung zum Feuerwehrtaucher der Stufe 2 erstreckt sich auf:

Die praktische Prüfung zum Feuerwehrtaucher der Stufe 3 erstreckt sich zusätzlich auf Unterwasserarbeiten entsprechend dem Ausbildungsprogramm (siehe Abschnitt 5.2.3).

5.5 Feuerwehrlehrtaucher

5.5.1 Voraussetzungen

Feuerwehrlehrtaucher für die Stufe 1 müssen die Prüfung zum Feuerwehrtaucher der Stufe 1 erfolgreich abgeschlossen haben und spätestens zum Prüfungstermin zusätzlich mindestens 100 Übungs- oder Einsatztauchgänge nachweisen.

Feuerwehrlehrtaucher für die Stufen 2 oder 3 müssen die Prüfung zum Feuerwehrtaucher der Stufen 2 oder 3 erfolgreich abgeschlossen haben und spätestens zum Prüfungstermin zusätzlich mindestens 125 Übungs- oder Einsatztauchgänge nachweisen.

Ein Übungstauchgang dauert mindestens zwanzig Minuten.

Es ist der Nachweis einer pädagogischen Vorbildung (zum Beispiel Lehrgang "Ausbilden in der Feuerwehr" gemäß FwDV 2) und die Ausbildung zum Gruppenführer erforderlich.

Vor Beginn der Prüfung nach 5.5.3 wird ein Praktikum in einem Feuerwehrtaucherlehrgang empfohlen.

5.5.2 Ausbildung

Die Ausbildung zum Feuerwehrlehrtaucher umfasst mindestens 35 Unterrichtseinheiten (UE), in denen die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Tätigkeit als Feuerwehrlehrtaucher zu vermitteln sind:

5.5.3 Prüfung

Die Prüfung zum Feuerwehrlehrtaucher erfolgt nach landesrechtlicher Regelung und umfasst folgende Inhalte:

5.5.4 Erhalt der Lehrbefähigung

Zum Erhalt der Lehrbefähigung muss der Feuerwehrlehrtaucher regelmäßig an tauchspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Die Lehrbefähigung ruht, wenn seit der letzten Fortbildung mehr als drei Jahre vergangen sind.

5.6 Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen

Die Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen erfolgt schriftlich nach den landesspezifischen Regelungen. Die Anerkennung kann erfolgen, wenn eine der Voraussetzungen nach Anlage 4 vorliegt.

Vor dem Einsatz als Feuerwehrtaucher ist sicherzustellen, dass Personen mit einer vorgenannten Ausbildung die Bestimmungen dieser Vorschrift kennen und durch Teilnahme an praktischen Übungen unter einsatzmäßigen Bedingungen in das Feuerwehrtauchen eingewiesen sind.

5.7 Fortbildung

Um die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse bei den Feuerwehrtauchern zu erhalten, sind für diesen Personenkreis im Dienstplan in regelmäßigen Zeitabständen sowie nach Bedarf Unterweisungen und praktische Übungen im Tauchen anzusetzen. Mindestens einmal jährlich ist über diese Feuerwehr-Dienstvorschrift Unterricht abzuhalten. Über die Teilnahme ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.

Innerhalb von zwölf Monaten sind von Feuerwehrtauchern der Stufen 1 und 2 mindestens zehn Tauchgänge, von Feuerwehrtauchern der Stufe 3 und von Feuerwehrlehrtauchern mindestens fünfzehn Tauchgänge unter einsatzmäßigen Bedingungen abzuleisten. Ein Übungstauchgang dauert mindestens zwanzig Minuten. Die geleisteten Einsatztauchgänge sind entsprechend anzurechnen. Ansonsten ruht die Berechtigung zum Feuerwehrtaucher für Einsatzaufgaben.

Sofern es das Aufgabenspektrum der Taucheinheit erfordert, Taucheinsätze in Tiefen von mehr als 20 Meter durchzuführen, sind die Feuerwehrtaucher unter Leitung eines örtlich zuständigen Feuerwehrlehrtauchers schrittweise an diese Tiefen heranzuführen. Die Tauchtiefe ist hierbei auf 30 Meter zu begrenzen.

5.8 Wiederverwendung

Konnte ein Feuerwehrtaucher die vorgenannten Tauchgänge nicht erfüllen, entscheidet der Leiter des Tauchdienstes über die Wiederverwendung nach Erfüllung der Voraussetzungen.

5.9 Tauchdienstbuch

Jeder Feuerwehrtaucher hat ein Tauchdienstbuch zu führen. Jeder Ausbildungs-, Übungs- und Einsatztauchgang ist in das Tauchdienstbuch einzutragen.

Die Eintragungen während der Ausbildung sind vom Feuerwehrlehrtaucher zu bestätigen. Die Eintragungen außerhalb der Ausbildung sind vom Taucheinsatzführer darin zu bestätigen.

6. Taucheinsatz

6.1 Kräfte für den Taucheinsatz

Für einen Taucheinsatz werden grundsätzlich ein Taucheinsatzführer und mindestens ein Tauchtrupp benötigt.

Ein Tauchtrupp besteht aus einem Feuerwehrtaucher, einem Sicherheitstaucher und einem Signalmann.

Bei unübersichtlichen und ausgedehnten Einsatzstellen muss für jeden eingesetzten Feuerwehrtaucher ein Sicherheitstaucher bereitstehen. An übersichtlichen, örtlich begrenzten Stellen muss für je zwei eingesetzte Feuerwehrtaucher ein Sicherheitstaucher bereitstehen.

6.1.1 Gemischte Tauchtrupps

Werden an Einsatzstellen Tauchtrupps aus Personal unterschiedlicher Hilfeleistungsunternehmen oder Behörden gebildet, so dürfen Feuerwehrtaucher nur nach den Einsatzgrundsätzen gemäß Abschnitt 6.7 dieser Vorschrift eingesetzt werden.

6.2 Einsatzleiter

Der Einsatzleiter entscheidet über den Taucheinsatz.

6.3 Taucheinsatzführer

Der Taucheinsatzführer berät den Einsatzleiter und ist ihm für die Durchführung des Taucheinsatzes im Einzelnen verantwortlich. Insbesondere hat er die Erkundung und Beurteilung des Gewässers und die Absicherung der Einsatzstelle gegen Störungen und Gefahren zu veranlassen und zu überwachen.

Der Taucheinsatzführer hat die Führung und Verantwortung für den Einsatz des Tauchtrupps, der Bootsbesatzung und weiterer, unmittelbar im Zusammenhang mit dem Taucheinsatz tätig werdender Einsatzkräfte. Der Taucheinsatzführer kann anordnen, dass bei besonderen Einsatzvoraussetzungen oder - situationen auf das Tragen von Teilen der Ausrüstung verzichtet werden kann.

Zu Beginn des Taucheinsatzes ist vom Taucheinsatzführer jeweils die Tauchzeit festzulegen und während des Einsatzes zu überwachen. Die Taucheinsätze sind auch bei Wiederholungstauchgängen innerhalb der Nullzeit durchzuführen (siehe Anlage 3).

6.4 Feuerwehrtaucher

Der Feuerwehrtaucher führt den Einsatztauchgang durch. Er hat vor dem Einsatz eine vorhandene Reststickstoffsättigung (Druckexposition) dem Taucheinsatzführer anzuzeigen.

6.5 Sicherheitstaucher

Der Sicherheitstaucher steht mit Tauchausrüstung (jedoch ohne angelegten Atemanschluss) zur Sicherheit und gegebenenfalls zur Rettung des eingesetzten Feuerwehrtauchers zum sofortigen Einsatz an der Tauchstelle bereit.

6.6 Signalmann

Der Signalmann führt und überwacht den Tauchgang des Feuerwehrtauchers.

6.7 Einsatzgrundsätze

6.7.1 Allgemeine Einsatzgrundsätze

Verfügung stehen. Der Feuerwehrtaucher hat die Weisungen des Signalmannes (Leinenzugzeichen nach Anlage 2) zu befolgen.

Der Feuerwehrtaucher darf erst abtauchen, wenn der Sicherheitstaucher bereit steht.

Die höchstzulässige Auftauchgeschwindigkeit beträgt zehn Meter pro Minute. Werden Tauchcomputer verwendet, ist die jeweils angezeigte Auftauchgeschwindigkeit vorrangig.

Der Feuerwehrtaucher der Stufe 1 darf im Regelfalle bis zehn Meter Tiefe, Feuerwehrtaucher der Stufen 2 und 3 bis 20 Meter Tiefe absteigen. Sofern die Vorgaben nach Abschnitt 5.7 erfüllt sind, kann die Tiefe für Feuerwehrtaucher der Stufe 2 und 3 auf 30 Meter erweitert werden.

6.7.2 Taucheinsätze bei Eisunfällen

Zusätzlich zu den Grundsätzen im Abschnitt 6.6.1 gelten bei Taucheinsätzen bei Eisunfällen folgende Einsatzgrundsätze:

6.8 Notfallmaßnahmen

Bei jedem Tauchunfall ist nach standortspezifischen Notfallmaßnahmen zu verfahren, die vom Leiter des Tauchdienstes ständig fortgeschrieben werden.

Im Notfallplan ist insbesondere zu regeln:

Falls mit einem Tauchgerät ein Unfall passiert, ist der Öffnungszustand der Flaschenventile zu kennzeichnen und schriftlich festzuhalten (auch die Anzahl der Umdrehungen bis zum Schließen der Flaschenventile). Der Behälterdruck ist ebenfalls schriftlich festzuhalten.

Das Tauchgerät (einschl. des Atemanschlusses) ist sicherzustellen. Unfälle oder Beinahe-Unfälle sind dem Leiter der Feuerwehr zu melden.

7. Instandhaltung der Tauchausrüstung

7.1 Allgemeines

Tauchgeräte und Hilfsgeräte (zum Beispiel Tauchcomputer, Tauchanzug, Lampen, Leinen, Rettungswesten) müssen pfleglich behandelt, sorgfältig gewartet und regelmäßig geprüft werden. Für jede Feuerwehr mit Tauchdienst muss ein Tauchgerätewart zur Verfügung stehen.

