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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung der Exhebung von telekommunikations- und telemedienrechtlichen Bestandsdaten
- Sachsen-Anhalt -

Vom 10. Oktober 2013
(GVBl. LSA Nr. 27 vom 16.10.2013 S. 494)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2013 (GVBl. LSA S. 134,143) und § 1 des Gesetzes worin 26. März 2013 (GVBl. LSA S. 145), wird wie folgt geändert.:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe zu § 17 wird folgende neue Angabe eingefügt:

" § 17a Erhebung von Telekommunikation- und Telemedienbestandsdaten".

b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 17a und 17b werden die Angaben zu den §§ 17b und 17c.

2. Nach § 17 wird folgender neuer § 17a eingefügt:

" § 17a Erhebung von Telekommunikations- und Telemedienbestandsdaten

(1) Die Polizei kann

  1. zur Abwehr einer Gefahr oder zum Schutz privater Rechte im Sinne des § 1 Abs. 2,
  2. unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 3 oder
  3. im Rahmen der Leistung von Vollzugshilfe zur Abwehr einer Gefahr

von einem Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten. (§ 113 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) oder die nach § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 14 Abs. 2 des Telemediengesetzes) verlangen. Die Auskunft nach Satz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Im Falle einer Auskunft nach Satz 2 gilt § 17 Abs. 7 und 8 entsprechend.

(2) Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), dürfen nur verlangt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Erhebungen nach Satz I dürfen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. § 17 Abs. 5 Satz 2 bis 9, Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(3) Ein Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Nr. I des Telemediengesetzes hat der Polizei auf Anordnung unverzüglich Auskunft über die nach Absatz 1 oder 2 verlangten Daten zu erteilen: Für die Entschädigung oder Vergütung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung."

3. Die bisherigen §§ 17a und 17b werden die § § 17b und 17c.

4. Der neue § 17b Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Für die Entschädigung oder Vergütung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. " § 17a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."

5. § 23b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden hilflosen Person (gefährdete Person) von jedem Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes Auskünfte über Standortdaten im Sinne von § 3 Nr. 19 und § 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes der gefährdeten Person verlangen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Diese Daten sind der Polizei unverzüglich zu übermitteln. "(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden Person (gefährdete Person) von einem Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes Auskünfte über
  1. Standortdaten der gefährdeten Person im Sinne von § 3 Nr. 19 und § 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes
  2. Daten der gefährdeten Person, die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden (§ 113 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes), oder
  3. Daten der gefährdeten Person, die nach § 14 Abs. 1 des Telernediengesetzes erhoben werden (§ 14 Abs. 2 des Telemediengesetzes),

verlangen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 17a Abs. 3 gilt entsprechend."

b) Absatz 4 wird

(4) Für die Entschädigung oder Vergütung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

aufgehoben.

6. In § 35 Abs. 5 werden die Wörter "oder Dolmetscher" durch die Angabe " , Dolmetscher, Übersetzer oder Dritte im Sinne des § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.

7. In § 57 Abs. 2 wird die Angabe " §§ 901, 904 bis 906, 909 und 910" durch die Angabe " § 802g Abs. 2 und § 802h" ersetzt.

8. In § 107 Abs. 4 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Ordnungs widrigkeiten" durch das Wort Ordnungswidrigkeiten" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt

§ 17a des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 236), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2012 (GVBl. LSA S. 187), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und 4. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu
a) Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nm. 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes,
b) sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und
c) Bestandsdaten, die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), und

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Eine Auskunft nach Satz 1 Nr. 4 über Bestandsdaten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), und über Bestandsdaten, die anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes), darf nur verlangt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vorliegen."

2. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt;

"(10) Für die Erteilung von Auskünften hat ein Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes Anspruch auf eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. Aufgrund eines Auskunftsverlangens haben Diensteanbieter die zur Auskunft erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln."

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und. Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und die Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.

Artikel 4
Neubekanntmachungen

Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Verfassungsschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt und den Wortlaut des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE