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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes
- Hessen -
Vom 12. September 2018
(GVBl. Nr. 21 vom 24.09.2018 S. 580)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes
Das Hessische Rettungsdienstgesetz vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Benutzungsgebühren | " § 9 Benutzungsgebühren der Träger des Rettungsdienstes" |
b) Die Angaben zu den §§ 23 bis 25 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 23 Übergangsregelung
§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts § 25 | " § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gesundheitsvorsorge" die Wörter "und integraler Bestandteil eines umfassenden Bevölkerungsschutzes in allen Situationen, in denen die Gesundheit von Menschen gefährdet ist" eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Notfallversorgung" durch "Notfallrettung" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 wird das Wort "Sanitätsdienste" durch die Wörter "die Durchführung von Sanitätsdiensten" ersetzt.
b) In Nr. 3 werden die Wörter "zwischen Betriebsteilen eines Plankrankenhauses" durch die Angabe "innerhalb von Standorten eines nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhauses" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird das Wort "Notfallversorgung" durch "Notfallrettung" ersetzt und nach den Wörtern "und die" das Wort "notwendige" eingefügt.
b) In Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2" durch "Abs. 1b Satz 1" ersetzt und die Angabe "vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983)" gestrichen.
5. In § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird das Wort "Notfallversorgung" jeweils durch "Notfallrettung" ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Landkreise und kreisfreien Städte können den bodengebundenen Rettungsdienst ganz oder teilweise mit Eigenbetrieben oder Feuerwehren selbst durchführen."
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe können sich die Landkreise und kreisfreien Städte Dritter bedienen. Dabei sollen die auf Landesebene im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen oder deren Untergliederungen und Tochtergesellschaften vorrangig berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt auch für sonstige Organisationen, ihre Untergliederungen und Tochtergesellschaften, soweit sie die allgemeine Anerkennung im Katastrophenschutz besitzen. Die beauftragten Dritten müssen die Anforderungen des Rettungsdienstplanes des Landes nach § 15 Abs. 1 erfüllen. | "(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe können die Landkreise und kreisfreien Städte
einschließlich der Untergliederungen und Tochtergesellschaften mit der Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes beauftragen." |
c) In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Notfallversorgung" durch "Notfallrettung" ersetzt.
d) Abs. 4 Satz 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Zur Erfüllung seiner Aufgabe kann sich das Land Dritter bedienen. Dabei sollen die in Abs. 2 Satz 2 und 3 genannten Hilfsorganisationen und Organisationen sowie ihre Untergliederungen und Tochtergesellschaften und die ADAC-Luftrettung vorrangig berücksichtigt werden. | "Das Land kann die Aufgaben der Luftrettung ganz oder teilweise selbst durchführen oder sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen." |
e) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die für die Durchführung der Luftrettung zuständige Landesbehörde wird durch Rechtsverordnung bestimmt. | "(5) Zuständige Behörde für die Durchführung der Luftrettung ist das Regierungspräsidium Gießen." |
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Brandschutz, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst" durch "die Alarmierung, Koordinierung und Lenkung der Allgemeinen Hilfe, des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "zusammenwirken" durch die Wörter "eng zusammenarbeiten, um die erforderliche Versorgung der Patientinnen und Patienten bei den für sie zuständigen Leistungserbringern zu erreichen" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Hilfeersuchen" durch die Wörter "Notrufe und Notfallmeldungen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie hat den bedarfsgerechten Einsatz zu steuern und erteilt die notwendigen Einsatzaufträge. | "Medizinische Hilfeersuchen sind nach den jeweiligen Erfordernissen zu disponieren; zur Feststellung des Bedarfs kann Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt genommen werden." |
cc) In Satz 3 wird nach den Wörtern "Einsatzsteuerung bei" das Wort "rettungsdienstlichen" eingefügt.
dd) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe gelten die auf der Grundlage der Bedarfs- und Entwicklungspläne nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374), für den Katastrophenschutz die nach § 31 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes erstellten Alarm- und Ausrückeordnungen."
ee) Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Nr. 5 wird das Wort "und" angefügt.
bbb) Als Nr. 6 wird eingefügt:
"6. die Erstattung der Kosten"
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Angabe "Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2009 (GVBl. I S. 423)" durch die Wörter "des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes" ersetzt.
b) In Abs. 4 Nr. 2 wird das Wort "Organisation" durch die Wörter "Einsatz- oder Sonderschutzplanung" ersetzt.
c) Als Abs. 7 wird angefügt:
"(7) Mit der Feststellung des Katastrophenfalles nach § 34 Satz 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes wird der bodengebundene Rettungsdienst Bestandteil des Aufgabenbereiches Sanitätswesen nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und untersteht der unteren Katastrophenschutzbehörde."