Die Tauchausrüstung, insbesondere die Taucherschutzkleidung, ist entsprechend den Gebrauchsanleitungen der Hersteller oder anderen allgemeingültigen Regeln zu reinigen, zu desinfizieren und zu prüfen. Tauchgeräte sind erst dann wieder einsatzbereit, wenn sie geprüft und freigegeben worden sind.

Aus hygienischer Sicht sollte eine persönliche Ausstattung mit Taucherschutzkleidung erfolgen. Dann ist nur eine regelmäßige Reinigung gemäß Herstellerangaben erforderlich. Spezielle desinfizierende Reinigungsverfahren sind nicht zwingend erforderlich. Die Reinigung sollte mindestens alle drei Monate oder nach Bedarf erfolgen.

Wenn eine persönliche Ausstattung mit einem Taucherschutzanzug nicht ermöglicht werden kann, ist nach jedem Einsatzzyklus, also nach jeder Benutzung eine desinfizierende Waschung zu empfehlen. Diese Reinigung soll in einer speziellen Waschmaschine und mit geeignetem Reinigungsmittel erfolgen. Auch hier sind die Herstellerhinweise zu beachten.

Stehen den Feuerwehren eigene Werkstätten für Tauchgeräte nicht zur Verfügung, so sollen zentrale Werkstätten eingerichtet werden, sofern diese Aufgaben nicht von einer benachbarten Feuerwehr übernommen werden können. Alternativ kann auch auf entsprechende Dienstleister zurückgegriffen werden. Das Personal der Werkstatt bedarf zur Durchführung seiner Aufgaben einer eingehenden Ausbildung, die durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Atemschutzgerätewart-Lehrgang sowie einer Fortbildung über technische Besonderheiten der Tauchausrüstung an einer Landesfeuerwehrschule oder an einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte nachgewiesen werden muss.

Tauchgeräte und Druckgasbehälter sind in den vorgesehenen Halterungen in den Fahrzeugen zu transportieren. Fehlen solche Halterungen, dürfen Tauchgeräte und Atemluftbehälter nur in nach geltendem Gefahrgutrecht geeigneten Transportbehältern oder Transportkisten transportiert werden. Außerdem ist auf Ladungssicherung nach der Straßenverkehrsordnung zu achten.

7.2 Monatlich durchzuführende Arbeiten

Die Einsatzbereitschaft der Tauch- und Rettungsgeräte ist monatlich zu überprüfen. Hierbei ist insbesondere auf einwandfreie Funktion, Dichtheit und ausreichenden Atemluftvorrat zu achten. Bei einem Druckverlust von zehn Prozent des vorgeschriebenen Fülldruckes sind die Druckgasbehälter auszuwechseln.

7.3 Halbjährlich durchzuführende Arbeiten

Sämtliche Tauch- und Rettungsgeräte sind in Abständen von sechs Monaten der Werkstatt zu übergeben und einer den Vorschriften der Hersteller entsprechenden Prüfung zu unterziehen.

8. Lagern und Gerätenachweis

8.1 Lagern

Tauchgeräte sind trocken zu lagern. Sie sind vor mechanischen Beschädigungen und vor der Einwirkung von Sonnenstrahlen oder sonstigen Wärmeeinflüssen zu schützen. Einzulagernde Tauchgeräte sind in Regalen oder in luftigen Schränken unterzubringen, die in kühlen, trockenen Räumen stehen. In den Lagerräumen dürfen nicht gleichzeitig Chemikalien und Lösungsmittel sowie Benzin u. Ä. untergebracht sein.

Nicht einsatzbereite Geräte sind getrennt aufzubewahren.

8.2 Gerätenachweis

Der Tauchgerätewart hat einen Geräte- und Prüfnachweis zu führen. Die Prüfungen sind zusätzlich am Gerät für den Nutzer erkennbar zu dokumentieren.

Der Gerätenachweis muss über den Verbleib eines jeden Gerätes Auskunft geben. Er ist bis zur Aussonderung des Gerätes aufzubewahren.

In den Prüfnachweisen ist mindestens zu dokumentieren:

.

Anhang:

Anlage 1: Begriffsbestimmungen und technische Anforderungen

Anlage 2: Leinenzugzeichen

Anlage 3: Austauchtabellen

Anlage 4: Anerkennung vergleichbarer Ausbildung

Anlage 5: Hinweise für die Bildung eines Prüfungsausschusses

Anlage 6: Taucheinsatzprotokoll (Beispiel)

Anlage 7: Bereitstellung von Tauchgeräten

.

Begriffsbestimmungen und technische Anforderungen Anlage 1

Auftauchen (Aufstieg) ist das Aufsuchen einer geringeren Wassertiefe. Austauchen ist ein Auftauchen zur Wasseroberfläche.

Besondere Erschwernisse beim Einsatz, bei Aus- und Fortbildung liegen zum Beispiel vor bei:

Leichttauchgeräte sind für das Tauchen in den Feuerwehren zugelassene Tauchgeräte nach DIN EN 250, aus denen der Taucher atemgesteuert mit Atemluft versorgt wird. Bei Leichttauchgeräten mit Nitrox-Gasgemischen ist zusätzlich die EN 13949 zu beachten.

Leinen:

Art, BegriffsbestimmungLängeDurchmesserSeil-Zugkraft
Grundtau zur Orientierung des Feuerwehrtauchers zwischen Oberfläche und Arbeitsplatz unter Wasser24 bis 28 mm
Handleinen Verbindungsleinen zwischen zwei Feuer- wehrtauchern, schwimmfähig an den Seilenden sind Handschlaufen zulässigmax. 1,5 mmind. 8 mmmind. 2000 N
Laufleinen zur Orientierung des Feuerwehrtauchers, hauptsächlich zur Durchführung von Sucharbeitenmax. 40 mmind. 6 mmmind. 1000 N
Art, BegriffsbestimmungLängeDurchmesserSeil-Zugkraft
Signalleinen zur Sicherung des Feuerwehrtauchers, Verbindung vom Signal- mann zum Feuerwehrtaucher zur Signalgebung50 m
im begründeten Einzelfall
80 m
8 bis 14 mmmind. 2000 N
Telefonleinen sind Signalleinen, in die Telefonkabel zugentlastet eingeflochten sind50 m8 bis 14 mmmind. 2000 N

Nullzeit ist die maximale Tauchzeit vom Verlassen der Oberfläche bis zum Beginn des Austauchens, bei der noch keine Dekompressionspausen erforderlich sind.

Schlauchversorgte Leichttauchgeräte sind Tauchgeräte, bei denen Taucher von einer Atemgasversorgungsanlage über eine Kontroll- und Regeleinrichtung und einer Versorgungsleitung mit Atemgas versorgt werden und zusätzlich für den Notfall einen Reserveatemgasvorrat mit sich führen.

Sicherheitstaucher ist ein zur Sicherheit der eingesetzten Feuerwehrtaucher zum sofortigen Einsatz am Gewässer bereitstehender Taucher.

Signalmann führt und überwacht den Tauchgang des Feuerwehrtauchers.

Taucheinsatzführer berät den Einsatzleiter und ist ihm für die Durchführung des Taucheinsatzes im Einzelnen verantwortlich. Insbesondere hat er die Erkundung und Beurteilung des Gewässers und die Absicherung der Einsatzstelle gegen Störungen und Gefahren zu veranlassen und zu überwachen.

Der Taucheinsatzführer hat die Führung und Verantwortung für den Einsatz des Tauchtrupps, der Bootsbesatzung und weiterer, unmittelbar im Zusammenhang mit dem Taucheinsatz tätig werdender Einsatzkräfte.

Taucher-Druckkammern sind Druckbehälter, die der Behandlung erkrankter Taucher dienen.

Tauchdienstbuch ist der Nachweis über die geleisteten Tauchgänge.

Taucheinsatz ist die Gesamtheit der Tauchgänge am gleichen Ort zur Durchführung eines Unterwasser-Einsatzauftrages.

Tauchgang ist ein zeitlich begrenzter, einmaliger Aufenthalt unter Wasser. Ein Ausbildungstauchgang bzw. Übungstauchgang dauert mindestens zwanzig Minuten. Tauchgänge im Sinne dieser Vorschrift erfolgen ausschließlich im Feuerwehrdienst, Freizeittauchgänge sind nicht anzurechnen.

Tauchschutzhelme sollen den Taucher vor Kopfverletzungen schützen und durch geeignete Farbgebung die Auffindbarkeit des Tauchers erleichtern.

Tauchstelle ist der Einsatzbereich des Tauchtrupps, der den Einstieg des Tauchers, den Tätigkeitsbereich unter Wasser und den Ausstieg umfasst.

Tauchtrupp besteht aus einem Feuerwehrtaucher, einem Sicherheitstaucher und einem Signalmann.

Tauchtiefendruck ist der in der jeweiligen Tauchtiefe herrschende Umgebungsdruck.

.

Leinenzugzeichen Anlage 2

Als Leinenzugzeichen sind folgende Zeichen festgelegt: (X bedeutet: ein Leinenzug).

ZeichenVom Taucher gegebenVom Signalmann gegeben
X-NOTSIGNAL - Ich bin in Not!-NOTSIGNAL - Sofort Tauchgang abbrechen!
XXNach links!
XXXNach rechts!
XXXXIch tauche aus!Austauchen!
XXXXXAlles in Ordnung!Alles in Ordnung!

Weitere Leinenzugzeichen können zwischen Feuerwehrtaucher und Signalmann vereinbart werden.

.

Austauchtabellen (Maximale Aufenthaltszeiten unter Wasser) Anlage 3

Die nachfolgenden Austauchtabellen wurden aus der Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" BGV C23 vom 1. Oktober 1979 in der Fassung vom 1. Januar 2012 auszugsweise übernommen und auf die Erfordernisse dieser Vorschrift angepasst. Insbesondere Tabelle 2 ist mit neuen Werten für die Aufstiegszeit versehen, um einer Aufstiegsgeschwindigkeit von mehr als 10 m/min entgegenzuwirken. Die in Tabelle 2 benannte Zeit beinhaltet somit Nullzeit und Austauchzeit, also die Gesamtzeit bis zum Erreichen der Oberfläche.

Für den Einsatz von Mischgas als Atemgas wird auf die Empfehlungen des Fachausschusses Tiefbau für Mischgas-Taucheinsätze in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. Für das Feuerwehrtauchen können offene Systeme mit einem Mischungsverhältnis von maximal 40 Vol.% Sauerstoff und 60 Vol.% Stickstoff verwendet werden.

Erläuterungen zu den Austauchtabellen:

1 . Allgemeines

In dieser Anlage sind alle mit dem Austauchen in Verbindung stehenden Tabellen wie folgt zusammengefasst:

Tabelle 1: Maximale Aufenthaltszeiten unter Wasser bei Tauchtiefen bis 10,5 m.

Tabelle 2: Austauchen mit Druckluft bei Tauchtiefen von mehr als 10,5m.

Tabelle 3: Korrektur der Tauchtiefe bei Höhenlage der Tauchstelle in mehr als 300 m über NN.

Tabelle 4: Zeitzuschlag für das Austauchen nach Wiederholungstauchgängen.

2. Begrenzung des Geltungsbereiches der Tabelle

2 2.1. Gesamtzeit eines Tauchganges

Die Gesamtzeit eines Tauchganges darf für Tauchgänge bis 10,5 m Tiefe die in der Tabelle 1 angegebenen bzw. für Tauchgänge über 10,5 m, die in Tabelle 2 angegebenen Nullzeit-Werte nicht überschreiten.

2.2. Tauchtiefe

Die Tabellen gelten für Tauchtiefen bis 30 m. Da im konkreten Fall einer Menschenrettung unter besonderer Beachtung der Risiken von den Vorgaben dieser Dienstvorschrift abgewichen werden kann, sind die Tabellen für Tauchtiefen bis 36 m informatorisch angehängt.

2.3. Luftdruck an der Tauchstelle

Die in den Tabellen angegebenen Werte sind auf einen Luftdruck an der Tauchstelle von 1000 hPa (= 1 bar) berechnet. Bei Absinken des Luftdruckes unter 970 hPa infolge der Höhenlage der Tauchstelle (= 300 m über NN) und wetterbedingten Luftdruckschwankungen (= Tiefdrucklage) sind die in Tabelle 3 angegebenen Korrekturen vorzunehmen (siehe Abschnitt 6).

Die Angabe der Höhenlage der Tauchstelle dient lediglich als Hilfsgröße, entscheidend ist der Luftdruck an der Tauchstelle.

2.4. Wiederholungstauchgänge

Wiederholungstauchgänge sind Tauchgänge, die in weniger als 12 Stunden Abstand auf das Ende des vorangegangenen folgen. Die in der Tabelle 2 angegebenen Zeiten gelten nur für einmalige Tauchgänge. Für die Ermittlung der Austauchzeiten nach Wiederholungstauchgängen sind die in Abschnitt 7 angegebenen Hinweise zu beachten.

3. Allgemeine Handlungsanweisungen

3.1 Ist ein Arbeiten in unterschiedlichen Wassertiefen erforderlich, ist der Tauchgang so zu planen, dass mit der Arbeit in der größten Tiefe begonnen wird und die jeweils folgende Arbeitsstelle in geringerer Wassertiefe liegt.

3.2 Auch bei Arbeiten in Wassertiefen von weniger als 7 m ist ein wiederholtes Aus- und Abtauchen zu vermeiden ("Yo-Yo-Tauchen"), da hierdurch das Dekompressionsrisiko deutlich ansteigt.

3.3 Die maximale Aufstiegsgeschwindigkeit von 10 m/min darf nicht überschritten werden.

3.4 Grundsätzlich darf ein Taucher, der unmittelbar nach seinem eigenen Taucheinsatz als Sicherungstaucher eingesetzt werden soll, nicht die maximal zulässige Tauchzeit ausschöpfen.

4. Handhabung der Austauchtabelle

4.1 Die Austauchtabelle gilt für das Austauchen nach mittelschwerer Arbeit. Hat der Taucher schwere körperliche Arbeit geleistet, ist die erforderliche Austauchzeit bei der nächsthöheren Tauchzeitenstufe abzulesen.

4.2 Entspricht die Aufenthaltsdauer im Wasser oder die erreichte Tauchtiefe nicht einem der in der Tabelle angegebenen Wert, ist für die Ermittlung der Austauchzeiten der nächsthöhere Wert anzusetzen.

4.3 Die in der Tabelle angegebene Haltezeit beinhaltet die Zeit für den Aufstieg in die nächsthöhere Haltestufe bzw. an die Wasseroberfläche. Das bedeutet, dass die letzte Minute der jeweiligen Haltezeit für den Aufstieg auf die nächsthöhere Stufe verwendet werden kann.

5. Verhalten des Tauchers in der Zeit nach dem Tauchgang

5.1 Innerhalb von zwei Stunden nach dem Ende des Tauchgangs darf der Taucher nicht für körperlich schwere Arbeit eingeteilt werden.

6. Tauchen in Höhen von mehr als 300 m über NN bzw. Luftdrücken an der Tauchstelle unter 970 hPa

6.1 Beim Absinken des Luftdruckes an der Einstiegsstelle unter einen Wert von 970 hPa ist die Austauchzeit um die in der Tabelle 3 angegebenen Werte zu verlängern. Dies ist in der Regel bei einer Höhenlage der Einstiegsstelle von mehr als 300 m über NN der Fall; in Abhängigkeit von wetterbedingten Luftdruckschwankungen kann auch bereits früher - aber auch später - eine Korrektur erforderlich sein.

