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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes
- Bremen -
Vom 19. Juni 2024
(Brem.GBl. Nr. 73 vom 05.07.2024 S. 541)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremische Hafensicherheitsgesetz vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 307), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. S. 689) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Vorschriften für die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes | " § 2 (aufgehoben)" |
b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage | " § 12 Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage" |
c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Erhebung personenbezogener Daten | " § 17 Erhebung personenbezogener Daten, Überprüfungsverfahren" |
d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Nachberichtspflicht und Wiederholungsüberprüfung | " § 20 Nachberichtserstattung, Wiederholungsprüfung und Mitteilungspflicht von Änderungen" |
2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter "und der Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes" gestrichen.
§ 2 Vorschriften für die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes(1) Soweit die Polizei Bremen gemäß § 133 Absatz 2 Nummer 2 des Bremischen Polizeigesetzes als Wasserschutzpolizei Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes wahrnimmt, darf sie
- Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge, Grundstücke und schwimmende Anlagen mit ihren Zugängen jederzeit betreten,
- Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge im Rahmen der Grenzfahndung nach Personen und Sachen durchsuchen,
- die Aushändigung aller hierfür erforderlichen Papiere, insbesondere der Grenzübertrittspapiere und der Besatzungs- und Fahrgastlisten verlangen.
(2) Im Anwendungsbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes dürfen die Rechte nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 nur nach Maßgabe der §§ 19 und 20 des Bremischen Polizeigesetzes ausgeübt werden.
(3) Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, die mit polizeilichen Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Beamten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich zu befördern.
(4) Der Schiffsführer oder der an seiner Stelle sonstige Verantwortliche eines sich im grenzüberschreitenden Verkehr befindlichen Schiffes hat vor dem Anlaufen der bremischen Häfen der Wasserschutzpolizei die zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Daten zu übermitteln. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Daten und die Einzelheiten ihrer Übermittlung festzulegen.
wird aufgehoben.
4. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen" durch die Wörter "Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage | " § 12 Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage" |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "einen Beauftragten" durch die Worte "eine Beauftrage oder einen Beauftragten" ersetzt und nach dem Komma die Wörter "die oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Beauftragte" durch die Wörter "Die Beauftragte oder der Beauftragte" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Person des Teilnehmers" durch die Worte "teilnehmende Person", die Wörter "dem Teilnehmer" durch die Wörter "der teilnehmenden Person" und die Wörter "seine Teilnahme" durch die Wörter "die Teilnahme" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "einen Beauftragten" durch die Wörter "eine Beauftragte oder einen Beauftragten" und die Wörter "als Beauftragter" durch die Wörter "als Beauftragte oder als Beauftragter" ersetzt.
6. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Der Schiffsführer" durch die Wörter "Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer" und die Wörter "den örtlichen Beauftragten" durch die Wörter "die örtlich beauftragte Person" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Name" die Wörter "der oder" eingefügt.
bb) In Nummer 9 Buchstabe c werden die Wörter "der Schiff zu Schiffsaktivitäten" durch die Wörter "der Schiff-zu-Schiff-Aktivitäten" ersetzt.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Beauftragte" durch die Wörter "Die Beauftrage oder der Beauftragte" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Warteplatz" ein Komma und die Wörter "der nicht über einen genehmigten Gefahrenabwehrplan verfügt" eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort "noch" gestrichen.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "dem Fahrzeugführer" durch die Wörter "der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Führer eines Schiffes" durch die Wörter "Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer" ersetzt.
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die zuständige Behörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit der Bremischen Häfen Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person im Sinne des Absatzes 5 verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach § 17 Absatz 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Betroffenen.
Er ist bei der Antragsstellung von der zuständigen Behörde über
| "(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person.
Die Kosten für die Überprüfung trägt der Arbeitgeber.
Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung werden die Kosten abweichend von Satz 2 von der entleihenden Stelle getragen.
