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ÖffbetVO - Öffentlichkeitsbeteiligungsverordnung Seveso III
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2017 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Bauvorhaben
- Hamburg -
Vom 13. Juni 2017
(HmbGVBl. Nr. 19 vom 30.06.2017 S. 157; 18.05.2021 S. 345 21)
Auf Grund von § 81 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), wird verordnet:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient dem Zweck, der betroffenen Öffentlichkeit bei Projekten im Sinne des § 59 Absatz 4 Satz 1 HBauO frühzeitig Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen, wenn die Standortwahl für das jeweilige Projekt das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann (Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates - ABl. EU Nr. L 197 S. 1).
§ 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet
§ 3 Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit 21
(1) Im Zulassungsverfahren erhält die betroffene Öffentlichkeit Gelegenheit, ihren Standpunkt zu Projekten darzulegen, die sich auf neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben beziehen, wenn im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie die Standortwahl oder die Entwicklungen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.
(2) Die Zulassungsbehörde legt unverzüglich nach deren vollständigem Eingang die zur Beurteilung eines Projekts nach Absatz 1 notwendigen Unterlagen für die Dauer eines Monats zur Einsicht aus. Ausgenommen von der Pflicht zur Auslegung sind Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es der betroffenen Öffentlichkeit auch insoweit möglich ist, ihren Standpunkt nach Absatz 1 darzulegen. Die Zulassungsbehörde macht die Auslegung mindestens zwei Wochen vor ihrem Beginn, jedoch nicht vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, ortsüblich bekannt. Die Bekanntmachung umfasst insbesondere folgende Informationen:
(3) Im Hinblick auf die Projekte gemäß Absatz 1 stellt die Zulassungsbehörde sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:
(4) Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der Zulassungsbehörde bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder zur Niederschrift Kommentare und Stellungnahmen zu übermitteln, bevor die Zulassungsentscheidung über ein Projekt gemäß Absatz 1 fällt. Die Ergebnisse der Beratungen gemäß Absatz 1 sind bei der Zulassungsentscheidung angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die Zulassungsbehörde legt eine Ausfertigung der Zulassungsentscheidung nach ihrem Erlass für zwei Wochen zur Einsicht aus; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Gegenstand der Auslegung sind folgende Informationen:
§ 4 Umsetzung Europäischer Richtlinien
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1).
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