6.2. Die Berechnung der rechnerischen Tiefe erfolgt nach der nachfolgend beschriebenen Methode:

  1. Bestimmen der tatsächlichen Tauchtiefe.
  2. Ermitteln der Höhe der Taucheinstiegsstelle in Meter über NN bzw. des Luftdrucks.
  3. Ablesen der rechnerischen Tauchtiefe aus Tabelle 3; die rechnerische Tauchtiefe ist der Wert, der im Schnittpunkt der tatsächlichen Tauchtiefe mit der Spalte der Höhenlage bzw. des Luftdrucks liegt.

Beispiel:

Tatsächliche Tauchtiefe:20 m
Höhenlage der Tauchstelle:850 m
Rechnerische Tauchtiefe:24 m

Der Wert für die rechnerische Tauchtiefe ist die Grundlage für die Ablesung der Austauchzeiten der Tabelle 2.

7. Wiederholungstauchen

7.1 Bei Tauchgängen, die in der Tabelle 2 in der letzten Spalte mit ja" gekennzeichnet sind, ist innerhalb von 12 h ein weiterer Tauchgang (Wiederholungstauchgang) zulässig. Bei Wiederholungstauchgängen im
Tauchtiefenbereich > 7 m ist nach Möglichkeit, auch wenn nach der jeweiligen Tabelle keine Haltezeiten erforderlich sind, eine Haltezeit von 3 min auf der 3-m-Stufe einzuhalten.

7.2 Zur Bestimmung der Austauchzeit und -stufen nach einem Wiederholungstauchgang werden die beiden durchgeführten Tauchgänge zu einem zusammengefasst, indem die Einzelzeiten zusammengezählt werden und die im Verlauf beider Tauchgänge größte erreichte Tiefe angesetzt wird. Die Ermittlung der Austauchzeit erfolgt mit Hilfe der Tabelle 2.

Berechnungsbeispiel:

1. Tauchgang:20 m Tauchtiefe
35 min Tauchzeit
= Wiederholungstauchgang möglich
Wiederholungstauchgang15 m Tauchtiefe
30 min Tauchzeit
= rechnerische Tauchzeit: 65 min
= rechnerische Tauchtiefe 20 m
aus Tabelle 2:Austauchzeit 22:06 min, somit im Rahmen dieser Regel nicht zulässig!

Tabelle 1: Maximale Aufenthaltszeit unter Wasser bei Tauchtiefen bis 10,5 m (in Minuten)

Tauchtiefe (m)Oberflächenintervall*
(in Stunden)
1264
7,5360360360
9,0360330300
10,5270250240

*) Oberflächenintervall ist die Zeit zwischen Beendigung des ersten Tauchganges und Beginn des Wiederholungstauchganges.

Tabelle 2: Drucklufttabelle

Tauchtiefe 12 m

Tauch-AufstiegHaltezeiten während des AustauchensGesamt-Wieder-
zeitbis zurauf den Austauchstufenzeit derholungs-
(min)Austauch-
stufe
(min:sec)
(min)Dekom-
pression
(min:sec)
Tauch-
gang
möglich
18 m15 m12 m9 m6 m3 m
1651:02------1:02Ja
1700:54-----34:12Ja
1800:54-----56:12Ja

Tauchtiefe 15 m

Tauch-AufstiegHaltezeiten während des AustauchensGesamt-Wieder-
zeitbis zurauf den Austauchstufenzeit derholungs-
(min)Austauch-
stufe
(min:sec)
(min)Dekom-
pression
(min:sec)
Tauch-
gang
möglich
18 m15 m12 m9 m6 m3 m
801:30------1:30Ja
901:12-----34:30Ja
1001:12-----56:30Ja
1101:12-----78:30Ja
1201:12-----1213:30Ja

Tauchtiefe 18 m

Tauch-AufstiegHaltezeiten während des AustauchensGesamt-Wieder-
zeitbis zurauf den Austauchstufenzeit derholungs-
(min)Austauch-
stufe
(min:sec)
(min)Dekom-
pression
(min:sec)
Tauch-
gang
möglich
18 m15 m12 m9 m6 m3 m
501:48------1:48Ja
551:30-----34:48Ja
601:30-----56:48Ja
701:30-----78:48Ja
801:30-----1516:48Ja

Tauchtiefe 21 m

Tauch-
zeit
(min)
Aufstieg

bis zur
Austauch-

stufe
(min:sec)

18 mHaltezeiten

auf

15 m

während

12 m

den Austauchstufen (min)

9 m

des Austauchens

6 m

3 mGesamt- zeit der Dekom- pression (min:sec)Wieder-
holungs-
Tauch-

gang
möglich

352:06------2:06Ja
401:48-----35:06Ja
451:48-----57:06Ja
501:48-----79:06Ja
601:48-----1517:06Ja
701:482022:06Ja

Tauchtiefe 24 m

Tauch-
zeit
(min)
Aufstieg

bis zur
Austauch-

stufe
(min:sec)

18 mHaltezeiten

auf

15 m

während

12 m

den Austauchstufen (min)

