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Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes *)

Vom 20. November 2013
(GVBl. Nr. 26 vom 02.12.2013 S. 632)



Artikel 1

Das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 2010 (GVBl. I S. 502), geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht wird nach der Angabe zu § 34 folgende Angabe eingefügt:

" § 34a Warnung der Bevölkerung".

2. In § 3 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter "und Brandmeldeanlagen" gestrichen und es wird nach dem Wort "einzurichten" das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden nach den Wörtern "Allgemeinen Hilfe" ein Komma und die Wörter "einschließlich der Warnung der Bevölkerung," eingefügt.

b) In Nr. 6 werden nach dem Wort "Rettungsdienst" die Wörter "einschließlich einer Brandmeldeempfangszentrale zur Aufschaltung von Brandmeldeanlagen" und nach dem Wort "betreiben" ein Semikolon und die Angabe "zur Warnung der Bevölkerung im Katastrophenfall können sie sich der Warnmöglichkeiten nach § 34a bedienen" eingefügt.

4. In § 5 Abs. 1 Nr. 10 werden nach dem Wort "einzurichten" die Wörter "und zu unterhalten" eingefügt.

5. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe "21. März 2005 (GVBl. I S. 229)" durch "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 7 werden die Wörter "Gemeindefeuerwehr ihres ersten Wohnsitzes übernehmen" durch "Feuerwehr derjenigen Gemeinde übernehmen, in der sich ihre Hauptwohnung befindet" ersetzt.

b) In Abs. 6 Satz 3 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 671)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410)," eingefügt.

7. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Vertreterinnen" das Wort "oder" durch "und" ersetzt.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)" durch "in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622) und Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444)" ersetzt.

b) In Abs. 5 wird die Angabe "23. November 2007 (BGBl. I S. 2631)" durch "10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813)" ersetzt.

c) Abs. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Die Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2072), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), bleibt hiervon unberührt. "(6) Die Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467), bleibt hiervon unberührt."

9. In § 21 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217)" durch "in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. S. 430)" ersetzt.

10. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. der Landrat in den Landkreisen und der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten (untere Katastrophenschutzbehörde), " 1. die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten (untere Katastrophenschutzbehörde), "

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Landrat in den Landkreisen, der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und der Bürgermeister in den kreisangehörigen Gemeinden nach Abs. 2 nimmt die Aufgabe des Katastrophenschutzes als Auftragsangelegenheit wahr. "(3) Die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in den kreisangehörigen Gemeinden nach Abs. 2 nimmt die Aufgabe des Katastrophenschutzes als Auftragsangelegenheit wahr."

11. In § 26 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Hilfsorganisationen" durch die Angabe "Organisationen im Sinne des § 19 Abs. 3" ersetzt.

12. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird nach dem Wort "THW-Helferrechtsgesetz" die Angabe "vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514)," eingefügt.

b) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "2. April 2009 (BGBl. I S. 693)" durch "29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350)" ersetzt.

13. In § 30 Satz 2 wird nach dem Wort "Vertreterinnen" das Wort "oder" durch "und" ersetzt.

14. In § 32 Satz 2 wird die Angabe "Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 vom 6. November 2002 (GVBl. I S. 662), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986)" durch "Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), geändert durch Gesetz vom 15. September 2011 (GVBl. I S. 425)" ersetzt.

15. Nach § 34 wird als § 34a eingefügt:

" § 34a Warnung der Bevölkerung

Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 oder § 4 Abs. 1 Nr. 6 zuständigen Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz befugt, zur Warnung der Personen, die sich zu diesem Zwecke haben registrieren lassen, Mitteilungen an Mobilfunkendgeräte zu übermitteln. Diese Warnmitteilungen können auch Verhaltensempfehlungen enthalten."

16. In § 36 Abs. 4 wird die Angabe " § 6 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 vom 24. November 1998 (GVBl. I S. 499)" durch " § 7 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)," ersetzt.

17. In § 40 Abs. 2 wird nach dem Wort "Einheiten" das Wort "oder" durch "und" ersetzt.

18. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wird neben der Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden die Leiterinnen oder die Leiter der eingesetzten Feuerwehren eine gemeinsame technische Einsatzleitung, die unter der Leitung der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors steht. "Wird neben der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden die Einsatzleiterinnen und die Einsatzleiter der eingesetzten Feuerwehren eine gemeinsame technische Einsatzleitung, die unter der Leitung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters des Schadensortes steht."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Leitung" durch die Wörter "Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "die Leitung" durch "die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "17. März 2009 (BGBl. I S. 550)" durch "7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)" ersetzt.

19. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Leitung dieses Führungsstabs obliegt im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 2 der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor oder der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr. "Die Leitung dieses Führungsstabs obliegt im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Leitung der jeweiligen Gemeindefeuerwehr, im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 2 der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor. "

b) In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "oder" durch "und" ersetzt.

20. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Menschen, Tiere" werden durch "Menschen oder Tieren, die natürlichen Lebensgrundlagen" ersetzt.

b) In Nr. 4 werden nach dem Wort "Brandschutz," die Wörter "die Allgemeine Hilfe," eingefügt.

21. In § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "oder" durch "und" ersetzt.

22. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "(BGBl. I S. 1599)," wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230)," eingefügt und wird nach dem Wort "Richtlinie" die Angabe "96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 1997 S. 13), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1)" durch "2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 193 S. 1)" ersetzt.

b) In Nr. 1 wird nach dem Wort "Menschen," das Wort "Tiere," eingefügt.

c) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Maßnahmen zum Schutz von Menschen und natürlichen Lebensgrundlagen vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten, "2. Maßnahmen zum Schutz von Menschen, Tieren, natürlichen Lebensgrundlagen und Sachen vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten,".

23. In § 50 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort "Ordnung" die Angabe "in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2013 (GVBl. S. 444)," eingefügt.

24. In § 54 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 5" durch " § 6" ersetzt.

25. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 98)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208)," eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "oder" durch "sowie" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 7 und 10 wird jeweils das Wort "und" durch "oder" ersetzt

26. In § 58 Abs. 2 wird die Angabe "15. November 2007 (GVBl. I S. 757)" durch "27. Mai 2013 (GVBl. S. 218)" und die Angabe "21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394)" durch "16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786)" ersetzt.

27. In § 60 Abs. 3 Satz 2 wird vor dem Wort "Ausbildungsveranstaltungen" das Wort "sonstigen" eingefügt.

28. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe "in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 930)," gestrichen.

b) Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2" wird durch " § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt.

bb) Die Angabe "vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54)," wird durch "in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134)" ersetzt.

29. In § 63 Satz 1 wird die Angabe "22. September 2005 (BGBl. I S. 2809)" durch "26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)" ersetzt.

30. In § 65 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "7. August 2007 (BGBl. I S. 1786)" durch "10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3386)" ersetzt.

31. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Als neue Nr. 5 wird eingefügt:

"5. die Bestimmung der Stelle, die befugt ist, personenbezogene Daten der Personen zu erheben und zu speichern, die sich zum Zwecke der Warnung haben registrieren lassen (§ 34a),".

b) Die bisherigen Nr. 5 und 6 werden Nr. 6 und 3.

Artikel 2

Die für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der sich aus Art. 1 dieses Gesetzes ergebenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

____
*) Ändert FFN 312-12

ENDE