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2
(2) Das Land erstattet den Trägern des Rettungsdienstes jährlich die Kosten für die Zentralen Leitstellen in Höhe von 0,20 Euro pro Einwohner, basierend auf der Einwohnermeldestatistik des Hessischen Statistischen Landesamtes, Stand 30. September 2009.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der landeseigenen fernmeldetechnischen Ausstattung" durch "des landeseigenen Informationstechnik- und Funknetzes" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Funknetzes" durch die Wörter "Informationstechnik- und Funknetzes" ersetzt.
c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und folgender Satz wird angefügt:
"Das Nähere regelt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium in einem Erlass."
d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und die Angabe "Abs. 2 und 4" wird durch "Abs. 3 und der nach § 6 Abs. 2 Satz 5 Nr. 6 erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "der Träger des Rettungsdienstes" angefügt.
b) In Satz 1 wird die Angabe "vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54)" durch "in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247)" ersetzt.
c) In Satz 2 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort "können" durch "sind" und werden die Wörter "erhoben werden" durch "zu erheben" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Eine zusätzliche Liquidation oder die Abrechnung privatärztlicher Leistungen ist unzulässig."
b) In Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Mitglieder" die Wörter "in der Regel" eingefügt.
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und in Satz 1 wird das Wort "Notfallversorgung" durch "Notfallrettung" und das Wort "Rettungswagen" durch die Wörter "Krankentransportwagen", "Rettungstransportwagen" ersetzt.
b) Abs. 2
(2) Soweit nach Abs. 1 der Gebrauch der dort genannten Bezeichnungen untersagt ist, gilt dies auch für zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen.
wird aufgehoben.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Notfallversorgung" durch "Notfallrettung" ersetzt.
b) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Träger des Rettungsdienstes können für Großveranstaltungen, bei denen die rettungsdienstliche Absicherung der Bevölkerung nicht anders möglich ist, eine kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung vorsehen und Leistungserbringer mit der Durchführung beauftragen. | "(5) Die Träger des Rettungsdienstes können für
eine kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung vorsehen und die Leistungserbringer mit der Durchführung beauftragen, wenn eine rettungsdienstliche Absicherung der Bevölkerung nicht anders möglich ist." |
14. In § 16 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "und" durch ein Komma und werden die Wörter "Landesverbände der Leistungsträger sowie die Ersatzkassen" durch "Verbände der Krankenkassen und Ersatzkassen, die Hessische Landesärztekammer und die Hessische Krankenhausgesellschaft" ersetzt.
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Datenschutzgesetzes" durch die Angabe "Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)" ersetzt und werden die Wörter "dieses Gesetzes" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Nr. 5 werden die Wörter "oder zur Prüfung im Rahmen des Beschwerdemanagements des jeweiligen Trägers des Rettungsdienstes," angefügt.
bbb) Als Nr. 6 und 7 werden eingefügt:
"6. zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung,
7. zur Personenauskunft bei Großschadenereignissen und Katastrophen an die zuständigen Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden"
b) Als neuer Abs. 5 wird eingefügt:
"(5) Die Träger des Rettungsdienstes sind verpflichtet, dem für das Rettungswesen und dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten über das Zuweisungsverfahren von Patienten zur Verfügung zu stellen."
c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.
16. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Rettungsassistenten" die Wörter "sowie von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern" eingefügt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "1. Dezember 2008 (HÄBl. 1/2009, S. 74)" durch "7. Oktober 2015 (HÄBl. 11/2015, S. 654)" ersetzt.
17. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt:
"Das Nähere, insbesondere zu Art und Umfang der zu erhebenden Daten und deren Nutzung zur Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, wird durch Rechtsverordnung geregelt."
18. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "bis zu" durch das Wort "mindestens" ersetzt.
19. In § 21 wird die Angabe "Satz 4" durch "Satz 5" ersetzt.
§ 23 Übergangsregelung
Soweit eine Beauftragung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 4 Satz 2 oder eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 24. November 1998 (GVBl. I S. 499) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vorliegt und von ihr bis zum 31. Dezember 2010 Gebrauch gemacht wurde, gilt diese für ihre Dauer, als Beauftragung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 fort.
§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
werden aufgehoben.
21. Der bisherige § 25 wird § 23 und in Satz 2 wird die Angabe "2018" durch "2026" ersetzt.
Artikel 2
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Zuständigkeitsverordnung - Luftrettung vom 23. Juni 1999 (GVBl. I S. 328)2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2013 (GVBl. S. 434), wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 181583
ENDE |