9 m

des Austauchens

6 m

3 mGesamt- zeit der Dekom- pression (min:sec)Wieder-
holungs-
Tauch-

gang
möglich

252:24------2:24Ja
302:06-----35:24Ja
352:06-----57:24Ja
402:06-----79:24Ja
452:06-----1012:24Ja
502:06-----1517:24Ja

Tauchtiefe 27 m

Tauch-
zeit
(min)
Aufstieg

bis zur
Austauch-

stufe
(min:sec)

18 mHaltezeiten

auf

15 m

während

12 m

den Austauchstufen (min)

9 m

des Austauchens

6 m

3 mGesamt- zeit der Dekom- pression (min:sec)Wieder-
holungs-
Tauch-

gang
möglich

202:42------2:42Ja
252:24-----35:42Ja
302:24-----57:42Ja
352:24-----109:42Ja
402:06----31217:42Ja
452:06----31520:42Ja

Tauchtiefe 30 m

Tauch-AufstiegHaltezeiten während des AustauchensGesamt-Wieder-
zeitbis zurauf den Austauchstufenzeit derholungs-
(min)Austauch-
stufe
(min:sec)
(min)Dekom-
pression
(min:sec)
Tauch-
gang
möglich
18 m15 m12 m9 m6 m3 m
153:00------3:00Ja
202:42-----36:00Ja
252:42-----58:00Ja
302:42-----1013:00Ja
352:24----31218:00Ja

Tauchtiefe 33 m

Tauch-AufstiegHaltezeiten während des AustauchensGesamt-Wieder-
zeitbis zurauf den Austauchstufenzeit derholungs-
(min)Austauch-
stufe
(min:sec)
(min)Dekom-
pression
(min:sec)
Tauch-
gang
möglich
18 m15 m12 m9 m6 m3 m
123:18------3:18Ja
153:00-----36:18Ja
203:00-----58:18Ja
252:42----3713:18Ja
302:42----31218:18Ja

Tauchtiefe 36 m

Tauch-AufstiegHaltezeiten während des AustauchensGesamt-Wieder-
zeitbis zurauf den Austauchstufenzeit derholungs-
(min)Austauch-
stufe
(min:sec)
(min)Dekom-
pression
(min:sec)
Tauch-
gang
möglich
18 m15 m12 m9 m6 m3 m
103:36------3:36Ja
153:18-----36:36Ja
203:18-----710:36Ja
253:00----31218:36Ja

Tabelle 3: Korrekturtabelle für Tauchgänge in Höhen über 300 m ("rechnerische Tauchtiefe") (siehe Abschnitt 6 der Erläuterungen)

Tatsäch-
liche
Tauchtiefe
Höhenlage / atmosphärischer Druck an der Tauchstelle
300-500 m
970-950
mbar
- 1000 m
- 900 mbar
- 1500 m
- 850 mbar
- 2000 m
- 800 mbar
- 2500 m
- 750 mbar
- 3000 m
- 700 mbar
5 m9 m9 m9 m9 m12 m12 m
6 m9 m9 m9 m12 m12 m15 m
7 m9 m9 m12 m12 m15 m15 m
8 m9 m12 m12 m15 m15 m18 m
9 m12 m12 m15 m15 m18 m18 m
10 m12 m15 m15 m15 m18 m21 m
11 m15 m15 m15 m18 m18 m21 m
12 m15 m15 m18 m18 m21 m24 m
13 m15 m18 m18 m21 m21 m24 m
14 m18 m18 m21 m21 m24 m27 m
15 m18 m18 m21 m24 m24 m27 m
16 m18 m21 m21 m24 m27 m30 m
17 m21 m21 m24 m24 m27 m30 m
18 m21 m24 m24 m27 m30 m30 m
19 m21 m24 m27 m27 m30 m33 m
20 m24 m24 m27 m30 m30 m33 m
21 m24 m27 m27 m30 m33 m36 m
22 m24 m27 m30 m30 m33 m36 m
23 m27 m27 m30 m33 m36 m39 m
24 m27 m30 m30 m33 m36 m39 m
25 m27 m30 m33 m36 m29 m42 m
26 m30 m30 m33 m36 m39 m42 m
27 m30 m33 m36 m39 m42 m45 m
28 m30 m33 m36 m39 m42 m45 m
29 m33 m36 m36 m39 m45 m48 m
30 m33 m36 m39 m42 m45 m48 m
31 m36 m36 m39 m42 m45 m51 m
32 m36 m39 m42 m45 m48 m51 m
33 m36 m39 m42 m45 m48 m54 m
34 m39 m39 m42 m45 m51 m54 m
35 m39 m42 m45 m48 m51 m57 m
36 m39 m42 m45 m48 m54 m57 m


Tabelle 4:
Zeitzuschlag für das Austauchen nach Wiederholungstauchgängen
**
(siehe Abschnmitt 7 der Erläuterungen)

Tauchtiefe des
Wiederholungs-
Tauchganges
Oberflächenintervall (in min)*
- 30 - 45 - 60- 90 - 120 - 180  - 240 - 300 - 360 - 720
- 15 m 110 90 80 70 60 50 40 30 20 15
- 18 m 85 70 60 55 50 40 30 20 10 10
- 20 m 65 55 50 45 40 30 25 15 10 10
- 23 m 55 45 45 40 35 25 20 15 10 5
- 26 m 50 40 35 35 25 25 15 15 10 5
- 29 m 45 35 35 30 25 20 15 10 10 5
- 32 m 40 30 30 25 25 20 15 10 10 5
- 35 m 35 30 25 25 20 20 15 10 5 5
*) Oberflächenintervall ist die Zeit zwischen Beendigung der Dekompression des ersten Tauchganges und Beginn des Wiederholungstauchganges (angegeben in min).

