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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 26. März 2013
(GVBl. Nr. 8 vom 05.04.2013 S. 145)



§ 1

Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), wird wie folgt geändert:

l. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Aufgaben der Gefahrenvorsorge".

b) In der Angabe zu § 16 werden nach dem Wort "Objekten" die Wörter "sowie zur Eigensicherung" angefügt.

c) Nach der Angabe zu § 17 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 17a Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen

§ 17b Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen in informationstechnischen Systemen".

d) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 20a Molekulargenetische Untersuchungen zur Identitätsfeststellung".

e) In der Angabe zu § 23 werden nach dem Wort "Ermittlungsverfahren" die Wörter "und Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten" angefügt.

f) Die Angabe zu § 23a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 23a Datenerhebung bei Notrufen; Aufzeichnung von Anrufen" § 23a Aufzeichnung von Telefon- und Funkgesprächen".

g) Nach der Angabe zu § 23a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 23b Ermittlung des Aufenthaltsorts gefährdeter Personen".

h) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 27a Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union".

i) Die Angabe zu § 33 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 33 (weggefallen)" § 33 Unterbrechung und Verhinderung von
Kommunikationsverbindungen".

j) Nach der Angabe zu § 94 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 94a Alkoholgefahren".

k) Die Angabe zu § 106 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 106 Verletzung der Leistungspflicht" § 106 (weggefallen)".

l) Die Überschrift des Zehnten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Zehnter Teil
Überleitungs- und Schlussvorschriften
"Zehnter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften".

m) Die Angabe zu § 107 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 107 (weggefallen)" § 107 Ordnungswidrigkeiten".

n) Die Angabe zu § 109 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 109 (weggefallen)" § 109 Übergangsvorschrift für Verwaltungsgemeinschaften".

o) Die Angabe zu. § 110 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 110 (weggefallen)" § 110 Sprachliche Gleichstellung".

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "und für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen" gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur, wenn die folgenden Vorschriften des Zweiten Teils dies besonders regeln."

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Aufgaben der Gefahrenvorsorge

Die Gefahrenvorsorge obliegt den kreisfreien Städten, Einheitsgemeinden, Verbandsgemeinden und dem für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium nach diesem Gesetz nur, wenn die folgenden Vorschriften des Achten Teils dies besonders regeln."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird die Zahl "53" durch die Zahl "52" ersetzt.

bb) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

altneu
d) § 92a Abs. 1 und 3 des Ausländergesetzes"d) § 96 Abs. 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes."

b) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt:

"11. Beauftragter:

Ein Beamter oder Polizeibeamter, der mindestens das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 innehat und über die Befähigung zum Richteramt verfügt, oder ein Polizeibeamter, der mindestens das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 innehat und die, Befähigung hierfür durch ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei oder nach bisherigem Recht (§ 124 Satz 2 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes) erworben hat."

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden vor dem Wort "Artikel" die Wörter "Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes," eingefügt.

b) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt:

"6. Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel:14- Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt),

7. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt)".

6. In § 14 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter " , der der Laufbahngruppe des höheren Dienstes angehören muss," gestrichen.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Objekten" die Wörter "sowie zur Eigensicherung" angefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Versammlungsgesetz" durch das Wort "Landesversammlungsgesetz" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium" ersetzt.

d) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Polizei kann bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen im öffentlichen Verkehrsraum personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen erheben, wenn aufgrund von Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der Polizeibeamten erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 und § 14 Abs. 3 Satz 3 gelten entsprechend."

e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

f) Im neuen Absatz 4 werden nach den Wörtern "Aufzeichnungsgeräten ist" die Wörter "bei Erhebungen nach Absatz 3 stets und bei Erhebungen nach den Absätzen 1 und 2 dann" eingefügt.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "der der Laufbahngruppe des höheren Dienstes angehören muss," gestrichen.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "Ministeriums des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministeriums" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter " , Leben oder Freiheit" durch die Wörter "oder Leben" ersetzt.

c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a bis 4e eingefügt:

"(4a) Die Datenerhebung durch Observation oder Einsatz technischer Mittel darf nur angeordnet werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der Räumlichkeiten und Orte und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander.

