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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2010/2011
- Sachsen-Anhalt -

Vom 17. Februar 2010
(GVBl. Nr. 4 vom 26.02.2010 S. 69)


Artikel 1
Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes
für die Grunderwerbsteuer des Landes Sachsen Anhalt

§ 1

Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Sachsen-Anhalt belegene Grundstücke beziehen, beträgt 4,5 v. H.

§ 2

Der Steuersatz nach § 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 1. März 2010 verwirklicht werden.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen
"Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt"

§ 4 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Sondervermögen "Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt" vom 17. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 416, 422), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2008 (GVBl. LSA S. 17, 18), wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Regelung der finanziellen Unterstützung
der Kommunen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Das Gesetz zur Regelung der finanziellen Unterstützung der Kommunen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 17. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 834), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 2007 (GVBl. LSA S. 12), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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 "center"> "Gesetz
zur Umsetzung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für
Arbeitsuchende - in Sachsen-Anhalt (Grundsicherungsgesetz Sachsen-Anhalt)."

2. § 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009" werden gestrichen.

b) Die Zahl "164" wird durch die Zahl "157" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Brandschutzgesetzes

Das Brandschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 545) und durch Nummer 181 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 147), wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Sie sollen Gemeindeeinwohner sein.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

2. In § 13 Satz 2 werden die Wörter " ,ein Brandschutzabschnitt soll nicht mehr als 30 Ortsfeuerwehren umfassen" gestrichen.

3. § 23 erhält folgende Fassung:

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  § 23 Feuerschutzsteuer

Die Landkreise und Gemeinden erhalten für die Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben mindestens 70 v.H. des Aufkommens der Feuerschutzsteuer nach dem Feuerschutzsteuergesetz. Die Landkreise erhalten davon 30 v.H. und die Gemeinden 70 v.H. Das Ministerium des Innern wird ermächtigt; durch Verordnung den Verteilungsschlüssel unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl, Fläche und Anzahl der Feuerwehren zu bestimmen. Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist ausschließlich für Zwecke des Brandschutzes der Kommunen zu verwenden.

" § 23 Feuerschutzsteuer

Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist nach Abzug der dem Land für die Durchführung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben entstehenden Kosten für Zwecke des Brandschutzes und der Hilfeleistung der Kommunen zu verwenden."

Artikel 5
Änderung des Kinderförderungsgesetzes

§ 11 Abs. 3 des Kinderförderungsgesetzes vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. November 2009 (GV Bl. LSA S. 514, 518), erhält folgende Fassung:

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 "(3) Die Zuschüsse nach Absatz 1 werden in Höhe eines Viertels des Betrages des Vorjahres zum 1. Januar des laufenden Haushaltsjahres als Abschlagszahlung geleistet. Der Restbetrag wird in drei gleich hohen Beträgen jeweils zum 1. März, 1. Juni und 1. September des laufenden Haushaltsjahres geleistet. Die Zuschüsse nach Absatz 2 Satz 1 und 2 werden in Höhe eines Viertels des Betrages des Vorjahres zum 1. Februar des laufenden Haushaltsjahres als Abschlagszahlung geleistet. Der Restbetrag wird in drei gleich hohen Beträgen jeweils zum 1. April, 1. Juli und 1. Oktober des laufenden Haushaltsjahres geleistet."

Artikel 6
Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248), geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 2009 (GVBl. LSA S.504), durch Gesetz vom 10. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 637), durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700, 706) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GV Bl. LSA S. 708, 709), wird wie folgt geändert:

1. § 183 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen und zu veröffentlichen; sie sind für die Entscheidungen der Behörden verbindlich. Die Maßnahmenprogramme enthalten die grundlegenden und, soweit erforderlich, die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VI Teil A und Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG. Die Bewirtschaftungspläne enthalten die in Artikel 13 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII der Rahmenrichtlinie 2000/60/EG genannten Informationen. Die Maßnahmenprogramme sowie die Bewirtschaftungspläne oder deren Teile, die sich auf die im Land Sachsen-Anhalt liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, werden von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht; dies gilt auch für die Aktualisierungen der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne."(2) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen und durch das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium zu veröffentlichen. Ferner sind deren Aktualisierungen zu veröffentlichen. Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind für die Entscheidungen der Behörden verbindlich. Die Maßnahmenprogramme enthalten die grundlegenden und, soweit erforderlich, die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VI Teil A und Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG . Die Bewirtschaftungspläne enthalten die in Artikel 13 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang Vll der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen."

2. § 184 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4a Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe " § 183 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe " § 183 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

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 (5) Die Veröffentlichungen erfolgen im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt und durch Einstellen auf der Internetseite des für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums."(5) Die Veröffentlichungen erfolgen auf der Internetseite des für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums."

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.