Die betroffene Person ist bei der Antragsstellung von der zuständigen Behörde zu unterrichten über
|
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Überprüfung entfällt, wenn der Betroffene
| "(3) Die Überprüfung entfällt, wenn die betroffene Person
|
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" und das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Der Betroffenen" durch die Wörter "Die betroffene Person" ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" und das Wort "ihn" durch das Wort "sie" ersetzt.
dd) In Satz 5 werden nach dem Wort "Über" die Wörter "die Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und" eingefügt und die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Erhebung personenbezogener Daten | " § 17 Erhebung personenbezogener Daten, Überprüfungsverfahren" |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Anfragen bei dem zuständigen Landeskriminalamt und dem Landesamt für Verfassungsschutz sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, bei dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen; | 2. "Anfragen bei den Polizeivollzugsbehörden der Länder, dem bremischen Landesamt für Verfassungsschutz, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, bei dem Bundeskriminalamt, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen;" |
cc) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an vorherige und an den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten. | 5. "Anfragen an den gegenwärtigen Arbeitgeber nach einem eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 16 Absatz 1 erfordernden Beschäftigungsverhältnis stellen; im Falle der Arbeitnehmerüberlassung tritt die entleihende Stelle an die Stelle des Arbeitgebers." |
dd) Satz 3
Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 2 werden die Wörter "an der Zuverlässigkeit des Betroffenen" durch die Wörter "an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person" ersetzt und die Wörter "mit Zustimmung des Betroffenen" gestrichen.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen."
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 17 Absatz 1 und 2" durch die Angabe " § 17 Absätze 1 bis 3" ersetzt.
b) Satz 2
Die Daten im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind besonders zu sichern.
wird aufgehoben.
12. § 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Benachrichtigungspflichten und Datenübermittlung
(1) Sofern keine Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben, erhält der Betroffene von der zuständigen Behörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die mit einer Befristung und einem Widerrufsvorbehalt zu versehen ist. Können Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht ausgeräumt werden, wird der Betroffene über das Ergebnis der Überprüfung und über die eventuell zugrunde liegenden Erkenntnisse informiert. § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (2) Das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz werden über die erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung unterrichtet. Die Mitteilung enthält Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie das Aktenzeichen der zuständigen Stelle. (3) Können Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen nicht ausgeräumt werden, so werden die für die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Hafenbereich zuständigen Behörden der anderen Bundesländer hierüber unterrichtet. Für den Mitteilungsinhalt gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. (4) Für den Fall der Rücknahme oder des Widerrufs einer Unbedenklichkeitsbescheinigung hat die zuständige Behörde unverzüglich den betroffenen Betreiber der Hafenanlage nach § 12 oder die zuständigen Behörden nach §§ 5 und 6 sowie die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Behörden zu unterrichten. Für den Mitteilungsinhalt gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. | " § 19 Benachrichtigungspflichten und Datenübermittlung
(1) Sofern keine Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben, erhält die betroffene Person von der zuständigen Behörde einen Bescheid über die Feststellung der Zuverlässigkeit, die mit einer befristeten Gültigkeitsdauer von fünf Jahren zu versehen ist. Können Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht ausgeräumt werden, wird die betroffene Person durch einen ablehnenden Bescheid über das Ergebnis der Überprüfung und über die eventuell zugrundeliegenden Erkenntnisse, sofern diese bekannt gegeben werden dürfen, informiert. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (2) Die zuständige Behörde unterrichtet den gegenwärtigen Arbeitgeber, die Hafensicherheitsbehörde nach § 3 Absatz 2, die beteiligten Polizeibehörden des Bundes und der Länder, das bremische Landesamt für Verfassungsschutz sowie das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung. Die Mitteilung enthält den Familiennamen, den Geburtsnamen, sämtliche Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person, das Aktenzeichen, die Geltungsdauer und das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung. Dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrundeliegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt. (2a) Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung tritt die entleihende Stelle an die Stelle des Arbeitgebers in Absatz 2. (3) Können Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person nicht ausgeräumt werden, so werden die für die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Hafenbereich zuständigen Behörden der anderen Bundesländer hierüber unterrichtet. Für den Mitteilungsinhalt gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. (4) Wird ein Bescheid über die Feststellung der Zuverlässigkeit zurückgenommen oder widerrufen, hat die zuständige Behörde unverzüglich die in Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a und Absatz 3 Satz 1 genannten Übermittlungsempfänger zu unterrichten. Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend." |
13. § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Nachberichtspflicht und Wiederholungsüberprüfung
(1) Werden dem Landeskriminalamt und dem Landesamt für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in § 16 Abs. 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die zuständige Behörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie die nach § 19 Abs. 2 übermittelten Daten speichern. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zu diesem Zweck die in § 19 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. (2) Begründen die nach Absatz 1 mitgeteilten Informationen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, so ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückzunehmen oder zu widerrufen. (3) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist von den in § 16 Abs. 1 genannten Personen spätestens fünf Jahre nach Bekanntgabe der Unbedenklichkeitsbescheinigung erneut zu beantragen. | " § 20 Nachberichtserstattung, Wiederholungsüberprüfung und Mitteilungspflicht von Änderungen
(1) Werden dem Landeskriminalamt oder dem Landesamt für Verfassungsschutz der Freien Hansestadt Bremen im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in § 16 Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die zuständige Behörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie die nach § 19 Absatz 2 übermittelten Daten speichern. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zu diesem Zweck die in § 19 Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. (2) Die zuständige Behörde kann die übrigen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 beteiligten Behörden und die nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 beteiligten Ausländerbehörden um die Vornahme einer Nachberichterstattung entsprechend dem Absatz 1 ersuchen. (3) Begründen die nach Absatz 1 und 2 mitgeteilten Informationen Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, so ist der Bescheid über die Feststellung der Zuverlässigkeitsüberprüfung zurückzunehmen oder zu widerrufen. Anfechtungsklagen gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist von den in § 16 Absatz 1 genannten Personen spätestens fünf Jahre nach Bekanntgabe der Unbedenklichkeitsbescheinigung erneut zu beantragen (Wiederholungsprüfung). Wird die Wiederholungsüberprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt die Person bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig. (5) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne des § 16 Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:
(6) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von § 16 Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen. Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung wird die entleihende Stelle anstelle des Arbeitgebers zur Vornahme der Meldungen nach Satz 1 verpflichtet." |
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
| "(2) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
|
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Worte "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "der Betroffenen" durch die Worte "der betroffenen Personen" ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die zuständige Behörde ersucht die übrigen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 beteiligten Behörden sowie die nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 beteiligten Stellen bezüglich der an sie übermittelten Daten entsprechend Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 zu verfahren."
15. In § 22 Satz 1 wird die Angabe " §§ 16, 17, 18, 19, 20 und 21" durch die Angabe " §§ 16 bis 21" ersetzt.
16. § 24 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
17. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 1 Personen als Beauftragte für die Gefahrenabwehr einsetzt oder mit der Ausarbeitung oder Fortschreibung eines Plans zur Gefahrenabwehr betraut, deren Zuverlässigkeit nicht festgestellt ist; | "17. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 3 eine Angabe nicht oder nicht richtig macht;" |
b) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
18. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 2 nicht zuverlässigkeitsüberprüften Personen Zutritt zu der Risikobewertung oder dem Gefahrenabwehrplan gewährt oder sie in besonderen Sicherheitsbereichen einsetzt, obwohl die zuständige Behörde im Einzelfall die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung verlangt hat. | "18. entgegen § 16 Absatz 5 Satz 1 Personen als Beauftragte für die Gefahrenabwehr einsetzt oder mit der Ausarbeitung oder Fortschreibung eines Plans zur Gefahrenabwehr betraut, deren Zuverlässigkeit nicht festgestellt ist;" |
c) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
- | "19. entgegen § 16 Absatz 5 Satz 2 nicht zuverlässigkeitsüberprüften Personen Zugang zu der Risikobewertung oder dem Gefahrenabwehrplan gewährt oder sie in besonderen Sicherheitsbereichen einsetzt, obwohl die zuständige Behörde im Einzelfall die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung verlangt hat;" |
d) Folgende Nummern 20 und 21 werden angefügt:
"20. als zuverlässigkeitsüberprüfte Person entgegen § 20 Absatz 5 Änderungen nicht mitteilt;
21. als Arbeitgeber oder als entleihende Stelle entgegen § 20 Absatz 6 Meldungen über die Tätigkeitsaufnahme oder über Änderungen betreffend der Tätigkeit zuverlässigkeitsüberprüfter Personen unterlässt."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 241601
ENDE |