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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes
- Hessen -

Vom 10. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 27 vom 16.12.2019 S. 395)



Aufgrund

1. des

  1. § 6 Abs. 2 Satz 5 und § 7 Abs. 4 und 6 Satz 2,
  2. § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 2
    jeweils in Verbindung mit § 21 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),

2. des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 33 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 599),

verordnet der Minister für Soziales und Integration, in den Fällen der Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und in den Fällen der Nr. 1 im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 3. Januar 2011 (GVBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2014 (GVBl. 2015 S. 24), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Qualifikation des Personals" § 5 Qualifikation und Rechtsstellung des Personals"

b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe zu § 11 eingefügt:

" § 11 Erstattung von Kosten der Zentralen Leitstellen"

c) Die Angaben zum Zweiten bis Vierten Teil werden wie folgt gefasst:

"Zweiter Teil
Rettungsdienstliche Versorgung bei Großschadensereignissen und vergleichbaren Gefahrenlagen

Erster Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften

§ 12 Grundsatz

§ 13 Verantwortlichkeit, Abstimmung

Zweiter Abschnitt:
Präklinische Versorgung

§ 14 Vorbereitende Maßnahmen

§ 15 Maßnahmen bei Großschadensereignissen und vergleichbaren Gefahrenlagen

§ 16 Einsatzleitung Rettungsdienst, Technische Einsatzleitung

§ 17 Notärztliche Leitung

§ 18 Organisatorische Leitung

Dritter Abschnitt:
Mitwirkung der Krankenhäuser

§ 19 Vorbereitende Maßnahmen

§ 20 Maßnahmen bei Großschadensereignissen

§ 21 Ergänzende Maßnahmen bei Großschadensereignissen im Krankenhaus

§ 22 Selbsthilfemaßnahmen

§ 23 Krankenhaus-Einsatzplan

§ 24 Zusätzliche Maßnahmen bei einem erhöhten Anfall von Vergiftungen, Brandverletzungen und medizinisch zu versorgenden Strahlenexpositionen

Dritter Teil
Betrieb des Rettungsdienstes

§ 25 Eignung der Leistungserbringer

§ 26 Fachliche Eignung des Einsatzpersonals

§ 27 Gesundheitliche Eignung des Einsatzpersonals

§ 28 Hygiene bei der Durchführung von Einsätzen

§ 29 Desinfektion von Rettungsmitteln

§ 30 Transport von Personen mit hochkontagiösen und gefährlichen Krankheiten

§ 31 Verhalten im Einsatz

§ 32 Einsatzprotokolle

Vierter Teil
Rechnungswesen

§ 33 Geltungsbereich

§ 34 Geschäftsjahr, Buchführung, Inventar

§ 35 Jahresabschluss

§ 36 Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen

§ 37 Kosten- und Leistungsrechnung"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" und nach der Angabe "(GVBl. S. 26)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374)" eingefügt.

bb) Die Nr. 7 wird durch die folgenden Nr. 7 bis 12 ersetzt:

altneu
7. die Lagemeldung bei besonderen Ereignissen und Schadensfällen."7. die Lagemeldung bei besonderen Ereignissen und Schadensfällen an das in dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium eingerichtete Lagezentrum der Hessischen Landesregierung sowie an das Regierungspräsidium und die Leitfunkstelle,

8. die Einrichtung und der Betrieb einer Alarmempfangsanlage für Brandmeldeanlagen nach DIN 14675 in Sonderbauten nach § 2 Abs. 9 der Hessischen Bauordnung sowie anderer automatisierter Notrufsysteme,

9. die Auslösung der Warnung der Bevölkerung im örtlichen Zuständigkeitsbereich aufgrund einer Anweisung durch die Stellen nach Nr. 4,

10. die Entgegennahme und Weiterleitung von Hochwasserwarnmeldungen an die zuständigen Stellen nach § 53 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. 1 S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2018 (GVBl. S. 366),

11. die Entgegennahme amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des DWD-Gesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2642), und die Vornahme von Benachrichtigungen an die in Nr. 4 genannten Stellen,

12. die Entgegennahme von Meldungen und die Benachrichtigungen der Gefahrenabwehrbehörden nach § 85 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in dringlichen Fällen außerhalb der üblichen Dienstzeiten."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 3 werden nach den Wörtern "Zuteilung der" die Wörter "Alarmierungsgruppen oder" eingefügt.

bb) Als Nr. 5 wird eingefügt:

"5. der Betrieb des Servicepoints Digitalfunk mit mindestens einer Vollzeitstelle,"

c) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Den Zentralen Leitstellen der kreisfreien Städte und der Landkreise Fulda und Gießen (Leitfunkstellen) obliegt zusätzlich
  1. die Zuweisung zusätzlicher Funkkanäle und die Unterstützung der übrigen Zentralen Leitstellen in allen Fragen der Einsatzabwicklung,
  2. das Sammeln von Lagemeldungen über besondere Vorkommnisse und Schadensfälle von den Zentralen Leitstellen, die Aufbereitung und Weitermeldung an die jeweils zuständigen Regierungspräsidien und das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium,
  3. die überregionale Alarmierung auf Anforderung einer anderen Zentralen Leitstelle.

Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium bestimmt, für welche Leitstellenbereiche diese Aufgaben jeweils wahrgenommen werden.

"(4) Den Zentralen Leitstellen der kreisfreien Städte und der Landkreise Fulda und Gießen (Leitfunkstellen) obliegen zusätzlich folgende überörtliche Aufgaben:
  1. die Unterstützung nachgeordneter Betriebsleitungen in allen Fragen der Einsatzabwicklung und deren Ausfallsicherung (Reservebetrieb),
  2. das Sammeln von Lagemeldungen über besondere Vorkommnisse und Schadensfälle von nachgeordneten Betriebsleitungen, die Aufbereitung und Weitermeldung an das in dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium eingerichtete Lagezentrum der Hessischen Landesregierung,
  3. die überregionale Alarmierung auf Anforderung einer nachgeordneten Betriebsleitung,
  4. die überregionale Warnung der Bevölkerung über das modulare Warnsystem MoWaS auf Anforderung einer nachgeordneten Betriebsleitung,
  5. die Entgegennahme von Materialanforderungen und Vornahme von Benachrichtigungen an das Hessische Katastrophenschutz-Zentrallager.

Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium bestimmt, für welche Leitstellenbereiche als nachgeordnete Betriebsleitungen diese Aufgaben jeweils wahrgenommen werden."

3. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abweichend von Satz 1 erfolgt die Steuerung des Einsatzes der ausschließlich für Sekundäreinsätze vorgehaltenen Hubschrauber durch die von dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium bestimmte Zentrale Leitstelle; das Gleiche gilt für die entsprechenden bodengebundenen Rettungsmittel."Das Nähere zur Steuerung des Einsatzes der für Sekundärtransporte verfügbaren Hubschrauber und der entsprechenden bodengebundenen Rettungsmittel regelt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium."

4. In § 4 Abs. 2 werden nach den Wörtern "Alarm- und" die Wörter "Ausrückeordnungen sowie" eingefügt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Qualifikation des Personals" § 5 Qualifikation und Rechtsstellung des Personals"

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a wird nach dem Wort "Dienst" die Angabe "und eine dem F III Lehrgang vergleichbare Zusatzausbildung" eingefügt.

bbb) In Buchst. b wird die Angabe "B III oder" gestrichen.

bb) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1348)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)," eingefügt.

bbb) In Buchst. b werden nach dem Wort "Berufserfahrung" die Wörter "in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit" eingefügt.

c) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

"(2) Eine Ausbildung nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 oder der Erwerb der Berufserfahrung nach Abs. 1 Nr. 2 kann auch während der einjährigen Ausbildungsphase zum Einsatzsachbearbeiter nach Abs. 1 Nr. 3 erfolgen."

d) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 3 und 4.

e) Als Abs. 5 bis 8 werden angefügt:

"(5) Die Zentralen Leitstellen nehmen öffentliche Aufgaben der Gefahrenabwehr wahr. Die Einsatzsatzsachbearbeiterinnen und Einsatzsachbearbeiter in den Zentralen Leitstellen sind Tarifbeschäftigte des Trägers des Rettungsdienstes oder stehen in einem Beamtenverhältnis zu diesem.

(6) Für jeden Bediensteten in den Zentralen Leitstellen muss ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), zuletzt geändert durch Gesetz von 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), vorliegen, aus dem sich keine belastenden, einer möglichen Aufgabenübertragung entgegenstehenden Sachverhalte ergeben dürfen.