(4b) Die Datenerhebung durch Observation oder Einsatz technischer Mittel sowie die Auswertung der erhobenen Daten durch die Polizei sind unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Satz 1 gilt nicht für die automatisierte Speicherung der Daten. Ist die Datenerhebung nach Satz 1 unterbrochen worden, so dürfen die Maßnahmen unter den in Absatz 4-a Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden.

(4c) Die Datenerhebung durch Observation oder Einsatz technischer Mittel, die in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eingreift, ist unzulässig. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen und Erkenntnisse über solche Daten dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren.

(4d) Die Datenerhebung durch Observation oder Einsatz technischer Mittel in ein durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung ist unzulässig. Absatz 4c Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4e) Nach Absatz 4 erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Solche Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies zur

  1. Verfolgung von besonders schweren Straftaten, die nach der Strafprozessordnung die Datenerhebung in oder aus Wohnungen rechtfertigen, oder
  2. Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person

erforderlich ist. Die Zweckänderung muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden."

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Der anordnende Richter ist fortlaufend über den Verlauf und die Ergebnisse der Datenerhebungen sowie über die darauf beruhenden Maßnahmen zu unterrichten. Sofern die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen, ist die Datenerhebung unverzüglich zu beenden; die Beendigung ist dem Richter unverzüglich mitzuteilen. Der Richter kann die Datenerhebung sowie die Auswertung der erhobenen Daten durch die Polizei jederzeit aufheben, ändern oder anordnen. Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 4c Satz 1 in Betracht kommt, hat die Polizei unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Richters über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnis herbeizuführen."

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "2 bis 5" durch die Angabe "2, 3, 4, 5 und 5a" ersetzt.

bb) In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter "nur für Zwecke der Gefahrenabwehr und" gestrichen.

9. Nach § 17 werden folgende § § 17a und 17b eingefügt:

" § 17a Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen

(1) Die Polizei kann ohne Kenntnis der betroffenen Person personenbezogene Telekommunikationsinhalte und -umstände durch den Einsatz technischer Mittel nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Verkehrsdaten im Sinne von § 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden. Die Erhebung von Verkehrsdaten kann sich auch auf Zeiträume vor deren Anordnung erstrecken.

(3) Personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 können erhoben werden über

  1. Personen, die eine Gefahr nach Absatz 1 verursachen,
  2. Personen, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für die Personen nach Nummer 1 bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass die Personen nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzen,
  3. jede Person, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr nach Absatz 1 unerlässlich ist.

Die Erhebungen können auch durchgeführt werden, wenn dritte Personen unvermeidbar betroffen werden.

(4) Erhebungen personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. § 17 Abs. 5 Satz 2 bis 9, Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(5) Die Datenerhebung darf nur angeordnet werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Bei der Datenerhebung ist, soweit techni § ch möglich, sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. § 17 Abs. 4b bis 4e und 5a gilt entsprechend.

(6) Ein Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes hat der Polizei auf Anordnung unverzüglich Auskunft über die näheren Umstände der durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Erhebung der Telekommunikationsinhalte und -umstände zu ermöglichen. Für die Entschädigung oder Vergütung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

§ 17b Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen in informationstechnischen Systemen

(1) Die Polizei kann ohne Kenntnis der betroffenen Person Telekommunikationsinhalte und -umstände in einem informationstechnischen System durch den Einsatz technischer Mittel nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist.

(2) Erhebungen personenbezogener Daten nach Absatz 1 dürfen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. § 17 Abs. 4b bis 4e, Abs. 5 Satz 2 bis 9, Abs. 5a, 7 und 8 sowie § 17a Abs. 3 und 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Es ist technisch sicherzustellen, dass

  1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind,
  2. nur Telekommunikationsinhalte und -umstände nach Beginn und vor Abschluss des Telekommunikationsvorgangs erhoben werden und
  3. die vorgenommenen Veränderungen an dem informationstechnischen System bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.

Das eingesetzte technische Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Erhobene Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Nutzung zu schützen.

(4) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren:

  1. die Bezeichnung des technischen Mittels sowie Beginn und Ende seines Einsatzes,
  2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
  3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
  4. die Behörde, die die Maßnahme durchführt."

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Identität" das Wort "(Legende)" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Legende" die Wörter "oder zur Geheimhaltung der Zusammenarbeit einer V-Person mit der Polizei" eingefügt, nach dem Wort "hergestellt" das Wort "oder" gestrichen sowie ein Komma eingefügt und nach dem Wort "verändert" die Wörter "oder gebraucht" eingefügt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Werden der V-Person oder dem Verdeckten Ermittler personenbezogene Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bekannt, so dürfen diese nicht verarbeitet oder genutzt werden. Entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen; die Löschung der Daten ist zu dokumentieren."

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " , der der Laufbahngruppe des höheren Dienstes angehören muss," gestrichen.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "Ministeriums des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministeriums" ersetzt.

11. In § 19 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter " , der der Laufbahngruppe des höheren Dienstes angehören muss," gestrichen.

12. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "oder" gestrichen.

b) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. die Person sich in einem Fahrzeug befindet, das nach Artikel 99 Abs. 1, 2, 3 und 5 Satz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist, und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist, oder".

c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

altneu
b) eine Straftat nach § 27 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchst. a des Versammlungsgesetzes"b) eine Straftat nach § 26 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchst. a des Landesversammlungsgesetzes".

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Ministeriums des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministeriums" ersetzt.

13. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

" § 20a Molekulargenetische Untersuchungen zur Identitätsfeststellung

(1) Die Polizei kann zur Identitätsfeststellung DNA-Identifizierungsmuster einer Person, die sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet (hilflose Person), oder einer Leiche mit denjenigen einer vermissten Person abgleichen, wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Zu diesem Zweck sind die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen der hilflosen Person oder der Leiche sowie die molekulargenetische Untersuchung von Spurenmaterial der vermissten Person zulässig. Die Untersuchung nach Satz 2 hat sich auf die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts zu beschränken. Entnommene Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, wenn sie für die Untersuchung nach Satz 2 nicht mehr benötigt werden. Die DNA-Identifizierungsmuster können zum Zweck des Abgleichs in einer Datei gespeichert werden. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Identitätsfeststellung nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden.

(2) Molekulargenetische Untersuchungen werden auf Antrag der Polizei durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Für die Durchführung gilt § 81f Abs. 2 der Strafprozessordnung entsprechend."

14. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Ermittlungsverfahren" die Wörter "und Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Bekämpfung" die Wörter "oder Vorsorge für die Verfolgung" eingefügt.

d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2006 S. 89, L 75 vom 15.03.2007 S. 26) an die Polizei übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten. Die Polizei erteilt dem übermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermittelten Daten verwendet wurden."

15. § 23a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 23a Datenerhebung bei Notrufen; Aufzeichnung von Anrufen" § 23a Aufzeichnung von Telefon- und Funkgesprächen".

b) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Polizei kann Anrufe über Notrufeinrichtungen aufzeichnen."Die Lage- und Führungsstellen der Polizei haben in dieser Funktion Telefon- und Funkgespräche aufzuzeichnen."

c) In Satz 2 werden nach dem Wort "Aufzeichnung" die Wörter "von Anrufen" gestrichen.

d) In Satz 3 wird das Wort "löschen" durch das Wort "sperren" ersetzt.

e) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

"Gesperrte Aufzeichnungen sind zwölf Monate nach ihrer Erhebung zu löschen."

f) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

16. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:

" § 23b Ermittlung des Aufenthaltsorts gefährdeter Personen

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder. Leben einer vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden hilflosen Person (gefährdete Person) von jedem Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes Auskünfte über Standortdaten im Sinne von § 3 Nr. 19 und § 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes der gefährdeten Person verlangen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Diese Daten sind der Polizei unverzüglich zu übermitteln.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei technische Mittel einsetzen, um den Standort eines von der gefährdeten Person mitgeführten Mobilfunkendgerätes zu ermitteln.

(3) Die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 1 erfolgt durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 dürfen personenbezogene Daten Dritter nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Sämtliche nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. Personen, gegen die sich die Datenerhebungen nach Absatz 1 richten oder die von ihr sonst betroffen wurden, sind nach Beendigung der Maßnahme darüber zu unterrichten.

(4) Für die Entschädigung oder Vergütung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden."

17. Dem § 26 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Übermittlung unterbleibt, wenn für die Sicherheitsbehörden oder die Polizei erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung an ausländische öffentliche sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen unterbleibt ferner, soweit, auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzes im Empfängerstaat. Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person können auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert."

18. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

" § 27a Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder einer sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kann die Polizei personenbezogene Daten zum Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gilt § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 Satz 1 entsprechend.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält:

  1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde,
  2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden,
  3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,
  4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,
  5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
  6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, und
  7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Land Sachsen-Anhalt vorliegen.

(3) Die Polizei kann auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.07.2002 S. 1), zuletzt geändert durch den Rahmenbeschluss 2009/ 299/JI (ABl. L 81 vom 27.03.2009 S. 24), besteht und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu verhindern. Für die Übermittlung dieser Daten gilt § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 Satz 1 entsprechend.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Polizei an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist auch auf Grundlage von § 27 Abs. 3 oder besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen zulässig.

(5) Als Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede Stelle, die von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI benannt wurde.

(6) Die Datenübermittlung unterbleibt über die in § 26 Abs. 5 genannten Gründe hinaus auch dann, wenn

  1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
  2. die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Rechten, Freiheiten und Grundsätzen in Widerspruch stünde,
  3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
  4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.

(7) Die Datenübermittlung kann über die in Absatz 6 und § 26 Abs. 5 genannten Gründe hinaus auch dann unterbleiben, wenn

  1. die zu übermittelnden Daten bei der Polizei nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,
  2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder
  3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen der Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden."

19. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Das Landeskriminalamt kann von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,
  1. die sich gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder
  2. bei denen Schäden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichwertige Schäden für die Umwelt zu erwarten sind,

die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn auf Tatsachen beruhende Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich und auf ändere Weise nicht möglich ist.

"(1) Das Landeskriminalamt kann von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen-, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Ministers des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministers" ersetzt.

20. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "oder ein von ihm Beauftragter" gestrichen.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Er darf diese Befugnis übertragen."

21. Nach § 32 wird folgender § 33 eingefügt:

" § 33 Unterbrechung und Verhinderung von Kommunikationsverbindungen

(1) Die Polizei kann von jedem Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes verlangen, Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Unterbrechung oder Verhinderung der Kommunikation ist unverzüglich herbeizuführen und für die Dauer der Anordnung aufrechtzuerhalten.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei technische Mittel einsetzen, um Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern.

(3) Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies nach den Umständen unvermeidbar ist. Örtlichen Bereich, Zeit und Umfang der Maßnahmen ordnet der Behördenleiter oder ein von ihm Beauftragter an. Die Polizei beantragt unverzüglich eine richterliche Bestätigung über die Fortdauer der Kommunikationsverbindungsunterbrechung oder -verhinderung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen zwei Tagen vom Richter die Fortdauer der Maßnahme bestätigt wird. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Zielte die Maßnahme auf die Unterbrechung oder Verhinderung bestimmter Kommunikationsverbindungen, findet § 17 Abs. 7 entsprechend Anwendung.

(4) Für die Entschädigung oder Vergütung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden."

22. In § 37 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet" durch die Wörter "bei einer hilflosen Person" ersetzt.

23. Dem § 38 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend."

24. Dem § 39 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die festgehaltene Person kann mittels Bildaufnahmen beobachtet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zum Schutz der Person erforderlich ist. Sie ist auf den Einsatz von Bildaufnahmegeräten hinzuweisen."

25. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "dürfen" ein Komma eingefügt.

bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet."2. es sich um eine hilflose Person handelt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort "ist" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. nach Artikel 99 Abs. 1, 2, 3 und 5 Satz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist, oder".

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

c) Absatz 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Für das Verfahren gilt § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat."Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe entsprechend, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeidienststelle ihren Sitz hat."

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Eine Person kann körperlich untersucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihr eine Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person ausgegangen ist, weil es zu einer Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger gekommen sein kann, die Kenntnis des Untersuchungsergebnisses zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist und kein Nachteil für die Gesundheit der oder des Betroffenen zu befürchten ist. Absatz 5 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Eine Verwendung der Untersuchungsdaten ist nur für den in Satz 1 bezeichneten Zweck zulässig. Die Untersuchungsdaten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zu dem in Satz 1 bezeichneten Zweck nicht mehr benötigt werden."

26. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird nach den Wörtern "erforderlich ist," das Wort "oder" gestrichen.

b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität an einer Kontrollstelle (§ 20 Abs. 2 Nr. 5) festgestellt werden darf. Die Durchsuchung kann sich auch auf die in oder an dem Fahrzeug befindlichen Sachen erstrecken."4. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität an einer Kontrollstelle festgestellt werden darf, oder".

c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. es sich um ein Fahrzeug handelt, das nach Artikel 99 Abs. 1, 2, 3 und 5 Satz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Durchsuchung zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist."

d) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 4 und 5 kann sich die Durchsuchung auch auf die in oder an dem Fahrzeug befindlichen Sachen erstrecken."

27. § 47 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Im bisher einzigen Satz werden die Wörter "oder ein von ihm Beauftragter" gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Er darf diese Befugnis übertragen."

28. § 48a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 48a Zeugenschutz

Zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Zeugen oder deren Angehörigen können geeignete Urkunden hergestellt, beschafft oder verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder Dateien vorgenommen werden.

" § 48a Zeugenschutz

Zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für eine Person, bei der Maßnahmen nach dem Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz beendet wurden oder bei der erst nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss Schutzmaßnahmen erforderlich werden, können zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität Urkunden oder sonstige Dokumente hergestellt oder vorübergehend verändert sowie die geänderten Daten verarbeitet werden, wenn sich die Person für Schutzmaßnahmen eignet."

29. In § 49 Abs. 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium" ersetzt.

30. In § 53 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium" ersetzt.

31. In § 57 Abs. 2 wird die Angabe " §§ 904 bis 910" durch die Angabe " §§ 901, 904 bis 906, 909 und 910" ersetzt.

32. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden die Wörter "der Bundesgrenzschutz" durch die Wörter "die Bundespolizei" und das Wort "diesem" durch das Wort "dieser" ersetzt.

b) In Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium" ersetzt.

33. In § 76 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium" ersetzt.

34. In § 78 Abs. 1 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium" ersetzt.

35. In § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium" ersetzt.

36. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "die Regierungspräsidien" durch die Wörter "das Landesverwaltungsamt" und die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium" ersetzt.

37. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Ministeriums des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministeriums" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium" ersetzt.

38. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören,"1. die kreisfreien Städte, die Einheitsgemeinden, die Verbandsgemeinden,"

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. die Regierungspräsidien als allgemeine Sicherheitsbehörden wahr."3. das Landesverwaltungsamt".

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Bezirk der Gemeinde ist das Gemeindegebiet, Bezirk der Verwaltungsgemeinschaft das Gebiet der Gemeinden, die die Verwaltungsgemeinschaft bilden, Bezirk des Landkreises das Kreisgebiet, Bezirk des Regierungspräsidiums der Regierungsbezirk."(2) Bezirk der kreisfreien Stadt ist das Stadtgebiet, Bezirk der Einheitsgemeinde das Gemeindegebiet, Bezirk der Verbandsgemeinde das Gebiet ihrer Mitgliedsgemeinden, Bezirk des Landkreises das Kreisgebiet, Bezirk des Landesverwaltungsamtes das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt."

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften" durch die Wörter "kreisfreien Städten, Einheitsgemeinden, Verbandsgemeinden" ersetzt.

39. § 86 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören" durch die Wörter "Einheitsgemeinden, Verbandsgemeinden" und das Wort "Regierungspräsidien" durch die Wörter "das Landesverwaltungsamt" ersetzt.

b) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter "die Regierungspräsidien" durch die Wörter "das Landesverwaltungsamt" ersetzt.

40. § 89 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören" durch die Wörter "kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:,

altneu
(3) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2
  1. den Landkreisen und kreisfreien Städten,
  2. den Regierungspräsidien oder einzelnen von ihnen für mehrere Regierungsbezirke oder
  3. anderen als den in § 84 Abs. 1 genannten Behörden (besondere Sicherheitsbehörden)

zu übertragen, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig ist.

"(3) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2
  1. den Landkreisen und kreisfreien Städten,
  2. dem Landesverwaltungsamt oder
  3. anderen als den in § 84 Abs. 1 genannten Behörden

zu übertragen, wenn die Wahrnehmung durch die kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig ist."

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium" ersetzt.

41. In § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium" ersetzt.

42. § 91 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 werden die Wörter "Ministerium der Justiz" durch die Wörter "für den Justizvollzug zuständige Ministerium" ersetzt.

b) In Halbsatz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium" ersetzt.

43. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 94" durch die Angabe "den §§ 94 und 94a" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Werden Gefahrenabwehrverordnungen auf Grund des § 94 und zugleich auf Grund anderer Rechtsgrundlagen erlassen, so gilt Satz 1 nur für die auf § 94 gestützten Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnungen."Werden Gefahrenabwehrverordnungen aufgrund der §§ 94 oder 94a und zugleich aufgrund anderer Rechtsgrundlagen erlassen, so gilt Satz l. nur für die auf die §§ 94 und 94a gestützten Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnungen."

44. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören" durch die Wörter "kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Verwaltungsgemeinschaft oder Gemeinde, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört," durch die Wörter "Einheitsgemeinde oder Verbandsgemeinde" ersetzt.

cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. die Regierungspräsidien für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirkes, an denen mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist,"3. das Landesverwaltungsamt, das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium und im Einvernehmen mit ihm die Fachministerien für das Land oder für Teile des Landes, an denen mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist."

dd) Nummer 4

4. das Ministerium des Innern und im Einvernehmen mit ihm die Fachministerien für das Land oder für Teile des Landes, an denen mehr als ein Regierungsbezirk beteiligt ist.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören," durch die Wörter "kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden" ersetzt.

45. Nach § 94 wird folgender § 94a eingefügt:

" § 94a Alkoholgefahren

(1) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung, Sperrzeitrecht und Glücksspiele zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Wirtschaftsrecht zuständigen Ministerium zur Abwehr abstrakter Gefahren oder zur Gefahrenvorsorge durch Gefahrenabwehrverordnung für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten eine Sperrzeit allgemein festsetzen. In dieser Gefahrenabwehrverordnung ist zu bestimmen, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann.

(2) Kreisfreie Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden können zur Abwehr abstrakter Gefahren oder zur Gefahrenvorsorge durch Gefahrenabwehrverordnung für Teile ihres Bezirkes und beschränkt auf bestimmte Zeiten verbieten, auf öffentlichen Straßen alkoholische Getränke zu verzehren oder zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle bereitzuhalten.

(3) Im zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich eines Verbotes nach Absatz 2

  1. dürfen Verkaufsstellen keine alkoholischen Getränke und Glasgetränkebehältnisse verkaufen und
  2. ist es verboten, Glasgetränkebehältnisse mitzuführen.

(4) Das Verbot nach Absatz 3 Nr. 2 gilt nicht für

  1. Sicherheitsbehörden, Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst,
    1. das Mitführen von Glasgetränkebehältnissen im geschlossenen Fahrgastraum eines Fahrzeugs oder in einem am Fahrzeug befestigten verschlossenen Behältnis,
    2. das Mitführen von Glasgetränkebehältnissen in Fahrzeugen, soweit der Geltungsbereich eines Verbotes nach Absatz 2 ohne Fahrtunterbrechung mit Ausnahme verkehrsbedingten Haltens durchfahren wird,
  2. das Mitführen von Glasgetränkebehältnissen durch Gewerbetreibende, deren Betrieb in dem Geltungsbereich eines Verbotes nach Absatz 2 liegt, sowie deren Angestellte und Zulieferer zum Zwecke der betrieblichen Versorgung,
  3. das Mitführen von original verschlossenen Glasgetränkebehältnissen in einem Behältnis, welches aufgrund der Geschlossenheit einen unmittelbaren Zugriff verhindert,
  4. die Verwendung von Trinkgläsern auf solchen Flächen, die aufgrund einer entsprechenden straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis oder einer diese ersetzenden, nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts für eine übermäßige Straßennutzung erteilten Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung genutzt werden.

Darüber hinaus können allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 3 Nr. 2 zugelassen werden."

46. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit die Gefahrenabwehrverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bestimmung verweist."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c) Im neuen Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Verwaltungsgemeinschaft und die Gemeinde, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört," durch die Wörter "kreisfreie Stadt, die Einheitsgemeinde und die Verbandsgemeinde" ersetzt.

47. In § 101 Abs. 1 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 werden jeweils die Wörter "Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören," durch die Wörter "kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden" ersetzt.

48. § 102 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften" durch die Wörter "kreisfreien Städten, Einheitsgemeinden, Verbandsgemeinden" und das Wort "Regierungspräsidien" durch die Wörter "dem Landesverwaltungsamt" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören" durch die Wörter "kreisfreien Städten, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden" ersetzt.

49. In § 103 Abs. 2 werden die Wörter "Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören," durch die Wörter "kreisfreien Städten, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden" ersetzt.

50. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Polizeidirektionen" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium" ersetzt.

51. § 106

§ 106 Verletzung der Leistungspflicht

Ordnungswidrig handelt, wer eine nach § 104 Abs. 1 angeforderte Leistung nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbringt oder einer ihm auferlegten Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Regierungspräsidien.

wird aufgehoben.

52. Die Überschrift des Zehnten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Zehnter Teil
Überleitungs- und Schlussvorschriften
"Zehnter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften".

53. Vor § 108 wird folgender § 107 eingefügt:

" § 107 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einem vollziehbaren Platzverweis, Aufenthaltsverbot oder Wohnungsverweis nach § 36 zuwiderhandelt,
  2. als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der, Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,
  3. als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen,
  4. entgegen § 94a Abs. 3 Nr. 1 alkoholische Getränke oder Glasgetränkebehältnisse verkauft,
  5. entgegen § 94a Abs. 3 Nr. 2 Glasgetränkebehältnisse mitführt,
  6. eine nach § 104 Abs. 1 angeforderte Leistung nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbringt oder einer ihm auferlegten Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwiderhandelt.

(2) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1

  1. Nr. 1:

    die Polizeibehörde oder Sicherheitsbehörde, die die Anordnung nach § 36 getroffen hat,

  2. Nrn. 2 und 3:

    die nach Artikel 3 § 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der kommunalen Verwaltungstätigkeit zuständige Behörde,

  3. Nrn. 4 und 5:

    der nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 Ermächtigte, der nach
    § 94a die Gefahrenabwehrverordnung erlassen hat,

  4. Nr. 6:

die Polizeidirektionen."

54. Nach § 108 wird folgender § 109 eingefügt:

" § 109 Übergangsvorschrift für Verwaltungsgemeinschaften

Die für Verbandsgemeinden geltenden Vorschriften dieses Gesetzes finden für Verwaltungsgemeinschaften entsprechend Anwendung."

55. Nach § 109 wird folgender § 110 eingefügt:

" § 110 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form."

§ 2

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und die Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.

§ 3

In der Anlage 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutz-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 636, 889), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2011 (GVBl. LSA S. 612), wird die laufende Nummer 3.1.9 gestrichen.

§ 4

Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.