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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung der Exhebung von telekommunikations- und telemedienrechtlichen Bestandsdaten
- Sachsen-Anhalt -
Vom 10. Oktober 2013
(GVBl. LSA Nr. 27 vom 16.10.2013 S. 494)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2013 (GVBl. LSA S. 134,143) und § 1 des Gesetzes worin 26. März 2013 (GVBl. LSA S. 145), wird wie folgt geändert.:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 17 wird folgende neue Angabe eingefügt:
" § 17a Erhebung von Telekommunikation- und Telemedienbestandsdaten".
b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 17a und 17b werden die Angaben zu den §§ 17b und 17c.
2. Nach § 17 wird folgender neuer § 17a eingefügt:
" § 17a Erhebung von Telekommunikations- und Telemedienbestandsdaten
(1) Die Polizei kann
von einem Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten. (§ 113 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) oder die nach § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 14 Abs. 2 des Telemediengesetzes) verlangen. Die Auskunft nach Satz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Im Falle einer Auskunft nach Satz 2 gilt § 17 Abs. 7 und 8 entsprechend.
(2) Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), dürfen nur verlangt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Erhebungen nach Satz I dürfen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. § 17 Abs. 5 Satz 2 bis 9, Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(3) Ein Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Nr. I des Telemediengesetzes hat der Polizei auf Anordnung unverzüglich Auskunft über die nach Absatz 1 oder 2 verlangten Daten zu erteilen: Für die Entschädigung oder Vergütung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung."
3. Die bisherigen §§ 17a und 17b werden die § § 17b und 17c.
4. Der neue § 17b Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für die Entschädigung oder Vergütung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. | " § 17a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend." |
5. § 23b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden hilflosen Person (gefährdete Person) von jedem Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes Auskünfte über Standortdaten im Sinne von § 3 Nr. 19 und § 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes der gefährdeten Person verlangen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Diese Daten sind der Polizei unverzüglich zu übermitteln. | "(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden Person (gefährdete Person) von einem Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes Auskünfte über
verlangen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 17a Abs. 3 gilt entsprechend." |
b) Absatz 4 wird
(4) Für die Entschädigung oder Vergütung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
aufgehoben.
6. In § 35 Abs. 5 werden die Wörter "oder Dolmetscher" durch die Angabe " , Dolmetscher, Übersetzer oder Dritte im Sinne des § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
7. In § 57 Abs. 2 wird die Angabe " §§ 901, 904 bis 906, 909 und 910" durch die Angabe " § 802g Abs. 2 und § 802h" ersetzt.
8. In § 107 Abs. 4 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Ordnungs widrigkeiten" durch das Wort Ordnungswidrigkeiten" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt
§ 17a des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 236), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2012 (GVBl. LSA S. 187), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und | 4. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu a) Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nm. 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes, b) sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und c) Bestandsdaten, die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), und |
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Eine Auskunft nach Satz 1 Nr. 4 über Bestandsdaten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), und über Bestandsdaten, die anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes), darf nur verlangt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vorliegen."
2. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt;
"(10) Für die Erteilung von Auskünften hat ein Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes Anspruch auf eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. Aufgrund eines Auskunftsverlangens haben Diensteanbieter die zur Auskunft erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln."
Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und. Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und die Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.
Artikel 4
Neubekanntmachungen
Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Verfassungsschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt und den Wortlaut des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE