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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 28. Juni 2005
(GVBl. Nr. 37 vom 04.07.2005 S. 320)


§ 1

Das Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (GVBl. LSA S. 339) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 2 Katastrophenschutzbehörden" wird die Angabe " § 2a Sachliche Zuständigkeit" eingefügt.

b) Die Angabe zu § 4 erhält folgende Fassung:

" § 4 Besondere Aufsichtsmaßnahmen".

2. § 2 erhält folgende Fassung:

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§ 2 Katastrophenschutzbehörden

(1) Der Katastrophenschutz obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den Landkreisen und kreisfreien Städten (Katastrophenschutzbehörden).

(2) Das Regierungspräsidium kann bestimmen, dass benachbarte Landkreise oder kreisfreie Städte die in ihren Gebieten vorhandenen Kräfte und Mittel dergestalt zusammenfassen, dass sie im Katastrophenfall von jeder beteiligten Katastrophenschutzbehörde unmittelbar eingesetzt werden können.

 " § 2 Katastrophenschutzbehörden

(1) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Obere Katastrophenschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

(3) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das Ministerium des Innern."

3. Nach § 2 wird der § 2a eingefügt.

4. § 4 erhält folgende Fassung:

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§ 4 Aufsichtsbehörden, Aufsichtsmittel

(1) Die Regierungspräsidien führen die Fachaufsicht über die Katastrophenschutzbehörden. In einem Katastrophenfall stellt das Regierungspräsidium seine Bereitschaft her, überörtliche Hilfe zur Verfügung stellen zu können. Hierzu bildet es einen Stab. Die §§ 7 und 8 gelten sinngemäß.

(2) Das Ministerium des Innern führt die oberste Fachaufsicht. Aufsichtsbefugnisse anderer Ministerien bleiben unberührt; sie sollen in einem Katastrophenfall nur in Abstimmung mit dem Ministerium des Innern ausgeübt werden.

(3) Erstreckt sich ein Katastrophenfall auf die Gebiete mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte oder sind Katastrophenfalle gleichzeitig in mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten festgestellt, so kann das Regierungspräsidium einer der beteiligten Katastrophenschutzbehörden die Gesamtleitung der Abwehrmaßnahmen übertragen oder selbst die Oberleitung der Katastrophenabwehr übernehmen.

(4) Der Regierungspräsident kann Aufgaben der zuständigen Katastrophenschutzbehörde ohne vorherige Androhung und Fristsetzung an deren Stelle und auf deren Kosten durch andere Personen oder Stellen wahrnehmen lassen, soweit das zur wirksamen Katastrophenabwehr erforderlich ist. Hiervon unterrichtet er unverzüglich die Katastrophenschutzbehörde.

 " § 4 Besondere Aufsichtsmaßnahmen

(1) Im Rahmen der Fachaufsicht können die oberste oder die obere Katastrophenschutzbehörde einzelne Aufgaben der jeweils nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde ohne vorherige Androhung und Fristsetzung an deren Stelle und auf deren Kosten wahr-nehmen oder durch andere Personen oder Stellen wahrnehmen lassen, soweit das zur wirksamen Katastrophenabwehr erforderlich ist.

(2) Haben mehrere Katastrophenschutzbehörden den Katastrophenfall festgestellt, kann die obere Katastrophenschutzbehörde im Rahmen ihrer Fachaufsicht einer nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde die Gesamtleitung der Abwehrmaßnahmen übertragen oder sie selbst übernehmen. Die oberste Katastrophenschutzbehörde übernimmt die Gesamtleitung der Abwehrmaßnahmen, wenn zu besorgen ist, dass die nachgeordneten Katastrophenschutzbehörden nicht imstande sind, ihre Aufgaben der Katastrophenabwehr zu erfüllen. Sofern die oberste Katastrophenschutzbehörde die Gesamtleitung übernimmt, bildet sie einen Stab; § 8 gilt sinngemäß.

(3) Über Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 sind die betroffenen Katastrophenschutzbehörden unverzüglich zu informieren."

5. In § 7 Abs. 3 wird das Wort "Regierungspräsidium" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

6. § 8 erhält folgende Fassung:

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§ 8 Katastrophenschutzstab

(1) Für die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 1 bildet die Katastrophenschutzbehörde einen Katastrophenschutzstab und bestimmt den Leiter des Stabes. Dem Katastrophenschutzstab sollen neben eigenen Leitungskräften und geeigneten Mitarbeitern Vertreter der in Katastrophenfällen mitwirkenden Behörden, Dienststellen und Einsatzkräfte angehören. Der Katastrophenschutzstab kann auch einberufen werden, wenn der Katastrophenfall noch nicht festgestellt ist.

(2) Im Katastrophenfall ist der Stab in der durch Art und Ausmaß der Katastrophe gebotenen Stärke und Besetzung einzuberufen.

 " § 8 Katastrophenschutzstab

(1) Für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 1 bildet die untere Katastrophenschutzbehörde einen Katastrophenschutzstab und bestimmt den Leiter des Stabes. Sie hat die Einsatzbereitschaft des Stabes zu gewährleisten. Dazu hat sie insbesondere eine ausreichende personelle Besetzung des Stabes mit für die jeweilige Stabsfunktion geeigneten Leitungskräften und Mitarbeitern vorzubereiten. Dem Katastrophenschutzstab sollen neben eigenen Leitungskräften und Mitarbeitern Vertreter der in Katastrophenfällen mit-wirkenden Behörden und Stellen angehören.

(2) Im Katastrophenfall ist der Stab in der durch Art und Ausmaß der Katastrophe gebotenen Stärke und Besetzung einzuberufen. Der Katastrophenschutzstab kann bereits einberufen werden, wenn der Katastrophenfall noch nicht festgestellt ist."

7. In § 11 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "Regierungspräsidiums" durch das Wort "Landesverwaltungsamtes" ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Helferrechtsgesetz im Katastrophenschutz mit."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Als für die Mitwirkung geeignet gelten insbesondere der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst."

9. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "zuständigen Regierungspräsidium" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

10. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter " § 2 Abs. 2" durch die Wörter " § 2a Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "unterrichten das für sie zuständige Regierungspräsidium" durch die Wörter "informieren unverzüglich die obere Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "bei dem für sie zuständigen Regierungspräsidium" durch die Wörter "bei der oberen Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "das Ministerium des Innern oder das für sie zuständige Regierungspräsidium" durch die Wörter "die obere Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.

11. § 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Leisten Katastrophenschutzbehörden mit Einheiten und Einrichtungen überörtliche Hilfe, so trägt die dadurch entstehenden Kosten das Land, wenn die Hilfeleistung von dem zuständigen Regierungspräsidium oder vom Ministerium des Innern angeordnet oder angefordert wurde. "(2) Leisten Katastrophenschutzbehörden mit Einheiten und Einrichtungen überörtliche Hilfe, so trägt die dadurch entstehenden Kosten das Land, wenn die Hilfeleistung gemäß § 17 Abs. 2 oder 3 angefordert oder angeordnet wurde."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE