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Regelwerk, EU-Gefahrenabwehr, Bund
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ÖffbetVO - Öffentlichkeitsbeteiligungsverordnung Seveso III
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2017 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Bauvorhaben

- Hamburg -

Vom 13. Juni 2017
(HmbGVBl. Nr. 19 vom 30.06.2017 S. 157; 18.05.2021 S. 345 21)



Auf Grund von § 81 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), wird verordnet:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

Diese Verordnung dient dem Zweck, der betroffenen Öffentlichkeit bei Projekten im Sinne des § 59 Absatz 4 Satz 1 HBauO frühzeitig Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen, wenn die Standortwahl für das jeweilige Projekt das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann (Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates - ABl. EU Nr. L 197 S. 1).

§ 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet

  1. "Richtlinie" die Richtlinie 2012/18/EU,
  2. "Schwerer Unfall" ein Ereignis - zum Beispiel eine Emission, einen Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes -, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter die Richtlinie fallenden Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind (Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie),
  3. "Öffentlichkeit" eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen (Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie),
  4. "Betroffene Öffentlichkeit" die von einer Entscheidung über einen der Sachverhalte gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Vereinigungen, die sich nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich für den Umweltschutz einsetzen, ein Interesse (Artikel 3 Nummer 18 der Richtlinie),
  5. "Zulassungsentscheidung" die Entscheidung nach den §§ 61 bis 64 HBauO, die rechtsverbindlich die Zulässigkeit von Vorhaben feststellt oder einzelne auf sie bezogene Rechtsfragen klärt,
  6. "Zulassungsverfahren" das zur Zulassungsentscheidung führende Verwaltungsverfahren,
  7. "Zulassungsbehörde" die Behörde, die Zulassungsentscheidungen trifft,
  8. "Projekt" ein Vorhaben, für das eine Zulassungsentscheidung zu treffen ist.

§ 3 Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit 21

(1) Im Zulassungsverfahren erhält die betroffene Öffentlichkeit Gelegenheit, ihren Standpunkt zu Projekten darzulegen, die sich auf neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben beziehen, wenn im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie die Standortwahl oder die Entwicklungen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.

(2) Die Zulassungsbehörde legt unverzüglich nach deren vollständigem Eingang die zur Beurteilung eines Projekts nach Absatz 1 notwendigen Unterlagen für die Dauer eines Monats zur Einsicht aus. Ausgenommen von der Pflicht zur Auslegung sind Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es der betroffenen Öffentlichkeit auch insoweit möglich ist, ihren Standpunkt nach Absatz 1 darzulegen. Die Zulassungsbehörde macht die Auslegung mindestens zwei Wochen vor ihrem Beginn, jedoch nicht vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, ortsüblich bekannt. Die Bekanntmachung umfasst insbesondere folgende Informationen:

  1. den Gegenstand des Projekts,
  2. gegebenenfalls die Tatsache, dass ein Projekt Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Informationspflicht gegenüber den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie ist,
  3. die Zulassungsbehörde, bei der der Antrag sowie die Unterlagen nach Satz 1 ausgelegt werden, wann, wo und in welcher Weise die Einsicht erfolgen kann und innerhalb welcher Frist Stellungnahmen und Fragen übermittelt werden können,
  4. die Art möglicher Zulassungsentscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf,
  5. gegebenenfalls weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit.

(3) Im Hinblick auf die Projekte gemäß Absatz 1 stellt die Zulassungsbehörde sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

  1. die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der Zulassungsbehörde zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 informiert wird, es sei denn, dass Rechtsvorschriften den Zugang zu diesen Informationen einschränken oder ausschließen,
  2. in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26) andere als die in Absatz 2 genannten Informationen, die für die fragliche Entscheidung von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit gemäß den Regelungen dieses Absatzes informiert wurde.

(4) Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der Zulassungsbehörde bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder zur Niederschrift Kommentare und Stellungnahmen zu übermitteln, bevor die Zulassungsentscheidung über ein Projekt gemäß Absatz 1 fällt. Die Ergebnisse der Beratungen gemäß Absatz 1 sind bei der Zulassungsentscheidung angemessen zu berücksichtigen.

(5) Die Zulassungsbehörde legt eine Ausfertigung der Zulassungsentscheidung nach ihrem Erlass für zwei Wochen zur Einsicht aus; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Gegenstand der Auslegung sind folgende Informationen:

  1. der Inhalt der Zulassungsentscheidung einschließlich eventueller Änderungs- und Ergänzungsbescheide sowie der jeweiligen Begründungen,
  2. die Ergebnisse der vor der Zulassungsentscheidung durchgeführten Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und eine Erklärung, wie diese im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt wurden.

§ 4 Umsetzung Europäischer Richtlinien

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1).

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