**) red. Anmerkung: Die vorstehend dargestellte Tabelle 4 ist in der Fassung März 2014 nicht vorhanden, wird jedoch im Text zitiert.
Die hier dargestellte Tabelle 4 entspricht der Fassung August 2004

.

Anerkennung vergleichbarer Ausbildung Anlage 4

Für nachstehend aufgeführte Ausbildung ist die Anerkennung zum Feuerwehrtaucher der entsprechenden Stufe möglich. Vor dem Einsatz als Feuerwehrtaucher ist sicherzustellen, dass Personen mit einer vorgenannten Ausbildung die Bestimmungen dieser Vorschrift kennen und durch Teilnahme an praktischen Übungen unter einsatzmäßigen Bedingungen in das Feuerwehrtauchen eingewiesen sind.

Feuerwehrtauchen der Stufe 1Freizeit-Gerätetaucher nach DIN EN 14153-2

"Selbständiger Taucher".

Freizeit-Gerätetaucher nach DIN EN 14153-3

"Tauchgruppenleiter".

Taucher gemäß GUV-R 2101

(Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für das Tauchen in Hilfeleistungsunternehmen).

THW-Bergungstaucher Stufe 1

Feuerwehrtauchen der Stufe 2Taucher der Marine gemäß MDv 450/1
Taucher des Heeres gemäß HDv 287/300

Taucher der Polizei gemäß PDv 415

Taucher gemäß GUV-R 2101 mit der Fortbildung "Arbeiten unter Wasser"

THW-Bergungstaucher Stufe 2 Forschungstaucher gemäß ZH 1/ 540

Feuerwehrtauchen der Stufe 3Geprüfter Taucher gemäß BGBl. 2000 Seite 165

THW-Bergungstaucher Stufe 3 Schiffstaucher der Marine

Pioniertaucher des Heeres mit Unteroffizierslehrgang

.

Hinweise für Bildung eines PrüfungsausschussesAnlage 5

Der Prüfungsausschuss für die Feuerwehrtauchprüfung wird vom Leiter der Ausbildungsstätte berufen. Die Prüfung kann auch vor dem Ausschuss einer anderen vergleichbaren Ausbildungsstätte abgelegt werden.

Der Prüfungsausschuss für die Feuerwehrtauchprüfungen besteht aus dem tauchkundigen Leiter oder einem tauchkundigen Beschäftigten der Ausbildungsstätte als Vorsitzender, dem Leiter des Tauchdienstes und einem Feuerwehrlehrtaucher als Beisitzer. Ein weiterer Beisitzer kann aus dem Kreis der an der Ausbildung beteiligten Ausbilder berufen werden. Alle Ausschussmitglieder müssen sich im aktiven Dienst befinden.

.

TaucheinsatzprotokollAnlage 6

Taucheinsatzprotokoll Seite 1

Taucheinsatzprotokoll Seite 2

.

Bereitstellung von Tauchgeräten Anlage 7

Die Auswahl und die Bereitstellung von Tauchgeräten erfolgt aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung der jeweiligen Einsatzaufgabe unter Berücksichtigung der örtlichen Belange. Es dürfen nur Tauchgeräte bereitgestellt werden, die für die jeweiligen Einsatzaufgaben der Feuerwehr geeignet und nach PSA-Richtlinie (89/686/EWG) zertifiziert sind.

Der Umgang mit Tauchgeräten richtet sich nach den Gebrauchsanweisungen der Hersteller, bzw. den Vorgaben der Versicherer und/oder der Aufgabenträger.

Grundsätzlich gelten Geräte mit nachfolgenden Mindestanforderungen nach Abgleich mit anderen Regelwerken als geeignet:

Stufe 1

Autonomes Leichttauchgerät nach EN 250 (bei Wassertemperaturen unter 1 0°C kaltwassertauglich) mit Vollmaske als Atemanschluss.

Als Tragevorrichtung kann ein Tariermittel nach DIN EN 1809 oder ein kombiniertes Tarier- und Rettungsmittel nach DIN EN 12628 verwendet werden.

Stufe 2
Autonomes, kaltwassertaugliches Leichttauchgerät nach EN 250 mit mindestens 1400 barl Atemluftvorrat und einer zusätzlichen aktiven Restdruckwarneinrichtung mit Vollmaske als Atemanschluss.

Optional kann das Gerät über einen Zweitatemregler verfügen. Als Tragevorrichtung kann ein Tariermittel nach DIN EN 1809 oder ein kombiniertes Tarier- und Rettungsmittel nach DIN EN 12628 verwendet werden.

Die Funktionalität des Komplettgerätes ist nachzuweisen Stufe 3

Autonomes Leichttauchgerät nach EN 250 wie unter Stufe 2 oder schlauchversorgtes Leichttauchgerät nach EN 15333.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen