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Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes
- Hamburg -
Vom 20. Juli 2017
(HmbGVBl. Nr. 23 vom 28.07.2017 S. 228)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Rettungsdienstgesetz vom 9. Juni 1992 (HmbGVBl. S. 117), zuletzt geändert am 19. April 2011 (HmbGVBl. S. 123), wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 2 wird das Wort "Rettungsassistenten" durch das Wort "Notfallsanitäter" ersetzt.
1.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Rettungsassistenten müssen den Anforderungen des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2412), in der jeweils geltenden Fassung, Rettungssanitäter den Anforderungen einer nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 zu bestimmenden Qualifikation genügen. | "(3) Notfallsanitäter sind Personen, die die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert am 4. April 2017 (BGBl. I S. 778, 789) in der jeweils geltenden Fassung führen." |
2. § 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dürfen bei der Notfallrettung mit Kraft- und Luftfahrzeugen in Abweichung von § 21 Absatz 2 zur Betreuung des Patienten auch Rettungssanitäter eingesetzt werden, wenn sie im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes mindestens drei Jahre regelmäßig in der Notfallrettung tätig gewesen sind. | "(2) Bis zum 31. Dezember 2020 dürfen bei der Besetzung von Krankenkraftwagen in der Notfallrettung in Abweichung von § 21 Absatz 2 Rettungsassistenten eingesetzt werden, wenn sie eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung besitzen und die Berufsbezeichnung weiter führen dürfen." |
ID 17/1314 |
ENDE |