(7) Die eingesetzten Bediensteten sind gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364) im Rahmen des personellen Sabotageschutzes zu überprüfen. Aus der Überprüfung dürfen sich keine belastenden Sachverhalte ergeben. § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes gilt entsprechend.

(8) Alle tarifbeschäftigten Bediensteten sind gemäß den Regelungen des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), und des Durchführungserlasses vom 21. Mai 2015 (StAnz. S. 631) zu verpflichten."

6. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Fortbildung des Personals der Zentralen Leitstellen umfasst jährlich mindestens 40 Stunden Theorie, einschließlich der Teilnahme am Fortbildungsseminar für Einsatzbearbeiterinnen und Einsatzbearbeiter an der Hessischen Landesfeuerwehrschule, und 80 Stunden Einsatztätigkeit im Rettungsdienst und Brand- und Katastrophenschutz."(2) Die Fortbildung des Personals der Zentralen Leitstellen umfasst jährlich mindestens 120 Stunden, die sich aus theoretischen und praktischen Bestandteilen zusammensetzt. Gegenstand der Fortbildungen sollen insbesondere sein:
  1. aktuelle Themen des Brandschutzes, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes,
  2. Schulungen zu Einsatzkonzepten und
  3. leitstellenspezifische Themen.

Als praktische Tätigkeiten sind vorzusehen:

  1. Einsatztätigkeiten im Bereich von hochfrequenten Systemen des Rettungsdienstes und des Brandschutzes oder
  2. Praktika in Notaufnahmen von Kliniken oder in anderen Leitstellen.

Die Schwerpunkte der Fortbildungen legt der Träger der zentralen Leitstelle unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen Verteilung fest. Die Fortbildungen nach Satz 2 können intern durch die Träger der jeweiligen Zentralen Leitstellen oder an der Hessischen Landesfeuerwehrschule, insbesondere durch die Teilnahme an Fortbildungsseminaren für Einsatzbearbeiterinnen und Einsatzbearbeiter, erfolgen."

7. In § 7 wird das Wort "Ausrückepläne" durch die Wörter "Ausrückeordnungen sowie Einsatzpläne" ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "können" durch "sind" und die Wörter "erhoben werden" durch "zu erheben" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art und Umfang werden vom Träger des Rettungsdienstes festgelegt, bei Beteiligung der Leistungserbringer unter deren Mitwirkung"Art und Umfang werden durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium festgelegt."

b) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Zur Erfüllung der den Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden nach § 1 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung übertragenen Aufgaben der Gefahrenabwehr übermittelt die Zentrale Leitstelle bei Großschadensereignissen und Katastrophen die auf der "Suchdienstkarte für Verletzte/Kranke" erhobenen Daten von Personen, die rettungs-, sanitäts- oder betreuungsdienstlich versorgt wurden, zur Weiterverarbeitung an die zuständigen Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden."

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden die Wörter "Alarm und Ausrückeplänen" durch "Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Einsatzplänen" ersetzt.

b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Zur Verkürzung des therapiefreien Intervalls können ergänzende Systeme, die nicht Bestandteil des Rettungsdienstes nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes sind, entsprechend berücksichtigt werden."

c) In Abs. 5 wird das Wort "Ausrückepläne" durch die Wörter "Ausrückeordnungen sowie der Einsatzpläne" ersetzt.

10. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort "Ausrückeordnungen" die Wörter "sowie der Einsatzpläne" eingefügt.

11. Nach § 10 wird als neuer § 11 wird eingefügt:

" § 11 Erstattung von Kosten der Zentralen Leitstellen

Das Land erstattet den Trägern des Rettungsdienstes jährlich die Kosten für die Zentralen Leitstellen in Höhe von

  1. 0,20 Euro pro Einwohner für das Jahr 2020 und
  2. 0,35 Euro pro Einwohner ab dem Jahr 2021.

Die Berechnung der Erstattung erfolgt jeweils auf Grundlage der zum Erstattungszeitpunkt aktuellen Einwohnerstatistik des Hessischen Statistischen Landesamtes."

12. Der bisherige § 11 wird § 12 und in Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "13" durch "14" ersetzt.

13. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "11" durch "12" ersetzt.

b) Abs. 3

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, ihre Bereichspläne nach § 15 Abs. 4 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes mit den von den Krankenhäusern nach § 22 zu erstellenden Einsatzplänen und den Katastrophenschutzplänen nach § 31 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes abzustimmen.

wird aufgehoben.

14. Der bisherige § 13 wird § 14 und Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Auf der Grundlage der geplanten vorbereitenden Maßnahmen ist ein besonderer Sonderschutzplan (MANV-Konzept Hessen) zu erstellen oder der allgemeine Alarm- und Einsatzplan nach § 7 Abs. 1 entsprechend zu ergänzen. Die danach zu veranlassenden Erstmaßnahmen richten sich nach Art und Ausmaß des Schadensereignisses sowie der Art und Zahl der im eigenen Zuständigkeitsbereich unmittelbar zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte und Versorgungskapazitäten. Der Sonderschutzplan oder der ergänzte Alarm- und Einsatzplan ist mindestens jährlich fortzuschreiben; die Wirksamkeit ist durch Übungen zu überprüfen. Die Beteiligten im Rettungsdienst sind verpflichtet, an diesen Übungen teilzunehmen. Die Kosten hierfür trägt der zuständige Träger des Rettungsdienstes."(3) Auf der Grundlage der geplanten vorbereitenden Maßnahmen ist ein besonderer Schutzplan (MANV-Konzept Hessen) zu erstellen oder die allgemeine Alarm- und Ausrückeordnung sowie der Einsatzplan nach § 7 Abs. 1 entsprechend zu ergänzen. Das Nähere dazu regelt das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium."

15. Der bisherige § 14 wird § 15 und in Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "13" durch "14" ersetzt.

16. Der bisherige § 15 wird § 16 und wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie ist entsprechend der Schadenslage personell und technisch angemessen auszustatten."Sie wird durch den Träger des Rettungsdienstes bestellt und ist entsprechend der Schadenslage personell und technisch angemessen auszustatten."

b) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Die Kosten für die personelle, technische und sachliche Ausstattung der Einsatzleitung Rettungsdienst sowie für deren Aus- und Fortbildung tragen die Träger des Rettungsdienstes."

17. Der bisherige § 16 wird § 17 und wird in Abs. 2 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "25" durch "26" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "25" durch "26" ersetzt.

18. Der bisherige § 17 wird § 18 und Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Satz 2 wird eingefügt:

"Die im Rettungsdienstbereich beauftragten Leistungserbringer können eine Person für die Bestellung zur Organisatorischen Leiterin oder zum Organisatorischen Leiter vorschlagen."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Angabe "16" durch "17" ersetzt.

19. Die bisherigen §§ 18 bis 20 werden die §§ 19 bis 21.

20. Der bisherige § 21 wird § 22 und in Satz 3 wird die Angabe "22" durch "23" ersetzt.

21. Der bisherige § 22 wird § 23 und in Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "18 bis 21" durch "19 bis 22" ersetzt.

22. Der bisherige § 23 wird § 24.

23. Der bisherige § 24 wird § 25 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 1 Buchst. b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) eine Erlaubnis nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes oder nach § 1 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes"b) eine fachliche Eignung auf dem Gebiet des Rettungsdienstes, nachgewiesen durch
aa) das Ablegen einer Prüfung in einem rettungsfachlichen Ausbildungs- oder Studiengang, mindestens jedoch nach dem Rettungsassistentengesetz oder
bb) eine vorausgegangene leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das rettungsdienstliche Leistungen erbringt,"

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist nachgewiesen, wenn eine andere Person in leitender Position des Betriebes die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa oder bb erfüllt."

24. Der bisherige § 25 wird § 26 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert

aaa) In Nr. 1 werden die Wörter "haben und" durch die Angabe "haben," ersetzt.

bbb) In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

ccc) Als Nr. 3 wird angefügt:

"3. über Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift entsprechend Sprachlevel 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen."

bb) In Satz 2 wird die Angabe "16" durch "38" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 Buchst. b wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

ccc) Als Nr. 3 wird angefügt:

"3. über Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift entsprechend Sprachlevel 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen."

bb) In Satz 2 wird die Angabe "2021" durch "2024" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 4280)" die Angabe ", zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)," eingefügt.

bb) Satz 2

Bis zum 31. Dezember 2017 genügt die Besetzung mit einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten mit mehr als fünf Jahren Berufserfahrung.

wird aufgehoben.

d) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Auf Notarzteinsatzfahrzeugen darf der Leistungserbringer nur Personen einsetzen, die
  1. eine Erlaubnis nach § 1 Satz 1 des Rettungsassistentengesetzes besitzen oder
  2. mindestens eine Ausbildung als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter erfolgreich abgeschlossen haben und zwei Jahre Berufserfahrung in der Notfallversorgung nachweisen können.

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gilt entsprechend.

"(4) Auf Notarzteinsatzfahrzeugen darf der Leistungserbringer grundsätzlich nur Personen einsetzen, die über
  1. eine Erlaubnis nach
    1. § 1 des Notfallsanitätergesetzes oder
    2. § 1 Satz 1 des Rettungsassistentengesetzes und
  2. Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift entsprechend dem Sprachlevel 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen

verfügen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 können auf Notarzteinsatzfahrzeugen auch Personen eingesetzt werden, die mindestens

  1. eine Ausbildung nach der Hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäter erfolgreich abgeschlossen haben,
  2. zwei Jahre Berufserfahrung in Vollzeit in der Notfallversorgung nachweisen können und
  3. von den zuständigen Trägern des Rettungsdienstes anerkannt sind.

Bei Personalengpässen ist die Besetzung von Rettungswagen oder Mehrzweckfahrzeugen mit Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitätern gegenüber einer Besetzung eines Notarzteinsatzfahrzeuges vorrangig. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 gilt entsprechend.

e) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Für den Einsatz in Hubschraubern oder Flächenflugzeugen in der Luftrettung gilt Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 entsprechend. Die weiteren Anforderungen sind im Fachplan Luftrettung nach § 15 Abs. 3 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes zu regeln."(6) Die fachlichen Anforderungen des Einsatzpersonals in der Luftrettung sind im Fachplan Luftrettung nach § 15 Abs. 3 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes zu regeln."

25. Der bisherige § 26 wird § 27 und in Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091)" durch "9. August 2019 (BGBl. I S. 1202)" ersetzt.

26. Der bisherige § 27 wird § 28.

27. Der bisherige § 28 wird § 29 und in Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "einer" die Wörter "Wisch- oder" und nach dem Wort "gereinigt" die Wörter "oder sachgerecht entsorgt" eingefügt.

28. Der bisherige § 29 wird § 30.

29. Der bisherige § 30 wird § 31 und in Nr. 1 werden vor dem Wort "während" die Wörter "vor und" eingefügt.

30. Der bisherige § 31 wird § 32.

31. Der bisherige § 32 wird § 33 und die Angabe "33 bis 37" durch "34 bis 37" ersetzt.

32. Die bisherigen §§ 33 bis 36 werden die §§ 34 bis 37.

33. Der bisherige § 37

§ 37 Befreiung von den Buchführungspflichten

Stehen die mit der Erfüllung der Pflichten nach den §§ 33 bis 34 verbundenen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen oder können die Anforderungen nach § 36 auf andere Weise erreicht werden, können die betreffenden Leistungserbringer auf Antrag vom Träger des Rettungsdienstes ganz oder teilweise von den Verpflichtungen nach den §§ 33 bis 36 befreit werden.

wird aufgehoben.

34. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 wird die Angabe "insbesondere Krankenhäusern," gestrichen.

b) In Abs. 5 wird das Wort "und" durch ein Komma und die Angabe "40 Abs. 1 Satz 2 und § " ersetzt.

35. § 39 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Auf der Grundlage der anhand der Kosten- und Leistungsnachweise nach § 40 voraus zu berechnenden Kosten und zu schätzenden Leistungen ist von den an der Vereinbarung mit den Leistungsträgern beteiligten Leistungserbringern ein Gesamtbudget zu erstellen."(1) Auf der Grundlage der anhand der Kosten- und Leistungsnachweise nach § 40 vorauszuberechnenden Kosten und zu schätzenden Leistungen verhandeln die einzelnen Leistungserbringer mit den Leistungsträgern Einzelbudgets. Auf Basis der vereinbarten Einzelbudgets wird von den an der Vereinbarung mit den Leistungsträgern beteiligten Leistungserbringern ein Gesamtbudget für den jeweiligen Rettungsdienstbereich erstellt."

36. In § 41 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Das Gesamtbudget" durch "Die Einzelbudgets und das daraus erstellte Gesamtbudget" und das Wort "jeweils" durch "mindestens" ersetzt.

37. In § 45 wird die Angabe "2019" durch "2026" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 192471

ENDE